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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 11. Kammer 11 Sa 37/12 Urteil Tariflicher Sonntagszuschlag nach ALTV 2 - Stationierungsstreitkräfte § 12 Nr 4 Buc

lag nach ALTV 2 - Stationierungsstreitkräfte Leitsatz Nach § 20 Ziff. 1c TVAL II i.V.m. § 12 Ziff. 4a TVAL II beträgt der Sonntagszuschlag 25 v.H., wenn für die Sonntagsarbeit ein Werktag in der vorhe

§ 16

BAT und BAG 13.07.2006 – 6 AZR 55/06 – AP Nr.

§ 15MTArb zu den im wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in § 15 Abs.

6 Unterabs. 2 S. 2 BAT und § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 S. 2 MTArb). Randnummer 50 Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist zu folgern, dass es sich bei dem Freizeitausgleich für die Sonntagsarbeit um unbezahlte Freizeit handelt. Während in § 12 Ziff. 4a TVAL II festgelegt ist, dass ein Werktag „im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung arbeitsfrei zu lassen“ ist, bestimmt § 13 Ziff. 4a TVAL II für die Feiertagsarbeit, dass Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer regelmäßigen Arbeitszeit 4 Stunden oder länger Feiertagsarbeit leisten, jeweils einen Werktag „Arbeitsbefreiung“ erhalten. In Randnummer 51 § 13 Ziff. 4 b TVAL II ist ausdrücklich geregelt, dass für den Tag der Arbeitsbefreiung Arbeitsverdienst zu zahlen ist. Eine solche Regelung existiert nicht in § 12 Ziff. 4 TVAL II. Randnummer 52 Die tarifliche Regelung lehnt sich inhaltlich an § 11 Abs. 3 S. 1 ArbZG an, was dafür spricht, dass die Tarifvertragsparteien eine der gesetzlichen Regelung im Grundgedanken entsprechende Regelung treffen wollten. § 11 Abs. 3 S. 1 ArbZG bestimmt, dass Arbeitnehmern, die an einem Sonntag beschäftigt werden, ein Ersatzruhetag an einem Werktag innerhalb von zwei Wochen zu gewähren ist. Als Ersatzruhetag kommt jeder Werktag, also auch ein arbeitsfreier Samstag, in Betracht (BAG 12.12.2001 – 5 AZR 294/00 - AP Nr.

§ 11Arb

ZG; 23.03.2006 – 6 AZR 497/05 - AP ArbZG§ 11 Nr. 3). Dies liegt darin begründet, dass die Regelung des § 11 Abs. 3 S. 1 ArbZG lediglich aus Arbeitsschutzgründen sicherstellen soll, dass Arbeitnehmer wenigstens einen arbeitsfreien Tag in der Woche haben (BT-Drs. 12/5888 S. 30). Randnummer 53 Die vom Kläger favorisierte Tarifauslegung widerspricht zudem der Regelung in § 20 Ziff. 6 TVAL II. Danach dürfen Zeitzuschläge nicht durch Arbeitsbefreiung abgegolten werden. Bestünde durch § 12 Ziff. 4a TVAL II tatsächlich ein Anspruch auf einen zusätzlichen freien Werktag, so wäre dieser nur realisierbar, wenn der Arbeitnehmer von seiner ansonsten bestehenden Pflicht zur Arbeitsleistung an einem Werktag befreit würde. Diese Arbeitsbefreiung hätte nach der Argumentation des Klägers eine Reduzierung des Zeitzuschlags von 50 % auf 25 % zur Folge. Der ansonsten übliche Zeitzuschlag würde also durch eine Arbeitsbefreiung abgegolten werden. Dies ist jedoch nach der ausdrücklichen Regelung in § 20 Ziff. 6 TVAL II nicht möglich. Randnummer 54 II. Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Randnummer 55 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht. Es existieren bereits die oben zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.2006 – 6 AZR 55/06 – und vom 30.07.1992 – 6 AZR 283/91 –, die zu im wesentlichen inhaltsgleichen tariflichen Regelungen aus dem öffentlichen Dienst ergangen sind. Die Bedeutung des TVAL II geht zudem nicht über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hinaus.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.