Prozesskostenhilfebewilligung Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 28. Februar 2012, 7 Ca 499/12, Beschluss Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.02.2012 - 7 Ca 499/12 – mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab Aufforderung monatliche Raten in Höhe von 30,-- Euro zu erbringen hat. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klägerin und Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 28.02.2012 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin ab Aufforderung monatliche Raten in Höhe von 45,-- EUR zu leisten hat. Randnummer 2 Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 02.03.2012 zugestellt. Sie hat am 02.04.2012 hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: Randnummer 3 Als monatliches Nettoeinkommen dürften nicht 1.130,-- EUR zugrunde gelegt werden, sondern nur 1.089,23 EUR. Dieser Betrag ergäbe sich aus dem Jahresnettowert von 13.070,84 EUR, der auf der Abrechnung Dezember 2011 ausgewiesen sei. Randnummer 4 Es seien Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 137,-- EUR zu berücksichtigen, die sie monatlich an ihren Vermieter zahle. Wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetze, sei ihr nicht bekannt. Randnummer 5 Ferner trage sie monatliche Belastungen in Höhe von 50,-- EUR aus einem Rentenversicherungsvertrag, den sie zur zusätzlichen Alterversorgung zum 01.01.2005 abgeschlossen habe. Randnummer 6 Daneben leiste sie weitere Zahlungen von monatlich 30,-- EUR auf Mietrückstände aus einem früheren Mietverhältnis. Randnummer 7 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt. II. Randnummer 8 1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch fristgerecht eingelegt worden. Randnummer 9 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg. Randnummer 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.