Ansprüche eines Leiharbeitnehmers auf "equal pay" nach Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP - arbeitsvertragliche Bezugnahme auf mehrgliedrigen Tarifvertrag - Verfall nach den Ausschlussfristen
§ 1
TVG) im Zweifel, sondern vorliegend auch nach der ausdrücklich hierauf hinweisenden Präambel des MTV CGB um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag im engeren Sinne handelt, weshalb die Zusatzvereinbarung auch nicht auf einen Tarifvertrag, sondern auf "die Tarifverträge" verweist. Sämtliche Tarifverträge sind jedoch inhaltsgleich, da die Tarifpartner wohl lediglich die vom LAG Berlin-Brandenburg angenommene Tarifunfähigkeit der CGZP auffangen und daher auf Gewerkschaftsseite (jedenfalls auch) tariffähige Vertragspartner etablieren wollten. Rein äußerlich handelt es sich um eine Vertragsurkunde. Zwar mag sich das Schicksal der einzelnen Tarifverträge in Zukunft unterschiedlich weiter entwickeln. Bislang existiert inhaltlich jedoch lediglich ein Manteltarifvertrag mit einer Ausschlussfristenregelung. Sinn und Zweck des Transparenzgebotes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu verhindern, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (BAG 15.04.2008 NZA-RR 2008, 586, 594; 24.09.2008 NZA 2009, 154, 157; 10.12.2008 NZA-RR 2010, 7, 12). Davon kann aber keine Rede sein, solange es nur einen identischen Tarifvertragstext und eine Ausschlussklausel gibt, da sich eine Unklarheit dann allenfalls darauf beziehen kann, aus welchem der Tarifverträge das jeweils gleiche Ergebnis konkret folgt (so zutr. ArbG Mainz 29.11.2011 – 6 Ca 755/11; Stoffels/Bieder, RdA 2012, 27, 33). Auch der Kläger hat nicht vorgetragen, worüber die Beklagte ihn im Unklaren gelassen haben soll und von der Ausübung welcher Rechte er gerade durch die Formulierung der Zusatzvereinbarung abgehalten worden sein will, zumal sein Arbeitsvertrag noch kürzere Ausschlussfristen als der MTV CGB vorsieht. Randnummer 34 Zudem kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Beurteilung der Intransparenz darauf an, ob die in Bezug genommenen Regelungen im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Anwendung hinreichend bestimmbar sind (BAG 14.03.2007 AP Nr.
§ 1TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; 03.04.2007 AP Nr.
21 zu § 2 BAT SR 2l; 15.04.2008 NZA-RR 2008, 586, 594; 24.09.2008 NZA 2009, 154, 158; 16.02.2010 NZA 2011, 42, 46). Da aber bislang lediglich "mehrere" inhaltsgleiche in einer Urkunde zusammengefasste Manteltarifverträge existieren – keine der Parteien hätte eine zwischenzeitliche Änderung behauptet –, sind die Bestimmungen unter Ziffer 19 des Manteltarifvertrages/der Manteltarifverträge im Zeitpunkt ihrer Anwendung hinreichend klar und bestimmt (Stoffels/Bieder, RdA 2012, 27, 33). Ob sich hieran in Zukunft evtl. einmal etwas ändert, mag offen sein, führt aber angesichts der wortidentischen Bestimmungen nicht zu einer jetzt sozusagen vorgegriffenen Unklarheit (hierzu ausf. Stoffels/Bieder, RdA 2012, 27, 34 ff.). Randnummer 35 Unabhängig hiervon lässt sich der Verweisung auf "die Tarifverträge" auch entnehmen, welcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis jeweils Anwendung finden soll, nämlich derjenige, in dessen Geltungsbereich hinein der Arbeitnehmer verliehen wird (dies betonen Stoffels/Bieder, RdA 2012, 27, 32 ff. und Bayreuther, NZA 2012, 14, 17; hiergegen LAG Berlin-Brandenburg 20.09.2011 – 7 Sa 1318/11), wie auch das Bundesarbeitsgericht im Zweifel denjenigen Tarifvertrag zur Anwendung bringen will, der dem Arbeitsverhältnis aus Sicht der Vertragsparteien am nächsten steht (BAG 07.05.2008 AP Nr.
