VG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich zu Lasten eines Fahrerlaubnisinhabers 18 oder mehr Punkte ergeben, weil dann der Betroffene aufgrund der gesetzlichen Vermutung als unwiderleglich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Eine spätere Tilgung von Punkten ist unabhängig davon, ob sie vor oder
Erlass einer Entziehungsverfügung eingetreten ist, ohne Bedeutung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom
VG angeordnete allgemeine Aufbauseminar ist einem allgemeinen Aufbauseminar
VG gleichzusetzen. (Rn.24) 3. Die Teilnahme an einem
VG angeordnet gewesenen allgemeinen Aufbauseminar schließt die Teilnahme an einem Aufbauseminar
VG innerhalb einer Frist von fünf Jahren aus. (Rn.25) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6 250,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse BE und C, die der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Februar 2012 entzogen hat. Randnummer 2 Er erwarb am 10. Mai 2006 die Fahrerlaubnis der Klasse B und am 11. Dezember 2008 diejenige der Klasse C.
Eingang der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom
dem die Mitteilung eingegangen war, dass der Punktestand zu Lasten des Antragstellers im Verkehrszentralregister infolge eines Verkehrsverstoßes am
VG auszusprechenden Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern. Randnummer 5 Der Antragsteller ließ vortragen,
Erreichen von 14 Punkten sei die
VG anzuordnende Teilnahme an einem Aufbauseminar unterblieben, so dass die ausgesprochene Verwarnung nicht ausreichend gewesen sei, um die Fahrerlaubnis entziehen zu können. Im Übrigen sei die Verwarnung vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unberücksichtigt zu bleiben. Die in § 4 Abs. 3 StVG vorgeschriebenen Maßnahmen seien ergriffen worden. Eine nochmalige Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar habe nicht erfolgen dürfen.
VG sei der Betroffene schriftlich zu verwarnen, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen habe. Dies sei hier mit der Teilnahme des Antragstellers an einem solchen Seminar vom
VG um zwei Jahre verlängert gehabt, weil die Teilnahme an einem Aufbauseminar habe angeordnet werden müssen, das er in der Zeit vom
VG an das Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet worden. Dadurch sei die gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG verfügt gewesene Maßnahme nicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG ein Jahr
Ablauf der Probezeit aus dem Verkehrszentralregister gelöscht worden; vielmehr betrage die Tilgungsfrist nunmehr fünf Jahre (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c StVG). Dies habe für den Antragsgegner dann bedeutet, dass er die Teilnahme an einem weiteren Aufbauseminar nicht anordnen dürfe, sondern eine schriftliche Verwarnung auszusprechen habe. Dies sei aber nicht gesetzeskonform. Es müsse differenziert werden zwischen einem Aufbauseminar
VG und einem solchen
VG. Die Anordnung
VG habe nämlich nur dann zu unterbleiben, wenn der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre an einem solchen Seminar teilgenommen habe.
dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift gelte diese Fünf-Jahres-Frist nur für solche Aufbauseminare, die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG angeordnet worden seien, nicht jedoch für Aufbauseminare
VG. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG, wonach das Punktsystem und Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe nebeneinander Anwendung fänden, jedoch mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur einmal erfolge. Hieraus ergebe sich, dass das Punktsystem und die Regelung über die Fahrerlaubnis auf Probe nur solange nebeneinander Anwendung fänden, wie die Probezeit laufe, so dass in der Probezeit nicht parallel die Teilnahme
beiden genannten Vorschriften angeordnet werden könne. Dies finde seine Bestätigung in § 29 StVG. Danach seien Maßnahmen
VG ein Jahr
Ablauf der Probezeit zu tilgen, wenn es nicht zu einem Entzug der Fahrerlaubnis gekommen sei. Komme es zu einer Maßnahme
VG, verlängere sich die Probezeit auf vier Jahre, so dass die Maßnahme
dieser Vorschrift gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG ein Jahr
Ablauf der Probezeit zu tilgen sei und damit längstens fünf Jahre im Verkehrszentralregister eingetragen sei. Dies gelte aber nur, wenn die Maßnahme (Aufbauseminar) zu Beginn der Probezeit ergriffen worden sei. Werde sie hingegen zu Ende der Probezeit verfügt, so trete die Tilgungsreife
längstens drei Jahren ein. Randnummer 9 Vorliegend bedeute dies: Am 17. September 2010, d.h.
