Belegkrankenhaushaftung: Haftung für bei der Geburt entstandene Schäden aufgrund eines Organisationsmangels Leitsatz Auch bei unzureichender Regelung des Notdienstes im Bereich der Anästhesie haftet der Träger des Belegarztkrankenhauses nicht für die im Zusammenhang mit der im Wege der Notsectio bei der Geburt eines Kindes erlittenen Schäden, wenn es zwischen dem Organisationsmangel und den eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen an dem notwendigen Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt. (Rn.102) (Rn.104) (Rn.105) Verfahrensgang vorgehend LG Kaiserslautern,
(1993)habe durchaus noch dem Standard eines Kreiskrankenhauses in ländlicher Region entsprochen. Die Standards, die von den Sachverständigen angegeben worden seien, seien in einem Kreiskrankenhaus im ländlichen Raum nicht umsetzbar. Randnummer 63 Im Übrigen habe der damalige Träger zulässigerweise die Verantwortung für die Versorgung von Notfällen an den operierenden Arzt delegiert. Randnummer 64 Nicht verkannt werden sollte ferner, dass die Entscheidung, ob die Ausstattung eines Belegkrankenhauses ausreiche, um die nach der Eingangsdiagnose zu erwartende ärztliche Behandlungsaufgabe bewältigen zu können, eine dem Aufgabenkreis des Belegarztes zuzurechnende Entscheidung sei, für die der Träger des Belegkrankenhaues nicht hafte. Die Belegärztin habe um die personelle Situation und die Dauer der Verfügbarkeit eines Facharztes für Anästhesie während des nächtlichen Bereitschaftsdienstes gewusst. Wenn aber die Geburtshelferin in Kenntnis der personellen Situation bewusst die Verantwortung dafür übernehme, dass sie während der Bereitschaftszeiten ggf. eine Notoperation unter Mithilfe eines Anästhesiepflegers durchführen müsse, könne dies nicht zu Lasten des Krankenhausträgers gehen. Randnummer 65 Die Haftung der Beklagten zu 6) scheitere aber auch daran, dass sich etwaige organisatorische Mängel im Anästhesiebereich des Kreiskrankenhauses im vorliegenden Fall nicht ausgewirkt hätten, nachdem der praktisch erfahrene Anästhesiepfleger, Herr M… R…, unmittelbar nach Anforderung eines Anästhesisten nach der Geburt des Klägers dessen Erstversorgung suffizient übernommen und durchgeführt habe. Es seien alle Maßnahmen getroffen worden, die ein Facharzt für Anästhesie getroffen hätte. Dass die Maßnahmen fachgerecht erfolgt seien, könne nicht zweifelhaft sein. Ein etwaiger Organisationsmangel sei daher nicht kausal für den eingetretenen Schaden geworden. Randnummer 66 Gegen die genannte Entscheidung des Landgerichts wendet sich auch der Kläger mit der Berufung insoweit, als seine Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) abgewiesen worden ist. Randnummer 67 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Beklagte zu 3) als Leiter der Anästhesie neben der Beklagten zu 6) sowohl vertraglich als auch deliktisch für schwere Organisationspflichtverletzungen hafte. Randnummer 68 Neben dem Krankenhausvertrag sei zwischen der Kindesmutter als Privatpatientin und dem Beklagten zu 3) als selbst liquidierenden Chefarzt ein Arztzusatzvertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers zustande gekommen. Der Beklagte zu 3) sei daher dem Kläger gegenüber zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen und habe dementsprechend auch ein Liquidationsrecht gehabt. Die Reanimation des Klägers sei auch von dem Beklagten zu 3) persönlich in Rechnung gestellt worden. Der Beklagte zu 3) sei bereits mit der stationären Aufnahme der Kindesmutter deliktisch und vertraglich verpflichtet gewesen, jederzeit eine fachgerechte anästhesiologische Versorgung zu gewährleisten. Auch gegenüber dem Kläger hätten die vertraglichen und deliktischen Schutzpflichten nicht erst mit der Geburt, sondern bereits pränatal bestanden. Randnummer 69 Als Chefarzt sei der Beklagte zu 3) mitverantwortlich dafür gewesen, dass eine anästhesiologische Versorgung, insbesondere auch von Notfallpatienten, jederzeit gewährleistet gewesen sei. