Prozesskostenhilfe - Beschwerdefrist Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier,
- März 2012, 4 Ca 1801/07, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom
- März 2012 - 4 Ca 1801/07 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Dem Kläger war durch Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom
- Februar 2008 zunächst Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Durch Beschluss vom
- August 2009 hat das Arbeitsgericht Trier eine Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen, dass der Kläger ab
- August 2009 monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen hat. Randnummer 2 Nachdem der Kläger seiner Zahlungsverpflichtung trotz dreimaliger Mahnung nicht mehr nachgekommen war, hat das Arbeitsgericht Trier mit Beschluss vom
- März 2012 den Beschluss vom
- Februar 2008 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der PKH-Aufhebungsbeschluss vom
- März 2012 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am
- März 2012 zugestellt worden. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
- April 2012, beim Arbeitsgericht am
- Mai 2012 eingegangen, teilte der Kläger mit, dass ihm eine weitere Ratenzahlung derzeit nicht möglich sei und er aufgrund seiner schwierigen Lebens- und Wirtschaftssituation um "Neuberechnung der Prozesskostenhilfe" bitte. Mit gerichtlichem Schreiben vom
- Mai 2012 wurde der Kläger aufgefordert, bezogen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der rückständigen Raten ab dem
- Oktober 2011 geeignete Unterlagen über seine Einkünfte bzw. persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab diesem Zeitpunkt vorzulegen. Daraufhin übersandte der Kläger mit Schreiben vom
- Mai 2012 zum Nachweis seiner Einkünfte bzw. persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diverse Unterlagen. Randnummer 4 Das Arbeitsgericht hat das Schreiben des Klägers vom
- April 2012 als sofortige Beschwerde ausgelegt und dieser mit Beschluss vom
- Mai 2012 nicht abgeholfen; wegen der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom
- Mai 2012 Bezug genommen. Sodann hat das Arbeitgericht die Akte dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 5 Im Beschwerdeverfahren wurde der Kläger mit Schreiben vom
- Mai 2012 da-rauf hingewiesen, dass sein Schreiben vom
- April 2012 die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 ZPO) nicht gewahrt hat; ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
- Juni 2012 eingeräumt. Der Kläger hat daraufhin keine Stellungnahme mehr abgegeben. II. Randnummer 6 Die in dem Schreiben des Klägers vom
- April 2012 liegende sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig, weil die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht gewahrt worden ist. Randnummer 7 Der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom
- März 2012, der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
- März 2012 zugestellt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG
- Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - [juris] ) ist im Prozesskostenhilfeverfahren an den Bevollmächtigten zuzustellen, wenn für dieses Verfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, was bereits dann der Fall ist, wenn - wie hier - der PKH-Antrag nicht von der Partei selbst, sondern durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht den PKH-Aufhebungsbeschluss vom
- März 2012 zutreffend gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt, der zuvor den Prozesskostenhilfeantrag für den Kläger in der Klageschrift gestellt hatte. Danach hat die einmonatige Beschwerdefrist mit der am
- März 2012 erfolgten Zustellung des PKH-Aufhebungsbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten des Klägers begonnen, so dass das am
- Mai 2012 beim Arbeitsgericht Trier eingegangene Schreiben des Klägers vom
- April 2012 die Beschwerdefrist nicht gewahrt hat. Mithin war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 9 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 10 Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
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