Eingruppierung einer Krankenpflegehelferin - MTV Pro Seniore - Bewährungsaufstieg nach Arbeitsunfähigkeitszeiten - Anrechenbarkeit einer übertariflichen Zulage Leitsatz 1. Ist im Tarifvertrag (MTV Pro Seniore) nicht geregelt, ob und inwieweit Zeiten ohne Arbeitsleistung unberücksichtigt bleiben und die festgelegten mehrjährigen Bewährungszeiten ununterbrochen zurückgelegt werden müssen, dann führt allein der Umstand, dass sich der Arbeitnehmer ca. 1 Monat außerhalb der Lohnfortzahlung befunden hat, nicht dazu, dass sich die Bewährungszeit entsprechend verlängert oder diese gar unterbrochen wird. (Rn.110) 2. Hat der Arbeitgeber eine übertarifliche "freiwillige Sonderzulage" gezahlt, ohne dass ein Ausschluss der Anrechenbarkeit oder ein besonderer Leistungszweck vereinbart wurde, erfolgt im Falle einer Tariflohnerhöhung aufgrund einer Höhergruppierung eine entsprechende Anrechnung, nach der der erhöhte Tariflohn zum gewährten Entgelt nur so weit hinzutritt, wie er dieses übersteigt. (Rn.113) Orientierungssatz Zur Eingruppierung einer Krankenpflegehelferin in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 der Anlage B zum Manteltarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 24. September 2004. (Rn.100) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 508/12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 14. September 2011, 3 Ca 769/11, Urteil nachgehend BAG, 27. Februar 2014, 5 AZR 508/12, sonstige Erledigung: Vergleich Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.09.2011 - 3 Ca 769/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 957,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2011 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Monat April 2011 Entgelt nach der Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004, abgeschlossen zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), i.V.m. dem Vergütungstarifvertrag Nr. 1 vom 24.09.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Vergütungsansprüche. Randnummer 2 Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. Mai 1993 in der Seniorenresidenz F. in M. beschäftigt. Sie wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (D. Sozialdienste gGmbH, W.) mit Arbeitsvertrag vom 28. April 1993/4. Mai 1993 (Bl. 277 bis 280 d.A.) als "Krankenpflegehelferin" eingestellt. Zur Vergütung wurde in § 5 des vorgenannten Arbeitsvertrags folgendes vereinbart: Randnummer 3 "§ 5 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung: Randnummer 4 Vergütungsgruppe/-Stufe KR II /2 DM 1.959,78 Ortszuschlag DM 760,20 Allgemeine Zulage DM 146,15 Freiwillige Sonderzulage DM 90,00 DM 2.956,13 Randnummer 5 Die Vergütung ist jeweils für den Kalendermonat zu berechnen. Randnummer 6 Spätestens zum Letzten eines Monats erhält der Arbeitnehmer den auszuzahlenden Betrag per Verrechnungsscheck oder per Überweisung auf ein vom Arbeitnehmer frühzeitig bekanntzugebendes Konto. Der Anspruch auf Vergütung ist nicht übertragbar. Randnummer 7 Wenn sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert, ohne dass er in eine andere Vergütungsgruppe eingruppiert worden ist, hat er dies unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen." Randnummer 8 Am 24. September 2004 wurde zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di ein Manteltarifvertrag (MTV) mit den Anlagen A und B (Bl. 218 bis 244 d.A.) und ein Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (Bl. 215 bis 217 d.A.) abgeschlossen, deren Geltungsbereich auf die in der Anlage A zum MTV aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften, darunter die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nach zwischenzeitlicher Umfirmierung in "Pro Seniore Gesundheitsdienste gGmbH", W.), erstreckt wurde. Der vorgenannte Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 enthält u.a. folgende Regelungen: Randnummer 9 "(…) Randnummer 10 § 12...Eingruppierung Randnummer 11 1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Randnummer 12 (…) Randnummer 13 § 12 a...Bestandteile der Vergütung Randnummer 14 1. Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage. Randnummer 15 2. Die Beträge der Grundvergütung, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage werden in einem besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart. Randnummer 16 § 12 b...Grundvergütung Randnummer 17 1. Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter seine Tätigkeit bei der Pro Seniore AG oder deren Tochtergesellschaften beginnt oder begonnen hat, erhält er die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe) seiner Vergütungsgruppe. Randnummer 18 2. Die Einstufung erfolgt nach Beschäftigungsjahren. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern können angerechnet werden. Randnummer 19 3. Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe. Randnummer 20 4. Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand. Randnummer 21 (…) Randnummer 22 § 25 ...Ausschlussfristen Randnummer 23 1. Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Randnummer 24 2. Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung fällig gewordener Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche unwirksam zu machen. Randnummer 25 (…) Randnummer 26 § 27 ...In-Kraft-Treten, Laufzeit Randnummer 27 1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2004 in Kraft. Randnummer 28 2. Die in §§ 10, 12, 12a, 12b, 12c, 13, 16a, 19, 20 treten mit Wirkung vom 01. Januar 2005 in Kraft. Randnummer 29 (…)" Randnummer 30 Die Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 hat auszugsweise folgenden Inhalt: Randnummer 31 " Anlage B Randnummer 32 zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 Randnummer 33 Pflegepersonal Randnummer 34 Begriffsbestimmungen Randnummer 35 Vorbemerkungen Randnummer 36 Nr.1 Die Bezeichnungen umfassen auch Pflegehelferinnen Pflegehelfer Krankenpflegehelferinnen Krankenpflegehelfer Krankenschwestern Krankenpfleger Kinderkrankenschwestern Kinderkrankenpfleger Altenpflegehelferinnen Altenpflegehelfer Altenpflegerinnen Altenpfleger Wohnbereichsleitungen Stationsleitungen Randnummer 37 (…) Randnummer 38 Nr. 4 Krankenpflegehelferinnen die Tätigkeiten von Altenpflegehelferinnen ausüben, sind als Altenpflegehelferinnen eingruppiert. Randnummer 39 (…) Randnummer 40 Vergütungsgruppe Ap I Randnummer 41 Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit. Randnummer 42 Vergütungsgruppe Ap II Randnummer 43 Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit. Randnummer 44 Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, mit entsprechender Tätigkeit. Randnummer 45 Vergütungsgruppe Ap III Randnummer 46 Altenpflegehelferinnen nach zweijähriger Bewährung in VG Ap II, FG 1 Randnummer 47 Vergütungsgruppe Ap IV Randnummer 48 Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit. Randnummer 49 Altenpflegehelferinnen nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis. Randnummer 50 (…)" Randnummer 51 Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 2004 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Ihr Arbeitsverhältnis ging durch einen Betriebsübergang zum 1. Januar 2008 auf die Beklagte über. Die Beklagte zahlte an die bei ihr in Teilzeit (im Umfang von 85,02 % einer Vollzeitkraft) beschäftigten Klägerin ab dem 1. Januar 2008 eine Grundvergütung in Höhe von 1.149,31 EUR, einen Ortszuschlag in Höhe von 488,78 EUR, eine allgemeine Zulage in Höhe von 77,32 EUR und eine freiwillige Sonderzulage in Höhe von 39,12 EUR; im Übrigen wird auf die Verdienstabrechnungen für die Monate Januar 2008 (Bl. 85 d.A.) und Juni 2011 (Bl. 86 d.A.) verwiesen. Randnummer 52 Mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 8. Dezember 2008 (Bl. 6, 7 d.A.), das an die Rechtsvorgängerin der Beklagten gerichtet ist, machte die Klägerin für die Zeit ab Mai 2005 Vergütungsansprüche geltend und führte hierzu u. a. folgendes aus: Randnummer 53 "(…) Randnummer 54 Frau A. ist seit Mai 1993 als Krankenpflegehelferin/Altenpflegehelferin bei Ihnen beschäftigt. Sie zahlen ihr Vergütung nach Entgeltgruppe AP II Stufe 6. Randnummer 55 Im Mai 2005 ist sie jedoch in Vergütungsgruppe AP II Stufe 7 aufgerückt. Im Januar 2007 erfolgte nach Ablauf der zweijährigen Bewährungszeit die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe AP III Stufe 7. Im Mai 2007 rückte Frau A. dann in Stufe 8 der Vergütungsgruppe AP III auf. Randnummer 56 Die jeweiligen Differenzen zu der von Ihnen nach wie vor gezahlten Vergütung nach AP II Stufe 6 stehen noch aus. Randnummer 57 Ich fordere Sie auf, diese umgehend nachzuzahlen und Frau A. ab sofort Vergütung nach AP III Stufe 8 zu zahlen. Randnummer 58 (…)" Randnummer 59 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 (Bl. 8 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihr Schreiben vom 8. Dezember 2008 zur Prüfung der geltend gemachten Ansprüche an ihre Personalabteilung weitergeleitet habe und um Fristverlängerung zur Beantwortung des Schreibens bis zum 9. Januar 2009 bitte. Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 (Bl. 9, 10 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin bzw. ihrer gewerkschaftlichen Vertreterin folgendes mit: Randnummer 60 "Sehr geehrte Frau J., Randnummer 61 in der obigen Angelegenheit kommen wir zurück auf Ihr Schreiben vom 08.12.2008. Randnummer 62 Ihr Mitglied ist derzeit nicht in Vergütungsgruppe AP II, Stufe 6 eingruppiert. Es handelt sich beim Manteltarifvertrag und dessen Anlagen um eine neue eigenständige Vergütungsordnung. Damit sind die Eingruppierungsvoraussetzungen zum 01.01.2005 für Mitarbeiter zu prüfen. Für Ihr Mitglied bedeutet dies, dass im Zeitraum Januar 2005 bis April 2005 eine Vergütung auf der Grundlage AP I, Stufe 6 geschuldet wäre, sofern man von einer Anwendbarkeit des Tarifvertrages ausgeht. Im Zeitraum ergibt sich jedoch keine Differenz zum derzeit gezahlten Gehalt. Randnummer 63 Für den Zeitraum Mai 2005 bis April 2007 würde Ihr Mitglied in Vergütungsgruppe AP I, Stufe 7 einzugruppieren sein. Für diesen Zeitraum würde sich kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung ergeben. Randnummer 64 Das Gleiche gilt für den Zeitraum Mai 2007 bis Oktober 2008 (AP I, Stufe 8). Randnummer 65 Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II, Stufe 8 wäre aufgrund der Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung frühestens ab November 2008 überhaupt möglich, sofern eine entsprechende Bewährung nachgewiesen werden kann. Erst ab diesem Zeitraum würde sich erstmals eine Differenz zu Gunsten Ihres Mitglieds in Höhe von 52,44 EUR ergeben. Randnummer 66 Die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche weisen wir daher als unbegründet zurück. Randnummer 67 Wir bieten Ihrem Mitglied jedoch an, bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages die Differenz in Höhe von 52,44 EUR für den Zeitraum November und Dezember 2008 zu zahlen. Dieses Angebot erfolgt ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. " Randnummer 68 Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 2009 machte die Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2010 (Bl. 34, 35 d.A.) erneut (Differenz-)Vergütungsansprüche geltend; wegen der Einzelheiten wird auf das Geltendmachungsschreiben vom 19. November 2010 verwiesen. Randnummer 69 In den Jahren 2005 bis 2010 wies die Klägerin folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten auf: Randnummer 70 2005: 40 Kalendertage Randnummer 71 2006: 204 Kalendertage Randnummer 72 2007: 167 Kalendertage Randnummer 73 2008: 95 Kalendertage Randnummer 74 2009: 63 Kalendertage Randnummer 75 2010: 87 Kalendertage Randnummer 76 Dabei befand sich die Klägerin in der Zeit vom 2. August 2006 bis 10. Juni 2007 an insgesamt 313 Kalendertagen außerhalb der Lohnfortzahlung. Weiterhin befand sich die Klägerin auch in der Zeit vom 28. Februar bis 31. März 2008 (33 Kalendertage), in der Zeit vom 1. bis 28. Februar 2010 (28 Kalendertage) und in der Zeit vom 11. bis 27. Juli 2011 (17 Kalendertage) jeweils außerhalb der Lohnfortzahlung. Randnummer 77 Mit ihrer am 21. April 2011 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage hat die Klägerin unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe AP IV Stufe 9 Differenzvergütungsansprüche für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2011 in Höhe von insgesamt 8.394,60 EUR brutto geltend gemacht und für die Zeit ab April 2011 die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr Entgelt nach der Vergütungsgruppe AP IV Stufe 9 zu zahlen. Randnummer 78 Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 seien Krankenpflegehelferinnen, die Tätigkeiten von Altenpflegehelferinnen ausüben würden, als Altenpflegehelferinnen eingruppiert. Im Hinblick darauf, dass sie nach ihrem Arbeitsvertrag als Krankenpflegehelferin eingestellt worden sei und sie bei der Beklagten die Tätigkeit einer Altenpflegehelferin ausübe, sei sie auch als Altenpflegehelferin einzugruppieren und dementsprechend zu vergüten. Der Einwand der Beklagten, dass sie bereits deshalb keine Altenpflegehelferin sei, weil ihr die staatliche Erlaubnis fehle, sei