§ 1TVG; 27.01.2010 – 4 AZR 591/08).
Randnummer 36 c) Die Zusatzvereinbarung der Parteien vom 26.04.2010 erwies sich damit unter den gegebenen Umständen als wirksam. Insbesondere stellt sich nicht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auf einen unwirksamen Tarifvertrag verwiesen werden kann, da die Wirksamkeit des MTV CGB als mehrgliedrigem Tarifvertrag im engeren Sinne nicht von einer (auch rückwirkend einmal unterstellten) Tarifunfähigkeit der CGZP abhängt (vgl. BAG 15.11.2006 NZA 2007, 448, 451; LAG Düsseldorf 08.12.2011 – 11 Sa 852/11; Wiedemann/Oetker, TVG,
- Aufl. 2007, § 2 Rn. 17; Bayreuther, NZA 2012, 14, 18; Lembke, NZA 2011, 1062, 1065). Randnummer 37
- Folglich scheiden Ansprüche auf Zahlungen nach dem MTV U ab 01.01.2010, jedenfalls aber ab 26.04.2010, aus, da mit dem MTV CGB "ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungen" im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG trifft. Ansprüche des Klägers auf equal pay sind damit gesperrt. Randnummer 38
- Eventuelle bis dahin entstandene Ansprüche sind gemäß Ziffer 19.2-4 MTV CGB verfallen. Diese gemäß Ziffer 6.4 des Arbeitsvertrages spätestens zum
- des Folgemonats fällig gewordenen Vergütungsansprüche hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 25.02.2011 und damit deutlich zu spät geltend gemacht. Hinsichtlich ihres Wortlauts erfasst die tarifliche Verfallklausel "sämtliche" Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch solche, die bereits vor dem 01.01.2010 bestanden haben mögen (so ausdr. und naheliegend ArbG Düsseldorf 06.06.2011 – 4 Ca 8180/10; LAG Düsseldorf 08.12.2011 – 11 Sa 852/11). Randnummer 39 Der Lauf der Ausschlussfristen begann auch nicht erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.
- Randnummer 40 Grundsätzlich wird ein Anspruch dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn wenigstens annähernd beziffern kann und entsprechend der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowohl von der Person des Schuldners wie auch von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Insoweit genügt es, dass der Gläubiger den Hergang des Geschehens in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (Stoffels, NZA 2011, 1057, 1059; Bissels, jurisPR-ArbR 6/2012 Anm. 5). Der Kläger war vorliegend stets in der Lage, seinen Schuldner (die Beklagte) zu kennen und seine in objektiver Hinsicht fälligen Ansprüche nach dem MTV U zu beziffern. Sofern er sich über die Wirksamkeit des in der Zusatzvereinbarung in Bezug genommenen MTV CGB geirrt haben sollte, stellt dies keinen Irrtum über anspruchsbegründende Tatsachen dar – der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung ist ohnehin nicht geschützt (BAG 15.11.2006 NZA 2007, 448, 451; ErfK/Franzen,
- Aufl. 2012, § 2 TVG Rn. 5; Wiedemann/Oetker, § 2 Rn. 15) – , sondern einen grundsätzlich unbeachtlichen Rechtsirrtum (LAG Düsseldorf 08.12.2011 – 11 Sa 852/11; Sächsisches LAG 23.08.2011 – 1 Sa 322/11). Ein solcher wäre allenfalls dann beachtlich, wenn der Kläger ihm unverschuldet unterlegen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Die Beteiligung der CGZP an den Tarifvertragsschlüssen auf Arbeitnehmerseite war ihm bereits aus seinem Arbeitsvertrag bekannt. Sowohl die öffentliche Diskussion in den Medien über die Tariffähigkeit der CGZP wie auch die fachspezifische in der juristischen Literatur setzte bereits früh ein (dies betonen Sächsisches LAG 23.08.2011 – 1 Sa 322/11; Stoffels, NZA 2011, 1057, 1059) und bot spätestens ab der Entscheidung des ArbG Berlin vom 01.04.2009 (35 BV 1708/08), allerspätestens aber ab der