er die in Art. 1 und Art. 20 GG normierten Grundwerte staatlichen Zusammenlebens im demokratisch verfassten Gemeinwesen missachtet. (Rn.65) Hierfür ist nicht erforderlich,
die Tat gerade in der Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied begangen wurde. (Rn.83) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
sie zuvor Wahlplakate der NPD abgerissen hätten. Dabei sei der Gruppe um den Kläger bekannt gewesen,
die betreffenden Personen bereits von der Polizei festgenommen und zur Sache vernommen worden seien. Eine der drei Personen sei sodann durch Faustschläge und Tritte verletzt worden. Der Kläger sei bei den Verletzungshandlungen zwar zugegen gewesen, habe sich aber nicht aktiv daran beteiligt. Das Landgericht sah die Voraussetzungen der Mittäterschaft als erfüllt an, da die Gruppe einen gemeinsamen Tatplan gehabt habe und der Kläger als "Hauptinitiator des gesamten Geschehens" - so das Landgericht wörtlich - einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet habe. Randnummer 5 Der Stadtrat der Beklagten fasste aufgrund besagter Verurteilung des Klägers am
ein Antrag auf getrennte Abstimmung zu den Punkten 1 und 2 der Vorlage nicht gestellt worden war. Randnummer 6 Die Einladung zu der Stadtratssitzung vom
ihm im Hinblick auf seinen zu erwartenden Ausschluss von der Sitzung wegen Befangenheit nach § 22 GemO zumindest das Recht gewährt werden müsse, mündlich seine Position darzulegen. Nach Annahme der Tagesordnung durch den Stadtrat räumte der Oberbürgermeister dem Kläger sodann Gelegenheit ein, sich mündlich zur Vorlage zu äußern, wobei er betonte,
dies rechtlich nicht notwendig sei, da eine schriftliche Anhörung des Klägers zu seinem geplanten Ausschluss bereits stattgefunden habe. Der Kläger nahm umfassend zur Beschlussvorlage Stellung. Anschließend schloss der Stadtrat ihn durch einstimmigen Beschluss wegen Befangenheit von der Beratung und Entscheidung über die Vorlage aus. Nachdem er den Sitzungssaal verlassen hatte, signalisierten die sechs Fraktionsvorsitzenden für ihre jeweilige Fraktion, die Verwaltungsvorlage uneingeschränkt mitzutragen. Dem schloss sich der Abstimmungsvorgang an. Randnummer 7 Die Stadtratsvorlage 382/2011, auf deren Grundlage der Beschluss über den Ausschluss des Klägers erging, wurde - versehen mit einem Beschlussvermerk des Sitzungsdienstes sowie einer Rechtsmittelbelehrung - dem Kläger am 26. September 2011 übermittelt. Randnummer 8 Darin begründete die Beklagte die getroffene Entscheidung damit,
der Kläger durch die Straftat die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt habe. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger als Volksvertreter und den von ihm Vertretenen sei aufgrund der Verurteilung und der ihr zugrunde liegenden Straftat in ganz besonderem Maße gestört. Der Kläger habe sich durch die Tat über das Recht und das Gewaltmonopol des Staates hinweggesetzt. Dabei habe er eine Strafe gewählt, die selbst dem Staat bei schwersten Delikten nicht zur Verfügung stehe. In dem ungleichen Verhältnis von acht zu eins sei das schon wehrlos am Boden liegende Opfer in menschenverachtender Weise mit Fußtritten und Schlägen gegen Kopf und Rumpf so erheblich verletzt worden,
es ins Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen. Der ihm entgegengebrachten öffentlichen Achtung habe sich der Kläger hiermit als unwürdig erwiesen. Der Wähler könne ihm aber erst nach Ablauf der Wahlperiode das Vertrauen verweigern, so
bis dahin der Stadtrat selbst die Integrität der politischen Willensbildung sicherzustellen habe. Das Interesse des Klägers, weiterhin an der demokratischen und rechtsstaatlichen Willensbildung im Stadtrat teilzunehmen, sei in Anbetracht der begangenen Tat nicht schutzwürdig. Die sofortige Vollziehung des Ausschlusses sei erforderlich um sicherzustellen,