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen. Randnummer 70 Der notwendige Standard bezüglich der Anästhesie sei nicht gegeben gewesen. Nur ein Anästhesist habe Notdienst sowohl in R… wie auch in K… gehabt, wobei allein die Fahrtstrecke zwischen den beiden Kliniken etwa 30 Minuten betrage. Randnummer 71 Auch der Beklagte zu 4) hafte. Der Beklagte zu 4) sei nicht nur diensthabender Oberarzt, sondern auch Vertreter des Beklagten zu 3) als Chefarzt gewesen. Als stellvertretender Abteilungsleiter sei er verpflichtet gewesen, die ihm bekannten, schweren Organisationsmängel zu beseitigen bzw. zumindest auf eine Beseitigung hinzuwirken. Randnummer 72 Dem Beklagten zu 4) sei der grobe Organisationsfehler auch bekannt gewesen. Randnummer 73 Er hätte den Missstand abstellen müssen, zumindest hätte er remonstrieren und auf den Missstand hinweisen müssen. Randnummer 74 Soweit die Beklagte zu 6) die Entscheidung des Landgerichts mit der Berufung angreift, verteidigt der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe seines Vorbringens. Randnummer 75 Ein schweres Organisationsverschulden der Beklagten zu 6) wie auch des Beklagten zu 3) liege darin, dass keine bindende Regelung dahingehend getroffen worden sei, wer für die Erstversorgung eines gefährdeten Neugeborenen verantwortlich sein sollte. Es hätte darauf hingewirkt werden müssen, dass nicht nur irgendeine Zuständigkeitsregelung getroffen wird, sondern dass die Erstversorgung eines kranken oder gefährdeten Neugeborenen durch einen auf diesem Gebiet erfahrenen Arzt kompetent sichergestellt wird. Randnummer 76 Der Beklagten zu 6) sei es als weiteres schweres Organisationsverschulden vorzuwerfen, dass in der Notsituation nicht rechtzeitig ein Anästhesist zur Reanimation des schwer asphyktischen Klägers zur Verfügung stand. Randnummer 77 Es liege auch eine Aufklärungspflichtverletzung vor. Die Eltern des Klägers seien nicht über die mangelhafte personelle Ausstattung der Anästhesieabteilung informiert worden. Sie seien auch nicht darüber informiert worden, dass der erforderliche Anästhesiedienst rund um die Uhr, mit dem die Beklagte zu 6) auf ihrer Homepage werbe, gerade nicht immer und jederzeit verfügbar sei. Hätten die Eltern des Klägers dies gewusst, hätten sie eine andere Klinik gewählt. Randnummer 78 Soweit der Kläger die Entscheidung des Landgerichts mit der Berufung angreift, verteidigen die Beklagten zu 3) und 4) die angegriffene Entscheidung nach Maßgabe ihres Vorbringens. Randnummer 79 Die Streithelferin im Berufungsverfahren (= Beklagte zu 1)) ist mit Schriftsatz vom 17. Juni 2011 im zweiten Rechtszug auf Seiten des Klägers dem Rechtsstreit beigetreten. Randnummer 80 Der Kläger beantragt, Randnummer 81 unter teilweiser Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. April 2008 Randnummer 82 1. festzustellen, dass die Beklagten zu 3) und 4) verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1), zu 2) und zu 6) alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus den im Zusammenhang mit seiner Geburt am … erlittenen Schäden entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen, Randnummer 83 2. die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 6) an ihn 4 % Zinsen aus 250.000,00 € vom 3. Dezember 1996 bis 11. Januar 2005 zu zahlen. Randnummer 84 Der Beklagte zu 3) beantragt, Randnummer 85 die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. April 2008, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3) richtet, zurückzuweisen. Randnummer 86 Der Beklagte zu 4) beantragt, Randnummer 87 die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. April 2008, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 