Klage auf Rückzahlung von Überstundenvergütung Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 25. August 2009, 1 Ca 198/09, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.8.2009 - 1 Ca 198/09 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.8.2009 - 1 Ca 198/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur Insolvenztabelle (Geschäftsnummer: 3 IK 275/10) angemeldete Forderung in Höhe von 180.887,72 € zusteht. Es wird festgestellt, dass es sich bei dieser Forderung in Höhe eines Teilbetrages von 134.125,32 € um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 302 Nr. 1 InsO handelt. Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 89 % und die Klägerin 11 % der erstinstanzlichen Kosten. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 84 % der Beklagten und zu 16 % der Klägerin auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis. Randnummer 2 Die Beklagte war bei der Klägerin, einer im Online-Kreditgeschäft tätigen Bank, seit dem 01.10.1999 zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.982,00 € beschäftigt. Zuletzt hatte sie zwei Funktionen inne: Gemeinsam mit einer weiteren Kollegin war sie als Sekretärin für die beiden Geschäftsführer der Klägerin tätig; zum anderen war sie als Personalsachbearbeiterin beschäftigt. Randnummer 3 Die Klägerin lässt ihre Gehaltsabrechnungen extern von der Fa. Z erstellen. Diesbezüglich oblag es der Beklagten, der Fa. Z monatlich per E-Mail die von den Mitarbeitern der Klägerin im Vormonat erbrachten (Über-)Stunden zu übermitteln. Dies betraf auch etwaige, von ihr selbst geleisteten Überstunden. Die Fa. Z erstellte sodann - unter Verwendung der Angaben der Beklagten - die monatlichen Gehaltsabrechnungen, auf deren Basis die Auszahlung der Arbeitsvergütung durch die Klägerin jeweils erfolgte. Auf der Grundlage ihrer eigenen Meldungen an die Fa. Z wurden der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2008 für insgesamt 3.554,29 Überstunden insgesamt 156.333,45 € ausgezahlt. Hierauf entfielen 134.125,32 € auf von der Beklagten angeblich an Wochenenden (Samstag und Sonntag) und an Feiertagen zu Hause erbrachten zuschlagspflichtigen Überstunden. Randnummer 4 Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis (erstmals) mit Schreiben vom 14.01.2009, welches der Beklagten am 15.01.2009 zuging. Die gegen diese Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Mainz mit Urteil vom 16.09.2009 (1 Ca 156/09) abgewiesen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung blieb erfolglos ( LAG Rheinland-Pfalz v. 08.12.2010 - 8 Sa 710/09 -). Randnummer 5 Mit ihrer am 02.02.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Überstundenvergütung in Höhe von 156.333,45 € sowie die Rückzahlung an die Beklagte ausgezahlter Zulagen, Weihnachtsgelder sowie Tantiemen i. H. v. insgesamt 31.400,00 €. Randnummer 6 Die Beklagte hat die Aufrechnung erklärt mit Gehalts-, Weihnachtsgeld - und Urlaubsabgeltungsansprüchen in Höhe von insgesamt 37.929,95 € und insoweit - hilfsweise - Widerklage erhoben. Randnummer 7 Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.08.2010 (Bl. 998 - 1011 d. A.). Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 187.733,45 € Schadensersatz für die Zeit vom 01.02.2003 bis 31.12.2008 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung, dem 06.02.2009 zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Hilfsweise, Randnummer 13 die Klägerin zu verurteilen, an sie 37.929,95 € zu zahlen. Randnummer 14 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 15 die hilfsweise erhobene Widerklage abzuweisen. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.08.2010 der Klage in Höhe von 163.680,75 € stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von Überstundenvergütungen sei insoweit begründet, als sich die Beklagte für angeblich von ihr an Wochenenden und an Feiertagen erbrachte Überstunden habe insgesamt 134.125,32 € auszahlen lassen. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Ein Anspruch auf Rückzahlung der für die im Betrieb der Klägerin an den üblichen Arbeitstagen von der Beklagten möglicherweise erbrachten Überstunden ausgezahlten Vergütung bestehe indessen nicht. Die Klägerin habe gegen die Beklagte jedoch auch einen Anspruch auf Rückzahlung monatlicher Zulagen, Weihnachtsgelder und Tantiemen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB). Der sich aus den betreffenden Positionen (Zulagen, Weihnachtsgeld und Tantiemen) ergebende Gesamtanspruch in Höhe von 31.400,00 € sei jedoch infolge Aufrechnung in Höhe eines Teilbetrages von 1.843,58 € erloschen, da der Beklagten gegen die Klägerin in dieser Höhe noch ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.01. bis 15.01.2009 zustehe. Weitergehende aufrechenbare Ansprüche der Beklagten bestünden nicht. Die von der Beklagten hilfsweise erhobene Widerklage hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils abgewiesen. Zur Darstellung aller Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 15 bis 28 (= Bl. 1011 - 1029 d. A.) des Urteils vom 25.08.2010 verwiesen. Randnummer 17 Gegen das ihr am 14.09.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.10.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 08.11.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 13.12.2010 begründet. Randnummer 18 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Arbeitsgerichts beruhe auf einer Verkennung der Darlegungs- und Beweislast. Es möge zwar zutreffen, dass grundsätzlich eine klagende Partei ihrer Darlegungs- und Beweislast dadurch genüge, dass sie mit Hilfe von Indizien, ohne nähere Einzelheiten, Tatsachenbehauptungen aufstelle, die ausreichten, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn - wie vorliegend - seitens der Klägerin allmonatlich eine Abrechnung über die zu zahlende Mehrarbeitsvergütung - ebenso wie über die Tantiemen und monatlichen Zulagen - erteilt worden sei. Die Geschäftsführung der Klägerin habe nicht nur allmonatlich per Sammelüberweisung die Gehälter für alle Mitarbeiter zur Auszahlung gebracht, sondern anhand der dazugehörigen Diskettenlisten auch Kenntnis von den jeweiligen Einzelbeträgen erlangen können. Hinzu komme, dass die Geschäftsführer der Klägerin für die Jahre 2000 - 2008 in einer Aktennotiz bestätigt hätten, dass bei Prüfung der Gehaltsunterlagen keine Unstimmigkeiten bei den Gehaltszahlungen aufgetreten seien. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung auch ganz offensichtlich nicht beachtet, dass ein substantiiertes Bestreiten des Sachvortrages der klagenden Partei nur dann erforderlich sei, wenn diese ihrerseits substantiiert vorgetragen habe, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Für sie - die Beklagte - sei es unmöglich, für einen teilweise sieben Jahre zurückliegenden Zeitraum die erbrachte Mehrarbeit schlüssig darzulegen. Unberücksichtigt sei bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts auch geblieben, dass sie - die Beklagte - vorgetragen habe, dass sie der Mitgeschäftsführer Y der Klägerin mehrfach aufgefordert habe, sich Arbeit mit nach Hause zu nehmen. Eine ausdrückliche Aufforderung zur Leistung von Mehrarbeit ergebe sich auch aus der E-Mail der Klägerin vom 27.10.2002 sowie aus der E-Mail vom 01.09.2004 (Bl. 133 d. A.). Unzutreffend sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, eine Ableistung von Überstunden beispielsweise am Samstag, dem 05.01. und am Sonntag, dem 06.01.2008 sei bereits deshalb unwahrscheinlich, weil sie in der Zeit vom 02. - 04.01.2008 Urlaub gehabt habe und am 07.01. und 08.01.2008 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Wie sich nämlich aus der von der Klägerin selbst vorgelegten Zeiterfassungsliste ergebe, sei sie am 07. und 08.01.2008 keineswegs arbeitsunfähig erkrankt gewesen, sondern habe gearbeitet. Ein Anspruch der Klägerin aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB komme - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - ohnehin nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 263 StGB nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin, wonach weder die von ihr - der Beklagten - gemeldeten Überstunden von der Fa. Z, noch die von dieser erstellten Zahlungsanweisungen seitens der Geschäftsführung der Klägerin auf ihre Einzelpositionen hin überprüft worden seien, nicht erfüllt seien. Es fehle insoweit an einem durch Täuschung erweckten Irrtum des Verfügenden. Darauf, dass sie - die Beklagte - keinen Zugriff auf das Firmennetzwerk gehabt habe und auch nicht befugt gewesen sei, Personalakten mit nach Hause zu nehmen, komme es nicht an. Insoweit sei entscheidend, dass sie, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, die notwendigen Dateien auf ihren häuslichen Privatrechner übermittelt habe. Bezüglich des seitens der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung der in den Jahren 2005 und 2006 gewährten Tantiemen seien die Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil letztlich wenig nachvollziehbar. Die Erhöhung der außertariflichen Zulage ab dem 01.01.2007 von 100,00 € monatlich auf 1.000,00 € monatlich sei zwischen ihr und dem Mitgeschäftsführer Y vereinbart worden. An Ort und Zeitpunkt dieser Vereinbarung könne sie sich jedoch nicht mehr erinnern. Letztlich mache sie den Einwand der Entreicherung geltend. Aufgrund des durch die Mehrarbeit pp. entstandenen zusätzlichen Verdienstes habe sie sich einige Reisen geleistet, die sie ansonsten niemals unternommen hätte. Für diese Reisen habe sie insgesamt 73.700,00 € aufgewendet. Darüber hinaus habe sie sich einen höheren Lebensstandard gegönnt. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und nach ihren Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 17.01.2011 (Bl. 1165 - 1173 d. A.) sowie ihres Schriftsatzes vom 30.03.2011 (Bl. 1193 - 1198 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Randnummer 24 Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 15.12.2010 wurde über das Vermögen der Beklagten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und insoweit das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Klägerin hat am 04.04.2011 ihre erstinstanzlich ausgeurteilte Haupt- und Zinsforderung nebst Kosten, insoweit insgesamt 180.887,72 € sowie eine weitere Forderung in Höhe von 1.554,22 € zur Insolvenztabelle angemeldet und als Grund der Forderung jeweils angegeben, die Forderung resultiere aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Die Beklagte hat gegen die gesamte Forderungsanmeldung Anfang Mai 2011 Widerspruch erhoben. Randnummer 25 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 06.04.2011 - in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens - den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens ausgesetzt. Das betreffende Kündigungsschutzverfahren wurde mit Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.12.2010 ( 8 Sa 710/09 ) am 06.05.2001 rechtskräftig. Randnummer 26 Die Klägerin hat (erstmals) mit Schriftsatz vom 03.08.2011 unter Hinweis auf die zwischenzeitlich im Kündigungsschutzverfahren eingetretene Rechtskraft sowie unter Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 15.12.2010 erklärt, sie rufe das Verfahren wieder auf und beantrage im Wege der Klageerweiterung die Feststellung, dass es sich bei der Forderung in Höhe von 163.680,75 € um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handele. Mit Schriftsatz vom 22.08.2011 hat die Klägerin erklärt, das Verfahren sei entsprechend § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO aufzunehmen sowie mit Schriftsatz vom 20.12.2012 die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits beantragt. Randnummer 27 Die Klägerin stellt (zuletzt) über den Antrag auf Zurückweisung der gegnerischen Berufung hinaus folgende Anträge: Randnummer 28 Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.08.2009 (Az. 1 Ca 198/09), berichtigt durch Beschluss vom 20.10.2010, wird dahingehend abgeändert, dass die Forderung gegen die Berufungsklägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufungsklägerin zur Insolvenztabelle (laufende Geschäfts-Nr. 3 IK 275/10) in Höhe eines Betrages von € 180.887,72 festgestellt wird. Randnummer 29 Es wird festgestellt, dass es sich bei der Forderung in Höhe von € 163.680,75 um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 302 Nr. I InsO handelt. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt, Randnummer 31 auch diese Klageanträge zurückzuweisen. Randnummer 32 Zur Darstellung aller Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen wird die auf die im Berufungsverfahren von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. I. Randnummer 33 Die Berufung der Beklagten ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel ist somit insgesamt zulässig. II. Randnummer 34 Die von der Klägerin zuletzt gestellten Anträge sind - jedenfalls hinsichtlich der titelergänzenden Feststellungsklage (Antrag zu 2.) - als Anschlussberufung i. S. v. § 524 ZPO zu behandeln, da die Klägerin mit der begehrten Feststellung, dass es sich bei ihrer erstinstanzlich titulierten Forderung um eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, mehr erreichen will, als die bloße Zurückweisung der gegnerischen Berufung. Randnummer 35 Die Anschlussberufung ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungserwiderungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt worden (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Zwar ist die Berufung der Klägerin bereits am 13.12.2010 begründet worden, gleichwohl war die Berufungserwiderungsfrist