w. N.). Randnummer 32 Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Klägerin nach der von ihr Ende 2003/Anfang 2004 erklärten Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dem im Anschluss daran abgeschlossenen Pachtvertrag vom 28.02.2004 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand. Die Klägerin betrieb das gepachtete Reformhaus als Selbständige. Randnummer 33 Bei einem formal gestalteten Pachtverhältnis können zwar die dem Pächter auferlegten Pflichten einen so hohen Grad der persönlichen Abhängigkeit vom Verpächter begründen, dass das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis angesehen werden muss. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Randnummer 34 Die Klägerin konnte das Reformhaus nicht alleine führen, sondern musste hierfür Arbeitnehmer einsetzen. Diesbezüglich haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2012 übereinstimmend erklärt, dass in dem betreffenden Geschäft regelmäßig etwa vier bis fünf Arbeitnehmer beschäftigt worden seien und dass es der Klägerin ohne Hinzuziehung dieser Hilfskräfte nicht möglich gewesen wäre, das Geschäft zu führen. Die Klägerin konnte das Personal, das sie einstellte, frei auswählen und die Arbeitsbedingungen selbständig aushandeln. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Verhältnis zu den vor der Klägerin im gepachteten Reformhaus beschäftigten Arbeitnehmern war sie Arbeitgeberin. Es war ihre Aufgabe, das Personal einzuweisen, zu kontrollieren und zu motivieren. Dies sind wesentliche Merkmale selbständigen Tätigwerdens, bei deren Vorliegen regelmäßig nicht vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden kann (BAG v. 12.12.2001 - 5 AZR 253/00 - AP Nr.
13.08.1980 - 4 AZR 592/78 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Abhängigkeit; LAG Düsseldorf v. 27.08.2010 - 10 Sa 90/10 - LAGE § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 5). Randnummer 35 Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die von ihr begründeten Arbeitsverhält-nisse ausschließlich mit ihr selbst und nicht mit der Beklagten zustande gekommen. Unstreitig war in den betreffenden Arbeitsverträgen das "Reformhaus Z, Inhaber A.", mithin die Klägerin selbst als Arbeitgeberin bezeichnet. Soweit die Klägerin diesbezüglich die Ansicht vertritt, es habe sich bei Abschluss der Arbeitsverträge um unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte gehandelt mit der Folge, dass die Beklagte Arbeitgeberin geworden sei, so verkennt sie, dass sie selbst Inhaberin des betreffenden Betriebs war und als solche bei Abschluss der Arbeitsverträge handelte. Die Klägerin begründete auch keine mittelbaren Arbeitsverhältnisse. Ein solches liegt vor, wenn ein Mittelsmann, der selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, im eigenen Namen Hilfskräfte einstellt, die mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen Arbeitsleistungen erbringen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch keine konkreten Weisungen zur Einstellung der Arbeitnehmer erteilt. Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, sämtliche Personalentscheidungen seien mit dem Geschäftsführer der Beklagten abzustimmen gewesen, so erweist sich dieser Sachvortrag als unsubstantiiert. Die Beklagte hatte auch - soweit ersichtlich - kein Weisungsrecht gegenüber den von der Klägerin eingestellten Beschäftigten ausgeübt. Vielmehr konnte die Klägerin das Reformhaus nur unter Einsatz von Hilfskräften führen. Deshalb stellte sie im eigenen Namen und für eigene Rechnung von ihr frei ausgewählte Arbeitskräfte ein, denen gegenüber sie allein weisungsberechtigt war. Rechtsbeziehungen der von ihr beschäftigten Arbeitnehmer zur Beklagten bestanden nicht. Randnummer 36 Für die Selbständigkeit der Klägerin spricht weiterhin ihre Berechtigung, andere berufliche und gewerbliche Aktivitäten zu entfalten. Soweit die Klägerin hiergegen geltend macht, sie sei vom Geschäftsführer der Beklagten "stets und ständig angewiesen und angehalten" worden, grundsätzlich im Laden präsent zu sein, so handelt es sich um einen völlig unsubstantiierten Sachvortrag. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, ob es sich hierbei um bindende Anweisungen oder lediglich - wofür einiges spricht - um Ratschläge zur Erhöhung des Umsatzes handelte. Eine rechtliche Verpflichtung der Klägerin, selbst im Geschäft präsent zu sein, bestand jedenfalls nicht. Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Zeiten für die Durchführung von Bestellungen seien ihr seitens der Beklagten vorgegeben worden. Insoweit bestand nämlich für die Klägerin durchaus auch die Möglichkeit, die Bestellungen von einer ihrer Beschäftigten ausführen zu lassen. Die Klägerin war daher in der Gestaltung ihrer eigenen Arbeitszeit im Wesentlichen frei und nicht an der Entfaltung anderer beruflicher und gewerblicher Aktivitäten gehindert. Randnummer 37 Dem selbständigen Tätigwerden der Klägerin steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach § 13 des Pachtvertrages verpflichtet war, ihre Waren ausschließlich über die Beklagte zu beziehen. Hiermit hat die Beklagte keine arbeitsvertraglichen Weisungen erteilt, sondern wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Klägerin geschaffen, wodurch lediglich ihre unternehmerische Freiheit eingeschränkt wurde (vgl. BAG v. 12.12.2001 - 5 AZR 253/00 - AP Nr.
13.08.1990 - 4 AZR 592/78 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Innerhalb dieser Vorgaben wurde die Klägerin selbständig tätig, indem sie mit dem von ihr ausgewählten und eingesetzten Personal das Reformhaus bewirtschaftete. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, es sei ihr untersagt und unmöglich gewesen, ihre Verkaufspreise eigenständig zu kalkulieren. Auch dadurch wurde kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten begründet (vgl. BAG v. 13.08.1980 und vom 12.12.2001, jew. a. a. O.). Die eine persönliche Abhängigkeit begründende Weisungsgebundenheit des Dienstverpflichteten setzt voraus, dass der Dienstberechtigte arbeitsbezogene Weisungen erteilt, durch die die Art der Arbeit und ihre Methode geregelt wird, er etwa im Einzelnen Verhaltensregeln für die Durchführung der Arbeit gibt oder Weisungen trifft, durch die die Ordnung im Betrieb gewährleistet werden soll. Als solche arbeitsbezogenen Weisungen können vorliegend zwar etwaige auf § 2 des Pachtvertrages gründenden Anordnungen des Beklagten betreffend die Durchführung von Werbemaßnahmen angesehen werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin hierdurch in ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten geraten konnten. Die von der Beklagten initiierten Werbeaktionen dienten sogar letztlich der Klägerin, weil sie (auch) darauf abzielten, ihren Umsatz zu steigern. Randnummer 38 Die Beklagte hatte auch nicht die rechtliche Möglichkeit, über die Arbeitszeit der Klägerin zu verfügen. Die Klägerin war nach dem Inhalt des Pachtvertrages nicht zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit, insbesondere auch nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie auf Anordnung des Geschäftsführers der Beklagten an Filialleitermeetings sowie an Schulungen teilgenommen hat. In der Gesamtbetrachtung erweisen sich diese Vorgaben bzw. Anordnungen in zeitlicher Hinsicht als zu geringfügig, um hieraus die für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses erforderliche persönliche Abhängigkeit herleiten zu können. Entsprechendes gilt bezüglich der aus § 16 des Pachtvertrages resultierenden Berechtigung der Beklagten zur Besichtigung des verpachtenden Betriebes und zur Einsichtnahme in die Geschäftsbücher. Randnummer 39 Auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Umstände lassen nicht erkennen, dass zwischen den Parteien ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis bestand. Diesbezüglich ist im Übrigen den Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil nichts hinzuzufügen. Randnummer 40 2. Die auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen und Auszahlung von Arbeitsvergütung gerichtete Stufenklage ist ebenfalls insgesamt unbegründet. Randnummer 41
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.