Aufwendungen für ein Theologiestudium als Fortbildungskosten Leitsatz Aufwendungen eines Arztes für ein Theologiestudium nicht als Werbungskosten abziehbar (Rn.15) . Orientierungssatz Im Streitfall hatte ein in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellter Facharzt für Nuklearmedizin das Theologiestudium nicht begonnen, um einen theologischen Abschluss anzustreben, sondern um seine Kommunikationsfähigkeit beim Umgang mit Patienten in lebensbedrohenden Situationen zu verbessern. Nach der Beschreibung des Grundaufbaus des Studiums war nicht ersichtlich, dass der Aspekt der seelsorgerisch psychologischen Betreuung überhaupt eine ausschlaggebende Rolle spielt. Es fehlte an einem objektiv feststellbaren, hinreichend konkreten Zusammenhang der Aufwendungen zu der ärztlichen Tätigkeit im Streitjahr. In späteren Veranlagungszeiträumen kann eine Berücksichtigung von Werbungskosten denkbar sein, wenn die Inhalte der besuchten Veranstaltungen, bzw. Vorlesungen einen konkreten Bezug zu der ärztlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen aufweisen und sich somit auf die seelsorgerischen und kommunikativen Aspekte beziehen, die der Steuerpflichtige in seiner Tätigkeit als Nuklearmediziner im Umgang mit Patienten nutzen will (Rn.14) (Rn.22) (Rn.31) (Rn.33) . Tenor 1. Die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Strittig ist, ob die Aufwendungen für ein Theologiestudium als Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Arzt zu berücksichtigen sind. Randnummer 2 Der im Jahr 1961 geborene Kläger ist Arzt und in einer Gemeinschaftspraxis als Facharzt für Nuklearmedizin tätig. In seiner Einkommensteuererklärung 2007 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in einem medizinischen Versorgungszentrum Aufwendungen für ein Theologie-Studium in Höhe von 1.621 € als Werbungskosten geltend. Der Kläger erläutert hierzu, im Rahmen der Patientenbetreuung solle Seelsorge angeboten werden und aus diesem Grund habe der Kläger ein Theologie-Studium begonnen (Blatt 60 der Einkommensteuerakte). Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 26. Februar 2009 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten nicht, da die Steuerberaterin des Klägers in einem Telefongespräch angegeben habe, die Aufwendungen sollten als Sonderausgaben angesetzt werden, um den Nachweis für die Berücksichtigung als Werbungskosten nicht erbringen zu müssen. Ein Sonderausgabenabzug komme für die Aufwendungen allerdings nicht Betracht, da es sich um kein Erststudium handele. Randnummer 3 Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren legte der Kläger eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, der "B GmbH - Institut für Medizinische Diagnostik" vom 12. Mai 2009 vor, bei der der Kläger Leiter des MVZ in der Betriebsstätte M ist. Ein Studium der Theologie, insbesondere eine seelsorgerische Ausbildung, sei bei der Behandlung von zum Teil Schwerstkranken von Vorteil. Dem Großteil der Patienten stünden große Operationen bevor oder es handle sich um Karzinompatienten (Blatt 83 der Einkommensteuerakte). Nach telefonischen Erkundigungen des Beklagten handelte es sich beim Kläger nicht um den alleinigen Leiter der Betriebsstätte in M, sondern die Leitung erfolgte zusammen mit zwei anderen Nuklearmedizinern (Blatt 84 der Einkommensteuerakte). Nach einem Schreiben der MVZ vom 8. Juni 2009, unterschrieben vom Kläger selbst, werden in dem Zentrum Patienten aus dem gesamten Spektrum der klinischen Nuklearmedizin betreut. Es handle sich sowohl um gutartige als auch um bösartige Erkrankungen. Auch bei den gutartigen Erkrankungen lägen häufig schwere Erkrankungen vor, die Operationen oder sofortige stationäre Behandlungen erforderlich machten und teilweise mit dramatischen lebensverändernden Maßnahmen verbunden seien. Die Patienten befänden sich häufig in einer akuten Notsituation, in der diese besonders intensiv seelsorgerisch/psychologisch betreut werden müssten. Nicht zuletzt bestünde bei vielen der Patienten bei Feststellung einer bösartigen Erkrankung eine hohe Suizidgefahr. Die Grundlagen für eine adäquate seelsorgerisch/psychologische Betreuung und