Kindergeldberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten US-Bürgers mit einer "Status of Forces Agreement Identification", einem sog. SoFA-Stempel Leitsatz Ausländische Staatsangehörige, die nicht über einen Aufenthaltstitel verfügen, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie kraft gesetzlicher Regelung für ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, sofern sie voraussichtlich auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen, in das Sozialversicherungsystem eingegliedert und einkommensteuerpflichtig sind (Rn.25) (Rn.34) . Orientierungssatz Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. III R 22/12 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss III B 181/11 vom 24.4.2012, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH, 8. August 2013, III R 22/12, Urteil Tenor 1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 1.6.2010 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 31.8.2010 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für das Kind L ab 1.3.2008 zu gewähren. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Gewährung von Kindergeld. Randnummer 2 Der Kläger ist ein am 5.3.1971 in Deutschland geborener amerikanischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1974 ununterbrochen in Deutschland. Seit der 6. Klasse besuchte er eine deutsche Schule, die er mit dem Realschulabschluss beendete. Anschließend absolvierte er eine Lehre als technischer Zeichner. Seit dem Jahr 1990 ist er bei der Firma D in W sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Randnummer 3 Er ist im Besitz eines im Jahre 1990 ausgestellten amerikanischen Reisepasses. Dem Kläger wurden von der Ausländerbehörde jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse für die Bundesrepublik Deutschland erteilt. Die ihm zuletzt am 04.12.1997 bis zum 14.12.1999 erteilte Aufenthaltserlaubnis enthielt den Zusatz: „…Arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet“. Bereits zuvor, nämlich am 1.12.1995 hatte er eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis erhalten. Am 13.12.1998 heiratete er eine amerikanische Staatsangehörige, die zum zivilen Gefolge der US-Streitkräfte gehört und seit 1997 bei einer amerikanischen Bank, der S in K beschäftigt ist. Seither ist der Kläger im Besitz eines "Status- of-forces-Agreement (SoFA)-Identification". Die Aufenthaltserlaubnis vom 04.12.1997 wurde „ungültig“ gestempelt. Randnummer 4 Einen ersten Antrag des Klägers auf Gewährung von Kindergeld für seine am 26.11.2007 geborene Tochter L lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7.2.2008 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Randnummer 5 Am 4.2.2010 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Kindergeld. Er legte eine Meldebescheinigung der Verbandsgemeindeverwaltung E, eine Haushaltsbescheinigung, eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, eine Ablichtung seines Reisepasses mit dem sogen. SoFA-Stempel sowie eine Bescheinigung des Finanzamts K über die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG) vor. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 1.6.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kindergeld ab. Sie führte hierzu aus, nach § 62 EStG stehe einem ausländischen Staatsangehörigen nur dann Kindergeld zu, wenn er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtige oder berechtigt habe. Der Kläger habe einen SoFA-Status, der nicht den genannten Anforderungen entspreche. Randnummer 7 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 9.7.2010 Einspruch ein und machte zur Begründung geltend: Gemäß Artikel III Abs. 1 Satz 2 des Nato-Truppenstatuts seien Mitglieder der Truppe eines zivilen Gefolges und deren Angehörige von den Bestimmungen des Aufnahmestaates zur Registrierung und Kontrolle von Ausländern befreit. Zwar werde aus dem Wortlaut und der Zielsetzung der überstaatlichen Vereinbarung deutlich, dass der SoFA-Status nur eine auf den militärischen Aufgabenkreis beschränkte Berechtigung zum Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates beinhalte. Diese Personen sollten nach dem Willen der Vertragsparteien grundsätzlich in sozialen Regeln des Entsendestaates unterliegen. Ausnahmsweise würden für diese Personen die Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge gelten. Ein solcher Ausnahmetatbestand werde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angenommen, wenn ein Angehöriger vollständig im Netz der Sozialversicherung des Aufnahmestaates eingebunden sei. Der Kläger sei seit 1990 bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt. Für ihn würden Beiträge zur Sozialversicherung, wie Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung abgeführt. Auch sei er unbeschränkt steuerpflichtig. Randnummer 8 Mit Einspruchsentscheidung vom 31.8.2010 wies die Beklagte den Einspruch mit der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Randnummer 9 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend: Zwar begründeten nicht deutsche Mitglieder der Truppen oder des zivilen Gefolges in der Zeit, in der sie sich in dieser Eigenschaft im Inland aufhielten, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Artikel 10 Abs. 1 und 4 des Nato-Truppenstatuts (NTS). Entsprechendes gelte gemäß Artikel 68 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut für deren nichtdeutsche Ehegatten. Soweit dieser Personenkreis durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweise, gem. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu sein oder gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden, werde die Wohnsitzfiktion des Nato-Truppenstatuts durchbrochen. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Daraus ergebe sich, dass er einen Anspruch auf das steuerliche Kindergeld habe. § 62 Abs. 2 EStG sei nicht einschlägig. Er sei zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt, ohne dem Ausländergesetz zu unterliegen. Gemäß Artikel III des Nato-Truppenstatuts seien ausländische Truppenmitglieder vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Das gelte auch für deren Familienangehörige. Er sei daher nach § 62 Abs. 1 EStG anspruchsberechtigt. Randnummer 10 Im Übrigen bestünden gegen die Vorschrift des § 62 Abs. 2 EStG verfassungsrechtliche Bedenken. Es seien die Grundrechte aus Artikel 3 Abs. 1, Artikel 6 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 GG verletzt. Der Gesetzgeber dürfe Ausländer, die sich mit ihren Kindern ungeachtet ihres Aufenthaltstitels im Bundesgebiet gewöhnlich aufhielten, nicht vom Bezug von Kindergeld ausschließen, sofern sie hier erlaubt erwerbstätig seien. Artikel 3 Abs. 1 GG sei verletzt, da der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandele, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestünden, dass die Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könnte. Die Ungleichbehandlung ergebe sich aus Folgendem: Er - der Kläger - halte sich seit Jahrzehnten berechtigt in Deutschland auf. Er werde durch § 62 Abs. 2 EStG schlechter gestellt als Deutsche und Ausländer mit einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis. Diese Ungleichbehandlung sei auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers sachlich nicht gerechtfertigt. Insofern werde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.7.2004 (1 BvL 4/97) Bezug genommen. In dieser Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht und der Gesetzgeber durch seine nachfolgenden Gesetzeskorrekturen zum Ausdruck gebracht, dass diejenigen Ausländer Kindergeld erhalten sollten, die eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis oder eine bestimmte (befristete) Aufenthaltserlaubnis besäßen, die einen dauerhaften Aufenthalt indizierten. Der Kläger erfülle sämtliche Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld. Er unterliege allen fünf Zweigen der Sozialversicherung und lebe bereits seit Jahrzehnten in Deutschland, so dass bei ihm eine positive Prognose über die Dauer des Aufenthalts anzustellen sei. Dass er im Vergleich zu anderen Ausländern, die im Besitz eines dauerhaften Aufenthaltstitels seien, im Hinblick auf den Bezug von Kindergeld schlechter gestellt werde, sei vom Gesetzgeber so nicht gewollt. Insofern liege eine Gesetzeslücke vor. Randnummer 11 Auf Frage des Gerichts teilte der Kläger ergänzend mit, seit dem 01.02.1995 sei er im Besitz einer unbefristeten Arbeitserlaubnis. Auf Grund des SoFA-Status seines Vaters habe er zunächst ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehabt und habe keiner Arbeitserlaubnis bedurft. Danach habe er eine Aufenthaltserlaubnis beantragen müssen, die er auch erhalten habe und die jeweils verlängert worden sei. Ausweislich einer Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde bei der Kreisverwaltung K vom 08.08.2011 wäre ihm im Dezember 1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, hätte er nicht zuvor eine amerikanische Staatsangehörige geheiratet und nicht wieder dem NTS unterlegen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1.6.2010 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 31.8.2010 zu verpflichten, Kindergeld für das Kind L ab 1.03.2008 zu gewähren. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest. Randnummer 15 In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger auf Frage des Gerichts, die Tätigkeit seiner Ehefrau bei der amerikanischen Bank (S) sei nicht befristet. Er und seine Familie hätten auch nicht die Absicht, nach Amerika zurückzukehren. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid 1.6.2010 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 31.8.2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 1. Randnummer 17 Der Kläger ist Anspruchsberechtigter im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Kindergeld für Kinder im Sinne des § 63 EStG derjenige, der im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Nach dem unstreitigen Sachverhalt ergeben sich keine Zweifel daran, dass der Kläger mit seiner Familie in dem hier in Rede stehenden Zeitraum seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und deshalb auch der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegt. Im Übrigen hat der Kläger eine Bescheinigung des Finanzamts K vom 31.01.2008 vorgelegt, ausweislich derer er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2. Randnummer 18 Steuerbefreiungen liegen weder nach internationalem noch nach innerstaatlichem Recht vor. Zwar sind nach Art. X Abs. 1 Satz 2 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut – NTS -) vom 19.06.1951 die Mitglieder einer Truppe oder des zivilen Gefolges in dem Aufnahmestaat u.a. von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung ist allerdings die Besteuerung von Mitgliedern einer Truppe oder des zivilen Gefolges hinsichtlich gewinnbringender Tätigkeiten, die sie etwa in dem Aufnahmestaat ausüben mit Ausnahme der Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges, nicht ausgeschlossen. Randnummer 19 Die von dem Kläger bei der Firma D erzielten Einkünfte unterfallen dem Ausschluss von der Besteuerung nicht, da sie der Kläger im Rahmen einer gewinnbringenden Tätigkeit und nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges erwirtschaftet. 3.
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