Verfassungsrecht Leitsatz 1. Das durch Artikel 25 Abs. 1 LV geschützte Elternrecht ist ein Recht im Interesse des Kindes, das den Eltern lediglich treuhänderisch um des Kindes Willen verbürgt ist. Es ist nicht als ungebundener Machtanspruch der Eltern zu verstehen, sondern unterliegt verfassungsimmanenten Begrenzungen und Bindungen. 2. Mit dem Recht der Eltern zur Erziehung ihres Kindes korrespondiert die elterliche Pflicht zur Wahrnehmung dieser Aufgabe. Werden Eltern dieser Verantwortung nicht gerecht, weil sie hierzu nicht bereit oder in der Lage sind, ist der Staat von Verfassungs wegen verpflichtet, die Erziehung des Kindes sicherzustellen. Diesem Zweck dient auch das Jugendstrafrecht. 3. Die durch das Bundesverfassungsgericht formulierten Beschränkungen für eine Zurückdrängung des entgegenstehenden Elternwillens im jugendstrafgerichtlichen Erkenntnisverfahren gelten nicht in gleichem Maße für das Vollstreckungsverfahren, da durch die rechtskräftige Verurteilung des Jugendlichen das Bedürfnis weitergehender Erziehung bereits offen zutage getreten ist. 4. Die Schutzwürdigkeit einer elterlichen Erziehungsmaßnahme wird im Rahmen der Abwägung im Einzelfall in der Regel gegenüber dem Schutz des Kindeswohls und der staatlichen Strafrechtspflege zurücktreten, wenn der Jugendliche durch die Erziehungsmaßnahme - hier: elterliches Verbot zur Befolgung einer jugendgerichtlichen Auflage - zur Rechtsuntreue angeleitet wird. 5. Mit fortschreitendem Alter und zunehmender Selbstbestimmungsfähigkeit des Jugendlichen werden die im Elternrecht wurzelnden Rechtsbefugnisse zurückgedrängt. Daher stellen sich staatlicherseits kurz vor Erreichen der Volljährigkeit vorgenommene Zwangsmaßnahmen in der Regel nur noch als untergeordnete Beeinträchtigungen des zurückweichenden Elternrechts dar. Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gründe A. Randnummer 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verhängung von Ungehorsamsarrest gegen eine Jugendliche wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Auflagen. Randnummer 2 I. Der Beschwerdeführer ist der erziehungsberechtigte Vater der 1995 geborenen X. Randnummer 3 Mit Urteil vom 27. Januar 2011 sprach das Amtsgericht Trier - Jugendgericht - die Tochter des Beschwerdeführers des teils gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen in zwei Fällen schuldig, verwarnte sie und gab ihr die Ableistung von 25 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe bei der Kreisverwaltung T. auf. Der in der mündlichen Verhandlung zunächst anwesende Beschwerdeführer war ausweislich des am 12. April 2011 ergänzten Protokolls während der Vernehmung der Angeklagten zur Sache durch Beschluss des Jugendrichters von der Verhandlung ausgeschlossen und des Sitzungssaales verwiesen worden, da er "trotz Abmahnung dem Vorsitzenden mehrfach ins Wort gefallen" sei. Randnummer 4 Das Oberlandesgericht Koblenz verwarf die durch den Beschwerdeführer gegen das Urteil eingelegte Revision gemäß § 349 Abs. 2 und 3 Strafprozessordnung - StPO - mit einstimmigem Beschluss vom 22. September 2011; ein nachfolgend gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (sog. Anhörungsrüge, § 356a StPO) blieb ebenfalls erfolglos und wurde durch den Senat mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 zurückgewiesen. Randnummer 5 Am 14. November 2011 erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH B 34/11), mit der er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV) sowie der Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Artikel 77 Abs. 2 LV) geltend machte. Randnummer 6 II. Die Tochter des Beschwerdeführers kam in der Folgezeit trotz mehrfacher Anschreiben der Jugendgerichtshilfe und des Vollstreckungsgerichts nicht der gegen sie verhängten Auflage nach. Mit einem an das Amtsgericht Trier gerichteten Schreiben vom 16. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdeführer, die Vollstreckung der Auflagen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Das Vollstreckungsgericht lehnte dies am 9. Januar 2012 ab, nachdem darauf hingewiesen worden war, dass die eingelegte Verfassungsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollstreckung des zugrundeliegenden Urteils entfalte. Randnummer 7 Da die Tochter des Beschwerdeführers weiterhin weder die ihr auferlegten Arbeitsstunden ableistete noch auf ihr übermittelte Schreiben reagierte, beantragte die Staatsanwaltschaft Trier gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz - JGG - die Festsetzung von Jugendarrest mit einer Dauer von zwei Wochen (sog. Ungehorsamsarrest) gegen die Jugendliche. Der hierzu angehörte Beschwerdeführer widersprach der Festsetzung mit Schreiben vom 18. Januar 2012 und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen der Verhängung des Ungehorsamsarrests lägen nicht vor, da er seiner Tochter die Befolgung der jugendgerichtlichen Auflage in seiner Rolle als Erziehungsberechtigter verboten habe. Aufgrund der hierdurch hervorgerufenen Pflichtenkollision fehle es an der durch § 11 Abs. 3 JGG vorausgesetzten schuldhaften Nichtbefolgung der Auflage. Mangels richterlicher Erörterung der vorgesehenen Weisung habe die entstandene „Normen-/Erwartungskollision“ bislang noch nicht ausgeräumt werden können. Zu einem am 20. Januar 2012 anberaumten Erörterungstermin des Vollstreckungsgerichts erschienen weder der Beschwerdeführer noch seine Tochter. Randnummer 8 Durch Beschluss vom 24. Januar 2012 setzte das Amtsgericht Trier gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 3 JGG gegen die Tochter des Beschwerdeführers Jugendarrest von zwei Wochen Dauer fest. Zur Begründung führte das Gericht aus, es bedürfe offensichtlich dieser Vollstreckungsmaßnahme, um der Verurteilten mit dem erforderlichen Nachdruck deutlich vor Augen zur führen, dass gerichtliche Weisungen und Auflagen zu erfüllen seien. Offenbar habe sich die Verurteilte die von erheblichen querulatorischen Zügen geprägte Einstellung ihres Vaters zu Eigen gemacht. Dieser setze das eigene Rechtsempfinden konsequent an die Stelle gerichtlicher Entscheidungen und versuche, seine persönlichen Ansichten durch exzessive Nutzung der ihm durch den Rechtsstaat zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe durchzusetzen, auch wenn dies objektiv erzieherischen Gründen widerspreche. Dieser Auffassung habe sich ersichtlich nun auch die Verurteilte angeschlossen und versuche mit allen Mitteln, sich der Erfüllung der erkannten Arbeitsauflage zu entziehen. Von daher liege auch trotz einer etwaig entgegenstehenden Weisung des Erziehungsberechtigten keine Pflichtenkollision vor, denn diese sei nur anzunehmen, wenn der eigentlich arbeitswillige Jugendliche ausschließlich aufgrund eines entgegenstehenden elterlichen Verbots von der Erfüllung der Weisung absehe. Vorliegend beruhe die Nichterfüllung der Auflage jedoch ersichtlich auch auf einer eigenen Entscheidung der Verurteilten, so dass eine entgegenstehende Weisung, die eine Konfliktsituation begründen könnte, gerade nicht vorliege. Da sich bisher gegenüber dem Vollstreckungsgericht weder die Verurteilte noch ihr Vater im Schreiben vom 16. Dezember 2011 auf diese angebliche Weisung berufen hätten, spreche überdies alles dafür, dass es sich bei dem - nunmehr erstmals vorgetragenen - elterlichen Verbot offensichtlich um eine weitere prozesstaktische Maßnahme handele, um die Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils zu verhindern. Randnummer 9 III. Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 legte der Beschwerdeführer in eigenem Namen sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Trier ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ungehorsamsarrests nicht gegeben seien. Vielmehr sei gerichtsbekannt und aktenkundig, dass er - der Beschwerdeführer - die Vollstreckung der Weisung derzeit aufgrund des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens für erzieherisch nicht sinnvoll erachte und deshalb seiner Tochter die Ableistung der Arbeitsstunden verboten habe. Da sie dieses Verbot zu beachten habe, fehle es an der erforderlichen Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung. Randnummer 10 Das Landgericht Trier - Jugendkammer - verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 21. März 2012 als unbegründet. Zur Begründung verwies die Kammer auf die Ausführungen des Amtsgerichts, denen sie sich