Intervention vermittele das Medizinstudium nicht. Die gesonderte Ausbildung bedeute, dass solche Patienten im MVZ verglichen mit Wettbewerbern angemessener betreut werden könnten, was einen Wettbewerbsvorteil mit entsprechenden finanziellen Auswirkungen darstelle (Blatt 85 der Einkommensteuerakte). Randnummer 4 Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2010 wies der Beklagte den Einspruch zurück, da zwar eine teilweise berufliche Veranlassung der Aufwendungen angenommen werden könne, die Aufwendungen aber ohne Zweifel in Anbetracht der Vorbildung und des Alters des Klägers auch private Mitveranlassung hätten. Der Kläger habe auch keinen beruflich veranlassten Teil der Aufwendungen nachgewiesen, der eine objektive Aufteilung der Aufwendungen ermögliche. Die Aufwendungen seien daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Randnummer 5 Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung des Beklagten könnten die Kosten für ein theologisches Zweitstudium, welches unter anderem auch seelsorgerische Fähigkeiten vermittle, nicht generell mit der Berufung auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG von einem Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden mit der Begründung, dass unter Umständen private -religiöse- Interessen oder Motive persönlicher Selbsterkenntnis bei der Wahl des Studienfaches eine Rolle gespielt haben könnten. Die Inhalte eines Theologie-Studiums ergäben sich aus der Internet-Seite des Studienführers Katholische Theologie -http://www.studienfuehrer-theologie.de/html/ xxx .html-. Alle Inhalte des Theologie-Studiums, welche die Seelsorge, mögliche Inhalte von Seelsorge und die Kommunikationsfähigkeit betreffen, gehörten unmittelbar zur ärztlichen Kompetenz. Sie seien objektiv durch den ärztlichen Beruf veranlasst und zur Förderung seiner beruflichen Tätigkeit bestimmt. Als Beispiel sei die Vorlesung mit dem Thema "Daseinsrisiken-Krankheit-Ärztliche Seelsorgerische Verantwortung" angeführt, bei der er selbst die Gelegenheit gehabt habe, einen Vortrag über seine Praxistätigkeit zu halten (Blatt 65ff in der Prozessakte). Wie in allen anderen Studiengängen bestünde das Studium der Theologie auch in der Vermittlung von Basiswissen und Spezialwissen. Man könne nicht einfach sofort in Seelsorge und Pastoral-Vorlesungen "einsteigen", ohne über das für das Verständnis erforderliche Basiswissen zu verfügen. Die Studienordnung schreibe aus diesem Grund entsprechende Ausbildungsinhalte vor, die entsprechende Basisfächer enthielten, auf denen dann die Spezialgebiete aufbauten. Im Theologie-Studium nehme die Vermittlung von Fertigkeiten der existenziellen Kommunikation und der Seelsorge eine wichtige Stellung ein. Diese seien aber fachlich notwendig eingerahmt von den angrenzenden Wissensgebieten. Die Inhalte des Studiums, welche die sensible Gesprächsführung, die Kommunikation in existenziellen Krisen und die Seelsorge betreffen, seien heute integraler Bestandteil des Arztberufes. Ihre Vernachlässigung verringere die Qualität der ärztlichen Behandlung und Beratung und schmälere die beruflichen Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt. Der seelsorgerische Aspekt bei der Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden sei in der ärztlichen Ausbildung in der Vergangenheit vernachlässigt worden. Die seelsorgerische Betreuung von Patienten sei in der Vergangenheit ausschließlich durch kirchliche Personen, insbesondere Krankenhausseelsorger erfolgt. Durch den Wandel der Gesellschaft im Zuge fortschreitender Säkularisierung und der Abwendung vieler Menschen von den Kirchen sowie dem zunehmenden Mangel an Seelsorgern, insbesondere durch drastische Rückgänge der Priester, ergebe sich eine Unterversorgung von bedürftigen Patienten hinsichtlich eines seelsorgerischen Beistandes und entsprechender Führung. Hinzu komme eine Verlagerung der Patienten aus dem Krankenhaus in den ambulanten Sektor, so dass sich nunmehr hier ein entsprechender seelsorgerischer Betreuungsbedarf ergebe. Gerade im Fachgebiet Nuklearmedizin ergäben sich häufig Situationen, in denen Patienten mit der Diagnose einer bösartigen Erkrankungen konfrontiert