unzutreffend. Die Beklagte habe selbst erklärt, dass lediglich, aber auch immerhin die Vergütungsgruppe AP II als Pflegehelferin nach entsprechender Bewährung in Frage käme. In die Vergütungsgruppe AP II gehöre originär ohne Bewährungsaufstieg die Altenpflegehelferin. Die Pflegehelferin könne in diese Vergütungsgruppe nach dreijähriger Bewährung aufsteigen. Wenn die dortigen Tätigkeiten einer staatlichen Erlaubnis bedürften, wäre ein Aufstieg einer Helferin in diese Vergütungsgruppe schlichtweg ungesetzlich. Der Bewährungsaufstieg zeige auch, dass die Tätigkeiten einer Pflegehelferin und einer Altenpflegehelferin grundsätzlich vergleichbar seien und die fehlende Ausbildung durch Berufserfahrung ersetzt werde. Im Manteltarifvertrag existiere keine Regelung dazu, dass die Bewährungszeit durch Arbeitsunfähigkeitszeiten unterbrochen oder sich entsprechend verlängern würde. Der Arbeitnehmer sei während der gesetzlich geregelten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Lohnausfallprinzip so zu stellen, wie wenn er gearbeitet hätte. Ihm dürften durch eine unverschuldete Krankheit keine Nachteile entstehen. Deshalb seien die krankheitsbedingten Fehlzeiten bei Ermittlung des Bewährungsaufstiegs mit einzurechnen. Eine Verrechnung von übertariflichen Zulagen mit Tariflohnerhöhungen sei nur dann möglich, wenn das vertraglich vorgesehen sei. Randnummer 79 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 80 die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.394,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem Monat April 2011 ihr Entgelt nach der Vergütungsgruppe AP IV, Stufe 9 zu zahlen. Randnummer 81 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 82 die Klage abzuweisen. Randnummer 83 Sie hat erwidert, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bezahlung nach der Vergütungsgruppe AP II, AP III bzw. AP IV. Aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Eingruppierungsvorschriften ergebe sich der Regelungswille der Tarifparteien, dass mit Altenpflegehelfern eine entsprechende Qualifikationsbezeichnung gemeint sei. Nach den gesetzlichen Regelungen zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe und der Krankenpflegehilfe sei hierfür eine mindestens einjährige Ausbildung nebst entsprechender Prüfung erforderlich. Mangels entsprechender Qualifikation und staatlicher Erlaubnis könne sich die Klägerin weder auf eine Tätigkeit als Altenpflegehelferin noch auf die einer Krankenpflegehelferin berufen, so dass lediglich die Vergütungsgruppe AP II als Pflegehelferin nach entsprechender Bewährung in Betracht komme. Die Klägerin habe die Bewährungszeit während des seit dem 1. Januar 2005 geltenden Manteltarifvertrags nicht erfüllt. Aufgrund des erheblichen Umfangs ihrer krankheitsbedingten Fehlzeiten habe sich die Klägerin den auftretenden Anforderungen einer Hilfskraft nicht gewachsen gezeigt, so dass der Bewährungsaufstieg gehemmt sei und die Fehlzeiten nachgeholt werden müssten. Der Arbeitnehmer könne sich in einer Vergütungsgruppe nicht bewähren, wenn er tatsächlich die geforderte Arbeitsleistung nicht erbringe. Mithin seien die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg nicht erfüllt. Im Übrigen sei sie zur Verrechnung der im streitgegenständlichen Zeitraum bezogenen freiwilligen Sonderzulage in Höhe von 39,12 EUR brutto berechtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne der Arbeitgeber übertarifliche Zulagen im Falle einer Tariflohnerhöhung grundsätzlich auf den Tariflohn anrechnen. Mangels anderweitiger Vereinbarung sei von einer automatischen Aufsaugung der übertariflichen Zulage für den Fall einer Erhöhung des Tariflohns auszugehen, so dass die von ihr freiwillig geleistete übertarifliche Sonderzulage entsprechend bei der Berechnung in Ansatz zu bringen sei. Im Übrigen sei auch die VWL-Zulage Bestandteil des Gehalts. Weiterhin habe die Klägerin die Ausschlussfrist weder bezüglich der Stufe noch hinsichtlich der Vergütungsgruppe gewahrt. Das an ihre Rechtsvorgängerin gerichtete Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember 2008 habe keine die Ausschlussfrist wahrende Wirkung. Die in dem Geltendmachungsschreiben reklamierte Vergütungsgruppe AP III bzw. AP IV sei für die Klägerin mangels entsprechender Ausbildung gar nicht erreichbar. Die Geltendmachung nicht fälliger Ansprüche habe keine fristwahrende Wirkung für erst später fällig werdende oder gar nicht erreichbare Ansprüche. Randnummer 84 Mit Urteil vom 14. September 2011 - 3 Ca 769/11 -, auf dessen Tatbestand zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin weder in die Vergütungsgruppe III noch in die Vergütungsgruppe IV der Anlage B zum Manteltarifvertrag einzugruppieren sei. Soweit die Klägerin die begehrte Eingruppierung auf die Vorbemerkung Nr. 4 der Anlage B zum Manteltarifvertrag gestützt habe, genüge allein die Bezeichnung als Krankenpflegehelferin im Arbeitsvertrag nicht. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass sie tatsächlich die Tätigkeiten einer Altenpflegehelferin ausübe. Im Übrigen fordere die Anlage B zum Manteltarifvertrag hinsichtlich der Vergütungsgruppen II Fallgruppe 1, III sowie IV eine entsprechende Ausbildung zur Altenpflegehelferin mit entsprechender staatlicher Prüfung. Mangels entsprechender Berufsausbildung nebst Abschluss sei eine Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppen III sowie IV nicht möglich. Inwieweit die Klägerin in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 2 einzugruppieren sei, könne vorliegend nicht überprüft werden, weil sowohl die Klageschrift als auch das Geltendmachungsschreiben vom 8. Dezember 2008 von einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II Stufe 6 ausgehe. Randnummer 85 Gegen das ihr am 7. Oktober 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. November 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Januar 2012 mit Schriftsatz vom 9. Januar 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 86 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren nur noch insoweit weiter, als sie für die Zeit von November 2008 bis März 2011 unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe AP II Fallgruppe 2 Stufe 8 (November 2008 bis April 2009) bzw. Stufe 9 (Mai 2009 bis März 2011) die sich hiernach ergebende Differenzvergütung in Höhe von 2.131,94 EUR brutto geltend macht und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr ab dem Monat April 2011 Entgelt nach der Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 der Anlage B zum Manteltarifvertrag zu zahlen. Randnummer 87 Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe die jetzt noch weiterverfolgten streitgegenständlichen Ansprüche ohne ausreichende Begründung abgewiesen. Allein der Hinweis darauf, dass in der Klageschrift und dem ihr zugrundeliegenden Geltendmachungsscheiben bereits von einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe II Stufe 6 ausgegangen worden sei, genüge insoweit nicht. Das Arbeitsgericht hätte den Sachverhalt insoweit weiter aufklären und ihr hierzu einen entsprechenden Hinweis nach § 139 ZPO mit Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag erteilen müssen. In ihrem Geltendmachungsschreiben vom 08. Dezember 2008 sei versehentlich die Angabe enthalten, dass sie Vergütung nach Vergütungsgruppe AP II Stufe 6 erhalte, was dann entsprechend in die Klageschrift übernommen worden sei. Aus den Anlagen zur Klageschrift ergebe sich bereits, dass die Beklagte in der vorgerichtlichen Korrespondenz die behauptete Eingruppierung als unzutreffend angesehen habe. Zugleich ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 2009, dass sich auch dann Entgeltdifferenzen zu ihren Gunsten ergeben würden, wenn man bei Inkrafttreten des Manteltarifvertrages am 1. Januar 2005 von einer Eingruppierung in die niedrigste Vergütungsgruppe AP I ausgehe. Entsprechend den Ausführungen der Beklagten in diesem Schreiben sei sie im Hinblick auf ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten damit einverstanden, dass erst ab November 2008 von einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 auszugehen sei. Unter Zugrundelegung des ihr danach zustehenden Grundgehalts in Höhe von monatlich 1.202,03 EUR brutto (Vergütungsgruppe II Stufe 8 = 1.413,82 EUR x 85,02 % = 1.202,03 EUR) ergebe sich nach Abzug des monatlich von der Beklagten abgerechneten Grundgehalts in Höhe von 1.149,31 EUR eine monatliche Differenz von 52,72 EUR brutto, so dass sich für die Zeit von November 2008 bis April 2009 ein Differenzbetrag von 316,32 EUR brutto errechne. Für die Zeit von Mai 2009 bis März 2011 stehe ihr das Grundgehalt nach der Vergütungsgruppe II Stufe 9 in Höhe von 1.228,25 EUR zu (1.444,66 EUR brutto x 85,02 % = 1.228,25 EUR). Abzüglich des monatlich abgerechneten Grundgehalts in Höhe von 1.149,31 EUR brutto ergebe sich eine monatliche Differenz in Höhe von 78,94 EUR brutto, so dass sich für die Zeit von Mai 2009 bis März 2011 ein Differenzbetrag von 1.815,62 EUR brutto errechne. Die sich hiernach ergebende Gesamtsumme für die Zeit von November 2008 bis März 2011 in Höhe von 2.131,94 EUR brutto entspreche der niedrigsten Eingruppierung, die aufgrund der anzuwendenden tariflichen Bestimmungen überhaupt möglich sei. Da diese Summe als Minus auch in dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 1) enthalten gewesen sei, hätte das Arbeitsgericht ihrer Klage jedenfalls in Höhe dieses Betrages stattgeben müssen. Dementsprechend hätte das Arbeitsgericht auch die jetzt noch begehrte und entsprechend angepasste Feststellung vornehmen müssen. Randnummer 88 Die Klägerin beantragt, Randnummer 89 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. September 2011 - 3 Ca 769/11 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.131,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2011 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem Monat April 2011 Entgelt nach Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004, abgeschlossen zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), i.V.m. dem Vergütungstarifvertrag Nr. 1 vom 24. September 2004 zu zahlen. Randnummer 90 Die Beklagte beantragt, Randnummer 91 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 92 Sie erwidert, die Klägerin habe sich in Anbetracht ihrer erheblichen Fehlzeiten in der Vergütungsgruppe AP I nicht bewährt. In Zeiten, in denen keine Arbeitsleistungen etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit erbracht würden, könnten keine Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt werden, die im Rahmen der Bewährung honoriert werden sollten. Wer nicht arbeite, könne sich nicht bewähren. Dementsprechend könne die Klägerin keine Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP II geltend machen, so dass sich unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe AP I keine Differenz zu ihren Gunsten ergeben würde. Unabhängig von der Frage der Bewährung habe die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum für den Monat Februar 2010 mangels Lohnfortzahlungspflicht keinen Anspruch auf restliche Vergütung. Rechtsfehlerhaft habe die Klägerin zudem nicht berücksichtigt, dass die freiwillige Sonderzulage in Höhe von monatlich 39,12 EUR auf etwaige tarifliche Vergütungsansprüche anzurechnen sei. Erhöhe sich die tarifliche Vergütung, entspreche die Zulässigkeit der Anrechnung regelmäßig dem Parteiwillen, weil sich die Gesamtvergütung nicht verringere. Weiterhin seien die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche weitgehend verfallen. Ein außergerichtliches Geltendmachungsschreiben, welches an den Vorbetreiber wegen Ansprüchen nach Betriebsübergang geschickt werde, habe keine die Ausschlussfrist wahrende Wirkung. Randnummer 93 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 94 Die Berufung der Klägerin ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 95 A. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 96 Eine zulässige Berufung setzt voraus, dass der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung also in Frage gestellt und nicht nur im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird ( BGH 22. März 2004 - II ZR 415/02 - Rn. 4, BGHReport 2004, 974; BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - Rn. 14, NZA 2005, 597 ). Die bloße Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt eine zulässige Klageänderung die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus. Randnummer 97 Die vorgenannte Zulässigkeitsvoraussetzung ist hier erfüllt, weil die Klägerin mit ihrer Berufung den erstinstanzlich erhobenen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Differenzvergütung für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2011 in Höhe von 8.394,60 EUR brutto (Leistungsantrag zu 1) teilweise in Höhe von 2.131,94 EUR brutto für die Zeit vom November 2008 bis März 2011 weiterverfolgt. Sie hat in der Berufungsbegründung gerügt, das Arbeitsgericht hätte der Klage zumindest in Höhe des nunmehr weiterverfolgten Klageanspruchs, der im Klageantrag zu 1) als "Minus" enthalten sei, stattgeben müssen. Hierzu hat