anschloss, und führte ergänzend aus, dass eine den Schuldvorwurf gegen die Jugendliche beseitigende elterliche Weisung nur im Falle einer schutzwürdigen Anordnung des Erziehungsberechtigten vorliege. Nur in diesem Falle komme es zu einem Konflikt zwischen der gerichtlichen Auflage und der elterlichen Weisung. Selbst wenn eine derartige, der Ableistung der Arbeitsstunden entgegenstehende Weisung des Beschwerdeführers bestünde, vermittele diese jedoch keine schutzwürdige Bindung zwischen der Verurteilten und dem Beschwerdeführer, sondern stelle sich als missbräuchliche Ausübung des Elternrechts dar. Das bisherige Prozessverhalten belege, dass der Beschwerdeführer aufgrund querulatorischer Neigungen bewusst versuche, der Rechtsordnung schon aus Prinzip zu trotzen und seine Tochter auch in diesem Sinne zur Rechtsuntreue zu erziehen. Diese Einstellung des Vaters werde auch durch verschiedene im Jahr 2009 auf der Internetplattform Twitter veröffentlichte Kurznachrichten („Tweets“) belegt. Randnummer 11 Der Beschluss des Landgerichts wurde dem Beschwerdeführer zu Beginn der 13. Kalenderwoche 2012 zugestellt. Randnummer 12 IV. Am 30. März 2012 hat der Beschwerdeführer in eigenem Namen weitere Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Trier vom 24. Januar 2012 und des Landgerichts Trier vom 21. März 2012 erhoben ( VGH B 10/12 ). Er rügt eine Verletzung seines elterlichen Erziehungsrechts (Artikel 25 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV) sowie Verstöße gegen die Bindung der rechtsprechenden Gewalt an Recht und Gesetz (Artikel 77 Abs. 2 LV) und sinngemäß gegen das Verbot willkürlicher Entscheidung (Artikel 17 Abs. 2 LV), jeweils in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Zudem macht er "hilfsweise" eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 LV geltend (Anhörungsrüge). Randnummer 13 Zur Begründung macht er geltend, das Jugendstrafrecht sehe eine Verhängung von Ungehorsamsarrest gegen Jugendliche im Falle einer durch ein elterliches Verbot gerechtfertigten Nichtbefolgung der richterlichen Auflage nicht vor. Dies ergebe sich aus den einschlägigen Kommentierungen zum JGG. Auch sei eine Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne nicht möglich. Indem die Gerichte dennoch den Jugendarrest angeordnet hätten, seien die Grenzen unzulässiger Rechtsfortbildung überschritten. Gleiches gelte, soweit die Gerichte die Verhängung des Ungehorsamsarrests gegen seine auf sein - des Beschwerdeführers - Fehlverhalten gestützt hätten. Randnummer 14 Zudem hätten die Gerichte den Gehalt des elterlichen Erziehungsrechts missachtet. Die insbesondere durch das Landgericht vorgenommene Unterscheidung der elterlichen Erziehungsgewalt nach Kriterien der Schutzwürdigkeit sei unstatthaft und in der Verfassung nicht vorgesehen. Vielmehr unterfalle jedes elterliche Erziehungsverhalten dem Schutz der Verfassung. Randnummer 15 Schließlich habe das Landgericht ihn im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung nicht zu den geltend gemachten Verfahrensfehlern im Erkenntnisverfahren angehört. Hierin liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Außerdem sei es dem Landgericht verwehrt gewesen, die vermeintlich von ihm - dem Beschwerdeführer - stammenden Twitter -Nachrichten ohne Überprüfung seiner Autorenschaft zu seinen Lasten in die Entscheidung einzustellen. Er versichere an Eides statt, dass diese Tweets nicht von ihm stammten. Randnummer 16 Am gleichen Tag hat der Beschwerdeführer - bezogen auf das bereits anhängige Verfahren VGH B 34/11 - einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, um dem Amtsgericht die weitere Vollstreckung aus seinem Urteil vom 27. Januar 2011 zu untersagen (VGH A 9/12). Dieses Verfahren wurde durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 3. April 2012 eingestellt, nachdem das Amtsgericht erklärt hatte, von der weiteren Vollstreckung bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Sache VGH B 34/11 abzusehen und der Beschwerdeführer den Antrag daraufhin zurücknahm. Randnummer 17 V. Die Verfassungsbeschwerde VGH B 34/11 wurde am 15. Mai 2012 durch den beim Verfassungsgerichtshof bestellten Ausschuss mit einstimmigem