seien, die einen lebensverändernden Einfluss habe und die dann unmittelbar versorgt und betreut werden müssten. Hierzu bestünde leider nur für Privatpatienten eine einschlägige Abrechnungsziffer. Der steigende Bedarf für seelsorgerisch-kommunikative Kompetenzen im Arztberuf sei inzwischen auch durch eine Veränderung des Berufsbildes und der Ausbildungskonzepte belegbar. In führenden Fachmedien sei zu lesen, dass der gegenwärtige Wandel der Medizin-Didaktik einem veränderten Arztbild der Zukunft Rechnung trage. In der medizinischen Aus- und Fortbildung müssten vor allem Schlüsselqualifikationen vermittelt werden, die eine flexible Anpassung an veränderte Anforderungsprofile erlaubten. Dazu gehörten vor allem Kommunikations-, Kooperations- und Teamfähigkeiten, aber auch Fähigkeiten des Lernens selbst, die im kollegialen Austausch ebenso wie in der alltäglichen Praxis der Patientenversorgung vielfältig unter Beweis zu stellen seien (Literaturnachweise in der Klagebegründung vom 30. April 2010, Blatt 42 der Prozessakte). Die Steigerung der kommunikativen Kompetenz sei inzwischen auch Gegenstand fachärztlicher Fortbildung. Patientenkommunikation sei als professionelle ärztliche Kompetenz zu begreifen. Es sei offensichtlich, dass die rein fachärztliche Kompetenz und Tätigkeit nicht von einer allgemein seelsorgerisch/psychologischen Kompetenz zu trennen sei. Diese gehörten eng zusammen. Mittlerweile werde auch auf Fachseminaren und in der Universitätsausbildung ein breiter Katalog an Themen im Umkreis der Patientenkommunikation und der seelsorgerischen Behandlung von Patienten angeboten. Diese Qualität spiele inzwischen nicht nur für konfessionelle Träger von Gesundheitsdiensten eine Rolle, sondern werde als "Erfahrung im Umgang mit existenziellen Fragen" begriffen. Sie sei eine wichtige Ebene im Arzt-Patienten-Kontakt. Aus dieser Situation heraus habe er sich entschlossen, sich diese Kompetenzen und Fertigkeiten, für die es in der ärztlichen Abrechnung kaum oder keine Abrechnungsziffern im Sinne eines finanziellen Vorteils gebe, in einem Zweitstudium anzueignen. Der Vorteil liege in der höheren Qualität der Leistungen, in einer erhöhten Patientenzufriedenheit und Auslastung der Praxis und in der Steigerung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Er habe sich im Streitjahr zwar zunächst hauptsächlich das Grundwissen für das Absolvieren des Studiums der katholischen Theologie angeeignet, da dieses Grundwissen zum Verständnis der weiterführenden Veranstaltungen erforderlich sei. In späteren Semestern habe er beabsichtigt, die weiterführenden Veranstaltungen zu besuchen, die auf die Verwendung theologischen Wissens in seinem Beruf als Nuklearmediziner zugeschnitten seien. Das erworbene Wissen habe er im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit verwenden wollen. Der Aspekt der seelsorgerischen Betreuung von Patienten finde zunehmend auch bei medizinischen Studien Berücksichtigung. Im Unterschied zu einem Hobby fehle bei einem Theologie-Studium der Bezug zur privaten Lebensführung. Zur Ausübung des persönlichen Glaubens sei ein Theologie-Studium nicht erforderlich. Er verfolge mit dem Theologie-Studium das Ziel einer besonderen beruflichen Qualifikation. Die Wahl der Fortbildungsmöglichkeiten liege allein in seinem Ermessen und können nur von ihm selbst beurteilt werden. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 26. Februar 2009 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2010 dahin zu ändern, dass die Aufwendungen für das theologische Zweitstudium in Höhe von 1.621 € als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Der Beklagte trägt vor, die Aufwendungen des Klägers für das Theologiestudium seien überwiegend privat veranlasst. Auf der aktuellen Web-Seite des ärztlichen Zentrums, in dem der Kläger arbeite, werde keinerlei Werbung mit einem besonderen Konzept der Patientenbetreuung aufgrund der theologischen Ausbildung des Klägers gemacht. Daher stünde eine berufliche Veranlassung weit weniger im Vordergrund, als dies der Kläger vortrage. Denn nach drei Jahren Studium sollten die seelsorgerischen Kenntnisse des Klägers