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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 603/11 Urteil Erforderlichkeit einer erneuten Beteiligung des Personalrats bei wiederholter Kündig

Erforderlichkeit einer erneuten Beteiligung des Personalrats bei wiederholter Kündigung Leitsatz Hat der Arbeitgeber nach Beteiligung des Personalrats eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen, die dem Arbeitnehmer zugegangen ist, bedarf es vor Ausspruch einer neuen (weiteren) Kündigung einer erneuten Personalratsbeteiligung. (Rn.51) Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nach zwischenzeitlicher Zustimmung des Integrationsamts die (zweite) Kündigung auf den gleichen Kündigungssachverhalt stützt. (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen,

  1. September 2011, 10 Ca 1429/10, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15.09.2011 - 10 Ca 1429/10 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 20.07.2010 nicht aufgelöst worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits (
  2. und
  3. Instanz) trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung. Randnummer 2 Die am
  4. Juni 1957 geborene, verheiratete Klägerin wurde zum
  5. Oktober 1996 vom Kommunalen Gebietsrechenzentrum L. eingestellt. Aufgrund eines Teilbetriebsübergangs wurde sie ab dem
  6. Januar 2002 von der Beklagten weiterbeschäftigt und im Laufe der Zeit bei verschiedenen städtischen Organisationseinheiten eingesetzt. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von
  7. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  8. Oktober 2008 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf Pflichtverletzungen der Klägerin ordentlich zum
  9. März 2009 gekündigt. In dem wegen dieser Kündigung geführten Kündigungsschutzverfahren obsiegte die Klägerin (LAG Rheinland-Pfalz
  10. August 2009 - 3 Sa 243/09 -). Danach wurde die Klägerin ab dem
  11. September 2009 zunächst vorübergehend im Theater am Pfalzbau und ab dem
  12. Dezember 2009 im Bereich Tiefbau eingesetzt. Im Bereich Tiefbau war sie für die Abteilung Verkehrstechnik mit dem Sortieren von Haushaltsunterlagen nach Haushaltsstellen, dem Abheften in Ordnern, dem Beschriften von Ordnern und Vorbereiten zum Archivieren, Kopierarbeiten, dem Ablegen von Vorschriften sowie anderen Ablagen befasst. In den Monaten Februar, März und April 2010 führte die Klägerin mit ihrem Diensttelefon externe Telefongespräche, ohne ihre PIN zu benutzen, wobei der Umfang der geführten Telefonate zwischen den Parteien streitig ist. In Bezug auf den Dienstapparat sind im Monat Februar Kosten in Höhe von 25,82 €, im März in Höhe von 22,62 € und im April 2010 in Höhe von 1,71 € angefallen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  13. Juni 2010 (Bl. 71 - 75 d. A.) beantragte die Beklagte beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Randnummer 5 Mit einem dem Personalrat am
  14. Juni 2010 übergebenen Schreiben (Bl. 82 - 86 d.A.) wurde dieser zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Klägerin angehört. In dem Anhörungsschreiben heißt es u.a.: Randnummer 6 "(…) Randnummer 7 Außerdem haben wir für die beabsichtigte außerordentliche Verdachtskündigung, hilfsweise für die ordentliche Verdachtskündigung des Arbeitsverhältnisses die Zustimmung gemäß § 91 SGB IX bzw. 85 SGB IX beim Integrationsamt beantragt. Randnummer 8 Vorbehaltlich der Zustimmung des Integrationsamtes möchten wir eine außerordentliche Verdachtskündigung aussprechen. Dazu möchten wir Sie hören. Randnummer 9 Vorbehaltlich der Zustimmung des Integrationsamtes möchten wir hilfsweise auch eine ordentliche Verdachtskündigung aussprechen. Falls die Zustimmung des Integrationsamtes hierzu im Juni 2010 eingeht und die ordentliche Verdachtskündigung noch im Juni zugestellt werden kann, erfolgt diese zum 31.12.2010, anderenfalls zum 31.03.