4) richtet, zurückzuweisen. Randnummer 88 Die Beklagte zu 6) beantragt, Randnummer 89 das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. April 2008 dahingehend abzuändern, dass die Klage gegen die Beklagte zu 6) abgewiesen wird. Randnummer 90 Der Kläger beantragt, Randnummer 91 die Berufung der Beklagten zu 6) zurückzuweisen. Randnummer 92 Die Streithelferin im Berufungsverfahren schließt sich den Anträgen des Klägers an. Randnummer 93 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M… R… (= am zweiten Rechtszug nicht beteiligter Beklagter zu 5)) und durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H… D… und dessen mündliche Erläuterung sowie durch die mündliche Erläuterung der in erster Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. P… B…. Randnummer 94 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H… D… vom 16. Mai 2011 (Bl. 1445 - 1481 d. A.) und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 2012 (Bl. 1610 – 1618 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 95 Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt. II. Randnummer 96 Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 6) sind zulässig. Randnummer 97 Die Berufung der Beklagten zu 6) hat in vollem Umfang Erfolg, während die Berufung des Klägers erfolglos bleibt. Randnummer 98 1. Eine Haftung der Beklagten zu 6) für die dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Geburt am … erlittenen Schäden ist nicht gegeben. Randnummer 99
- a)Der Senat geht dabei mit dem Landgericht davon aus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), die verstorbene Frau Dr. E… S…, und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerinnen für die dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Geburt am … erlittenen Schäden haften. Randnummer 100 Der Senat teilt insoweit auch die Auffassung des Landgerichts, dass sowohl der verstorbenen Frau Dr. S…, wie auch der Beklagten zu 2) grobe Behandlungsfehler unterlaufen sind. Randnummer 101 Wegen der Einzelheiten diesbezüglich wird zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts vom 14. April 2008 verwiesen. Randnummer 102
- b)Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass die Regelung des Notdienstes im Bereich der Anästhesie unzureichend gewesen ist. Randnummer 103 Dies ergibt sich aus den vorliegenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K… vom 12. Januar 2000 und 8. Juli 2004 sowie den Gutachten von Prof. Dr. Dr. B… vom 27. Dezember 2004 und 6. September 2007 und den mündlichen Erläuterungen durch beide Sachverständige im Termin vor dem Landgericht vom 14. Februar 2007. Randnummer 104
- c)Trotzdem haftet die Beklagte zu 6) nicht für die dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Geburt entstandenen Schäden aufgrund des unter
- b)bezeichneten Organisationsmangels. Randnummer 105 Denn es fehlt an dem notwendigen Rechtswidrigkeits- bzw. Schutzzweckzusammenhang zwischen dem Organisationsfehler und dem bei dem Kläger eingetretenen Schaden. Randnummer 106 Der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigendes Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen haftet, gilt nicht ohne Einschränkungen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte. Das trifft nicht nur für den Bereich des Deliktsrechts, sondern auch im Vertragsrecht zu; auch hier muss der Schaden nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht bestimmt war (BGH NJW 1992, 555 ff m. w. N.). Randnummer 107 Nach der im Schadensrecht allgemein anerkannten Lehre vom Schutzzweckzusammenhang, der zum Teil auch unter dem Aspekt des Rechtswidrigkeitszusammenhangs diskutiert wird, genügt es nämlich nicht, dass zwischen dem Schaden und der durch einen Schädiger geschaffenen Gefahrenlage eine bloß zufällige äußere Verbindung besteht; vielmehr muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Denn der Schädiger haftet nur für solche Schäden, die sich als Verwirklichung der Gefahr darstellen, weswegen ein bestimmtes Verhalten untersagt bzw. geboten ist. Dies gilt sowohl bei deliktischer als auch vertraglicher Haftung (Beschluss des Senats vom 21. August 2001, OLGR Zweibrücken 2002, 470 ff). Randnummer 108
