Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - ziviler Polizeidienst der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte Orientierungssatz Unwirksamkeit der Kündigung eines zivilen Polizeiangestellten der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte bei fehlender Abmahnung von Pflichtverstößen. (Rn.29) (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 15. September 2011, 2 Ca 732/11, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.09.2011, Az.: 2 Ca 732/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 27.04. zum 31.10.2011. Randnummer 2 Der 37-jährige Kläger ist seit dem 04.04.1998 als Polizeiangestellter der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte beschäftigt. Seit 01.10.2008 ist er Teamleiter. Randnummer 3 In der Nacht vom 26.03. auf den 27.03.2011 befanden sich der Kläger, sein Vorgesetzter M. sowie ein US-Militärangehöriger, SA C., auf Streifendienst in X. Bei Herrn M. handelt es sich um den Schichtleiter des Klägers. Die Streife traf gegen 1.00 Uhr auf einen Mann und eine Frau. Es bestand der Verdacht einer tätlichen sexuellen Belästigung. Die Streife entschloss sich zum Absitzen und Einschreiten. Eine vorherige Funkmeldung an die Wache erfolgte nicht. Herr M. wollte die Personalien des erheblich angetrunkenen US-Bürgers feststellen. Dieser wurde ausfällig und beleidigte Herrn M. wiederholt. Er kam dabei in bedrohlicher Haltung auf Herrn M. zu. Als der Kläger bemerkte, dass der Mann Herrn M. angreifen wollte, riss er ihn zu Boden und versuchte dort mit SA C., jeweils einen Arm haltend, den Mann zu fixieren und zu fesseln. Herr M. kam zur Unterstützung hinzu und ergriff den Kopf des Mannes. Nach Behauptung der Beklagten und entsprechend einer Zeugenaussage des SA C. bei der deutschen Polizei, schlug Herr M. den Kopf des Mannes im Verlauf der Fixierung mehrmals hart zu Boden, wobei SA C. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung ausführte, dass Herr M. den Kopf wie einen Basketball mehrere Male auf den Boden drückte. Der Kopf habe hierbei Abstand zum Boden gehabt. M. habe ihn mit Abstand auf den Boden aufgeschlagen. Der Kopf sei dabei wie ein Basketball zurückgefedert. Es sei kein Drücken, sondern ein richtiges Schlagen gewesen. Das Aufschlagen habe man nicht hören können. Es sei aber für ihn, SA C. gut zu sehen gewesen. Die Schläge seien schnell aufeinander folgend erfolgt. Randnummer 4 Nachdem sich herausstellte, dass es sich um ein amerikanisches Ehepaar handelte und nach deren Angaben es sich nur um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt hatte, wurde der Mann wieder freigelassen. Das Ehepaar wurde aufgefordert, mit einem Taxi nach Hause zu fahren. Eine Meldung an die Dienststelle per Funk erfolgte nicht. Randnummer 5 Der Mann erlitt beim Einschreiten am Kopf Verletzungen. Eine ärztliche Versorgung wurde nicht sichergestellt. Randnummer 6 Hinsichtlich des weiteren Geschehensablaufs wird auf die von der Beklagten zur Akte gereichten Vernehmungsprotokolle der polizeilich vernommenen Zeugen (Bl. 48 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 7 Mit Anklageschrift vom 14.06.2011 der Staatsanwaltschaft X. (Bl. 58 ff. d. A.) hat diese gegen Herrn M. Anklage wegen Körperverletzung im Amt bzw. Körperverletzung und gegen den Kläger wegen versuchter Strafvereitelung Anklage erhoben. Randnummer 8 Mit Formblatt vom 14.04.2011 nebst Anlage (Bl. 243 ff. d. A.) unterrichtete die Arbeitgeberin die bei ihr bestehende Betriebsvertretung darüber, dass sie wegen der genannten Vorfälle beabsichtige, das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zu kündigen und vollzog diese Kündigung mit Schreiben vom 27.04.2011. Randnummer 9 Mit Urteil vom 15.09.2011, Az: 2 Ca 732/11 (Bl. 159 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27.04.2011 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 10 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Vorgesetzte des Klägers den Kopf des Angeklagten wie einen Basketball auf den Boden geschlagen habe. Dem Kläger sei dieses Verhalten nicht zuzurechnen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger überhaupt in der Lage gewesen sei, die behauptete Körperverletzung seines Vorgesetzten zu verhindern. Jedenfalls führe die vorzunehmende Interessenabwägung dazu, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt sei. Soweit dem Kläger vorgeworfen werde, er hätte die Tat verhindern können und müssen, sei von einem geringen Verschulden des Klägers auszugehen. Dieser habe nur wenige Sekunden Zeit gehabt, um die behaupteten Schläge seines Vorgesetzten zu verhindern. Die Beklagte habe auch nicht behauptet, dass dieser Vorgang längere Zeit angedauert haben solle. Soweit die Beklagte behaupte, der Kläger und Herr M. hätten sich wenige Stunden später gegenüber Kollegen mit der Tat gebrüstet, lasse dies keine Rückschlüsse auf ein vorsätzliches Unterlassen des Klägers zu. Der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten sei auch unsubstantiiert. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er sich in den 13 Jahren seiner Tätigkeit nicht habe zu schulden kommen lassen. Die Verletzung von Meldepflichten an die Wache könne die Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung nicht rechtfertigen. Randnummer 11 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 28.10.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 28.11.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.12.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 09.02.2012, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 194 ff., 239 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend: Randnummer 12 Der Kläger habe sich vertragswidrig dadurch verhalten, in dem er gegen den Exzess seines Kollegen nicht eingeschritten sei. Dies erfülle den Tatbestand der Körperverletzung durch Unterlassen. Dieses Fehlverhalten habe sich dadurch verfestigt, dass der Kläger die Amtspflichtverletzung seines Kollegen im weiteren Verlauf der Sachverhaltsaufklärung gedeckt habe und dem Opfer keine medizinische Hilfe habe zukommen lassen. Der Versuch der Verdeckung ergebe sich daraus, dass der Kläger es entgegen entsprechender Dienstvorschriften unterlassen habe, beim Absitzen und Einschreiten eine Funkmeldung abzugeben. Nach den Dienstvorschriften habe er auch eine medizinische Versorgung sicherstellen müssen. Randnummer 13 Unter Berücksichtigung dessen könne auch die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfallen. Hierbei seien insbesondere der Grad des dem Kläger zu Last zu legenden Verschuldens sowie die Wirkung eines solches polizeilichen Verhaltens in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Soweit der Kläger behaupte, er habe die Verletzungshandlung des Herrn M. nicht wahrgenommen, handele es sich um eine Schutzbehauptung. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.09.2011, AZ: 2 Ca 732/11, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger tritt der Berufung nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 09.01.2012 und 20.02.2012, auf die Bezug genommen wird (Bl. 229 ff., 251 ff. d. A.) entgegen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 17 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich ausreichend - begründet. II. Randnummer 18 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung ist nach § 1 Abs. 1 KSchG mangels sozialer Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG rechtsunwirksam. Randnummer 19 1. Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2. KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen, eine weitere Störung zuverlässig ausschließenden Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (zum Beispiel BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09 - NZA 2011, 112). Randnummer 20 In Anwendung dieser Grundsätze lassen sich vorliegend zwar Pflichtverletzungen des Klägers feststellen. Diese rechtfertigen aber in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ohne vorangegangene Abmahnung nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Randnummer 21
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