  15. Randnummer 10 Wir bitten um Mitteilung, ob gegen die beabsichtigte hilfsweise ordentliche Verdachtskündigung Einwendungen im Sinne des § 82 LPersVG erhoben werden." Randnummer 11 In seiner Stellungnahme vom
  16. Juni 2010 (Bl. 87 d. A.) teilte der Personalrat der Beklagten mit, dass er von der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin Kenntnis genommen habe und für den Fall der Umdeutung in eine ordentliche Verdachtskündigung bzw. einer hilfsweisen ordentlichen Verdachtskündigung zum 31.12.2010 bzw. 31.03.2011 nicht zustimme; wegen der abgegebenen Begründung wird auf die Stellungnahme vom
  17. Juni 2010 (Bl. 87 d. A.) verwiesen. Randnummer 12 Mit Bescheid vom
  18. Juni 2010 erteilte das Integrationsamt die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Klägerin. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
  19. Juni 2010 (Bl. 88 d. A.) nahm der Personalrat erneut wie folgt Stellung: Randnummer 14 " Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Verdachtskündigung Randnummer 15 Der Personalrat stimmt der hilfsweisen ordentlichen Kündigung von Frau A., Beschäftigte bei 4-14, nicht zu, da er der Ansicht ist, dass die erhobenen Vorwürfe eine Kündigung nicht rechtfertigen. Randnummer 16 Die Stellungnahme des Personalrates vom 08.06.2010 ist damit gegenstandslos." Randnummer 17 Mit Schreiben vom
  20. Juni 2010 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgerecht zum
  21. Dezember
  22. In dem Kündigungsschreiben vom
  23. Juni 2010 heißt es u.a.: Randnummer 18 "(…) Randnummer 19 Es besteht der dringende Verdacht, dass Sie Privatgespräche ohne Eingabe einer PIN zu Lasten der Stadt L. geführt haben. Die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensbasis ist damit dauerhaft zerstört. Randnummer 20 Es ist uns deshalb nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit Ihnen fortzusetzen. Randnummer 21 Wegen des dringenden Verdachts, dass Sie Privatgespräche ohne Eingabe einer PIN zu Lasten der Stadt Ludwigshafen geführt haben, kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis gemäß § 626 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 TVöD außerordentlich. Ihr Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieses Schreibens. Randnummer 22 Hilfsweise kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis hiermit wegen des dringenden Verdachts, Privatgespräche ohne Eingabe einer PIN zu Lasten der Stadt L. geführt zu haben, gemäß § 34 Abs. 1 TVÖD fristgerecht zum Ablauf des 31.12.
  24. Randnummer 23 Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die Gleichstellungsstelle, der Personalrat sowie das Integrationsamt wurden ordnungsgemäß beteiligt. Der Personalrat hat gegen die Kündigung Einwendungen erhoben. Die Stellungnahme des Personalrates ist beigefügt. Randnummer 24 (…)" Randnummer 25 Gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom
  25. Juni 2010 hat sich die Klägerin im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren gewandt. Ihrer Kündigungsschutzklage vom
  26. Juli 2010 war das Kündigungsschreiben der Beklagten vom
  27. Juni 2010 nebst der Stellungnahme des Personalrates vom
  28. Juni 2010 beigefügt. Mit Urteil vom
  29. November 2010 - 10 Ca 1307/10 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom
  30. Juni 2010 nicht aufgelöst worden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil mit
  31. Mai 2011 - 3 Sa 65/11 - zurückgewiesen worden. Nach der Urteilsbegründung ist die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom
  32. Juni 2010 mangels vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam. Randnummer 26 Mit weiterem Schreiben vom
  33. Juli 2010 (Bl. 11, 12 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum
  34. März 2011, nachdem das Integrationsamt zwischenzeitlich der ordentlichen Kündigung mit Bescheid vom
  35. Juli 2010 (Bl. 77-81 d. A.) zugestimmt hatte. Eine nochmalige Beteiligung des Personalrates zu dieser ordentlichen Kündigung erfolgte nicht. In dem Kündigungsschreiben vom
  36. Juli 2010 heißt es u.a.: Randnummer 27 "Sehr geehrte Frau A., Randnummer 28 mit Schreiben vom
  37. Juni 2010 haben wir Ihr Arbeitsverhältnis zur Stadt durch eine außerordentliche Verdachtskündigung, hilfsweise durch eine Verdachtskündigung zum Ablauf des 31.12.2010, gekündigt. Für den Fall, dass weder durch die außerordentliche Verdachtskündigung noch aus formalen Gründen durch die ordentliche Verdachtskündigung zum 31.12.2010 das Arbeitsverhältnis mit Ihnen beendet wurde, kündigen wir hierdurch ihr Arbeitsverhältnis wegen des dringenden Verdachts, Privatgespräche ohne Eingabe einer PIN zu Lasten der Stadt L. geführt zu haben, gemäß § 34 Abs. 1 TVöD fristgerecht zum Ablauf des 31.03.
