weis zu den Angaben eines nigerianischen Vaters betreffend seiner Identität in Form einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichkommenden Dokuments vor, ist der Kindesvater nicht vorbehaltlos unter den von ihm angegebenen Personalien als Vater einzutragen. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend AG Koblenz,
gewiesen.“ Randnummer 3 Der Beteiligte zu 1) begehrt die Ausstellung einer Geburtsurkunde für seine Tochter, in der er ohne den vorstehenden Randvermerk als ihr Vater ausgewiesen ist. Randnummer 4 Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1). II. Randnummer 5 1. Die Beschwerde ist statthaft und in zulässiger Weise eingelegt (§§ 51 PStG, §§ 58 ff FamFG). Der Sache
begehrt der Beteiligte zu 1) die Löschung des dem Geburtenregister beigeschriebenen Vermerks (§ 48 Abs. 2 PStG) und seine vorbehaltlose Eintragung als Vater des betroffenen Kindes, denn sein Anspruch aus § 62 Abs. 1 Satz 1 PStG auf Erteilung eines beglaubigten Auszugs aus dem Geburtenregister mit dessen aktuell bestehendem Inhalt steht außer Streit. Randnummer 6 2. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für die Löschung des Vermerks und eine vorbehaltlose Eintragung des Beteiligten zu 1) als Vater des Kindes im Geburtenregister verneint. Randnummer 7 Der Beteiligte zu 2) hat den Randvermerk der Eintragung im Geburtenregister zu Recht beigefügt.
G haben die Eltern vor ihrer Eintragung im Geburtenregister ihre Geburtsurkunden vorzulegen.
G i.V.m. § 33 PStV ist im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen, wenn dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten
weise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden. Randnummer 8 Auch eine Löschung des Randvermerks kommt nicht in Betracht.
G können zudem unrichtige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird. Randnummer 9 Hier lag weder bei der Beurkundung der Geburt bzw. der Eintragung des Randvermerks noch liegt jetzt ein geeigneter
weis zu den Angaben des Vaters betreffend seine Identität in Form einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichkommenden Dokuments vor. Demnach ist der dem Geburtenregister beigeschriebene Vermerk nicht zu löschen und der Beteiligte zu 1) vorbehaltlos unter den von ihm angegebenen Personalien als Vater einzutragen. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 10 Ergänzend ist auszuführen: Randnummer 11 Nigeria verfügt nicht über ein hinreichend entwickeltes Urkundenwesen. Bis zum 14.12.1992 gab es
dem nigerianischen Recht keine obligatorische Geburtenregistrierung. Geburten konnten fakultativ binnen Jahresfrist beim örtlich zuständigen Local Government registriert werden. Es wurden bis dahin jedoch weniger als 2 % aller Geburten (und Sterbefälle) bei den Local Governments registriert. Das Legalisationsverfahren für öffentliche Urkunden aus Nigeria ist daher im Mai 2000 eingestellt worden. An Stelle des Legalisationsverfahrens besteht die Möglichkeit einer Überprüfung nigerianischer Urkunden im Amtshilfeverfahren durch ein Amtshilfeersuchen an das Generalkonsulat in Lagos. Für Personen, deren Geburt nicht
den oben genannten Bestimmungen registriert wurde, tritt dabei eine eidesstattliche Erklärung - abgegeben von dem Familienoberhaupt - zu Geburtsdatum und Geburtsort des Urkundeninhabers (Declaration of Age) an die Stelle der Geburtsurkunde (vgl. hierzu die Informationen des Auswärtigen Amte im Internet unter der Adresse (http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1619738/Daten/2041985/Merkblatt Nigeria.pdf). Randnummer 12 Die von dem Beteiligten zu 1) vorgelegten Dokumente sind demgegenüber nicht geeignet, seine Identität in einer annähernd gleich verlässlichen Weise zu belegen wie eine Geburtsurkunde. Die von dem nigerianischen Notar beurkundete Alterserklärung ist eine bloße Eigenerklärung des Beteiligten zu 1). Sie besitzt daher nur eine geringe Beweiskraft (und besäße sie auch dann nur, wenn sie von einem deutschen Notar beurkundet worden wäre). Offen ist, auf der Grundlage welcher Erkenntnisse die nigerianische Botschaft den Reisepass für den Beteiligten zu 1) ausgestellt hat. Beide Dokumente können daher die eidesstattliche Erklärung des Oberhauptes der Familie des Beteiligten zu 1) nicht ersetzen. III. Randnummer 13 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1), die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 127 Abs. 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO). Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist kein Raum, weil außer dem Beteiligten zu 1) niemand förmlich an dem Verfahren beteiligt worden ist. Randnummer 14 Den Wert des Verfahrens der Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 3, Abs. 2 KostO festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.