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VG Mainz 1. Kammer 1 K 981/11.MZ Urteil Erstattungsanspruch für Unterbringungskosten von zweijährigen Kindern und älter bei fehlenden Kindergartenplat

Erstattungsanspruch für Unterbringungskosten von zweijährigen Kindern und älter bei fehlenden Kindergartenplatz des Jugendhilfeträgers Leitsatz

  1. Für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr, denen kein beitragsfreier Kindergartenplatz von dem örtlichen Träger der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden kann und die deshalb in einer privaten Einrichtung untergebracht sind, haben die Eltern einen Anspruch auf Erstattung der dafür getätigten Aufwendungen. (Rn.22)
  2. Anspruchsgrundlage hierfür ist der aus dem Folgenbeseitigungsanspruch entwickelte sog. "Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch". (Rn.22) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
  3. Senat,
  4. Oktober 2012, 7 A 10671/12, Urteil nachgehend BVerwG,
  5. September 2013, 5 C 35/12, Urteil Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 2.187,77 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerinnen begehren Ersatz der Aufwendungen für die Betreuung der Klägerin zu 2) in einer privaten Kinderkrippe in Höhe von 2.244,34 € in der Zeit vom
  6. April bis
  7. Oktober
  8. Randnummer 2 Die 1973 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der am
  9. April 2009 geborenen Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 1) begann am
  10. Juni 2010 ihr Referendariat für das Lehramt in H. und R.. Randnummer 3 Die Klägerin zu 1) hat erstmals am
  11. Dezember 2009 bei der Beklagten die Zuteilung eines Kindergartenplatzes in A-Stadt beantragt. Ab dem
  12. Juli 2010 brachte die Klägerin zu 1) die Klägerin zu 2) in der privaten „Krippe B... e.V“ in A-Stadt-B. unter. Die monatlichen Kosten hierfür beliefen sich auf 347,00 € zuzüglich 50,00 € Verpflegungskosten und ab Oktober 2011 auf 397,00 € zuzüglich Verpflegungskosten. Ab dem
  13. Oktober 2011 brachte die Kläger zu 1) die Klägerin zu 2) in dem städtischen Kindergarten K. Straße in A-Stadt unter. Randnummer 4 Die Klägerin zu 1) hat am
  14. Oktober 2010 bei der Beklagten die Übernahme des Beitrags für den Besuch der „Krippe B... e.V.“ beantragt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom
  15. Juli 2011 abgelehnt, da das Einkommen über der maßgeblichen Einkommensgrenze liege. Gegen diesen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid hat die Klägerin zu 1) keinen Widerspruch eingelegt. Randnummer 5 Die Klägerin zu 1) hat am
  16. September 2011 Klage erhoben, mit der sie die Erstattung der ihnen entstandenen Kosten für den privaten Krippenplatz begehrt. Randnummer 6 In der mündlichen Verhandlung wurde die Klage im Einverständnis mit der Beklagten um die Klägerin zu 2) erweitert. Randnummer 7 Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass ihnen ein derartiger Ersatzanspruch zustehe, da trotz rechtzeitiger Anmeldung der Klägerin zu 2) diese nicht mit der Vollendung des zweiten Lebensjahres, sondern erst zum
  17. Oktober 2011 einen Kindergartenplatz erhalten habe. Die Unterbringung der Klägerin zu 2) in der Kindertagesstätte „B...“ sei wegen der Berufstätigkeit beider Elternteile erforderlich gewesen. Randnummer 8 Die Klägerinnen beantragen, Randnummer 9 die Beklagte zu verpflichten, an sie einen Betrag in Höhe von 2.244,34 € zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie hält die Klage für unbegründet. Nach §§ 5 , 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG bestehe ein Anspruch auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr. Hieraus resultiere jedoch kein Erstattungsanspruch für anderweitig angefallene Betreuungskosten. Ein Anspruch auf Beitragsübernahme gemäß § 90 SGB VIII habe ausweislich des Ablehnungsbescheides vom
  18. Juli 2011 nicht bestanden. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet, da den Klägerinnen ein Anspruch auf Zahlung der ihnen infolge des fehlenden Kindergartenplatzes für die Klägerin zu 2) entstandenen Kosten in Höhe von 2.187,77 € nach den von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs in Gestalt des Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs zusteht. Randnummer 15 Die Klage ist zulässig. Randnummer 16 Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da die Klägerinnen sich für ihr Begehren auf das Institut des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs berufen können, der in Art. 20 Abs. 3 GG wurzelt, und dem allgemeinen Verwaltungsrecht zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  19. Juli 1984, Az.: 3 C 81/82 – JURIS –; BVerwG, Urteil vom