- aa)Im vorliegenden Fall geht es um die notfallmäßige Erstversorgung eines Neugeborenen, der reanimiert werden musste. Randnummer 109 Hierzu führt der Sachverständige Prof. Dr. D… in seinem Gutachten vom 16. Mai 2011 aus, dass zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers für die Betreuung des reanimationspflichtigen Neugeborenen aufgrund der historischen Entwicklung im Akutfall zunächst der Geburtshelfer verantwortlich gewesen ist. Randnummer 110 Er hat bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens im Senatstermin vom 14. Februar 2012 weiter ausgeführt, dass ohne entgegenstehende Absprache davon auszugehen sei, dass der geburtshelfende Arzt zuständig sei für die Erstversorgung und auch Notfallversorgung des Neugeborenen, jedenfalls so lange, bis Ärzte der Kinderklinik eintreffen und das Kind übernehmen. Zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers dürfte es auch so gewesen sein, so der Sachverständige, dass Gynäkologen eher in der Lage gewesen seien, ein neugeborenes Kind notzuversorgen als ein Anästhesist. Wegen des Kindes habe kein Anästhesist bereitstehen müssen. Randnummer 111 Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. B… hat dem ausdrücklich zugestimmt. Er führte seinerseits aus, dass dann wenn keine anderweitigen Absprachen bestehen, der geburtshelfende Arzt primär und ausschließlich zuständig ist für das neugeborene Kind. Dies gelte auch für Notfälle. Gynäkologen würden deshalb auch für die Notversorgung von neugeborenen Kindern ausgebildet. Es müsse daher für das Kind nicht unbedingt ein Anästhesist vor Ort sein. Randnummer 112 Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der übereinstimmenden Einschätzungen der genannten Sachverständigen zu zweifeln. Entgegen der Auffassung des Klägers widersprechen die Einschätzungen der Sachverständigen auch nicht ihren früheren Ausführungen. Randnummer 113 So hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. B… bereits in seinem Gutachten vom 27. Dezember 2004 ausgeführt, dass dann, wenn die primäre Versorgung eines Neugeborenen ausschließlich in der Hand des Gynäkologen gelegen hat, auch nur dieser die entsprechende Verantwortung getragen hat. Randnummer 114 Der vorliegende Belegarztvertrag der Dres. E… und L… S… mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 6) vom 15. April 1970/12. Februar 1971 gibt keinen Anlaß zu einer anderen Bewertung. In diesem Vertrag ist eine Versorgung von Neugeborenen nicht gesondert erwähnt bzw. geregelt. Randnummer 115 Auch ansonsten ergeben sich aus dem Akteninhalt keine anderweitigen Absprachen hinsichtlich der Versorgung und damit auch der Notfallversorgung von Neugeborenen. Randnummer 116 Eine Übertragung auf die Anästhesieabteilung ist nicht ersichtlich. Randnummer 117 Vielmehr hat der vernommene Zeuge H… L… ausgesagt, dass für die Reanimation eines Neugeborenen der geburtsbegleitende Gynäkologe zuständig gewesen ist, nicht der Anästhesist. Dass die die Geburtshilfe durchführenden Belegärzte auch für die Erstversorgung der Neugeborenen zuständig gewesen sind, hat auch der Zeuge P… E… bestätigt. Randnummer 118
