(2)4 Ausl. A 90/07 -) hat in einem Ersuchen der UNMIK eine ausreichende Grundlage für den Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls gesehen und keine grundsätzlichen Bedenken gegen Auslieferungen in das Kosovo erkennen lassen. Randnummer 7 2. Die Auslieferung ist nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2, 16 IRG). Randnummer 8
- a)Auslieferungsfähigkeit (§ 2 Abs. 1 IRG; § 3 IRG) ist gegeben. Randnummer 9 Nach den Mitteilungen des Ersuchens ist die Tat in der Republik Kosovo als strafbarer Versuch, eine geschlechtliche Beziehung zu erzwingen, gemäß dem Gesetz der Autonomen Provinz Kosovo (CLK) in Verbindung mit Art. 19 des StGB der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien (CCSFRY) strafbar. Nach deutschem Recht wäre die Tat als versuchte Vergewaltigung (§§ 177 Abs. 2, 22, 23 StGB) strafbar. Die beiderseitige Strafbarkeit ist somit gegeben (§ 3 Abs. 1 IRG). Randnummer 10 Die (vollendete) Vergewaltigung ist nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von 15 Jahren bedroht, im Fall einer Milderung wegen Versuchs gemäß §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 IRG sind somit erfüllt. Randnummer 11 Es ist auch eine freiheitsentziehende Sanktion von mindestens vier Monaten (hier: zwei Jahre) zu vollstrecken (§ 3 Abs. 3 S. 2 IRG). Randnummer 12
- b)Nach dem Recht der Republik Kosovo tritt Strafvollstreckungsverjährung erst am 23. Februar 2013 ein. Auch nach Maßgabe der deutschen Bestimmungen wäre die Strafvollstreckung noch nicht verjährt (§ 9 Nr. 2 IRG). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren tritt Vollstreckungsverjährung gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 StGB erst zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung ein. Randnummer 13
- c)Gegenwärtig gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Republik Kosovo den Grundsatz der Spezialität nicht gewährleisten wird (§ 11 IRG). Randnummer 14
- d)Es ist auch davon auszugehen, dass die Republik Kosovo zusichern wird, dass sie einem vergleichbaren deutschen Auslieferungsersuchen entsprechen würde (§ 5 IRG). Randnummer 15
- e)Nach § 10 Abs. 2 IRG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 IRG ist die Auslieferung zur Vollstreckung in einem Fall, in dem „besondere Umstände“ Anlass zu der Prüfung geben, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig ist, nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt. Randnummer 16 Solche „besonderen Umstände“ sind gegeben, wenn das Rechtssystem des ersuchenden Staates gravierende, für einen Rechtsstaat unakzeptable Defizite gegenüber dem deutschen Recht aufweist oder allgemein Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verfolgte in dem ersuchenden Staat einem rechtsstaatswidrigen Verfahren ausgesetzt wird (Lagodny/Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hack-ner, IRG, 5. Aufl., § 10 Rn. 40). Vor diesem Hintergrund ist das Zustandekommen eines ausländischen Urteils regelmäßig nachzuprüfen, wenn es sich um ein Abwesenheitsurteil handelt (Lagodny/Schomburg/Hackner, a.a.O.). Hier ergibt sich aus der englischen Übersetzung des Urteils vom 23. Februar 2007, dass der Verfolgte an der Hauptverhandlung nicht persönlich teilgenommen hat, allerdings durch einen Verteidiger vertreten war. Randnummer 17 Nach § 83 Nr. 3 IRG, der den – hier nicht einschlägigen – Fall der Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zwecke der Strafvollstreckung regelt, ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines Urteils, das in Abwesenheit eines Verfolgten, der von dem Hauptverhandlungstermin keine Kenntnis hatte, nur zulässig, wenn der Verfolgte wusste, dass gegen ihn ein Verfahren geführt wird, ihm in diesem Verfahren ein Verteidiger bestellt worden ist und er eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat. Ferner ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils zulässig, wenn dem Verfolgten nach seiner Überstellung das Rechts auf ein neues Gerichtsverfahren, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend geprüft wird und in dem er ein Anwesenheitsrecht hat, eingeräumt wird. Randnummer 18 Diese Regelung wahrt im Falle eines Abwesenheitsurteils wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 S. 1 IRG). Randnummer 19 Gemessen an diesen Anforderungen ist nach derzeitigen Erkenntnissen vorliegend von einem „Fluchtfall“ auszugehen, in dem die Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils zulässig ist. Der englischen Übersetzung des Urteils vom 23. Februar 2007 kann entnommen werden, dass die Anklageschrift in dieser Sache vom 19. Juni 2003 datiert. Nach seinen eigenen Angaben bei der richterlichen Anhörung am 7. Mai 2012 hat der Verfolgte das Kosovo im Jahr 2004 verlassen. Es ist mithin naheliegend, dass der Verfolgte in Kenntnis der gegen ihn erhobenen Anklage (und damit in Kenntnis des gegen ihn laufenden Verfahrens) ausgereist ist und sich so dem Verfahren entzogen hat. Randnummer 20 Im Übrigen ist in dem Urteil vom 23. Februar 2007 nachvollziehbar dargelegt worden, aus welchen Gründen das Gericht den Angaben der Geschädigten zu dem sexuellen Übergriff gefolgt ist. Ein Arztbericht und die Angaben mehrerer Zeugen sind gewürdigt worden. Eine Darstellung der Tatsachen, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht gegen den Verfolgten ergibt, liegt somit vor. Der Verfolgte selbst hat in seiner richterlichen Anhörung vom 7. Mai 2012 zwar behauptet, dass er die Tat nicht begangen habe, zugleich aber mitgeteilt, dass ihm die betroffene Familie verziehen habe und dass es keine Folgen geben solle. Auch letztere Formulierung deutet darauf hin, dass ein Übergriff stattgefunden hat. Randnummer 21
- f)Der Verfolgte hat seine Identität mit der in dem Ersuchen genannten Person in der richterlichen Anhörung am 7. Mai 2012 bestätigt. Randnummer 22 3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Der Verfolgte lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden kleinen Kindern in Belgien und arbeitet dort. Er hat sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten, um seinen Bruder zu besuchen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er sich dem Auslieferungsverfahren freiwillig stellen und freiwillig kosovarische Haft antreten wird. Randnummer 23 Gem. § 16 Abs. 2 IRG wird der Senat spätestens am 5. Juli 2012 über die Haftfortdauer entscheiden.