  20. August 1993, Az.: 4 C 24/91), so dass – trotz des ursprünglich formulierten Begehrens auf Schadensersatz – eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Randnummer 17 Für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart, so dass es eines Vorverfahrens bedarf. Randnummer 18 Die Klagebefugnis der Klägerin zu 1) entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich daraus, dass ihr möglicherweise ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung der Klägerin zu 2) nach den Grundsätzen des Folgenbeseitigungsanspruchs in Gestalt des Folgenbeseitigungs-entschädigungsanspruchs i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 5 des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) zusteht. Der Klägerin zu 2) steht möglicherweise ein Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 5 Abs. 1 KiTaG i.V.m. mit den Grundsätzen des Folgenbeseitigungsanspruchs in Gestalt des Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs zu. Randnummer 19 Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist die durch die Einbeziehung der Klägerin zu 2) vorgenommene Klageänderung zulässig, da die Beklagte dieser Klageerweiterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  21. Mai 2012 zugestimmt hat. Randnummer 20 Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Randnummer 21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urteil vom
  22. Juni 2011, Az.: 9 C 4/10 – JURIS – und Beschluss vom
  23. Juli 2011, Az.: 1 B 13/10 – JURIS – jeweils m.w.N.) entsteht der Folgenbeseitigungsanspruch, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist dann auf die Wiederherstellung des ursprünglichen durch hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet. Inhalt und Umfang des Folgenbeseitigungsanspruchs sind dabei grundsätzlich allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt im Wege der Naturalherstellung gerichtet. Eine Geldrestitution kann dabei aber in Betracht kommen, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestehen (BVerwG, Urteil vom
  24. Juli 1984, Az.: 3 C 81/82 – JURIS –). Randnummer 22 Der Anspruch auf Folgenbeseitigung folgt dabei als Sanktionsrecht dem jeweiligen sachlichen Recht. Mit seiner Verwirklichung soll grundsätzlich jener rechtmäßige Zustand hergestellt werden, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff nicht gekommen wäre. Die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes soll dem Verpflichteten indessen nicht angesonnen werden, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für den Hoheitsträger verbunden ist. Im äußersten Falle fehlender Zumutbarkeit ist es naheliegend, dass sich ein Anspruch auf Beseitigung der Folgen, der nur wegen Unzumutbarkeit zu versagen ist, dann als sogenannter „Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch“ in einem Anspruch auf Entschädigung als Surrogat fortsetzt, wenn die Gründe der Unzumutbarkeit allein oder doch überwiegend in der Handlungssphäre des durch den Anspruch verpflichteten Hoheitsträgers liegen (BVerwG, Urteil vom
  25. August 1993, Az.: 4 C 24/91 – JURIS –). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Randnummer 23 Im Hinblick auf die Klägerinnen zu 1) und zu 2) liegt ein Eingriff in ihnen zustehende subjektiv-öffentliche Rechte vor. Randnummer 24 Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 KiTaG folgt unmittelbar, dass die Klägerin zu 2) aufgrund ihres Alters selbst Inhaberin des Anspruchs auf Bereitstellung eines entsprechenden Kindergartenplatzes ist (so auch Gerstein/Roth/Käseberg/Langer/Meiswinkel, Kommentar zur Kindertagesbetreuung in Rheinland Pfalz, Rdn. 5 zu § 5 KiTaG ). Hingegen betrifft die dem Grundsatz nach in § 13 Abs. 1 Satz 1 KiTaG angeordnete Beitragserhebung naturgemäß die Eltern des Kindes, welche somit auch durch die in § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG angeordnete Beitragsfreiheit begünstigt werden. Da sich die finanzielle Belastung der Eltern durch eine anderweitige, entgeltliche Unterbringung des Kindes als unmittelbare Folge der fehlenden Bereitstellung eines Kindergartenplatzes manifestiert und § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG insoweit keinen Normadressaten nennt, sind sowohl das Kind als auch seine Eltern gleichermaßen in ihnen zustehenden subjektiv-öffentlich Rechten betroffen und daher anspruchsberechtigt. § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG wurde ausweislich der amtlichen Begründung (LT-Drucks. 