- bb)Die Sachverständigen Prof. Dr. D… und Prof. Dr. Dr. B… haben bei ihrer mündlichen Anhörung im Senatstermin vom 14. Februar 2012 übereinstimmend erklärt, dass auch wenn das Krankenhaus über eine eigene Anästhesieabteilung verfügt, es primär Sache des geburtshelfenden Arztes ist, ein neugeborenes Kind erstzuversorgen bzw. notzuversorgen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, keine abweichenden Vereinbarungen bestünden. Randnummer 119 Prof. Dr. Dr. B… hat insoweit weiter ausgeführt, dass nur dann, wenn die Verantwortlichkeit für die Erstversorgung des Kindes auf die Abteilung der Anästhesie übertragen worden wäre, die Organisationsstruktur des Krankenhauses, wie sie damals gewesen sei, völlig ungenügend gewesen sei. Randnummer 120 Wie bereits ausgeführt, ist ein solcher Fall aber vorliegend nicht gegeben. Randnummer 121
- cc)Weil es - wegen Fehlens anderweitiger Absprachen - allein Aufgabe der Geburtshelferin war, die notfallmäßige Erstversorgung des Klägers durchzuführen, hat sich vorliegend keine Gefahr verwirklicht, zu deren Abwendung ein sachgerecht geregelter Notfalldienst hätte eingerichtet werden müssen. Randnummer 122 So hat auch der Sachverständige Prof. Dr. D… in seinem schriftlichen Gutachten vom 16. Mai 2011 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass es der Belegärztin oblegen hätte, festzustellen, ob in ihrer Abteilung alle räumlichen, fachlichen und personellen Voraussetzungen gegeben gewesen seien, ihre Tätigkeit fachgerecht ausüben zu können. Sofern sie Missstände bzw. Defizite im Verlauf ihrer jahrzehntelangen belegärztlichen Tätigkeit im Krankenhaus K… festgestellt hätte, hätte sie den Träger informieren müssen. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, sich selbst in der Reanimation Neugeborener fortzubilden oder mit der Anästhesieabteilung eine entsprechende Kooperationsvereinbarung zu treffen. Der Krankenhausträger hätte auf Anforderung der Fachbereichsleitungen (hier Fachärzte bzw. Belegärzte) initiativ werden müssen. Er sei aber nicht verpflichtet gewesen, selbst eine entsprechende Organisation bzw. interdisziplinäre Vereinbarung herbeizuführen. Er habe von der fachlichen Kompetenz der Belegärztin ausgehen dürfen, es sei denn, ihm wären Defizite oder gar Missstände aufgezeigt worden. Randnummer 123
- d)Dass die Geburtshelferin offensichtlich fachlich nicht hinreichend kompetent war, kann im vorliegenden Verfahren kein Organisationsverschulden der Beklagten zu 6) begründen. Randnummer 124 Prof. Dr. D… hat bei der Anhörung im Senatstermin vom 14. Februar 2012 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass er, wie schon in seinem schriftlichen Gutachten vom 16. Mai 2011, die Auffassung vertrete, dass der Krankenhausträger zunächst nicht verpflichtet gewesen sei, selbst eine entsprechende Organisation bzw. interdisziplinäre Vereinbarung herbeizuführen. Er habe von der fachlichen Kompetenz der Belegärztin ausgehen können. Randnummer 125 Prof. Dr. Dr. B… hat dieser Einschätzung zugestimmt. Randnummer 126 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 6) zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis hatte, dass die Geburtshelferin nicht in der Lage war, die notfallmäßige Erstversorgung von Neugeborenen zu bewerkstelligen. Randnummer 127 Aus den genannten Gründen kommt es auch letztlich nicht darauf an, ob Dr. T… Ende der 80er Jahre die Regelung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes im Bereich der Anästhesie gegenüber dem Krankenhausträger beanstandet hat, wie der Zeuge M… R… bekundete. Denn dass ein Missstand betreffend die Versorgung von Neugeborenen beanstandet worden sei, konnte der Zeuge R… nicht angeben. Es ergeben sich auch aus der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Krankenhausträger damals bekannt gewesen wäre, dass die für die Notfallversorgung von Neugeborenen zuständige Geburtshelferin hierzu nicht hinreichend in der Lage gewesen ist. Randnummer 128 Angesichts dessen kann auch die vertragliche Beziehung der Mutter des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 6) keine Haftung der Beklagten zu 6) begründen. Randnummer 129