bereits ausreichen, um einen entsprechenden Hinweis zu geben, falls damit wirklich Patienten angesprochen werden sollten. Auch sei ein Theologiestudium nicht auf die Kenntnisse, die bei einem Arzt zur Patientenbetreuung erforderlich seien, zugeschnitten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein Theologiestudium auf Studenten zugeschnitten sei, die ein Priesteramt oder ein Lehramt anstrebten. Ebenso wie bei Aufwendungen für eine psychologische Fortbildung müsse auch bei einer theologischen Fortbildung verlangt werden, dass diese konkret auf den Beruf des Steuerpflichtigen zugeschnittene Kenntnisse vermittle. Bei einem Theologiestudium sei dieses Erfordernis im Streitfall aber nicht erfüllt, da ein Theologiestudium keine auf den Beruf des Arztes zugeschnittenen Kenntnisse vermittle. Es sei auch fraglich, weshalb der Kläger ein langwieriges und anspruchsvolles Theologiestudium auf sich nehme, um seine seelsorgerischen Fähigkeiten zu verbessern, wenn, wie der Kläger selbst ausführt, hierfür spezielle Fortbildungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Hier könne nur eine private Veranlassung der Grund sein. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die Klage ist unbegründet. 1. Randnummer 10 Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip ist für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen das Veranlassungsprinzip maßgebend. Die Aufwendungen sind danach beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden. Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern. Die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG belässt privat veranlasste Kosten im einkommensteuerrechtlich Unerheblichen, nimmt aber deren beruflich veranlassten Teil nicht vom Werbungskostenabzug aus. Erforderlich für den Werbungskostenabzug ist, dass die Aufwendungen aus beruflichen Gründen entstanden sind. Ist dies das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment liegen eben keine Aufwendungen der privaten Lebensführung vor, die i.S.d. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 2011 - VI R 7/10, BFH/NV 2011, 1779). Randnummer 11 Das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment ist insbesondere bei persönlichkeitsbildenden Bildungsmaßnahmen, die -auch- der Berufsförderung dienen, schwer zu bestimmen. Diese sind in der Regel ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 1994 - 1 K 1656/93, EFG 1995, 8). Aufwendungen für eine solche Bildungsmaßnahme sind demnach als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob der Steuerpflichtige Bildungsaufwendungen aus beruflichem Anlass tätigt, oder ob es sich um privat veranlasste Aufwendungen handelt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 2008 - VI R 35/05, BStBl. II 2009, 108). Erforderlich ist ein hinreichend konkreter Zusammenhang der Aufwendungen mit den Einnahmen, die Bildungsmaßnahmen dürften nicht "ins Blaue hinein" betrieben oder aus anderen privaten Gründen getätigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 - VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797). Randnummer 12 Dabei ist zu beachten, dass für den Nachweis der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen der Steuerpflichtige nach den allgemeinen Grundsätzen die Feststellungslast trägt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 - VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400). Daher reicht es nicht aus, dass ein Steuerpflichtiger den Bezug der Ausgaben zur beruflichen Tätigkeit bloß behauptet. Vielmehr muss der hinreichend konkrete Zusammenhang der Aufwendungen mit den Einnahmen nachgewiesen und für das Gericht in seiner Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar sein. Randnummer 13 Hierzu bedarf es für die Entscheidung, ob die persönlichkeitsbildende Bildungsmaßnahme auf die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung oder auf die Vermittlung von auf den Beruf zugeschnittenen und für den Beruf wichtigen psychologischen Erkenntnissen ausgerichtet ist, konkreter Feststellungen zu den Lehrinhalten und dem Ablauf der Bildungsmaßnahme sowie den teilnehmenden Personen. Die Voraussetzungen eines