Beschluss als unzulässig zurückgewiesen. Randnummer 18 VI. Da die Tochter des Beschwerdeführers weiterhin nicht zur Ableistung der gegen sie verhängten Arbeitsstunden erschien, verfügte das Amtsgericht Trier - Jugendrichter - am 26. Juni 2012 die Ladung zum Arrestantritt in der Jugendarrestanstalt L. 16. Juli 2012. Randnummer 19 VII. Am 5. Juli 2012 hat der Beschwerdeführer daraufhin seine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse über die Verhängung von Ungehorsamsarrest ( VGH B 10/12 ) um einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergänzt, mit dem die Untersagung der weiteren Vollstreckung aus den Beschlüssen begehrt wird (VGH B 18/10). Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Hauptsacheverfahren. B. Randnummer 20 Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet. Sie kann daher gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - durch den vom Verfassungsgerichtshof bestellten Ausschuss zurückgewiesen werden. Randnummer 21 I. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig. Randnummer 22 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Artikel 6 Abs. 2 LV) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Zwar ist die „hilfsweise“ Erhebung einer Grundrechtsrüge nicht ausgeschlossen (in diesem Sinne: VerfGH RP, AS 38, 362 [370, 377]). Jedoch hat der Beschwerdeführer es vorliegend versäumt, die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlichen Gehörsverstoßes substantiiert darzulegen ( § 45 VerfGHG ), zumal eine verfahrensrechtliche Überprüfung des Erkenntnisverfahrens im Rahmen des hier in Frage stehenden Vollstreckungsverfahrens in aller Regel nicht stattfindet. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ist jedoch auch nicht erkennbar, weshalb eine ausnahmsweise Überprüfung des zu vollstreckenden Urteils hätte stattfinden sollen und weshalb sein unterbliebener Vortrag das Landgericht zu einer abweichenden Entscheidung hätte veranlassen sollen. Randnummer 23 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer ist auch befugt, die Entscheidungen des Amtsgerichts Trier und des Landgerichts Trier verfassungsgerichtlich überprüfen zu lassen, obwohl sich die von ihm beanstandeten Vollstreckungsmaßnahmen nicht unmittelbar gegen ihn richten. Randnummer 24 Das Vorliegen der Beschwerdebefugnis im Sinne des Artikels 130a LV setzt voraus, dass aus der Begründungsschrift ( § 45 VerfGHG ) bei objektiver Beurteilung zumindest die Möglichkeit einer Verletzung konkret bestimmbarer Gewährleistungen der Verfassung erkennbar wird, die zumindest auch dem subjektiven Schutz des Beschwerdeführers zu dienen bestimmt sind (VerfGH RP, NJW 1995, 444 [445]). Dieses Erfordernis ist sowohl im Hinblick auf die geltend gemachte Beeinträchtigung des elterlichen Erziehungsrechts (Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 LV) als auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bindung der rechtsprechenden Gewalt des Landes an Recht und Gesetz (Artikel 77 Abs. 2 LV) und des hiermit in Verbindung stehenden Verbots willkürlicher Entscheidung (Artikel 17 Abs. 2 LV) erfüllt. Randnummer 25 Die durch die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen ausgesprochene Verhängung von Jugendarrest wegen des Verstoßes gegen gerichtliche Auflagen berührt das durch Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 LV garantierte natürliche Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder, das in seiner Teilfunktion als subjektives Abwehrrecht die Eltern vor unzulässigen Eingriffen der Staatsgewalt in ihre vorrangige Erziehungsberechtigung schützt (VerfGH RP, AS 37, 292 [302]). Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum inhaltsgleichen Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, dass Erziehungsmaßregeln im Rahmen des „staatlichen Wächteramts“ grundsätzlich zulässig sein können und mit dem elterlichen Erziehungsrecht nicht in Konflikt geraten, soweit sie einer Fehlhaltung des Jugendlichen begegnen und abhelfen wollen, die sich ggf. trotz der elterlichen Erziehungsbemühungen eingestellt hat (BVerfGE 74, 102 [124 f.]; BVerfGE 107, 104 [117]). Hieraus ergibt sich jedoch zugleich, dass eine strafgerichtliche Entscheidung, mit der der Staat auf eine Straftat des Jugendlichen reagiert, den Schutzbereich des Artikel 6 Abs. 2 GG berühren kann und dass die Eltern insoweit die Verletzung eigener Rechte geltend machen können (BVerfGE 107, 104 [115]). Diese - für jedes Verfahren auf Grundlage des JGG bestehende - Grundrechtsrelevanz in Bezug auf das elterliche Erziehungsrecht wird im vorliegenden Fall durch den Umstand verstärkt, dass der dem verhängten Jugendarrest zugrundeliegende Ungehorsam nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest auch auf eine elterliche Weisung zurückzuführen sein soll und mithin die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen im unmittelbaren Widerstreit zwischen elterlichem Erziehungsrecht und dem durch Artikel 25 Abs. 1 Satz 2 LV verfassungsrechtlich verankerten staatlichen Wächteramt zu treffen waren. Randnummer 26 Aus der demzufolge vorliegenden Beschwerdebefugnis im Hinblick auf Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 LV folgt zugleich, dass der Beschwerdeführer als Grundrechtsträger des elterlichen Erziehungsrechts - Träger dieser Grundrechte sind die Eltern je für sich (BVerfGE 47, 46 [76]; BVerfGE 99, 145 [164]) - eine diese Grundrechtsrelevanz möglicherweise verkennende oder nur unzureichend berücksichtigende Rechtsprechung der verfassungsgerichtlichen Überprüfung am Maßstab von Artikel 77 Abs. 2 LV und Artikel 17 Abs. 2 LV zuführen können muss. Die Beschwerdebefugnis im Hinblick auf diese verfassungsrechtlichen Normen folgt insoweit der Grundrechtsträgerschaft des möglicherweise durch das Gericht verkannten Grundrechts nach (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 27. Mai 2009 - VGH B 6/09 - zur Beschwerdebefugnis eines Bürgerbegehrens im Hinblick auf ihm gegenüber ergangene gerichtliche Entscheidungen am Maßstab des Artikels 77 Abs. 2 LV). Randnummer 27 3. Die Bundesrechtsklausel des § 44 Abs. 2 VerfGHG steht der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, soweit sie im Übrigen zulässig ist. Randnummer 28 Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet ( § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ). Unter Rückgriff auf § 44 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG ist der Verfassungsgerichtshof jedoch befugt, die Durchführung des durch Prozessordnungen des Bundes geregelten Verfahrens der Gerichte an den Grundrechten der Landesverfassung zu messen, soweit diese den gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes haben (VerfGH RP, AS 29, 89 [91 f.]; BVerfGE 96, 345 [373]). Randnummer 29 Die verfassungsrechtliche Verankerung des elterlichen Erziehungsrechts in Artikel 25 Abs. 1 LV ist - mit Ausnahme der in Satz 1 genannten Erziehungsziele - inhaltlich mit Artikel 6 Abs. 2 GG identisch (M. Jutzi, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, Kommentar, 2001, Artikel 25, Rn. 5 und 17). Der Verfassungsgerichtshof ist daher nicht daran gehindert, die Durchführung des im JGG geregelten Jugendgerichtsverfahrens einschließlich etwaiger Beugemaßnahmen nach § 15 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 3 JGG am Maßstab der Landesverfassung zu messen. Dabei sind jedoch die in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 LV genannten Erziehungsziele außer Acht zu lassen, soweit sie über die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 6 Abs. 2 GG aufgestellten Grundsätze hinaus weiterreichende Rechte des Grundrechtsadressaten oder Grundrechtschranken vermitteln (Held, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, Kommentar, 2001, Artikel 130a, Rn. 29 f.). Randnummer 30 Entsprechend scheitert die Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe dieser Grundsätze auch im Übrigen nicht an § 44 Abs. 2 VerfGHG . Das Rechtsstaatsprinzip ist auf Bundesebene in Artikel 20 Abs. 3 GG und inhaltsgleich in Artikel 77 LV verankert (VerfGH RP, AS 24, 321 [346]; VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juli 2009 - VGH B 24/09; VerfGH RP, Beschluss vom 17. August 2011 - VGH B 20/11). Daher ist der Verfassungsgerichtshof auch befugt, zu überprüfen, ob eine gerichtliche Entscheidung gegen die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Artikel 