49). Randnummer 33 Da der schriftlich formularmäßig zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Arbeitszeiten keinerlei Festlegung enthält, ist die Beklagte grundsätzlich befugt, mit dem Direktionsrecht (§ 106 Abs. 1, 2 GewO) einseitig Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung festzulegen (vgl. BAG 23.06.2009,
O Nr. 3; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 9. Auflage 2011, Kap. 1, Rz. 530 ff.). Randnummer 34 Allerdings findet das Direktionsrecht seine Grenzen in den Vorschriften der Gesetze, des Kollektiv- und des Einzelarbeitsvertragsrechts (BAG 14.08.2007 - 9 AZR 58/07 - NZA-RR 2008, 129). Des Weiteren darf das Direktionsrecht nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden (§ 106 GewO, BAG 23.06.2007,
O Nr. 2). Eine Leistungsbestimmung entspricht nur dann billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat (vgl. BAG 15.09.2009,
O Nr. 4). Dabei ist zu prüfen, ob die Maßnahme, z. B. eine Versetzung, aus den vom Arbeitgeber genannten Gründen an sich und auch die konkrete Maßnahme aus diesen Gründen der Billigkeit entspricht (LAG München 18.09.2002, LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 45). Insoweit ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung bei einer Versetzung das persönliche Ansehen und die Möglichkeiten der Persönlichkeitsentfaltung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, die mit dem alten und dem neuen Arbeitsplatz verbunden sind (LAG München, 18.09.2002, a. a. O.). Zu berücksichtigen sind auch familiäre Bindungen und Verpflichtungen des Arbeitnehmers; insoweit ist entscheidend auf die Zumutbarkeit der Maßnahme abzustellen. Zusammengefasst sind die Grenzen billigen Ermessens dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber z. B. bei der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berech-tigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat. Für die Feststellung, ob die Grenzen billigen Ermessens gewahrt oder überschritten sind, kommt es damit nicht unmittelbar auf eine Abwägung der Interessenlage verschiedener Arbeitnehmer an. Randnummer 35 Vorliegend steht der streitgegenständlichen Versetzung entgegen der Auffassung der Beklagten der am 28.10.2008 vor dem Arbeitsgericht vereinbarte Vergleich über die künftige Arbeitszeit der Klägerin entgegen. Es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen den Parteien mit Doppelcharakter: Zum einen sollte der zum damaligen Zeitpunkt bestehende Rechtsstreit zwischen den Parteien beendet werden, insoweit hat der Vergleich also streit-beendenden Charakter, zum anderen handelt es sich aber auch um einen materiell-rechtlichen Vertrag zwischen den Parteien. Er schließt nach seiner Auslegung es aus, die Beklagte als befugt anzusehen, künftig vom Direktionsrecht genauso Gebrauch zu machen, wie es ohne diesen Vergleich der Fall wäre. Der Wortlaut der Vergleichsregelung enthält keinerlei zeitlichen Vorbehalt, insbesondere keine Befristung. Er bezeichnet auch nicht konkret Lebenssachverhalte, unter denen das zuvor bestehende Direktionsrecht der Beklagten wieder aufleben könnte. Insbesondere wird als Vorbehalt für die weitere Geltung der dort vereinbarten Regelung auch nicht etwa Bezug genommen auf ein etwaiges "Erziehungskonzept" in der von der Beklagten betriebenen Einrichtung. Die Auffassung der Beklagten, es habe sich lediglich um eine Regelung hinsichtlich des "modus vivendi" gehandelt, ist weder mit dem Wortlaut der getroffenen Regelung, noch mit dem streit-beendenden Charakter des Vergleichs, der gerade darauf gerichtet ist, Rechtsfrieden zwischen den Parteien zu schaffen, vereinbar. Die Regelung macht erkennbar nur Sinn, wenn damit auch für die Zukunft zumindest die streitbegründende einseitige Befugnis der Beklagten, die Arbeitszeiten zu ändern, ausgeschlossen sein sollte. Randnummer 36 Von daher ist die streitgegenständliche Maßnahme schon deshalb unwirksam, weil eine einseitige Änderung der Arbeitszeiten der Klägerin ohne Änderungskündigung nicht in Betracht kommt. Randnummer 37 Im Übrigen ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn man anderer Auffassung wäre, die Tatsache des Vergleichsabschlusses und sein Inhalt zumindest bei der Beurteilung der Frage, ob die Maßnahme der Beklagten billigem Ermessen entspricht, maßgebend zu berücksichtigen wäre. Dem genügt ein pauschaler Hinweis auf ein verändertes "Erziehungskonzept" sicherlich nicht. Randnummer 38 Nach alledem kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Maßnahme auch noch aus sonstigen Gründen, wie vom Arbeitsgericht angenommen, sich als rechtsunwirksam erweist. Randnummer 39 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 41 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.