- e)Auch dass ein Anästhesist im Rahmen einer Anforderung aufgrund der damals bestehenden Notdienstregelung nicht schneller zur Verfügung stand, kann vorliegend keine Haftung der Beklagten zu 6) begründen. Randnummer 130 Denn wenn die Erst- oder Notversorgung des Neugeborenen wie vorliegend allein im Verantwortungsbereich des Geburtshelfers liegt, muß ein Anästhesist hierfür nicht verfügbar sein. Randnummer 131 So haben die Sachverständigen Prof. Dr. D… und Prof. Dr. Dr. B… nachvollziehbar darin übereingestimmt, dass jedenfalls wegen des Neugeborenen bzw. dessen Erst- oder Notversorgung ein Anästhesist nicht bereitstehen muss. Ein Fall, wo ein solcher benötigt wird, wie z. B. eine Notsectio, lag hier gerade nicht vor. Randnummer 132 Zweck des anästhesiologischen Bereitschaftsdienstes ist es nicht, quasi als Reserve bereitzustehen für den Fall, dass ein nicht hinreichend kompetenter Geburtshelfer nicht in der Lage ist, die von ihm übernommenen Aufgaben, für die er auch ausreichend ausgebildet sein müsste, zu bewältigen. Hinsichtlich des entstandenen Schadens fehlt es daher auch insoweit am Rechtswidrigkeits- bzw. Schutzzweckzusammenhang. Randnummer 133
- f)Eine Haftung der Beklagten zu 6) ergibt sich auch nicht aus der behaupteten Aufklärungspflichtverletzung. Randnummer 134 Soweit der Kläger behauptet, die Mutter des Klägers hätte sich bei Kenntnis der beanstandeten Notdienstregelung hinsichtlich der Anästhesie nicht in die Klinik in K… begeben, sondern in eine andere Klinik, kann dahinstehen, ob insoweit eine Aufklärungspflicht verletzt worden ist. Randnummer 135
- aa)Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 6) ist im vorliegenden Fall nicht aufklärungspflichtig gewesen. Randnummer 136 Aufklärungspflichtig ist der behandelnde Arzt (Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechtes 4. Aufl. § 62 Rdnr. 1). Im vorliegenden Fall bestand unbestritten ein Belegarztvertrag bzw. ein gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag. Kennzeichnend für einen solchen Vertrag ist, dass der Patient die medizinischen Leistungen allein vom Belegarzt erwartet, was eine Leistungspflicht des Krankenhausträgers insoweit ausschließt (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 6. Aufl. Teil A Rdnr. 31). Damit obliegt aber dem Belegarzt als eigene Pflicht die Aufklärung des Patienten. Randnummer 137 Dass der Belegärztin Frau Dr. S… die Regelung des anästhesiologischen Bereitschaftsdienstes in der Klinik in K… nicht bekannt gewesen ist, wird schon nicht behauptet. Es wäre daher an ihr gewesen, die Mutter des Klägers entsprechend aufzuklären. So ist auch die Entscheidung, ob die vorhandene Ausstattung für die Behandlung ausreicht, Sache des Belegarztes (Geiß/Greiner, a.a.O. Teil A Rdnr. 35). Randnummer 138
- bb)Auch fehlt es hinsichtlich der gerügten Aufklärungspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden am Rechtswidrigkeits- bzw. Schutzzweckzusammenhang. Randnummer 139 Denn wie bereits ausgeführt, ist Zweck des anästhesiologischen Notdienstes nicht, quasi als Reserve für Tätigkeiten bereit zu stehen, die - wie vorliegend - im alleinigen Handlungs- und Verantwortungsbereich der Geburtshelferin liegen. Weil dies so ist, kann auch eine unterlassene Aufklärung über die Ausgestaltung des anästhesiologischen Bereitschaftsdienstes nicht die Haftung der Beklagten zu 6) für den geltend gemachten Schaden begründen. Denn es hat sich gerade nicht das Risiko verwirklicht, zu dessen Abwendung der anästhesiologische Bereitschaftsdienst vorgehalten wird. Randnummer 140 Im vorliegenden Fall ist im übrigen von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt worden, dass die Mutter des Klägers über die Risiken einer bevorstehenden Geburt aufgeklärt worden ist. Es ist daher mangels anderweitigen