Sorgerechtsverfahren: Bestellung eines Ergänzungspflegers Leitsatz Betrifft ein Sorgerechtsverfahren - wie bei der familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung - ausschließlich Vermögensangelegenheiten, so bedarf es bei Vorliegen eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Eltern und Kindern der Bestellung eines Ergänzungspflegers, die durch Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht ersetzt werden kann (im Anschluss an BGH,
(2009)§ 1643 Rdnr. 62; MünchKomm./Huber, BGB 6. Aufl., § 1643 Rdnr. 45). Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Beteiligte zu 1) als Vater die Beschwerde eigenen Namens eingelegt hat, zumal in der Beschwerdeschrift betont wird, dass er zu Recht die Erbschaft der Kinder ausgeschlagen habe. Randnummer 9 Gegen ein etwaiges Rechtsmittel der Kinder bestünden demgegenüber Bedenken zur Zulässigkeit. Denn insoweit erscheint eine Vertretungsbefugnis durch ihren Vater zweifelhaft (vgl. dazu etwa KG Berlin FamRZ 2010, 1171; OLG Köln ZEV 2011, 595 sowie Beschluss vom 22. August 2011, 4 U 139/11, zitiert nach juris). Das gilt auch für die ältere Tochter, da diese zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Ungeachtet dessen liegt im Hinblick auf das zur Hälfte zum Nachlass gehörende Grundstück in Güstrow ein nicht unerheblicher Interessengegensatz im Sinne von §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 Abs. 2 BGB vor. Denn die Gefahr, dass der Vater im Hinblick auf den eigenen Hälfteanteil an der Immobilie die Interessen seiner Kinder nicht hinreichend berücksichtigt, liegt hier auf der Hand. Auch insoweit hätte es der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bedurft, die durch die Bestellung eines Verfahrensbeistandes - wie erstinstanzlich geschehen - nicht ersetzt werden kann, weil das zur zur Beurteilung stehende Verfahren ausschließlich Vermögensangelegenheiten betrifft (vgl. BGH FamRZ 2011, 1788 Rdnr. 29 a.E.). Der Senat hat daher im Beschwerdeverfahren zur Wahrung der Kindesinteressen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft (§ 1909 Abs. 1 BGB) veranlasst. Randnummer 10 2. In der Sache hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts - Familiengericht - mit Recht die Genehmigung der Erbausschlagung für die Kinder versagt. Auch nach den vom Senat getroffenen Feststellungen ist nicht erkennbar, dass der Nachlass nach dem Tod der Mutter überschuldet sein könnte. Vielmehr ist in ausreichendem Umfang werthaltiges Vermögen vorhanden, was es gebietet, den Kindern den Nachlass nach ihrer Mutter nicht durch Ausschlagung der Erbschaft vorzuenthalten. Randnummer 11
- a)Maßstab der gemäß § 1643 Abs. 2 BGB zu treffenden familiengerichtlichen Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft ist allein das Kindeswohl. Maßgeblich ist dabei nicht nur das rein finanzielle Interesse des Kindes, sondern vielmehr, ob das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft im Gesamtinteresse des Kindes liegt (vgl. zusammenfassend Staudinger/Engler aaO, § 1663 Rdnr. 49; MünchKomm./Huber aaO, § 1643 Rdnr. 29 m.w.N.). Sofern ein Nachlass nicht überschuldet ist, besteht danach grundsätzlich kein hinreichender Grund, eine Genehmigung zu erteilen. Das gilt auch, wenn nur geringes Barvermögen bzw. ein erheblich reparaturbedürftiges Hausanwesen vorhanden sein sollte (vgl. etwa OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2007, 1047). Randnummer 12