  38. Randnummer 29 (…)" Randnummer 30 Gegen diese Kündigung vom
  39. Juli 2010 wendet sich die Klägerin mit ihrer vorliegenden Kündigungsschutzklage, die am
  40. Juli 2010 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangen ist. Randnummer 31 Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, die Kündigung vom
  41. Juli 2010 sei bereits formell unwirksam. Die nach § 82 LPersVG vorgeschriebene Beteiligung des Personalrates für die Kündigung vom
  42. Juli 2010 sei nicht durchgeführt worden. Der Kündigung vom
  43. Juni 2010 habe der Personalrat mit Schreiben vom
  44. Juni 2010 widersprochen. Die Anhörung des Personalrates sei fehlerhaft. Es fehle der Hinweis auf die gewechselte Korrespondenz im Vorfeld des Ausspruchs der Kündigung, aus der sich ergebe, dass die Beklagte selbst eine Abmahnung als ausreichend angesehen habe. Im Übrigen sei die Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht gemäß § 174 BGB rechtzeitig zurückgewiesen worden. Die Kündigung sei ebenfalls materiell-rechtlich unwirksam. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie wegen des in der Kündigung erhobenen Vorwurfs zuvor niemals abgemahnt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin wird auf die Klageschrift vom
  45. Juli 2010 und ihren Schriftsatz vom
  46. Juli 2011 verwiesen. Randnummer 32 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt , Randnummer 33 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom
  47. Juli 2010 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 34 Die Beklagte hat beantragt , Randnummer 35 die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Sie hat erwidert, der Personalrat sei mit dem ihm am
  48. Juni 2010 ausgehändigten Schreiben vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Informationen gegenüber dem Personalrat vor Ausspruch der Kündigung seien ordnungsgemäß und umfassend gewesen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Klägerin in der Zeit von Februar bis April 2010 im Umfang von 10,08 Stunden während ihrer Arbeitszeit private Telefongespräche mit Kosten in Höhe von 50,15 € geführt habe, ohne diese durch Eingabe einer PIN als Privatgespräche zu kennzeichnen, obwohl sie gewusst habe, dass sie Privatgespräche nur nach Eingabe einer PIN hätte führen dürfen. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei aufgrund dieses Verhaltens der Klägerin massiv gestört. Ihr sei eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht mehr zumutbar, so dass die ordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Eine vorherige Abmahnung sei entbehrlich gewesen, weil es um den Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung zum Nachteil des Arbeitgebers gehe, und zwar sowohl hinsichtlich der entstandenen Telefonkosten als auch hinsichtlich der dafür aufgewandten, vom Arbeitgeber bezahlten Arbeitszeit. Der Klägerin sei nachweislich bekannt gewesen, dass sie eine PIN vor privaten Telefongesprächen eingeben müsse, was sie nachhaltig über mehrere Monate nicht getan habe. Soweit sich die Klägerin darauf berufen habe, dass sie sich um eine PIN bemüht habe, sei dies eine reine Schutzbehauptung. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Klägerin bewusst und gewollt zum Nachteil ihres Arbeitgebers gehandelt und nicht unerhebliche Kosten verursacht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze vom
  49. Juli 2011 nebst Anlagen und
  50. August 2011 nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 37 Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom
  51. September 2011 - 10 Ca 1429/10 - (S. 2 - 10 = Bl. 180 - 188 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 38 Das Arbeitsgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom
  52. August 2011 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., K. und H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
  53. September 2011 verwiesen. Mit Urteil vom
