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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 4. Senat L 4 R 487/11 Urteil Neuvergabe einer Versicherungsnummer wegen anderen Geburtsdatums - zulässige Klageart

Neuvergabe einer Versicherungsnummer wegen anderen Geburtsdatums - zulässige Klageart - Nachweis - Alturkunde Leitsatz 1. Die Neuvergabe einer Versicherungsnummer ist im Wege der kombinierten Anfechtu

§ 3Abs.

1 Satz 2 VKVV unrichtig ist, bestimmt sich nach § 33a SGB I. Randnummer 32 Gemäß § 33a Abs. 1 SGB I ist, soweit Rechte und Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es um die nach dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) erforderlichen Meldungen geht, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Von einem nach § 33a Abs. 1 SGB I maßgebenden Geburtsdatum darf nach Abs. 2 nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass ein Schreibfehler vorliegt (§ 33a Abs. 2 Nr. 1 SGB I) oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt (§ 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I). Die Absätze 1 und 2 der Vorschrift gelten gemäß dem Absatz 3 auch für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches verwendeten Kennzeichen sind, entsprechend. Randnummer 33 Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Regelung des § 33a Abs. 1 SGB I, die für den Bereich des Sozialgesetzbuches das maßgebliche Geburtsdatum eigenständig definiert, ohne zwingend an das tatsächliche Geburtsdatum anzuknüpfen (BSG, Urteil vom 05.04.2001, aaO, Rn. 32; Weselski in jurisPK-SGB I,

  1. Auflage 2011, Stand 01.10.2011, § 33a Rn. 8) weder gegen Verfassungsrecht noch gegen das - hier ohnehin nicht einschlägige - Gemeinschaftsrecht. Insbesondere liegt weder ein Verstoß gegen das durch Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz - GG - geschützte Eigentum noch gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG vor (vgl. mit ausführlicher Begründung: BSG, Urteil vom 19.10.2000 - B 8 Kn 3/00 R, juris Rn. 26 bis 41 unter Berufung auf das Urteil vom 31.03.2008 - SozR 3 - 1200 § 33a Nrn. 1 und 2 -, wobei sich das BSG in seiner Auffassung dadurch bestätigt sieht, dass das Bundesverfassungsgericht eine insoweit erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat [BVerfG,
  2. Senat,
  3. Kammer, Beschluss vom 08.10.1998 - 1 BvR 1227/98]; für das Gemeinschaftsrecht: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 14.03.2000, Sachen K und Ö, C -102/98). Randnummer 34 Die erste Angabe der Klägerin gegenüber dem Beklagten sowie anderen Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern betraf das Geburtsdatum . Dieses Datum lag der Versicherungsnummer 56 84 L 5 zu Grunde, die der Klägerin am 04.10.2005 von der Beklagten vergeben wurde. Diese Versicherungsnummer war somit nach § 33a Abs. 1 SGB I als zutreffend anzusehen. Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt eine andere Identität vorspiegelte, um eine Abschiebung und strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin als Person unter diesen Personaldaten im Rechtsverkehr auftrat und alle Handlungen ihr als Person zuzurechnen sind. So steht zum Beispiel außer Zweifel, dass die Klägerin auch die unter falscher Identität erlangten Versicherungszeiten für sich beansprucht. Wäre die Argumentation der Klägerin zutreffend, wonach die unter falscher Identität erfolgten Angaben nicht ihr sondern einer (nicht existierenden) Scheinidentität zuzurechnen seien, würden Personen besser gestellt, die sämtliche persönlichen Daten falsch angeben und damit eine komplett andere Identität vortäuschen, gegenüber denen, die lediglich ein falsches Geburtsdatum gegenüber einem Sozialleistungsträger angeben. Damit würde der Sinn und Zweck des § 33a Abs. 1 SGB I unterlaufen. Randnummer 35 Ein Anspruch auf Neuvergabe der Versicherungsnummer unter dem nunmehr geltend gemachten Geburtsdatum besteht nur dann, wenn das in der Versicherungsnummer verwendet Geburtsdatum nach Maßgabe des § 33a Abs. 2 SGB I unrichtig ist, wobei ein Geburtsdatum danach nicht erst dann fehlerhaft ist, wenn sich nach Tag, Monat und Jahr ein (vollständig) anderes Geburtsdatum ergibt (BSG, Urteil vom 28.04.2004, aaO, juris, Rn. 19 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung des BSG). Randnummer 36 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schreibfehlers im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 1 SGB I liegen nicht vor. Ein Schreibfehler setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass von einer mündlichen oder schriftlichen Vorgabe schriftlich unbewusst abgewichen wird, also sich das Gewollte von dem tatsächlich Geschriebenen unterscheidet. Eine bewusst falsche Angabe kann daher kein Schreibfehler sein (Weselski, a.a.O., Rdnr. 41). Randnummer 37 Vorliegend ergibt sich jedoch aus einer älteren Urkunde im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I ein anderes Geburtsdatum. Allerdings ist das von der Klägerin zunächst beanspruchte Geburtsdatum des nicht durch die aufgrund des Gesetzes allein maßgeblichen Urkunden belegt. Zwar weisen der nigerianische Pass der Klägerin und die Geburtsurkunde der National Population Commission, B City, N, dieses Datum als Geburtsdatum der Klägerin aus, doch wurden der Pass der Klägerin erst am 29.08.2006 und die Geburtsurkunde am 17.02.2006 und damit nach Vergabe der Versicherungsnummer am 04.10.2005 ausgestellt. Auch die eidesstattliche Versicherung der Mutter der Klägerin datierte vom 12.02.2006 und ist damit keine allein maßgebliche "Alturkunde"