15/773 S. 5) gerade deshalb eingeführt, um eine finanzielle Entlastung der Familien zu erreichen. Randnummer 25 Die Beklagte hat in diese Rechte der Klägerinnen eingegriffen, indem sie es pflichtwidrig unterlassen hat für die Klägerin zu 2) ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen. Randnummer 26 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KiTaG hat das Jugendamt zu „gewährleisten“, dass für „jedes“ Kind „rechtzeitig“ ein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt wird. Damit wird dem Jugendhilfeträger durch das Gesetz in zeitlicher und personeller Hinsicht eine umfassende Garantenstellung auferlegt, um ein gesetzeskonformes Betreuungsangebot zu schaffen. Diese Garantenpflicht wird nochmals bestätigt durch § 9 Abs. 1 Satz 1 KiTaG , wonach das Jugendamt „zu gewährleisten hat“, dass die erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen. Hierbei muss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KiTaG „sichergestellt“ sein, dass für „jedes“ Kind zur Erfüllung des Anspruchs nach § 5 KiTaG ein Platz zur Verfügung steht. Randnummer 27 Da die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus diesen Vorschriften nicht nachgekommen ist, weil sie der Klägerin zu 2) im maßgeblichen Zeitpunkt keinen Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt hat, liegt ein Eingriff in das Recht der Klägerin zu 2) aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KiTaG vor. Dieser Eingriff betrifft zugleich die damit korrespondierende Rechtsstellung der Klägerin zu 2) bezüglich eines Anspruchs auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz gemäß § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG . Randnummer 28 Dieser Eingriff dauert im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch noch an, da die finanziellen Einbußen durch die kostenpflichtige Unterbringung der Klägerin zu 2) noch nicht ausgeglichen sind. Dabei ist zu sehen, dass die Nichterfüllung des Anspruchs auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz für die Klägerin zu 2) in eine Vermögenseinbuße für die Klägerin zu 1) und damit in einen Eingriff in deren Rechte umgeschlagen ist, da die vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG versprochene Beitragsfreiheit unerfüllt geblieben ist. Randnummer 29 Da der Folgenbeseitigungsanspruch nach den oben genannten Grundsätzen im Falle der Unzumutbarkeit seiner Erfüllung durch tatsächliches Verwaltungshandeln in einen auf Geldersatz gerichteten Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch umwandelt, steht den Klägerinnen ein Anspruch auf Geldersatz zu. Randnummer 30 Vorliegend ist der Anspruch der Klägerin zu 2) auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes und der damit verbundenen altersgerechten Betreuung durch die Beklagte zum zweiten Lebensjahr jedoch nicht nur unzumutbar, sondern durch Zeitablauf unmöglich geworden, so dass hierdurch erst recht die Bejahung eines Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs angezeigt ist. Dies gilt umso mehr als die Ursache des Eingriffs in die Rechte der Klägerinnen ausschließlich durch die Beklagte zu verantworten ist. Wie bereits ausgeführt, war die Beklagte – auch – im Falle der Klägerin zu 2) zur Schaffung und Sicherstellung eines entsprechenden Kindergartenplatzes verpflichtet. Diese Gewährleistung wird der Beklagten vom Gesetz ohne Einschränkungen oder Ausnahmen abgefordert. So hat der Gesetzgeber (LT-Drucks. 14/4453, S. 19) in der amtlichen Begründung zur Neufassung des § 5 Abs. 1 KiTaG ausdrücklich darauf abgestellt, dass dem Rechtsanspruch in Rheinland-Pfalz ein „bedarfsgerecht ausgebautes Betreuungsangebot“ zugrunde liegt. Randnummer 31 Der Anspruch der Klägerinnen umfasst jedoch nur einen Betrag in Höhe von 2.187,77 €. Die von den Klägerinnen mit der Klageforderung in Höhe von 2.244,34 € ebenfalls geltend gemachten Verpflegungskosten in Höhe von 56,57 € sind nicht erstattungsfähig. Randnummer 32 Der vorliegende Folgenbeseitigungserstattungsanspruch deckt nur Eingriffe insoweit ab, als der Anspruch der Klägerin zu 1) aus § 13 Abs. 5 Satz 3 KiTaG auf einen beitragsfreien Krippenplatz berührt ist. Nach § 13 Abs. 1 KiTaG ist jedoch zu unterscheiden zwischen dem Beitrag für die Deckung der Personalkosten in § 13 Abs. 1 Satz 1 KiTaG und dem „gesonderten Beitrag“ für das Mittagessen in § 13 Abs. 1 Satz 2 KiTaG . Die Beitragsfreiheit für den Besuch eines Kindergartens bezieht sich nicht auf den gesonderten Beitrag für Mittagessen nach § 13 Abs. 11 Satz 2 KiTaG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  26. September 2009, Az.: 7 A 10431/09 – JURIS –). Randnummer 33 Nach dieser gesetzlichen Systematik sind daher die entstandenen Verpflegungskosten in Höhe von 56,57 € im Gegensatz zu den Unterbringungskosten in Höhe von 2.187,77 € nicht erstattungsfähig. Im vorliegenden Verfahren können daher die Klägerinnen insoweit keine Erstattung verlangen. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Klägerinnen nur zu einem geringen Teil unterlegen sind. Randnummer 35 Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Randnummer 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Randnummer 37 Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit liegt es nämlich im allgemeinen Interesse, die Frage zu klären, ob bei Nichterfüllung des Anspruchs auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz finanzielle Einbußen auszugleichen sind.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.