das Vertrauen der Bevölkerung in die Lauterkeit der Stadtratsmitglieder und damit der politischen Willensbildung in den Gemeindeorganen keinen Schaden nehme. Es sei geradezu unerträglich, wenn der Kläger, der sich mit Gewalt über das Recht und den Achtungsanspruch des Menschen hinweggesetzt habe, weiterhin an Entscheidungen im Stadtrat mitwirke, die ihrerseits für den Bürger verbindlich seien. Randnummer 9 Der Kläger hat am 29. September 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, § 31 GemO sei verfassungswidrig. Die Norm verletze den in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG - garantierten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl. Die in Streit stehende Bestimmung gebe der Gemeindevertretung das Recht, sich nach der Wahl zwischen Wähler und Wahlbewerber zu schieben und den Wählerwillen zu verfälschen. Damit hätten nicht mehr die Wähler das letzte Wort, sondern die Mitglieder des Gemeinderates. Ferner sei § 31 GemO vom unzuständigen Gesetzgeber erlassen worden. Die Bestimmung knüpfe die Sanktion des Ausschlusses aus dem Gemeinderat an das Vorliegen einer Straftat. Das Strafrecht aber sei nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung und der Bund habe die Materie abschließend geregelt. Insbesondere sehe § 45 StGB bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr den zwingenden Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit für fünf Jahre und in weiteren gesetzlich bestimmten Fällen die Möglichkeit der Aberkennung derselben durch den Strafrichter vor. Hierbei handle es sich um Nebenstrafen. Dem Landesgesetzgeber stehe es daher nicht zu, weitergehende Strafen einzuführen. Erst recht dürfe er nicht dem Gemeinderat die Möglichkeit eröffnen, neben der durch ein Gericht verhängten Strafe und über diese hinaus eine weitere, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende Strafe zu verhängen. Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 3 GG normierten Grundsatz,
niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden dürfe. Auch der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl werde insofern, als von ihm das passive Wahlrecht umfasst sei, durch die angegriffene Bestimmung verletzt. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht Einschränkungen des Allgemeinheitsprinzips aus zwingenden Gründen für zulässig erachtet. Auch habe es die bürgerlichen Ehrenrechte als Wählbarkeitsvoraussetzung anerkannt. Es sei im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung aber nicht erkennbar und vom Bundesverfassungsgericht auch bisher nicht dargetan, inwiefern daraus ein zwingender Grund für die Einschränkung der Allgemeinheit der Wahl resultiere. Randnummer 10 Weiter führt der Kläger aus,
O , verstehe man ihn nicht als Strafgesetz, jedenfalls eine unverhältnismäßige Disziplinarmaßnahme vorsehe. Die Bestimmung sei auch darüber hinaus unverhältnismäßig. Dies zeige sich schon darin,
sie die Aberkennung des Mandats auch dann zulasse, wenn der Strafrichter sie abgelehnt habe, sowie unter Voraussetzungen, die für eine strafrichterliche Aberkennung nicht genügten. Statt eines neutralen Richters entschieden dann politische Konkurrenten. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche auch,
der Ausschluss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden könne. Dies zeige ein Vergleich mit der Abwahl des Bürgermeisters, für welche die Gemeindeordnung ein mehrstufiges Verfahren vorschreibe, bei dem mehrere Sicherungsmaßnahmen Missbrauch vorbeugten. Auch habe der Gesetzgeber im Hinblick auf ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete von einer Abwahlmöglichkeit gerade abgesehen, um die Bereitschaft zur Übernahme eines solchen Amtes nicht unnötig zu erschweren. Randnummer 11 Die Voraussetzung,