§ 33aAbs.

2 Nr. 2 SGB I, sodass es nicht darauf ankommt, dass die eidesstattliche Versicherung gemäß der Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Außenstelle L vom 16.01.2007 an die Stadtverwaltung in K von einer dritten Person in unzulässiger Stellvertretung namens der lese- und schreibunkundigen Mutter der Klägerin abgegeben wurde. Randnummer 38 Ein anderes Geburtsdatum der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der in Kopie vorgelegten Schülerliste sowie den Kopien von Auszügen aus Listen der Schulnoten. Zwar muss nicht das Original der Urkunde vorliegen und es kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts auch eine Kopie von Bedeutung sein, unabhängig davon, wann diese hergestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O., Rn. 24), doch muss das Original, das der Kopie zu Grunde lag, vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe

§ 33aSatz 1 SGB I ausgestellt worden sein.

Dies ist nach Überzeugung des Senats nicht erwiesen, da weder die Schülerliste noch die Listen der Schulnoten Datumsangaben enthalten. Somit ist nicht ausreichend belegt, dass es sich dabei um "Alturkunden"

§ 33aAbs.

2 Nr. 2 SGB I handelt. Randnummer 39 Eine solche Urkunde stellt aber das im Original von der Klägerin vorgelegte, am 28.11.1989 von der A, U, N, ausgestellte Abschlusszeugnis dar. Randnummer 40 Der Urkundenbegriff des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB muss sich nach allgemeinen Bestimmungen richten, da die Vorschrift keine Beschränkungen auf eine Berücksichtigung nur bestimmter Arten von Urkunden enthält (BSG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O., Rn. 24; BSG, Urteil vom 28.04.2004, a.a.O., Rn. 21). Auch einen "Mindeststandard" für die Beweiskraft ausländischer Urkunden dahingehend, dass als Aussteller lediglich Behörden, Gerichte und sonstige Stellen in Betracht kommen, die erkennbar für die Bestätigung personenstandsrechtlich relevanter Tatsachen zuständig sind (so jedoch Bayerisches LSG, Urteil vom 21.07.2001, L 20 RJ 102/01), kann dem Wortlaut des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nicht entnommen werden (BSG, Urteil vom 28.04.2004, a.a.O., Rn. 21; Hessisches LSG, Urteil vom 28.03.2003, a.a.O., Rn. 32). Somit sind Urkunden im vorgenannten Sinn alle durch Niederschrift verkörperten Gedankenerklärungen, die geeignet sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (vgl. BGHZ 65, 300, 301, ff.). Randnummer 41 Maßgebend ist, ob zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Abgabe

§ 33aAbs.

1 SGB I ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt (BSG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O., Rn. 24). Das Bundessozialgericht, dem der Senat folgt, hat weiter dargelegt, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts zu entscheiden ist, ob aus einer älteren Urkunde sich nunmehr ein anderes Geburtsdatum "ergibt" (BSG; Urteil vom 31.01.2002, B 13 RJ 9/01 R). Dabei verlangt § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nicht, dass das Geburtsdatum als solches in der Urkunde ausdrücklich und vollständig vermerkt ist; es "ergibt" sich aus der Urkunde auch, wenn die durch die Urkunde bewiesenen Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts auf ein Abweichen des Geburtsdatum

§ 33aAbs. 2 SGB I schließen lassen (BSG, Urteil vom 28.04.2004, a.a.O., Rn. 21; Weselski, aa