Beendigung der Probezeit, sei erneut ein Punktestand von 14 oder mehr Punkten erreicht worden, so dass nunmehr die Maßnahme
VG zu ergreifen gewesen wäre. Das erste Aufbauseminar sei nämlich im Jahre 2007 während der Probezeit gemäß § 2a Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnet worden, auch wenn der Antragsgegner gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt die Maßnahme als solche im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG bezeichnet gehabt habe.
VG habe sich damit der Punktestand hier auf 17 Punkte reduziert. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 11 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom
GO ist in den Fällen des gesetzlichen Sofortvollzugs die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die im Rahmen des Punktsystems gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – angeordnete Entziehung der Fahr-erlaubnis des Antragstellers ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG). Randnummer 17 Bei gesetzlichem Sofortvollzug kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn bereits im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung hinreichend sicher beurteilt werden kann, ob die Behörde rechtswidrig entschieden hat, oder – bei offener Rechtslage – jedenfalls das Einzelinteresse, vom Vollzug der Verfügung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines etwaigen Klageverfahrens verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Erweist sich die angefochtene Verfügung aber – wie im vorliegenden Fall – als offensichtlich rechtmäßig, so hat es bei dem gesetzlichen Sofortvollzug zu verbleiben. Randnummer 18 Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zur Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers wegen Erreichens von 18 Punkten sind erfüllt.
der genannten Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich zu Lasten eines Fahrerlaubnisinhabers 18 oder mehr Punkte ergeben, weil dann der Betroffene aufgrund der gesetzlichen Vermutung als unwiderleglich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Erreicht also ein Fahrerlaubnisinhaber im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte und wurden die Maßnahmen
VG (Verwarnung und Teilnahme an einem Aufbauseminar) ergriffen, so ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Randnummer 19 Eine spätere Tilgung von Punkten ist unabhängig davon, ob sie vor oder
Erlass einer Entziehungsverfügung eingetreten ist, ohne Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem Urteil vom 25. September 2008 (– 3 C 21.07 –, BVerwGE 132, 48 ff. und juris) auf der Grundlage einer teleologischen, systematischen und historischen Gesetzesauslegung nämlich zu dem Ergebnis, dass eine Fahrerlaubnis immer dann zu entziehen ist, wenn ihr Inhaber im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte erreicht hat, ohne dass es auf eine spätere Tilgung von Punkten – unabhängig davon, ob sie vor oder
dem Erlass der Entziehungsentscheidung stattfindet – ankommt. Sind aber alle Entwicklungen, die
dem Tag eintreten, an dem sich zu Lasten des Betroffenen 18 oder mehr Punkte ergeben haben, ohne Belang, so folgt daraus, dass es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehungsentscheidung auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten in dem Zeitpunkt ankommt, zu dem der Adressat einer solchen Maßnahme die 18-Punkte-Grenze erreicht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Urteil (a.a.O., S. 63 und juris, Rn. 22) hierzu ausgeführt: Randnummer 20 "Die materielle Prüfung beschränkt sich lediglich auf die Frage, ob der Betroffene 18 Punkte erreicht hat; wie sich der Punktestand im Weiteren entwickelt hat, ist demgegenüber unerheblich. Gleichgültig ist daher auch, wann die Behörde diesen Umstand prüft. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde haben gleichermaßen zu ermitteln, ob die 18-Punkte-Grenze überschritten war. Sachliche Veränderungen zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid hat die Widerspruchsbehörde nur zu berücksichtigen, wenn das materielle Recht dies gebietet. Die
trägliche Tilgung von Punkten ändert aber nichts daran, dass die 18-Punkte-Grenze überschritten war, und ist deshalb nicht nur für die Widerspruchsbehörde, sondern auch - anders als das Verwaltungsgericht meint - für die Ausgangsbehörde rechtlich unerheblich." Randnummer 21 18 Punkte hatte der Antragsteller am
