Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer Orientierungssatz In die Sozialauswahl einzubeziehen sind die Arbeitnehmer des Betriebs, die nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen miteinander vergleichbar sind. Vergleichbar sind nur Arbeitnehmer, die austauschbar sind, d.h. deren Funktion auch von dem Arbeitnehmer wahrgenommen werden könnte, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist. Neben der rechtlichen Einsetzbarkeit bedingt dies auch eine tatsächliche Einsetzbarkeit. Danach sind Arbeitnehmer dann austauschbar, wenn der unmittelbar vom Arbeitsplatzwegfall betroffene Arbeitnehmer aufgrund seiner fachlichen Qualifikation und der Art des Arbeitsplatzes des in die Auswahl einbezogenen Arbeitnehmers auf diesem ggfs. nach einer kurzen Einarbeitungszeit wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar ist (Rn.20) (hier verneint im Fall eines Arbeitnehmers, der - mangels Ausbildung zum "Baustoffprüfer" - nur einzelne Teilaufgaben aus dem Gesamtspektrum der Tätigkeit eines ausgebildeten Bauprüfers wahrgenommen hat). (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 10. November 2010, 10 Ca 1061/11, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.11.2011, Az.: 10 Ca 1061/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.2011 mit Ablauf des 30.09.2011 seine Beendigung gefunden hat. Randnummer 2 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.11.2011, Az.: 10 Ca 1061/11 (Bl. 304 ff. d. A.). Randnummer 3 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen und zur Begründung -zusammengefasst- ausgeführt: Randnummer 4 Nach dem unstreitigen Sachverhalt liege eine bindende unternehmerische Entscheidung dahingehend vor, das Personal im Bereich der Baustoffprüfung im Umfang von einem Mitarbeiter zu reduzieren und die vorhandene Arbeit mit weniger Arbeitskräften zu bewältigen. Unter Berücksichtigung des vom Kläger unstreitig gestellten Sachvortrags sei diese Entscheidung auch nicht willkürlich. Die Beklagte habe im Einzelnen konkrete Angaben zur Reduzierung der Arbeitsmenge, deren Umfang und konkreten Arbeitskräfteüberhang gemacht. Auch im Übrigen könne nicht festgestellt werden, dass die unternehmerische Entscheidung auf unsachlichen Erwägungen beruht habe. Die Kündigung sei auch nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl rechtsunwirksam. Eine rechtliche und auch tatsächliche Austauschbarkeit des Klägers mit der von ihm in Bezug genommenen Mitarbeiterin J. W. bestehe nicht. Randnummer 5 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 12. Dezember 2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 23. Dezember 2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06.02.2012, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 07.02.2012 begründet. Randnummer 6 Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 03.03.2012, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 341 ff., 349 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend: Randnummer 7 Die streitgegenständliche Kündigung sei unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Sozialauswahl rechtsunwirksam. Zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten Einstellung "für den Bereich eines Baustoffprüfers" und einer Einstellung als "Baustoffprüfer" bestehe kein Unterschied. Er - der Kläger - habe die ganz überwiegende Arbeitszeit mit Tätigkeiten ausgefüllt, die typische Tätigkeiten eines Baustoffprüfers seien. In die Sozialauswahl hätten daher alle als Baustoffprüfer beschäftigten Arbeitnehmer, und nicht nur wie vom Arbeitsgericht Frau W. einbezogen werden müssen. Auf Frau W. sei erstinstanzlich nur beispielhaft abgestellt worden. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.11.2011 teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung vom 27.05.2011 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 10 Die Beklagten beantragen, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 22.02.2012, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 345 ff. d. A.) als zutreffend. Auch die Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden. Nach dem unstreitigen Inhalt der unternehmerischen Entscheidung ziele diese u. a. gerade darauf ab, künftig im Bereich der Baustoffprüfung eine größere Flexibilität und eine umfassende Austauschbarkeit innerhalb der im Bereich der Baustoffprüfung beschäftigten Mitarbeiter zu erreichen. Da der Kläger über keine einschlägige Ausbildung verfüge und auch bisher nur mit einem kleinen Teil der typischen Aufgaben eines Baustoffprüfers habe befasst werden können, scheide eine Vergleichbarkeit mit den weitergehend qualifizierten Mitarbeitern aus. Randnummer 13 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 14 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt -und auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend- begründet. II. Randnummer 15 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Randnummer 16 1. Da Arbeitsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Kündigung durch dringende Betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Es ist dabei von den auch von der Berufungskammer geteilten Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen und hat festgestellt, dass eine nicht willkürliche Unternehmerentscheidung zur Personalreduzierung vorliegt und diese kausal für den Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers ist. Dies greift auch der Kläger mit seiner Berufung nicht an. Von einer wiederholenden Darstellung wird deshalb abgesehen und stattdessen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf diesbezüglichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seiten 10-13 der Entscheidungsgründe). Randnummer 17 2. Im Ergebnis zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die Kündigung nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam ist. Der Kläger ist der ihm nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG obliegenden Darlegungs- und Beweislast auch unter Berücksichtigung seines Berufungsvorbringens nicht gerecht geworden. 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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.