bei Eingang der Anschlussberufung (08.08.2011) noch nicht abgelaufen, da der Rechtsstreit mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ab dem 15.12.2010 gemäß § 240 ZPO unterbrochen war mit der Folge, dass die Berufungserwiderungsfrist nicht lief (§ 249 Abs. 1 ZPO). Diese begann vielmehr erst mit Aufnahme des Verfahrens, die mit Zustellung des die Klageerweiterung und somit die Anschlussberufung beinhaltenden Schriftsatzes der Klägerin vom 03.08.2011, in welchem die Klägerin, u. a. unter Hinweis auf die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erklärte, sie rufe das Verfahren wieder auf (§ 250 ZPO). Die Klägerin hat ihre Anschlussberufung in dem betreffenden Schriftsatz auch zugleich begründet. Der Wirksamkeit der Aufnahme des Verfahrens steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.04.2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens ausgesetzt worden war. Zum einen war der in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangene Beschluss wohl gemäß § 249 Abs. 2 ZPO wirkungslos (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 249 Rz. 7), zum anderen war das Kündigungsschutzverfahren, hinsichtlich dessen die Aussetzung erfolgte, mit Ende der Frist zur Nichteinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil im Kündigungsschutzrechtsstreit vom 08.12.2010 mit Ablauf des 06.05.2011 rechtskräftig abgeschlossen. Das Kündigungsschutzverfahren seinerseits war durch die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten nicht unterbrochen worden (BAG v. 05.11.2009 - 2 AZR 609/08 - AP Nr. 224 zu § 626 BGB). B. Randnummer 36 In der Sache erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet und die Anschlussberufung der Klägerin als zum Teil begründet. I. Randnummer 37 Die Anschlussberufung ist überwiegend begründet. Randnummer 38 1. Der gemäß § 184 Abs. 1 InsO zulässige Anschlussberufungsantrag zu 1. ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte die zur Insolvenztabelle als "erste Hauptforderung" angemeldete Forderung in Höhe von 180.877,72 € (Bl. 1224 u. Bl. 1226 d. A.) zu. Randnummer 39 Die Begründetheit des Antrages folgt bereits daraus, dass über die betreffende Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel, nämlich das mit der Berufung der Beklagten angefochtene erstinstanzliche Urteil vorliegt und die Beklagte ihren Widerspruch gegen die Anmeldung dieser Forderung zur Insolvenztabelle nicht innerhalb eines Monats verfolgt hat mit der Folge, dass dieser als nicht erhoben gilt (§ 184 Abs. 2 InsO). Randnummer 40 Bezüglich der von der Klägerin zur Insolvenztabelle als "erste Hauptforderung" angemeldeten Forderung bildet das erstinstanzliche Urteil einen vollstreckbaren Schuldtitel i. S. v. § 184 Abs. 2 InsO. Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus der erstinstanzlich ausgeurteilten Hauptforderung in Höhe von 163.680,75 €, den ausgeurteilten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2009 (vgl. Berichtigungsbeschluss vom 03.01.2011 (Bl. 1057 ff. d. A.), die die Klägerin bei ihrer Forderungsanmeldung mit insgesamt 16.542,34 € beziffert hat sowie den Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 664,63 €, hinsichtlich derer das erstinstanzliche Urteil ebenfalls einen Vollstreckungstitel bildet (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage, § 788 ZPO Rz. 14). Randnummer 41 Gemäß § 184 Abs. 2 InsO oblag es der Beklagten binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Bestreiten der Forderung Anfang Mai 2011 begann, ihren Widerspruch zu verfolgen. Dieses "Verfolgen" hat im Falle eines unterbrochenen Rechtsstreits im Wege der Aufnahme des Verfahrens durch den Schuldner zu erfolgen (vgl. Jaeger, InsO, § 184, Rz. 22; Nerlich/Römermann, InsO, § 184 Rz. 32). Im Streitfall hat die Beklagte das unterbrochene Verfahren nicht aufgenommen und damit ihren Widerspruch nicht i. S. v. § 184 Abs. 2 InsO verfolgt. Die Aufnahme des Verfahrens erfolgte vielmehr lange nach Ablauf der Einmonatsfrist des § 184 Abs. 2 InsO durch die Klägerin. Randnummer 42 Auf Antrag der Klägerin war daher festzustellen, dass ihr die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung in Höhe von 180.887,72 € zusteht (Zur Tenorierung vgl. Jaeger, InsO § 184 Rz. 5). Randnummer 43 2. Die zulässige titelergänzende Feststellungsklage (Anschlussberufungsantrag zu 2.; vgl. zur Zulässigkeit: BGH v. 02.12.2010 - IX ZR 41/10 - MDR 2011, 130) ist nur zum Teil begründet. Randnummer 44
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