diese bestätigenden zweitinstanzlichen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009 (23 TaBV 1016/09) hinreichenden Anlass, von einer möglichen Unwirksamkeit der mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge wegen deren Tarifunfähigkeit auszugehen (LAG Düsseldorf 08.12.2011 – 11 Sa 852/11; Sächsisches LAG 23.08.2011 – 1 Sa 322/11; ArbG Stade 28.06.2011 – 2 Ca 21/11; a.A. LAG Berlin-Brandenburg 20.09.2011 – 7 Sa 1318/11; ArbG Frankfurt/Oder 09.06.2011 – 3 Ca 422/11). Randnummer 41 Damit hätte die Ausschlussfrist jedenfalls mit der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg begonnen. Die Geltendmachung der Lohnansprüche durch den Kläger erst im Februar 2011 erfolgte daher zu spät, er war nicht i.S.v. Ziffer 19.3 des MTV CGB "trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert", die Ausschlussfristen zu beachten und einzuhalten. Randnummer 42
- Aus den vorgenannten Gründen kam es nicht mehr darauf an, dass der Kläger für das Jahr 2008 unter Berufung auf die "Tarif-Info Nr.10" der Gewerkschaft ver.di vom 18.01.2008 ein Bruttomonatsgehalt mit 2.370,00 EUR beziffert, seinem Schriftsatz vom 02.11.2011 dagegen eine Vergütungstabelle beigefügt hat, die lediglich einen Betrag von 2.212,00 EUR anführt. II. Randnummer 43 Entsprechend obigen Ausführungen waren die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Sonderzuwendung nach § 10 MTV U ebenfalls abzuweisen. Auch hier konnte dahinstehen, dass der Kläger die von ihm mit Schriftsatz vom 02.11.2011 herabgesetzte begehrte Bruttomonatsvergütung bei seinen Anträgen auf Zahlung der Weihnachtszuwendungen 2007 bis 2009 nicht berücksichtigt hat. III. Randnummer 44 Gleichfalls aus den unter I. genannten Gründen abzuweisen waren die Ansprüche auf Zahlung einer Sonderzuwendung nach § 11 MTV U. Hier konnte dahinstehen, warum der Kläger für das Jahr 2009 einen Betrag von 341,00 EUR und für 2010 von 353,00 EUR begehrt, obwohl die von ihm selbst als Anlage zum Schriftsatz vom 29.08.2011 eingereichte Mitteilung der Gewerkschaft ver.di (Bl. 97 d.A.) ab 01.01.2009 334,00 EUR und ab 01.01.2010 341,00 EUR ausweist; dem ab 01.11.2010 zu zahlenden Betrag von 353,00 EUR dürfte für die gemäß § 11 Nr. 1 MTV U jährlich bis spätestens Juni zu zahlende Sonderzuwendung hinsichtlich des Jahres 2010 noch keine Bedeutung zukommen. IV. Randnummer 45 Auch die vom Kläger geltend gemachten Kilometergeldansprüche sind zum einen größten Teils nach den tariflichen Ausschlussfristen verfallen. Zwar hat er Ansprüche nicht aus dem MTV U hergeleitet. Die Verfallklausel erfasst aber "sämtliche" Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Zum anderen hat er trotz Bestreitens der Beklagten seinen Anspruch nicht näher begründet, sondern sich darauf beschränkt, in der Klageschrift mit einem Satz pauschal zu behaupten, an "die vergleichbaren Mitarbeiter im Entleiherbetrieb (würden) 0,32 € Kilometergeld gezahlt", und selbst diesen unsubstantiierten Vortrag hat er nicht unter Beweis gestellt. Daher war die Klage auch insoweit abzuweisen. V. Randnummer 46 Damit konnte dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich die Eingruppierungsvoraussetzungen für die Vergütungsgruppen B 1 und B 2 MTV U erfüllt und insbesondere eine Vergütung nach den Erfahrungsstufen 1 und 2 zu Recht beansprucht. Ebenso bedurfte die Frage der (teilweisen) Verjährung der Ansprüche (hierzu ausführlich und instruktiv Stoffels, NZA 2011, 1057 ff. m.w.N.) keiner näheren Erörterung. B. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. C. Randnummer 48 Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.