sie vorgetragen, dass sich nach den anzuwendenden tariflichen Bestimmungen auch dann die mit der Berufung weiterverfolgten Differenzvergütungsansprüche ergeben würden, wenn man von einer Eingruppierung in die niedrigste Vergütungsgruppe AP I bei Inkrafttreten des Manteltarifvertrages ausgehe und gemäß dem vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 2009 einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 erst ab November 2008 annehme. Die Klägerin war prozessual nicht gehindert, den teilweise weiterverfolgten Zahlungsanspruch darauf zu stützen, dass auch bei Zugrundelegung der ihrer Ansicht nach niedrigstmöglichen Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 bzw. 9 noch die sich danach ergebenden Differenzbeträge für die Monate November 2008 bis März 2011 verblieben, die vom erstinstanzlich streitgegenständlichen Zeitraum mit umfasst sind. Die gerichtliche Geltendmachung eines bezifferten Zahlungsanspruchs beinhaltet immer die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten Anspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass der Zivilrichter deshalb ein Weniger zuerkennen darf und muss, wenn es in dem Sachantrag des Klägers enthalten ist, dieser aber nicht in voller Höhe begründet ist ( BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn.. 16 und 22, NZA-RR 2008, 189 ). Die Berufung ist mithin aufgrund des teilweise weiterverfolgten Zahlungsanspruchs zulässig, der den Beschwerdewert gem. § 64 Abs. 2 Buchtst. b ArbGG überschreitet. Randnummer 98 B. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 99 Der im Berufungsverfahren teilweise weiterverfolgte Zahlungsantrag zu 1), mit dem die Klägerin für die Zeit von November 2008 bis März 2011 nur noch einen Differenzvergütungsanspruch in Höhe von 2.131,94 EUR brutto auf der der Grundlage einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 bzw. 9 geltend macht, ist in Höhe von 957,64 EUR brutto begründet. Randnummer 100 Die Klägerin ist ab November 2008 nach § 12 Nr. 1 MTV i.V.m. der Anlage B in die Vergütungsgruppe AP II eingruppiert. Gemäß § 12 b MTV steht ihr die entsprechende tarifliche Grundvergütung der Stufe 8 ab November 2008 und der Stufe 9 ab Mai 2009 zu. Auf die daraus folgende Erhöhung der tariflichen Grundvergütung der Klägerin ist allerdings die von der Beklagte gezahlte übertarifliche Sonderzulage in Höhe von monatlich 39,12 EUR brutto anzurechnen. Im Übrigen besteht kein Differenzvergütungsanspruch für den Monat Februar 2010, weil sich die Klägerin in diesem Monat aufgrund fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unstreitig außerhalb der Lohnfortzahlung befunden hat. Randnummer 101 Der Feststellungsantrag zu 2), der im Berufungsverfahren nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Vergütung nach Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 (ab dem Monat April 2011) zum Gegenstand hat, ist zulässig und begründet. Randnummer 102 I. Die Klägerin hat für die Zeit von November 2008 bis März 2011 aufgrund ihrer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 einen tariflichen Anspruch auf Zahlung einer Differenzgrundvergütung in Höhe von insgesamt 957,64 EUR brutto. Randnummer 103 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 Anwendung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten ist als tarifvertragsschließende Partei beim Abschluss des Tarifvertrages von der Konzernmuttergesellschaft wirksam vertreten worden ( vgl. BAG 2. Juli 2008 - 4 AZR 391/07 - Rn. 12, AP TVG § 1 Nr. 50 ). Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 2004 Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di. Danach galt der Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte selbst nicht tarifgebunden ist, sind die Rechtsnormen des Tarifvertrages gem. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB aufgrund des zum 1. Januar 2008 erfolgten Betriebsübergangs Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden. Randnummer 104 2. Die Klägerin ist nach § 12 Nr. 1 MTV i.V.m. der Anlage B ab November 2008 in die Vergütungsgruppe AP II eingruppiert, weil sie sich vorher drei Jahre lang in der Vergütungsgruppe AP I bewährt hat. Die von der Beklagten angeführten Fehlzeiten der Klägerin stehen jedenfalls ihrem Bewährungsaufstieg ab November 2008 nicht entgegen. Randnummer 105
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.