  54. September 2011 - 10 Ca 1429/10 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung vom
  55. Juli 2010 zum
  56. März 2011 wegen unerlaubt geführter Privattelefonate wirksam sei. Die Kündigung sei gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Es liege eine erhebliche Pflichtverletzung der Klägerin vor, weil diese unerlaubt und heimlich Privattelefonate geführt habe. Dabei stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin in erheblichem Umfang privat telefoniert habe. Die Klägerin berufe sich ohne Erfolg darauf, dass sie sich vergeblich um die Zuweisung einer PIN bemüht habe und zudem davon habe ausgehen dürfen, dass sie eine monatliche Liste mit geführten Telefonaten erhalte, um aus diesem Anlass dann die Privattelefonate als solche zu deklarieren. Die Beklagte habe bewiesen, dass die einzelnen Mitarbeiter nicht monatlich eine Liste mit den als dienstlich geführten Telefonaten bekämen und dass sich die Klägerin nach Lieferung des Telefons auch nicht um die Zuweisung einer PIN bemüht habe. Eine vorherige Abmahnung sei nicht geboten gewesen, weil es sich um eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung handele, dass der Beklagten eine dauerhafte Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht zugemutet werden könne. Angesichts der fortgesetzten, absichtlichen Schädigung der Beklagten über Monate hinweg sei dieser eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände nicht zumutbar. Die Kündigung sei auch nicht mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats unwirksam. Der Personalrat sei mit Schreiben vom
  57. Juni 2010 in ausreichender Form über die beabsichtigte Kündigung informiert worden. Mit Schreiben vom
  58. Juni 2010 sowie
  59. Juni 2010 habe der Personalrat Stellung genommen. Eine Zustimmung des Personalrats sei keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Damit sei das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und beendet worden. Die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes liege aufgrund des Bescheides vom
  60. Juli 2010 vor. Da der Personalleiter die Kündigung unterschrieben habe, sei eine Zurückweisung der Kündigung mangels Vollmachtsvorlage gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Randnummer 39 Gegen das ihr am
  61. Oktober 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  62. Oktober 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tage eingegangen, mit Schriftsatz vom
  63. Oktober 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tage eingegangen und mit Schriftsatz vom
  64. November 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tage eingegangen, jeweils Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum
  65. Januar 2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom
  66. Januar 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am
  67. Januar 2012 eingegangen, begründet. Randnummer 40 Sie trägt vor, die streitgegenständliche Kündigung vom
  68. Juli 2010 sei bereits deshalb unwirksam, weil der Personalrat nicht beteiligt worden sei. Zwar habe die Beklagte den Personalrat mit Schreiben vom
  69. Juni 2010 angehört. Allerdings habe die Beklagte auf diese Anhörung bereits mit Schreiben vom
  70. Juni 2010 die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen, die Gegenstand des vorangegangenen Kündigungsschutzverfahrens ( LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 65/11 -) gewesen sei. Mit Ausspruch dieser Kündigung vom
  71. Juni 2010 sei das durch die Anhörung im Schreiben vom
  72. Juni 2010 erworbene Kündigungsrecht verbraucht. Die Beklagte hätte nach Ausspruch der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom
  73. Juni 2010 den Personalrat erneut beteiligen müssen, bevor eine weitere, auf denselben Sachverhalt gestützte Kündigung ausgesprochen werde. Da diese Beteiligung unterblieben sei, erweise sich die streitgegenständliche Kündigung gemäß § 83 Abs. 4 LPersVG Rh.-Pf. als unwirksam. Entgegen der Argumentation der Beklagten könne auch keine Rede davon sein, dass die im Schreiben vom