Sachvortrags davon auszugehen, dass der Mutter des Klägers eine Grundaufklärung (Basisaufklärung) über die Risiken bei einer Geburt zuteil geworden ist. Randnummer 141 Hat sich in solchen Fällen nur das Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt worden ist, ohne dass sich ein weiteres aufklärungspflichtiges aber nicht aufgeklärtes Risiko verwirklicht hätte, wird eine Haftung verneint. In solchen Fällen fehlt der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang (Geiß/Greiner, a.a.O. Teil C Rdnr. 157; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht 10. Aufl. Teil B Rdnr. 450; Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 11. Kapitel § 63 Rdnr. 5 ff ; BGH NJW 2000, 1784 ff). Randnummer 142 Dies gilt erst recht bei einem nicht aufklärungspflichtigen Behandlungsfehler. Randnummer 143
- cc)Soweit noch darauf hingewiesen wird, dass die Beklagte zu 6) auf ihrer Homepage ausdrücklich damit wirbt, dass ein Anästhesist 24 Stunden im Haus ist und z. B. auch nachts eine Periduralanästhesie durchgeführt werden kann, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine solche Werbung kann bei der Mutter des Klägers nur dann einen Vertrauenstatbestand oder eine entsprechende Erwartung bewirkt haben, wenn schon zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers so geworben wurde. Dies wird von dem Kläger aber nicht behauptet. Randnummer 144 2. Entgegen der Auffassung des Klägers haftet auch der Beklagte zu 3) nicht für die dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Geburt entstandenen Schäden. Randnummer 145 Insoweit wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom 14. April 2008, die der Senat teilt. Randnummer 146 Mit der Berufung sind diesbezüglich keine Umstände aufgezeigt worden, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Randnummer 147 Dass der Beklagte zu 5) den Kläger reanimiert hat begründet keine vertragliche Einstandspflicht des Beklagten zu 3 für etwaige hierbei gegebene Fehler oder Versäumnisse. Die erfolgte Rechnungsstellung begründet keine vertragliche Haftungsübernahme für das Tätigwerden des lediglich zufällig auf der Station befindlichen Beklagten zu 5). Randnummer 148 3. Auch Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 4) vermag der Senat nicht festzustellen. Randnummer 149 Auch insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts vom 14. April 2008, die der Senat teilt. Randnummer 150 Mit der Berufung sind keine Umstände aufgezeigt worden, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. III. Randnummer 151 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 ZPO. Randnummer 152 Hinsichtlich der Entscheidung über die Gerichtskosten für die erste Instanz ist zu berücksichtigen, dass eine Kostenentscheidung, auch gegenüber einem ausgeschiedenen Streitgenossen, korrigiert werden kann, zumal wenn wie vorliegend die Änderung für ihn vorteilhaft ist (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO 29. Aufl. § 528 Rdnr. 35). Randnummer 153 Die Übernahme der gesamten außergerichtlichen Kosten des Klägers für den ersten Rechtszug durch die Beklagten zu 1) und 2) ist in dem erstinstanzlichen Teilvergleich vom 19. Oktober 2005 zwischen den genannten Parteien vereinbart worden. Der Wortlaut des Vergleichs enthält insoweit keine Einschränkungen. Randnummer 154 Einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des nur in erster Instanz beteiligten Beklagten zu 5) bedarf es nicht, weil hierüber schon das Landgericht mit Beschluß vom 7. Juni 2002 entschieden hat. Randnummer 155 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 156 Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, sind nicht gegeben. Randnummer 157 Beschluss Randnummer 158 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 481.100,00 € (400.000,00 € + 81.100,00 €) festgesetzt.