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OLG Koblenz 10. Zivilsenat 10 U 717/11 Beschluss Versicherungsvertrag: Feststellunginteresse für ein Widerrufsrecht; Einordnung von Tarifzuschlägen fü

Versicherungsvertrag: Feststellunginteresse für ein Widerrufsrecht; Einordnung von Tarifzuschlägen für unterjährige Prämienzahlungen; Neuberechnungsanspruch gegen den Versicherer Orientierungssatz

  1. Kein Feststellungsinteresse für Recht zum Widerruf eines Versicherungsvertrags, wenn der Kläger sich vorbehalten will, ob widerrufen werden soll oder nicht.
  2. Tarifzuschlag für unterjährige Prämienzahlung bei einem Versicherungsvertrag bedeutet kein Teilzahlungs-/Ratenkreditgeschäft.
  3. Kein Anspruch auf Neuberechnung von Prämien gegen den Versicherer. Verfahrensgang vorgehend OLG Koblenz
  4. Zivilsenat,
  5. November 2011, 10 U 717/11, Beschluss vorgehend LG Trier,
  6. Mai 2011, 6 O 301/10 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der
  7. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom
  8. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage die Neuberechnung von Prämien einer Lebensversicherung sowie in zweiter Stufe die verzinsliche Rückzahlung sämtlicher seit Vertragsbeginn an die Beklagte gezahlten Ratenzahlungszuschläge. Zusätzlich begehrt er die Feststellung, dass er zum Widerruf des zwischen den Parteien bestehenden Lebensversicherungsvertrages berechtigt ist und die Beklagte ihm bei Widerruf die bereits gezahlten Versicherungsprämien verzinslich zurück zu erstatten habe. Randnummer 2 Der Kläger unterhielt seit Mitte 2002 bei der Beklagten eine Rentenversicherung, für welche der Kläger eine monatliche Beitragszahlung vereinbart hatte. Versicherungsbeginn war der 1.7.2002, als Ende der Beitragszahlung war der 1.7.2014 vereinbart. Der Monatsbeitrag beträgt 420 €. Gemäß den Versicherungsbedingungen der Beklagten, deren Geltung die Parteien vereinbart haben, erhebt die Beklagte bei monatlicher Zahlung einen Ratenzahlungszuschlag von 5% auf den Jahresbeitrag. Randnummer 3 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der Erhebung des Ratenzahlungszuschlags verstoße die Beklagte zum einen gegen die Preisangabenverordnung und zum anderen gegen das Verbraucherkreditgesetz und damit gegen zwingende rechtliche Vorschriften. Randnummer 4 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 5
  9. die Beklagte zu verurteilen, für den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag, Versicherungsschein-Nr. ...865-1, Versicherungsbeginn
  10. Juli 2002, eine Neuberechnung der seit Vertragsbeginn durch den Kläger monatlich geleisteten Versicherungsprämien in Höhe von 420 € in der Art und Weise vorzunehmen, dass der erhobene Ratenzahlungszuschlag entfällt, Randnummer 6
  11. die Beklagte zu verurteilen, nach Vorlage der Neuberechnung gemäß Klageantrag zu
  12. für den Versicherungsvertrag ...865-1 den erhobenen Ratenzahlungszuschlag zuzüglich gesetzlichen Zinssatzes jeweils ab Empfang der monatlichen Prämienzahlungen an den Kläger zu zahlen, Randnummer 7
  13. festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, den Versicherungsvertrag, Versicherungs-Nr. ...865-1, Versicherungsbeginn
  14. Juli 2002, zu widerrufen und die Beklagte für den Fall des Widerrufs des Klägers verpflichtet ist, dem Kläger die gezahlten Versicherungsprämien zuzüglich gesetzlichen Zinssatzes jeweils ab Empfang der monatlichen Zahlung zurück zu zahlen, Randnummer 8
  15. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.530,58 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte hat vorgetragen: Randnummer 12 Sie ist der Auffassung, dass die genannten Gesetze nicht anwendbar seien. Insbesondere liege kein Teilzahlungsgeschäft vor. Randnummer 13 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, hinsichtlich des Feststellungsantrags als unzulässig. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Randnummer 14 Der Kläger nimmt auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag sowie die dort geäußerten Rechtsauffassungen Bezug. Er ist weiterhin der Auffassung, dass seine Feststellungsklage entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht unzulässig sei, da ihm nicht das Feststellungsinteresse fehle. Er könne erst nach Erhalt einer Neuberechnung gemäß seinem Klageantrag zu 1) entscheiden, ob ein Widerruf des Vertrages wirtschaftlich sinnvoll sei. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Trier vom