  74. Juni 2010 hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung nur ein "Versehen" gewesen sei. Denn die streitgegenständliche Kündigung sei doch nur für den Fall erklärt worden, dass das die Parteien verbindende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose noch durch die ordentliche Kündigung im Schreiben vom
  75. Juni 2010 beendet worden sei. Hinzu komme, dass die Beklagte im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren die Rechtswirksamkeit der Verbundkündigung im Schreiben vom
  76. Juni 2010 über zwei Instanzen hinweg verteidigt habe. Im Übrigen verbrauche auch eine "versehentliche" Kündigung das Kündigungsrecht, welches durch die vorausgehende Anhörung des Personalrats erworben worden sei. Das Gesetz differenziere nicht zwischen gewollter und versehentlicher Kündigung. Die Kündigung sei auch sozialwidrig. An die einzelnen ihr vorgeworfenen privaten Telefonate ohne vorherige PIN-Eingabe habe sie keine Erinnerung mehr, was ohne weiteres nachvollziehbar sei. Im Hinblick darauf, dass das ihr vorgeworfene Verhalten jedenfalls nicht auf Heimlichkeit oder gar bewusste Schädigung, sondern schlichtweg auf Nachlässigkeit zurückzuführen sei, hätte die Beklagte auf den Kündigungssachverhalt mit Ausspruch einer Abmahnung reagieren können. Randnummer 41 Die Klägerin beantragt , Randnummer 42 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
  77. September 2011 - 10 Ca 1429/10 abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
  78. Juli 2010 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 43 Die Beklagte beantragt , Randnummer 44 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 45 Sie erwidert, entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Kündigung vom
  79. Juli 2010 nicht wegen fehlender Beteiligung des Personalrates unwirksam. Bei der hilfsweise ordentlichen Kündigung vom
  80. Juli 2010 handele es sich nicht um eine neue, zweite Kündigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Sie habe nicht etwa Bedenken gegen die Wirksamkeit der ersten Kündigung gehabt und deshalb vorsorglich erneut gekündigt. Vielmehr sei dem Personalrat in der Anhörung bereits mitgeteilt worden, dass das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich fristgerecht gekündigt werden solle, sobald die Zustimmung des Integrationsamtes hierzu vorliege. Der Personalrat habe auch zu beiden Kündigungen Stellung genommen. Im Zeitpunkt der mit Schreiben vom
  81. Juni 2010 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung habe lediglich die Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung, aber noch nicht zur hilfsweise ordentlichen Kündigung vorgelegen. Deshalb hätte in dem außerordentlichen Kündigungsschreiben die hilfsweise ordentliche Kündigung nicht genannt werden dürfen, was aber versehentlich erklärt worden sei. Entsprechend der Mitteilung in der Personalratsanhörung habe sie nach Eingang der Zustimmung des Integrationsamtes am
  82. Juli 2010 dann hilfsweise die ordentliche Kündigung mit Schreiben vom
  83. Juli 2010 zum
  84. März 2011 ausgesprochen. Die Beteiligung des Personalrates sei daher auch zur Kündigung mit Schreiben vom
  85. Juli 2010 erfolgt. Es deute nichts darauf hin und es sei vor allem auch nichts dafür vorgetragen worden, dass es auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruhen solle, dass diese sämtliche privaten Telefongespräche im bekannten Zeitraum von Februar bis April 2010 ohne die Eingabe einer PIN geführt habe. Die Würdigung des Verhaltens der Klägerin durch das Arbeitsgericht sei vielmehr absolut zutreffend. Randnummer 46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Randnummer 47 Die Verfahrensakte des vorangegangenen Kündigungsschutzverfahrens der Parteien (Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - 10 Ca 1307/10 -, LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 65/11 -) wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Entscheidungsgründe Randnummer 48 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. c ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519, 520 ZPO). Die Berufung der Klägerin ist ungeachtet ihrer mehrfachen Einlegung als einheitliches Rechtsmittel anzusehen, das sich auch ansonsten als zulässig erweist. Randnummer 49 Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Kündigungsschutzklage ist begründet. Randnummer 50 Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom
  86. Juli 2010 ist gemäß § 83 Abs. 4 LPersVG Rh.-Pf. unwirksam, weil die Beklagte den Personalrat vor deren Ausspruch nicht gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 LPersVG Rh.-Pf. beteiligt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten war trotz der Beteiligung des Personalrates vor Ausspruch der ersten Kündigung vom
  87. Juni 2010 nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LPersVG Rh.-Pf. eine erneute Beteiligung des Personalrats vor Ausspruch der zweiten Kündigung vom
  88. Juli 2010 erforderlich. Randnummer 51
  89. Ein Anhörungsverfahren kann grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist; eine Anhörung gleichsam auf Vorrat ist grundsätzlich unzulässig ( BAG
  90. September 1993 - 2 AZR 267/93 - Rn 27, NZA 1994, 311 ). Einer - erneuten - Anhörung bedarf es schon immer, wenn der Arbeitgeber bereits nach Anhörung des Betriebsrats (bzw. Personalrats) eine Kündigung erklärt hat, d.h. wenn die erste Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist und der Arbeitgeber damit seinen Kündigungswillen bereits verwirklicht hat und nunmehr eine neue (weitere) Kündigung aussprechen will. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf den gleichen Sachverhalt stützt. Dieses Gestaltungsrecht und die damit im Zusammenhang stehende Anhörung ist mit dem Zugang der Kündigungserklärung verbraucht. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber wegen Bedenken gegen die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vorsorglich erneut kündigt ( BAG
  91. November 2005 - 2 AZR 623/04 - Rn 42, NZA 2006, 491;
  92. April 2008 - 2 AZR 965/06 - Rn 26, NZA 2008, 807 ). Die dargestellten Grundsätze, die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsratsanhörung entwickelt worden sind, gelten auch für die Personalratsbeteiligung bei Kündigungen nach den entsprechenden Personalvertretungsvorschriften der Länder ( BAG
  93. September 2002 - 2 AZR 523/01 - Rn 14, ZTR 2003, 153 ). Dem steht auch nicht entgegen, dass § 102 BetrVG die Anhörung des Betriebsrats vor "jeder" Kündigung, § 83 Satz Abs. 1 Satz 1 LPersVG Rh.-Pf. hingegen nur die Mitwirkung des Personalrats bei "der" ordentlichen Kündigung vorschreibt ( vgl. BAG
  94. September 2002 - 2 AZR 523/01 - Rn 15, ZTR 2003, 153 ). Randnummer 52
  95. Nach diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Kündigung vom
  96. Juli 2010 nach § 83 Abs. 4 LPersVG Rh.-Pf. unwirksam. Randnummer 53 a) Durch den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung und der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung vom
  97. Juni 2010 hatte die Beklagte ihren Kündigungswillen bereits verwirklicht. Damit war die Personalratsbeteiligung durch das Anhörungsschreiben vom
  98. Juni 2010 "verbraucht". Randnummer 54 Der Personalrat hatte sowohl mit seinem Schreiben vom
  99. Juni 2010 als auch mit seinem Schreiben vom
  100. Juni 2010 der hilfsweise ordentlichen Kündigung ausdrücklich nicht zugestimmt. Mit dem Zugang der mit Schreiben vom
  101. Juni 2010 ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, der die Stellungnahme des Personalrats vom
  102. Juni 2010 zur hilfsweise ordentlichen Kündigung beigefügt war, hat die Beklagte das einseitige Gestaltungsrecht sowohl in Bezug auf die außerordentliche als auch hinsichtlich der hilfsweise ordentlichen Kündigung, zu der der Personalrat angehört worden war, ausgeübt. Danach hätte vor Ausspruch der weiteren Kündigung vom