O, Rn. 51). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber mit § 33a SGB I die unbedingte Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben hat (Weselski, a.a.O., Rn. 8, m.w.N.). Um die besonders verwaltungsintensive Prüfung, die vor Inkrafttreten des § 33a SGB I häufig zur Ermittlung des tatsächlichen Geburtsdatums erforderlich war, zu vermeiden, wird das im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs maßgebliche Geburtsdatum somit nun eigenständig definiert. Deshalb ist auch bei der Prüfung, ob sich aus einer älteren Urkunde ein von der ersten Abgabe abweichendes Geburtsdatum ergibt, nicht unbedingt das historische Datum der Geburt zu ermitteln. Das gemäß § 33a Abs. 1 SGB I auf Grund der ersten Angabe maßgebende Geburtsdatum ist immer dann durch ein älteres Geburtsdatum zu ersetzen, das sich aus einer älteren Urkunde ergibt, wenn die ältere Urkunde ihrem Charakter nach besser als die Regel des § 33a Abs. 1SGB I geeignet ist, die Richtigkeit des darin angegebenen bzw. des sich hieraus ergebenden Geburtsdatums zu belegen (so auch: Hessisches LSG, Urteil vom 28.03.2003, a.a.O., Rn. 34). Randnummer 42 Das Original des Abschlusszeugnisses der Klägerin ist taugliches Beweismittel im Sinne der vorgenannten Vorschrift, da es am 28.11.1989 und damit zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, bevor die Klägerin im Jahr 2005 erstmals gegenüber einem Sozialleistungsträger den . .1984 als Tag ihrer Geburt angegeben hat. Randnummer 43 An der Echtheit des Schulabschlusszeugnisses bestehen nach Auffassung des Senats keine Zweifel. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Außenstelle L, hat nach Überprüfung der vom Standesamt Koblenz übersandten Personenstandsurkunden der Klägerin im Schreiben vom 16.01.2007 der Stadt Koblenz mitgeteilt, dass befragte Referenzpersonen den Besuch der A im Ort U durch die Klägerin bestätigt hätten. In den entsprechenden Schulregistern sei der Name der Klägerin festgestellt worden. Als Ende des Schulbesuchs sei das Jahr 1989 verzeichnet. Zugleich sei zur Überzeugung der Außenstelle erwiesen, dass das genauere Geburtsdatum der Klägerin nicht mehr bekannt sei. Randnummer 44 Allerdings geht aus dem Schulabschlusszeugnis nicht hervor, dass die Klägerin, wie vorgetragen, am 03.02.1975 geboren ist. Aus dem belegten Abschluss der P am 09.09.1989 und unter Berücksichtigung des in N allgemein geltenden Einschulungsalters von sechs Jahren sowie einem regelmäßigen sechsjährigen Schulbesuch steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin mindestens zwölf Jahre vor dem 09.09.1989 gelebt hat. Das Geburtsdatum, das die Klägerin ursprünglich gegenüber der Beklagten angegeben hatte, ist unrichtig, da die Klägerin offensichtlich nicht im Alter von fünf Jahren einen Schulabschluss erreicht haben kann. Folglich ergibt sich aus dieser Urkunde "ein anderes Geburtsdatum". Lässt sich mit Hilfe einer "Alturkunde"

§ 33aAbs.

2 Nr. 2 SGB I beweisen, dass die betroffene Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits zu einem bestimmten Tag gelebt hat, so ist zumindest dieser Tag als Geburtstag zu Grunde zu legen (so auch Hessisches LSG, a.a.O., Rn. 38). Randnummer 45 Da der weitere Vortrag der Klägerin, wonach sie zwei Schuljahre der P wiederholen musste, nach Auffassung des Senats nicht ausreichend belegt ist, steht zur Überzeugung des Senats lediglich fest, dass sie am 09.09.1977 gelebt und dieses Datum jedenfalls zeitnäher an dem tatsächlichen Geburtsdatum der Klägerin liegt und daher "richtiger" als das bisher angegebene und von der Beklagten angenommene Geburtsdatum ist. Mit Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie dem vorstehend genannten Sinn und Zweck des § 33a SGB I wäre es nicht zu vereinbaren, die Klägerin an dem nachweislich falschen Geburtsdatum festzuhalten und dieser damit gleichzeitig zu verwehren, ihre Altersrente "rechtzeitig" mit der Erfüllung der Altersvoraussetzungen in Anspruch zu nehmen, nur weil das historisch richtige Geburtsdatum nicht auf Tag und Monat genau aus der Alturkunde folgte. Der Senat schließt sich insofern der Auffassung des hessischen Landessozialgerichts an, wonach dies auch das grundrechtlich geschützte soziale Eigentumsrecht der Klägerin auf Auszahlung der zur gegebenen Zeit zustehenden Rente gebietet. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 47 Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nummern 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.