der Verurteilte "die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit" verloren haben müsse, sei kaum definierbar und liefe auf Verurteilungs- und Vorstrafenfreiheit hinaus. Es gebe keine spezifischen Standesregeln und Sitten, durch deren Beachtung sich Gemeinderatsmitglieder von der übrigen Bevölkerung unterschieden. Demgemäß gebe es auch keine gemeinderatsspezifische Unbescholtenheit. Andere Bundesländer kämen daher auch ohne eine solche Regelung aus. Randnummer 12 Schließlich verletze es das Demokratieprinzip,
die Klage eines ausgeschlossenen Gemeinderatsmitglieds keine aufschiebende Wirkung habe und somit das Ratsmitglied bis zum Abschluss des Verfahrens seine Mitgliedsrechte nicht ausüben könne. Eine Verletzung der in Art. 20 Abs. 2 GG garantierten Volkssouveränität sei ferner darin zu sehen,
einem gewählten Volksvertreter in Rheinland-Pfalz aus Gründen das Mandat entzogen werde, die in keinem anderen Bundesland eine vergleichbare Folge nach sich zögen. Auch für rheinland-pfälzische Landtagsabgeordnete existiere eine solche Regelung nicht. Randnummer 13 Im Hinblick auf die konkrete Entscheidung vom 22. September 2012 erweise sich bereits das Verfahren seines Ausschlusses aus dem Trierer Stadtrat als fehlerhaft. Die Beschlussfassung in nicht-öffentlicher Sitzung verstoße gegen das Gesetz, die getroffene Entscheidung sei daher ungültig. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO setze der Ausschluss der Öffentlichkeit das Vorliegen besonderer Gründe voraus, welche schwerer wögen als das demokratische Interesse an der Sitzungsöffentlichkeit. An solchen Gründen fehle es hier. § 6 Abs. 2 Nr. 5 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Trier, der einen generellen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Beratung und Entscheidung nach § 31 GemO vorsehe, sei daher rechtswidrig und nichtig. Des Weiteren habe die Beklagte ihn nach § 22 Abs. 3 GemO nicht wegen Befangenheit von der Beratung und Entscheidung ausschließen dürfen, da sein Ausschluss eine Abwahl darstelle und die Befangenheitsregeln auf Wahlen keine Anwendung fänden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortag dahingehend ergänzt,
jedenfalls, sollte er zu Recht ausgeschlossen worden sein, die Beschlussfassung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 GemO unwirksam sei, da er durch seine mündliche Stellungnahme an der Beratung mitgewirkt habe. Dies habe der Oberbürgermeister selbst zu erkennen gegeben, indem er ihm nach der Abstimmung über seine Befangenheit mitgeteilt habe,
er "von der weiteren Beratung ausgeschlossen" sei. Randnummer 14 Sein Ausschluss aus dem Stadtrat sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 GemO nicht erfüllt seien. Dies folge zum einen daraus,
nur die von einem Ratsmitglied in gerade dieser Eigenschaft begangenen Taten überhaupt geeignet seien, die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit zu verwirken. Im seinem Fall weise die Tat, wegen derer er verurteilt worden sei, jedoch keinen Bezug zu seiner Amtsführung auf. Zum anderen mache das Gesetz deutlich,
die Unbescholtenheit nicht durch die Verurteilung, sondern durch die Straftat verwirkt worden sein müsse. Da man nicht verwirken könne, was man nicht besitze, setze § 31 Abs. 1 GemO voraus,
die Tatbegehung zeitlich nach der Wahl liege. Der ihm zur Last gelegte Sachverhalt habe sich aber vor der Wahl ereignet. Soweit die Vorschrift ferner verlange,
das Ratsmitglied seine Unbescholtenheit durch die Straftat verwirkt habe, müsse der zur Verurteilung führende Sachverhalt im Ausschlussverfahren nach § 31 Abs. 1 GemO unabhängig aufgeklärt werden. Das Strafurteil gegen ihn sei zu Unrecht, insbesondere unter fehlerhafter Beweiswürdigung ergangen. Darüber hinaus müsse in seinem Fall berücksichtigt werden,
der Wähler im Zeitpunkt der Wahl von der Tat gewusst habe. Die Presse habe umfassend und in einer die Unschuldsvermutung ignorierenden Art und Weise über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berichtet. Insofern sei die Mehrheit der Bevölkerung schon im Zeitpunkt der Wahl davon ausgegangen,
er sich wegen Körperverletzung strafbar gemacht habe.