77 Abs. 2 LV) verstößt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 6. August 2007 - VGH B 12/07; VerfGH RP, Beschluss vom 18. März 2011 - VGH B 49/10). Darüber hinaus prüft der Verfassungsgerichtshof auch, ob die angegriffene Entscheidung mit dem Willkürverbot in Einklang steht (Artikel 17 Abs. 2 LV). Liegen dessen Voraussetzungen vor, hat sich das Gericht bei der verfassungsgerichtlich zu überprüfenden Entscheidung außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt mit der Folge, dass seiner Entscheidung in Wahrheit auch kein (materielles) Bundesrecht zugrunde liegt, dessen Anwendung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG der landesverfassungsgerichtlichen Kontrolle entzogen wäre. Randnummer 31 4. Weitergehende Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft ( § 44 Abs. 3 VerfGHG ) und die Beschwerdefrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG eingehalten. Randnummer 32 II. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit sie zulässig ist - jedoch offensichtlich unbegründet. Randnummer 33 1. Maßstab der verfassungsgerichtlichen Kontrolle sind dabei nicht die einfachgesetzlichen Regelungen. Die Entscheidungen der zuständigen Fachgerichte, namentlich die Feststellung und Würdigung des Tatbestands sowie die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall, sind grundsätzlich der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (VerfGH RP, Beschluss vom 14. Juni 1996 - VGB B 4/96; VerfGH RP, DVBl. 1999, 309 [310]). Bereits aus diesem Grund ist es dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, die Feststellung des Amtsgerichts, die Tochter des Beschwerdeführers habe sich die Einstellung ihres Vaters zu Eigen gemacht, zu hinterfragen oder die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Verwertung vermeintlich vom Beschwerdeführer stammender Twitter- Nachrichten durch das Landgericht in die verfassungsrechtliche Überprüfung einzustellen. Randnummer 34 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; BVerfG[K], NJW 2009, 3151 [3152], stRspr.) ist der Verfassungsgerichtshof vielmehr darauf beschränkt, die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu korrigieren. Diese Schwelle ist - außerhalb der stets zulässigen Willkürkontrolle - erst erreicht, wenn das Fachgericht dem einfachen Recht einen Inhalt entnommen hat, den auch der Gesetzgeber nicht ohne Verstoß gegen die Verfassung festlegen könnte (BVerfGE 81, 29 [31]) oder wenn die fachgerichtliche Entscheidung bei der Tatbestandsfeststellung oder Auslegung des einfachen Rechts die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das gesamte Recht grundsätzlich verkannt hat und die Entscheidung auf dieser unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; BVerfGE 42, 143 [149]). Zudem hängen die Grenzen der verfassungsgerichtlichen Eingriffsmöglichkeiten von der Intensität der geltend gemachten Grundrechtsbeeinträchtigung ab: Je tiefgreifender und nachhaltiger der Eingriff in den Schutzbereich erfolgt, desto strengere Anforderungen sind an die Begründung dieses Eingriffs zu stellen und desto weiter reichen die Nachprüfungsmöglichkeiten des Verfassungsgerichtshofs (BVerfGE 43, 130 [135 f.]; BVerfGE 67, 213 [222 f.]; BVerfGE 83, 130 [145]; BVerfG[K], NJW 2009, 3151 [3152]; Held, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, Kommentar, 2001, Artikel 130a, Rn. 32 f.). Diese Maßstäbe gelten auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung von Eingriffen in das elterliche Erziehungsrecht (Jestaedt, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, Art. 6 Abs. 2 und 3 [75. Lfg., Dez. 1995], Rn. 366 m. w. N.). Randnummer 35 2. Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab verletzen die Beschlüsse des Amtsgerichts Trier und des Landgerichts Trier den Beschwerdeführer nicht in seinen Elternrechten. Beide Gerichte haben die Existenz oder den Gehalt des in Artikel 25 Abs. 1 LV verbürgten vorrangigen elterlichen Erziehungsrechts nicht grundsätzlich verkannt oder in einer nicht mehr vertretbaren und damit willkürlichen Auslegung ihren Entscheidungen zugrunde gelegt. Randnummer 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.