  103. Juli 2010 eine erneute Personalratsbeteiligung erfolgen müssen, die aber unstreitig unterblieben ist. Randnummer 55 b) Entgegen der Ansicht der Beklagten handelte es sich bei der später zugegangenen ordentlichen Kündigung vom
  104. Juli 2010 um eine zweite Kündigung, zu der der Personalrat erneut hätte beteiligt werden müssen. Dabei ist unerheblich, ob die erste, im Schreiben vom
  105. Juni 2010 hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung "versehentlich" erklärt worden war. Maßgeblich ist allein, dass die Beklagte bereits mit ihrem Schreiben vom
  106. Juni 2010 auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hatte, so dass vor Ausspruch der weiteren ordentlichen Kündigung mit Schreiben vom
  107. Juli 2010 als einem neuen Kündigungsvorgang auch eine erneute Beteiligung des Personalrats hätte erfolgen müssen. Unabhängig davon hat sich die Beklagte bei Ausspruch der weiteren Kündigung vom
  108. Juli 2010 selbst nicht auf ein "Versehen" berufen. Vielmehr hat sie im Kündigungsschreiben zunächst auf die bereits zuvor mit Schreiben vom
  109. Juni 2010 ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung Bezug genommen und dann die streitgegenständliche Kündigung ausdrücklich für den Fall erklärt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung noch aus "formalen Gründen" durch die ordentliche Kündigung zum
  110. Dezember 2010 beendet wurde. Randnummer 56 c) Eine erneute Beteiligung des Personalrats war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte im Anhörungsschreiben darauf verwiesen hat, dass sie für die beabsichtigte außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung die Zustimmung beim Integrationsamt beantragt habe und sie jeweils vorbehaltlich der Zustimmung des Integrationsamtes eine außerordentliche und hilfsweise auch eine ordentliche Kündigung aussprechen möchte. Diese Ankündigung ändert nichts daran, dass die Beklagte nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung mit ihrem Schreiben vom
  111. Juni 2010 nicht nur die außerordentliche, sondern gleichzeitig die hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen hat. Mit Zugang des Kündigungsschreibens vom
  112. Juni 2010, dem die Stellungnahme des Personalrats zur hilfsweise ordentlichen Kündigung beigefügt war, hat die Beklagte ihr einseitiges Gestaltungsrecht auch in Bezug auf die ordentliche Kündigung bereits ausgeübt und die damit im Zusammenhang stehende Personalratsbeteiligung verbraucht. Randnummer 57 d) Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderliche Beteiligungspflicht bei jeder Kündigung, auch der Wiederholungskündigung, ist auch nicht eine bloße Förmelei. Ein Personalrat, der eine erste Kündigung zur Kenntnis genommen hat, muss damit nicht notwendigerweise (ggf. in anderer Besetzung) auch zu einer Wiederholungskündigung die gleiche Stellungnahme abgeben. Das belegt auch der Umstand, dass der Personalrat nach seiner bereits mit Schreiben vom
  113. Juni 2010 zur hilfsweise ordentlichen Kündigung abgegebenen Stellungnahme mit seinem späteren Schreiben vom
  114. Juni 2010 hierzu eine neue Stellungnahme abgegeben hat. Schon das Gebot der Rechtssicherheit spricht zudem für die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Abgrenzung, wonach eine wiederholte Kündigung auch eine wiederholte Betriebsratsanhörung bzw. Personalratsbeteiligung erfordert. Es wäre sonst kaum sinnvoll festzulegen, bis zu welcher zeitlichen Grenze eine zweite Kündigung noch als Verwirklichung des ersten Kündigungsentschlusses im Rechtssinne gewertet werden kann ( BAG
  115. September 2002 - 2 AZR 523/01 - Rn 21, ZTR 2003, 153 ). Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 59 Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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