er dennoch gewählt worden sei, zeige,
die Wähler ihm vertrauten. Dieser Wählerwille dürfe nicht ignoriert werden. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2011 über seinen Ausschluss aus dem Stadtrat der Stadt Trier aufzuheben. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 In Ergänzung zu ihren bereits im Verwaltungsverfahren getätigten Ausführungen legt sie insbesondere dar,
O mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang stehe. Insofern als er den Ausschluss eines gewählten Gemeinderatsmitglieds unter bestimmten Voraussetzungen ermögliche, beeinflusse § 31 Abs. 1 GemO die Unmittelbarkeit der Wahl nicht. Die Wahl selbst sei im Zeitpunkt eines Ausschlusses bereits erfolgt. Außerdem habe die Norm keinen strafenden oder erzieherischen Charakter, sondern ziele darauf ab, die Unbescholtenheit des Gemeinderats als Organ zu schützen. Dies zeige sich schon daran,
der Gemeinderatsausschluss nicht mit einem Verlust der Wählbarkeit oder Amtsfähigkeit verbunden sei, sondern nur den Entzug des konkreten Mandats für die Dauer der Wahlperiode zum Gegenstand habe. Insofern verletze § 31 GemO weder die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Gesetzgebung, noch das Verbot der Doppelbestrafung gem. Art. 103 Abs. 3 GG. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip trage die Bestimmung dadurch Rechnung,
sie hohe materielle Anforderungen an einen Ausschluss stelle. Einem Missbrauch der Ausschlussmöglichkeit zu politischen Zwecken werde hierdurch vorgebeugt. Bei der Abwahl hauptamtlicher Bürgermeister und Beigeordneter hingegen bestehe lediglich ein Verbot der Willkür und der Verfolgung zweckwidriger Erwägungen. Überdies sei die Entscheidung nach § 31 Abs. 1 GemO in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar, auch Eilrechtsschutz könne gewährt werden. Randnummer 20 Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Klägers nach § 31 Abs. 1 GemO seien auch erfüllt. Insbesondere habe der Kläger die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt. Hierfür sei nicht erforderlich,
die Verurteilung auf einer gerade in der Eigenschaft als Ratsmitglied begangenen Tat beruhe. Vielmehr gehe es um die Wirkung des strafbaren Verhaltens auf den Bürger und darum,
dieser nach der Wahl keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Gemeinderates mehr nehmen könne. Vorliegend habe der Kläger die Grenze des für einen Mandatsträger noch hinnehmbaren Verhaltens überschritten, indem er sich über wesentliche Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats hinweggesetzt habe. Trotz der breiten Berichterstattung an den Medien könne nicht davon ausgegangen werden,
der Wähler sich des vollen Umfangs der Tat und des Ausmaßes der Beteiligung des Klägers hieran bewusst gewesen sei. Da die Grundlagen, auf denen die Wähler ihre Wahlentscheidung getroffen hätten, nachträglich ohnehin nicht mehr ermittelt werden könnten, müsse praktisch auf das durchschnittliche Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Mandatsträger abgestellt und davon ausgegangen werden,
der Wähler erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung und Offenlegung des gerichtlich festgestellten Sachverhalts eine endgültige Entscheidung treffe. Vorliegend sei aufgrund der Verurteilung des Klägers das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Wähler nachhaltig gestört, was sich auf das Ansehen des gesamten Rates negativ auswirke, so
auch das Vertrauen des Bürgers in die Kommunalvertretung als solche beeinträchtigt sei. Es liege somit hier einer der besonderen Ausnahmefälle vor, in denen die Wählerentscheidung auf Grundlage unzureichender Informationen getroffen worden sei. Ferner dürfe der Rat bei der Prüfung, ob ein Ratsmitglied seine Unbescholtenheit verwirkt habe, von den Feststellungen des Strafrichters und dem von diesem gesprochenen Unwerturteil ausgehen, ohne selbst eine erneute Strafbarkeitsprüfung vornehmen zu müssen. Die Entscheidung, den Kläger auszuschließen, sei ermessenfehlerfrei ergangen, insbesondere habe dieser vor der Beratung und Abstimmung ausführlich Stellung nehmen können. Randnummer 21 In formeller Hinsicht habe der Beschluss ebenfalls Bestand. Der Ausschluss der Öffentlichkeit sei aufgrund von § 6 Abs. 2 Nr. 5 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Trier erfolgt und im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht zu beanstanden. Der besondere Grund für die Behandlung von Entscheidungen nach § 31 Abs. 1 GemO in nicht-öffentlicher Sitzung bestehe darin,
die Umstände der Verurteilung und die Gründe für die Verwirkung der Unbescholtenheit des Ratsmitglieds - also auch dessen Charakterzüge und Wesensmerkmale - in der Sitzung erörtert würden, so
Persönlichkeitsrechte besonders betroffen seien. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit überwiege nicht das Interesse des Betroffenen an der Vertraulichkeit im Hinblick auf die gegenüber seiner Person geäußerten Bedenken. Eine öffentliche Erörterung könne für das Ratsmitglied negative Auswirkungen bis in den Bereich privater Lebensführung hinein haben. Daher rechtfertige auch die Natur des Beratungsgegenstands nach § 35 Abs. 1
die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für die Dauer von fünf Jahren zum Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, führt. Dies gilt auch, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 28. Aufl. 2010, § 45 Rn. 3). Ferner bestimmt § 45 Abs. 2 StGB,
das Strafgericht dem Verurteilten die Amtsfähigkeit und das passive Wahlrecht für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren aberkennen kann, soweit das Gesetz dies besonders vorsieht. Diese Möglichkeit eröffnen beispielsweise §§ 92 a, 101, 102 Abs. 2, 109 i, 129 a Abs. 8, 264 Abs. 6 Satz 1 StGB im Hinblick auf u. a. staatsgefährdende Straftaten sowie Subventionsbetrug jeweils neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, teilweise auch einem Jahr. Bei bestimmten Amtsdelikten kann der Strafrichter nach § 358 StGB neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Amtsfähigkeit, jedoch nicht das passive Wahlrecht aberkennen. Bei Wahlfälschung, Wahlbehinderung, Wählernötigung und Wähler- oder Abgeordnetenbestechung können nach §§ 108 c, 108 e Abs. 2 StGB - ebenfalls neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten - das aktive und das passive Wahlrecht aberkannt werden. Randnummer 30 Wie der Kläger zutreffend ausführt, hat der Bundesgesetzgeber bei Schaffung der genannten Bestimmungen seine Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ausgeübt. Danach ist das Strafrecht Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung mit der Folge,
die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht zur Regelung befugt sind, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit in diesem Bereich Gebrauch gemacht hat. Dabei umfasst eine zugewiesene Kompetenzmaterie auch nicht ausdrücklich hierunter zu fassende Regelungsgegenstände, wenn diese zur Hauptmaterie in einer funktionalen, deren Vorbereitung und Durchführung dienenden Beziehung stehen (Annexkompetenz) oder wenn ein Übergreifen unerlässlich ist, weil die Hauptmaterie andernfalls verständigerweise nicht geregelt werden kann (Kompetenz kraft Sachzusammenhangs; siehe zum Ganzen Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar,
niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf, nicht berührt. Das Verbot der Doppelbestrafung bezieht sich, wie aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die allgemeinen Strafgesetze folgt, allein auf Sanktionen nach dem Kriminalstrafrecht (Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar,
jede abgegebene Stimme automatisch bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet werden kann, ohne
erst nach der Stimmabgabe eine Zwischeninstanz nach ihrem Ermessen die Abgeordneten endgültig auswählt (BVerfG, Entscheidung vom
jedermann an Wahlen teilnehmen kann. Es schützt damit das aktive und passive Wahlrecht als das Recht zu wählen und gewählt zu werden. Mithin verbietet es dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des Wahlrechts auszuschließen (BVerfG, Beschluss vom
bestimmte Einschränkungen wie Mindestalter, Wohnsitzerfordernis usw. sachlich begründet und daher zulässig sind (BVerfG, Beschluss vom
zum Gemeinderat jeder Volljährige gewählt werden kann, der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung bzw. seine Hauptwohnung hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs oder nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Vergleichbare Regelungen enthalten § 15 Bundeswahlgesetz und § 32 Landeswahlgesetz. Randnummer 39 Der Ausschluss aus dem Gemeinderat nach § 31 GemO bewirkt zwar nicht den Verlust der Wählbarkeit im Sinne von §§ 2, 4 Abs. 2 KWG. Der Betroffene kann ungeachtet seines Ausschlusses weiterhin für Ämter kandidieren und an der nächsten Gemeinderatswahl erneut teilnehmen (Gabler/Höhlein/Klöckner u. a., PdK Rheinland-Pfalz, GemO § 31 , Ziffer 4). Vom Recht eines jeden Gemeindebürgers, der die o. g. Grundvoraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, sich in die kommunalen Vertretungskörperschaften wählen zu lassen, ist jedoch, damit dieses Recht keine leere Hülle bleibt, auch das Recht umfasst, ein einmal erworbenes Mandat bis zum Ende der Wahlperiode innezuhaben und auszuüben (vgl. zur Beschränkung der Wählbarkeit von Angehörigen des Öffentlichen Dienstes gem. Art. 137 GG: BVerfG, Beschluss vom
jeder abgegebenen Stimme der gleiche Zähl- und bei der Verhältniswahl oder gemischten Wahlsystemen - zumindest grundsätzlich - auch der gleiche Erfolgswert zukommt (BVerfG, Urteil vom
alle staatliche Gewalt vom Volke ausgeht. Es ist Träger der Staatsgewalt und übt diese selbst in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung aus (Sachs, in: Sachs: Grundgesetz Kommentar,
auf kommunaler Ebene Parteizugehörigkeit und Parteipolitik unter Umständen eine geringere Rolle spielen als persönliches Ansehen, ggf. auch persönliche Bekanntschaft und gleiche Interessenlage im Hinblick auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Diese im Kommunalwahlrecht angelegte Personalisierung verstärkt mithin den durch den Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds bewirkten Eingriff in die im Wahlakt zum Ausdruck kommende Ausübung der Volkssouveränität. Randnummer 43 Dieser Eingriff erweist sich jedoch im Hinblick auf die mit § 31 Abs. 1 GemO verfolgten - legitimen - Ziele als gerechtfertigt. Begrenzungen des Demokratieprinzips und der aus ihm fließenden Prinzipien der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl sind verfassungsrechtlich zulässig, sofern für sie ein zwingender Grund besteht (BVerfG, Urteil vom 5. April 1952 - 2 BvH 1/52 BVerfGE 1, 208; Beschluss vom 6. Mai 1970 - 2 BvR 158/70 -, BVerfGE 28, 220; Entscheidung vom 11. Oktober 1972 -2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81; Beschluss vom 9. März 1976 - 2 BvR 89/74, BVerfGE 41, 399; Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, 312). Zu verlangen ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht,
sich die vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierungen von Verfassungs wegen als zwangsläufig oder notwendig darstellen, wie dies etwa in Fällen der Kollision der Wahlrechtsgleichheit mit den übrigen Wahlrechtsgrundsätzen oder anderen Grundrechten der Fall sein kann. Vielmehr bedürfen die Wahlrechtsgleichheit und -allgemeinheit einschränkende Regelungen verfassungsrechtlicher Legitimation, sie müssen ein den Wahlrechtsgrundsätzen jedenfalls entsprechendes Gewicht aufweisen und zur Erreichung ihrer Ziele geeignet, erforderlich und angemessen, also verhältnismäßig sein (BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408; BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1979 - 2 BvR 193/79, 2 BvR 197/79 - BVerfGE 51, 222). Dabei ist auch nicht erforderlich,
die Verfassung diese Zwecke zu verwirklichen gebietet (BVerfG, a. a. O.). Es genügen vielmehr zureichende, aus der Natur der Sache sich ergebende Gründe (vgl. BVerfG, Urteil vom
die Wahl nicht nur das Ziel hat, eine Volksrepräsentation zu schaffen, die ein Spiegelbild der im Volk vorhandenen politischen Meinungen darstellt, sondern auch ein Parlament als funktionsfähiges Staatsorgan hervorzubringen (BVerfG, Urteil vom
sein Vertrauen in diese und die darin tätigen Persönlichkeiten besonderen Schutz genießt (VG Leipzig, Urteil vom 1. Dezember 1995 - 1 K 437/95 -, juris). Randnummer 47 Dabei muss dahingestellt bleiben, ob kommunale Selbstverwaltung auch ohne eine solche Regelung funktionsfähig wäre, was in Anbetracht des Umstands,
andere Gemeindeordnungen ohne vergleichbare Bestimmungen auskommen, nahe liegt. Der Gesetzgeber verfügt nämlich über einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend, welche gesellschaftspolitischen Ziele er verfolgt und welcher Mittel zu deren Erreichung er sich bedient, solange Verfassungsgrundsätze dabei nicht verletzt werden (BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52, BVerfGE 10, 354). Randnummer 48 Dies vorangestellt, erweist sich die Möglichkeit, ein Gemeinderatsmitglied unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 GemO auszuschließen, auch im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums als verhältnismäßig. Der Gesetzgeber ging vorliegend erkennbar von der weder willkürlichen, noch offensichtlich unzutreffenden Prämisse aus,
das Ansehen des gewählten Gremiums Gemeinderat Einbußen erleidet, wenn ihm ein Mitglied angehört, das rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wurde und an dessen Eignung zur Repräsentation des Wahlvolks aufgrund der Tatbegehung erhebliche Zweifel angebracht sind. Um das Ansehen des Gemeinderats in seiner konkreten Zusammensetzung und das Vertrauen der Wahlbevölkerung in ebenjenen zu schützen, ist der Ausschluss eines strafrechtlich verurteilten Gemeinderatsmitglieds geeignet. Ein milderes und in gleichem Umfang Erfolg versprechendes Mittel - etwa ein Ausschluss auf Zeit - steht nicht zur Verfügung. Nur ein Ausschluss für den Rest der Amtszeit ermöglicht es, eine Ersatzperson nachrücken zu lassen und auf diese Weise die Weiterführung des Mandats zu gewährleisten sowie das Ansehen des Gemeinderats wieder herzustellen. Randnummer 49 Schließlich ist die Bestimmung auch im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Ziele angemessen. Ein Überwiegen der oben genannten Schutzgüter des § 31 Abs. 1 GemO ist in den im Gesetz genannten Fällen und unter sorgfältiger Abwägung der betroffenen Rechtsgüter im Einzelfall denkbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
der Gemeinderat trotz des Bestehens gewisser parlamentstypischer Merkmale kein Parlament im Sinne der Gewaltenteilungslehre, sondern - wie sich aus § 28 Abs. 1 Satz 2 GemO ergibt - ein Verwaltungsorgan ist. Aus diesem Grund steht seinen Mitgliedern weder Immunität noch Indemnität zu, noch finden sonstige Grundsätze des Parlamentsrechts auf den Gemeinderat Anwendung (OVG Koblenz, DÖV 1996, 479; Gern, Deutsches Kommunalrecht,
die Tat aus ehrloser Gesinnung heraus begangen wurde (Urteil vom 5. Januar 1954 - 2 StR 462/53 -, NJW 1954, 359). Auch ist nicht zu verkennen,
für die strafrichterliche Aberkennung der Amtsfähigkeit nach § 45 Abs. 2 StGB, insbesondere bei Wahl- und Amtsdelikten (§§ 358 und 108c, 108 e StGB), stets eine Verurteilung zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe Voraussetzung ist. Randnummer 51 Dem steht aber gegenüber,
O im Gegensatz zu den genannten strafrechtlichen Bestimmungen nicht zum allgemeinen Verlust der Amtsfähigkeit und bzw. oder der Wählbarkeit für eine bestimmte Zeitdauer führt, sondern ausschließlich zum Verlust des im Zeitpunkt der Verurteilung innegehabten Gemeinderatsmandats. Ferner zielt die Norm auch nicht darauf ab, begangenes Unrecht zu sühnen oder dem ausgeschlossenen Ratsmitglied wegen eines unterstellten Ehrverlusts auf Dauer demokratische Mitwirkungsrechte abzuerkennen. Vielmehr setzt sie erkennbar gerade auch einen Ansehens- und Vertrauensverlust der Kommunalvertretung voraus, dessen Auslöser die Straftat des ausgeschlossenen Gemeinderatsmitglieds war. Diese allein kann nicht losgelöst von ihrer Wirkung auf die Öffentlichkeit und das kommunale