den derzeitigen Erkenntnissen der Punktestand des Antragstellers im Verkehrszentralregister 15 Punkte. Dies ändert aber – wie oben dargelegt – nichts daran, dass sich der Antragsteller mit Erreichen von 18 Punkten als unwiderleglich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom
VG vorgeschriebenen Anordnungs- und Hinweispflichten beachtet. Randnummer 23 Der Antragsgegner hatte am
Erreichen von 14 Punkten erfolgte am 31. März 2008 erneut eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsgegner an der Anordnung einer Teilnahme an einem Aufbauseminar entgegen der Auffassung des Antragstellers gesetzlich gehindert. Denn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG, der die Konkurrenz der Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe gemäß §§ 2a, 2b StVG einerseits und über das Punktesystem des § 4 StVG andererseits behandelt, erfolgt
Absolvierung eines gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordneten Aufbauseminars innerhalb von fünf Jahren keine (weitere) Teilnahme an einem Seminar im Sinne von § 4 Abs. 8 StVG. Randnummer 24 Das von dem Antragsgegner
VG angeordnete allgemeine Aufbauseminar ist einem allgemeinen Aufbauseminar
VG gleichzusetzen. Denn beide Systeme – Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe gemäß §§ 2a, 2b StVG und über das Punktesystem des § 4 StVG – sehen als Maßnahmen für auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber Aufbauseminar, Verwarnung mit Hinweis auf Teilnahmemöglichkeit an einer verkehrspsychologischen Beratung und Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Anders als die Regelung des § 4 Abs. 3 StVG sieht § 2a Abs. 2 StVG allerdings nicht als erste Maßnahme die Verwarnung, sondern die Anordnung, an einem allgemeinen Aufbauseminar teilzunehmen, vor. Wegen der besonderen Situation der Fahranfänger und deren hoher Unfallrisiken greifen die Maßnahmen, insbesondere die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nämlich früher (BT-Drs. 13/691, S. 68). Gleichartig und gleichwertig sind aber das
VG und das
VG anzuordnende allgemeine Aufbauseminar. Randnummer 25 Zu Recht ist der Antragsgegner auch davon ausgegangen, dass die Teilnahme des Antragstellers an einem allgemeinen Aufbauseminar noch keine fünf Jahre zurückliegt, so dass die nochmalige Anordnung zur Teilnahme an einem solchen Seminar hier ausgeschlossen war. Denn der Antragsteller besuchte in der Zeit vom
VG eine erneute Verwarnung auszusprechen. Randnummer 26 Dies folgt auch aus der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG, die das Punktsystem neben den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe für anwendbar erklärt. Denn auch diese Bestimmung beinhaltet die Maßgabe, dass die Teilnahme an einem allgemeinen Aufbauseminar nur einmal erfolgt. Dies gilt
dem zweiten Halbsatz des § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG lediglich dann nicht, wenn das letzte Aufbauseminar länger als fünf Jahre zurückliegt oder der Betroffene noch nicht an einem Aufbauseminar
2 Satz 1 Nr. 1 oder an einem besonderen Aufbauseminar
Absatz 8 Satz 4 oder § 2b Abs. 2 Satz 2 teilgenommen hat und nunmehr die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger oder an einem besonderen Aufbauseminar in Betracht kommt. Keine dieser Fallvarianten lag hier im Zeitpunkt der zweiten Verwarnung des Antragstellers am 31. März 2008 vor, als dessen Punktekonto im Verkehrszentralregister 14 Punkte betrug. Damit steht fest, dass der Antragsgegner die
VG vor der Entziehung einer Fahrerlaubnis zu ergreifenden Maßnahmen ordnungsgemäß angewandt hatte. Randnummer 27 Auch das Verwertungsverbot
VG greift, so das Bundesverwaltungsgericht, nur, bevor 18 Punkte erreicht sind.
dieser Regelung dürfen zwar, wenn eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt ist, die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem
teil verwertet werden. Dieses Verwertungsverbot greift aber in Ansehung der Fahrerlaubnisentziehung
VG nur, bevor 18 Punkte erreicht sind (so BVerwG, Urteil vom 25. September 2008, a.a.O., juris, Rn. 21). Die Konsequenz hieraus ist
einem Erreichen von 18 Punkten immer die Entziehung der Fahrerlaubnis, selbst
einer Punktereduzierung. Randnummer 28 Allein der Ablauf einer längeren Zeit – hier: vom
tilgungsbedingter Unterschreitung der zuvor erreichten Schwelle von 18 Punkten führt nicht dazu, dass die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend vorgeschriebene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr verfügt werden dürfte (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.