- b)Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich hier nicht feststellen, dass entsprechend der Besorgnis des Beteiligten zu 1) die Annahme der Erbschaft für seine Kinder - nur darum geht es - wirtschaftliche Nachteile haben könnte. Der Nachlass ist nicht überschuldet, sondern stellt einen nicht unerheblichen Vermögenswert dar. Randnummer 13 Hierbei kann dahinstehen, ob das in Dannstadt gelegene Anwesen, …, gegen Zahlung einer monatlichen Kaltmiete in Höhe von 1 000,00 € vermietet ist. Tatsache ist, dass in der Bilanz des Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstrecker zum 31. Dezember 2011 insoweit Erträge in Höhe von insgesamt 11 500,00 € angesetzt sind, das entsprechende Sachkonto 08000 seit Februar 2011 auf der Habenseite monatlich 1 000,00 € aufweist, wobei es keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit gibt. Soweit es um die Einsichtnahme in Vertragsunterlagen geht, besteht das Angebot einer Einsichtnahme in den Kanzleiräumen des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2). Ungeachtet dessen kommt es auf die Erträge schon deshalb nicht an, weil der Sachwert des Anwesens bereits mit 150 000,00 € anzusetzen ist. Randnummer 14 Was weiter die in Güstrow gelegene Immobilie betrifft, kann offenbleiben, wie hoch deren Wert ist und ob sich die Beteiligten auf eine Übernahme durch den Beteiligten zu 1) entsprechend dem mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) vom 11. April 2012 gemachten Vorschlag - für den bereits ein notarieller Vertragsentwurf vorliegt - einigen werden. Hinsichtlich der vom Beteiligten zu 1) geltend gemachten Kosten des Verwalters ist nämlich mittlerweile festgestellt, dass er insoweit keine in Ansatz bringen kann. Unterstellt, eine Versteigerung ergäbe lediglich einen Erlös in Höhe von 30 000,00 € - wie vom Beteiligten zu 1) befürchtet - verbliebe insoweit unter Zugrundelegung des Schuldenstandes gemäß vorgenanntem Schriftsatz eine Verbindlichkeit für den Nachlass in Höhe von rd. 50 000,00 €. Schon danach verbleibt im Saldo zugunsten des Nachlasses ein Betrag in Höhe von rd. 100 000,00 €. Hinzuzurechnen ist ein Bankguthaben in Höhe von rd. 27 000,00 € sowie eine Forderung gegenüber der Krankenversicherung in Höhe von rd. 29 000,00 €, die inzwischen beglichen ist. Nachdem auch das vom Beteiligten zu 2) der Erblasserin gewährte Darlehen aus dem Erlös des Verkaufs der weiteren Immobilie in Monsheim, …, zurückgeführt ist, verbleibt nach der vorgelegten Bilanz lediglich ein kurzfristiges Darlehen in Höhe von 5 000,00 €, so dass insgesamt betrachtet sich ein positiver Nachlass im Bereich von 150 000,00 € ergibt. Randnummer 15 Der Senat hat unter diesen Umständen keine Bedenken, den Ausführungen des Ergänzungspflegers beizutreten, wonach der Nachlass bei entsprechender Verwaltung sowohl in seiner Substanz als auch ertragsmäßig geeignet ist, nachhaltig zum Unterhalt und zur Vermögensbildung der Kinder beizutragen. Was das finanzielle Risiko der Immobilie in Güstrow betrifft, kommt hinzu, dass weiterer Miteigentümer der Beteiligte zu 1) als Vater ist. Auch wenn insoweit ein erheblicher Verlust - wie ausgeführt - keineswegs die Überschuldung des Nachlasses zur Folge hätte, liegt es mithin in der Hand des Beschwerdeführer selbst, im Interesse seiner Kinder außerhalb des Versteigerungsverfahrens eine Einigung herbeizuführen. Randnummer 16 Ungeachtet dessen verbleiben bei der vorzunehmenden Gesamtschau in jedem Fall nicht unerhebliche Vermögenswerte des Nachlasses, so dass es aus Sicht des Kindeswohls keine Gründe gibt, den Nachlass nach dem Tod der Mutter auszuschlagen. III. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 84 FamFG. Nicht zu erstatten sind jedoch die Kosten des Beteiligten zu 2), da er in diesem Verfahren nicht förmlich beteiligt ist. Insbesondere hätte es der Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht bedurft. Randnummer 18 Die Festlegung des Verfahrenswertes für beide Instanzen beruht auf §§ 36 FamGKG i.V.m. 46 Abs. 4 KostO. Danach ist auf den Wert des (Netto-)Nachlasses abzustellen, den der Senat auf bis zu 155 000,00 € bemisst. Randnummer 19 Gründe, gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben.