Kindergeld für in Polen lebende Kinder Leitsatz Zum Innehaben eines Wohnsitzes und zum gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Rn.16) (Rn.18) . Orientierungssatz 1. Lebt ein deutscher Staatsangehöriger mit seinen beiden Kindern und seiner berufstätigen Ehefrau in Polen und hat die Ehefrau das polnisches Kindergeld erhalten, so hat der Ehemann, der angeblich zeitweise in Deutschland gearbeitet hat und dabei auch nach Österreich entsendet worden ist, keinen Anspruch auf das deutsche Kindergeld, wenn er keine substantiierten Angaben zu einem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gemacht hat (Rn.17) (Rn.19) (Rn.20) . 2. Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. III B 219/11; abgegeben an XI. Senat; neues Az. XI B 128/11) wurde die Revision zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. XI R 26/12 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 21.6.2012 XI B 128/11, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH, 5. September 2013, XI R 26/12, Urteil Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob der Kläger für seine beiden in Polen lebenden Kinder einen Anspruch auf Kindergeld hat. Randnummer 2 Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hat die beiden Kinder S, geboren am 24. Mai 1990 und A, geboren am 24. September 1996. Die beiden Kinder leben zusammen mit seiner Ehefrau, die berufstätig ist, in Polen. Für die Kinder hat die Ehefrau das polnische Kindergeld erhalten. Auf Grund seines Antrages auf Kindergeld vom Februar 2007 hat der Kläger unter Anrechnung des polnischen Kindergeldes von umgerechnet 11,42 € pro Kind von Oktober bis Dezember 2005 Kindergeld erhalten (Bl. 61 Kindergeldakte). Randnummer 3 Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt, da er Kindergeld auch ab Januar 2006 beantrage. Im Einspruchsverfahren hat er folgende Lohnsteuerbescheinigungen vorgelegt: Randnummer 4 Von der Firma H in B, gearbeitet vom 1. Januar bis 25. Januar 2006 Ingenieurbüro I, F, gearbeitet vom 1. Februar bis 15. Oktober 2006 Z GmbH & Co. KG, D, gearbeitet vom 23. Oktober bis 17. November 2006 R GmbH, O, gearbeitet vom 31. November bis 31. Dezember 2006 Randnummer 5 Weiterhin liegt eine Lohnsteuerbescheinigung für 2007 von der R GmbH vor, wonach er noch bis 16. März 2007 gearbeitet hat. Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 hat die Beklagte den Kläger aufgefordert, noch folgende Unterlagen vorzulegen, um über den Anspruch endgültig entscheiden zu können: Randnummer 6 - Aufstellung mit Datumsangaben und Ortsangaben über die tatsächlichen Einsatzstellen der beruflichen Tätigkeit ab Januar 2006 bis lfd. - Anschriften, wo er entsprechend übernachtet bzw. sich aufgehalten hat - Angaben, wo die Wochenenden und die Urlaube verbracht wurden - Nachweis über Erwerbstätigkeit seit 17. März 2007 - Steuerbescheide 2006 und 2007 - Bescheinigung des Finanzamtes über eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- oder nach § 1 Abs. 3 EStG Randnummer 7 Da keinerlei Unterlagen eingegangen sind, hat der Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2008 den Antrag auf Kindergeld für die Kinder S und A ab Januar 2006 abgelehnt (Bl. 89 Kindergeldakte). Hiergegen ist Einspruch eingelegt worden, der nicht begründet worden ist. Im Einspruchsverfahren hat die Beklagte nochmals die oben aufgeführten Unterlagen angefordert. Nachdem auch während des Einspruchsverfahrens keinerlei Unterlagen eingegangen sind, hat die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2008 den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Kläger weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe. Er habe seinen Wohnsitz bei seiner Familie in Polen. Er halte sich lediglich zu Besuchszwecken in der Wohnung seiner Schwester in W (Deutschland) auf. Dort übernachte er im Zimmer seines Neffen. Randnummer 8 Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass er Deutscher mit Wohnsitz im Inland sei. Er unterliege in Deutschland als Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht, weshalb die Voraussetzung des § 62 EStG vorliegen würden. Seit 17. März 2007 arbeite er bei der Firma A GmbH, K, was sich aus der beigefügten Bestätigung ergebe (Bl. 35 PA). Weiterhin würden die einzelnen Arbeitsverträge vorgelegt (Bl. 46 f. PA). Anfang 2006 sei er auf einer Baustelle in K tätig gewesen, anschließend bis einschließlich März 2006 habe es eine Baustelle in S gegeben. Genaue Adressen könne er nicht mehr eruieren. Ab April 2006 sei er zu einer Baustelle nach W (Österreich) entsandt worden. Aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für 2006, 2007 und 2008 (überreicht mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 Bl. 88 PA) gehe hervor, dass er unbeschränkt steuerpflichtig sei, da die Berechnung der Steuer nach dem Splittingtarif erfolgt sei, was die Annahme der unbeschränkten Steuerpflicht indiziere, denn gem. § 50 a Abs. 1 Satz 4 EStG i.V.m. §§ 26 und 32 a Abs. 5 EStG sei das Splittingverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht anwendbar. § 62 EStG knüpfe entweder an den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht an, selbst wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gegeben sei. Außerdem werde eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes betreffend Auskunft über Einkommensteuerpflicht überreicht (Schreiben vom 29. März 2010, Bl. 111 PA). Aus den Dienstanweisungen gehe unter DA 62.1 Allgemeines hervor, dass die Feststellungen des Finanzamtes zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für das Kindergeldverfahren grundsätzlich bindend seien. Habe die Familienkasse ernsthafte Zweifel am Vorliegen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, sei eine Abstimmung mit dem Finanzamt erforderlich. Gegebenenfalls sei eine Bescheinigung gem. § 21 Abs. 4 Finanzverwaltungsgesetz vom zuständigen Finanzamt anzufordern. Randnummer 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 14. Mai 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2008 die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld unter Berücksichtigung des in Polen gezahlten Kindergeldes für S und A ab Januar 2006 zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung führt sie aus, dass der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthalt bisher nicht nachgewiesen worden sei. Als Adresse auf den Lohnsteuerbescheinigungen sei entweder der Betriebssitz des Arbeitgebers oder die Adresse des Schwagers angegeben. Die Wohnung des Schwagers sei keine eigene Wohnung des Klägers. Er halte sich dort zu Besuchszwecken auf und schlafe im Zimmer des Neffen. Der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Nach eigenen Angaben habe sich der Kläger ab April 2006 in Wien aufgehalten. Nach dem Arbeitsvertrag für die Tätigkeit ab März 2007 würden Montagearbeiten auch im Ausland anfallen. Wo sich der Kläger konkret aufgehalten habe, sei bisher nicht nachgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 seien die Bescheide über Einkommensteuer 2006 bis 2008 vorgelegt worden. Der Einkommensteuerbescheid entfalte für die Kindergeldfestsetzung keine Bindungswirkung. Denn bei der Festsetzung der Einkommensteuer und der Kindergeldfestsetzung handele es sich um unterschiedliche Verfahren, so dass der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes kein Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 Abgabenordnung -AO- darstelle. Das Finanzamt habe zwar eine Auskunft über die Einkommensteuerpflicht erteilt, den Wohnsitz des Klägers habe das Finanzamt aber nicht geprüft. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage ist nicht begründet. Randnummer 13 Der ablehnende Bescheid vom 14. Mai 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 101 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Randnummer 14 Nach § 62 Abs. 1 EStG hat für Kinder im Sinne des § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld, wer Randnummer 15 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder 2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
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