  16. Mai 2011 die Beklagte nach den Schlussanträgen erster Instanz kostenpflichtig zu verurteilen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie ist der Auffassung, dass das erstinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden sei. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 21 Die Berufung ist nicht begründet. Randnummer 22 Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom
  17. November 2011 darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere, und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei. Randnummer 23 Er hat ausgeführt: Randnummer 24 „Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klage auf Feststellung, dass dem Kläger bezüglich des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages ein Widerrufsrecht zustehe, ist unzulässig. Soweit der Kläger bezüglich dieses Versicherungsvertrages eine Neuberechnung der von ihm seit Vertragsbeginn zu zahlenden und gezahlten Prämien begehrt, ist seine Klage unzulässig. Ein derartiger Anspruch steht ihm gegenüber der Beklagten nicht zu. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils, welche die sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebenden Fragen umfassend beantworten, Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung. Randnummer 25 Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage das rechtliche Interesse fehlt. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass er zum Widerruf des zwischen den Parteien geschlossenen Lebensversicherungsvertrages berechtigt ist, hätte er diesen Vertrag widerrufen und die entsprechende Leistung verlangen können. Der Umstand, dass der Kläger sich die entsprechende Erklärung noch vorbehalten will und sie davon abhängig machen will, ob sie für ihn nach der von ihm weiterhin erstrebten Neuberechnung der monatlich zu zahlenden Prämien wirtschaftlich günstig ist, stellt kein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dar. Randnummer 26 Zutreffend hat das Landgericht weiterhin festgestellt, dass der Feststellungsantrag auch unbegründet ist. Ein unbefristetes Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditrecht bestand zur Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juni/Juli 2002 noch nicht. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht nach den von ihm in Anspruch genommenen Bestimmungen auch deshalb nicht zusteht, weil auf den zwischen den Parteien geschlossenen Rentenversicherungsvertrag die Regelungen zu Verbraucherkreditgeschäften keine Anwendung finden. Dieser Versicherungsvertrag ist kein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 BGB a.F. Tarifzuschläge für unterjährige Zahlungen bedeuten keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub zu den Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsvertrag im Sinne dieser Vorschrift. Die Rechtslage wurde vom Landgericht insoweit umfassend und richtig dargestellt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Randnummer 27 Auch ein Anspruch auf Neuberechnung der Prämien und Rückzahlung eines Prämienanteils bei weiterer Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages steht dem Kläger gegenüber der Beklagten nicht zu. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren besteht nicht. Eine solche wird auch vom Kläger nicht aufgezeigt. Randnummer 28 Soweit der Kläger sich auch in seiner Berufungsbegründung noch auf ein Urteil des Landgerichts Bamberg beruft, das als – soweit ersichtlich – einziges Gericht die Rechtsauffassung des Klägers in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung gestützt hat, so hat die Kammer, welche diese Entscheidung erlassen hatte, von dieser Rechtsprechung inzwischen selbst wieder Abstand genommen und sich ebenfalls der Auffassung angeschlossen, dass die Vorschriften über den Verbraucherkredit auf Versicherungsverträge der vorliegenden Art nicht anwendbar sind.“ Randnummer 29 Der Kläger hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben. Randnummer 30 Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und verweist auf diesen auch zur Begründung seiner abschließenden, auf einstimmiger Überzeugungsbildung beruhenden Entscheidung (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird zugleich Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen der Feststellungen sind nicht geboten. Randnummer 31 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 32 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.500 € festgesetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.