Werbungskostenabzugs liegen auch vor, wenn Aufwendungen zwar ihrem Anschein nach mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, aber dennoch ausschließlich oder ganz überwiegend beruflich veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn sich private Anwendungsmöglichkeiten zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnissen und Fertigkeiten ergeben. Solche Erkenntnisse können sich auch im Bereich persönlicher Erfahrungen und Entwicklungen bewegen, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind. In diesen Fällen liegt eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen vor, nicht dagegen handelt es sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung, die die berufliche Tätigkeit lediglich fördern. Jedenfalls ist in diesen Fällen die private gegenüber der beruflichen Veranlassung von untergeordneter Bedeutung. Andererseits sind Kosten für persönlichkeitsbildende Bildungsmaßnahmen, die nicht primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs zugeschnitten sind, sondern gleichermaßen der persönlichen Weiterbildung dienen, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar, da bei derartigen Bildungsmaßnahmen die der privaten Lebensführung zuzurechnenden Gesichtspunkte nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sind. Von einer nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung der Aufwendungen für die Teilnahme an persönlichkeitsbildenden Bildungsmaßnahmen kann bei Steuerpflichtigen, die einem entsprechenden Beruf nicht nachgehen, nur dann ausgegangen werden, wenn im Wesentlichen ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes Wissen vermittelt wird und der Teilnehmerkreis des Seminars entsprechend homogen zusammengesetzt ist. Nur bei dieser Fallgestaltung können die beruflichen Gründe für die Teilnahme an einer persönlichkeitsbildenden Bildungsmaßnahme psychologischen Seminar als so gewichtig gewertet werden, dass demgegenüber die privaten Gesichtspunkte als unwesentlich zurücktreten (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2001 - VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182). 2. Randnummer 14 Der Kläger hat das Theologie-Studium nicht begonnen, um einen theologischen Abschluss anzustreben und einen entsprechenden Beruf zu ergreifen. Der Kläger hat vielmehr nach seinen Angaben beabsichtigt, seine Kommunikationsfähigkeit beim Umgang mit Patienten in lebensbedrohlichen Situationen zu verbessern und sich seelsorgerische Fähigkeiten anzueignen, um mit Patienten bei lebensbedrohlichen Diagnosen angemessen umgehen zu können. Der Kläger möchte kein fachliches Wissen erwerben und vertiefen, sondern Fähigkeiten erlangen, die zwar in der konkreten Ausübung seines Arztberufs besonders gefordert sind, aber auch in anderen Berufen und überhaupt im zwischenmenschlichen Kontakt von Bedeutung sind und sich im allgemeinen Charakter eines Menschen widerspiegeln. Die Fähigkeiten, die sich der Kläger aneignen möchte, sind dem Bereich der emotionalen Intelligenz zuzuordnen und der Persönlichkeit eines Menschen zuzurechnen. Dem Kläger geht es nach seinen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung nicht um Glaubensinhalte der katholischen Theologie, sondern um Fähigkeiten im Bereich der zwischenmenschlichen Kommunikation, der seelsorgerischen Betreuung und um deren Einfluss auf naturwissenschaftliche Behandlungsmethoden, was auch nach den Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung in jüngerer Zeit Gegenstand bestimmter medizinischer Studien darstelle. Daher sind die vorgenannten Grundsätze nach der Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte für die Beurteilung der im Streitfall geltend gemachten Aufwendungen heranzuziehen, die der BFH und die Finanzgerichte zur Beurteilung des Werbungskostenabzugs bei Aufwendungen für persönlichkeitsbildende Bildungsmaßnahmen heranzieht. Randnummer 15 Nach den vorgenannten Grundsätzen ergibt sich anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls nach diesen Grundsätzen, dass die Aufwendungen für das Theologie-Studium des Klägers nicht als Werbungskosten abziehbar sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.