Gemeinwesen zum Anlass genommen werden, ein Ratsmitglied auszuschließen. Insofern ist auch nicht die - in § 31 Abs. 1 GemO relativ niedrig angesetzte Mindestdauer der Freiheitsstrafe - maßgebend, sondern die unabhängig davon zu bewertenden Folgen der Tat für die Arbeit der Gemeindevertretung. Indem ferner tatbestandlich kumulativ zur Verurteilung zu einer mindestens dreimonatigen Freiheitsstrafe die Verwirkung der für ein Ratsmitglied erforderlichen Unbescholtenheit durch die Straftat gefordert wird und dem Gemeinderat ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, gewährleistet § 31 Abs. 1 GemO ,
im Einzelfall ein Ausschluss nur beschlossen werden kann, wenn dem Gemeinderat ein Ansehens- und Vertrauensverlust erheblichen Ausmaßes droht, mithin das in der Selbstverwaltungsgarantie und im Demokratieprinzip wurzelnde Interesse an der Funktionsfähigkeit des Organs Gemeinderat eine Einschränkung des in der Wahlentscheidung zum Ausdruck gekommenen Wählerwillens überwiegt. Randnummer 52 Die Angemessenheit der Bestimmung ist auch im Hinblick auf ihre verfahrensmäßige Ausgestaltung gegeben. Randnummer 53 Soweit der Kläger rügt, § 31 Abs. 1 GemO sei unverhältnismäßig, da die Ausschlussentscheidung von politischen Konkurrenten des auszuschließenden Mitglieds und überdies mit einfacher Mehrheit getroffen werden könne, vermag er damit nicht durchzudringen. Insofern verweist der Kläger auch darauf,
das Verfahren der Abwahl der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten nach § 55 GemO wesentlich höhere Hürden aufstelle, indem dort ein von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats gestellter Antrag und ein mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gefasster Beschluss nach namentlicher Abstimmung verlangt werde, § 55 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GemO . Dem ist jedoch entgegen zu halten,
die Abwahl nach § 55 GemO in der Regel aus politischen Gründen erfolgen wird. Sie setzt keine Verfehlungen des Bürgermeisters voraus und ist auch im Übrigen - im Gegensatz zur Ausschlussentscheidung nach § 31 Abs. 1 GemO - materiell nicht an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (Gabler/Höhlein/Klöckner u. a., PdK Rheinland-Pfalz, Stand: April 2005, GemO § 55 , Ziffer 1). Allein die Frage, ob die Abberufung eines Bürgermeisters auf einem "offenkundigen eklatanten Missbrauch" beruht, der Rat also im Rahmen der Einleitung des Abwahlverfahrens die äußerste Grenze der Ermessensausübung überschritten hat, kann von den Gerichten überprüft werden (OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 10 L 231/89 -, DVBl. 1992, 982). Randnummer 54 Im Rahmen des § 31 GemO ist demgegenüber politischem Missbrauch bereits dadurch vorgebeugt,
der Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds an gesetzliche Anforderungen geknüpft ist, die objektiv vorliegen müssen und nicht von Dritten, beispielsweise politischen Widersachern, herbeigeführt werden können. Mit der Forderung einer durch ein deutsches Strafgericht verhängten mindestens dreimonatigen Freiheitsstrafe und der Verwirkung der für ein Ratsmitglied erforderlichen Unbescholtenheit durch die Straftat stellt das Gesetz bereits eine hohe Hürde auf, ehe überhaupt ein Ausschluss in Frage kommt. Überdies muss die Tat in einer Weise negativ auf das Ansehen des Rates insgesamt reflektieren,
dessen Schutz im Einzelfall die Einschränkung der betroffenen Rechte rechtfertigt. Die Entscheidung des Gemeinderats in dieser Frage ist schließlich in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Ein willkürlicher Ausschluss aus politischen Gründen ist mithin aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung ausgeschlossen. Randnummer 55 Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus,
alle anderen Bestimmungen, welche eine dauerhafte oder vorübergehende Entziehung des aktiven oder passiven Wahlrechts ermöglichen, einen Richterspruch voraussetzen. Auch der von der "European Commission for Democracy through Law (Venice Commission)" der Parlamentarischen Versammlung des Europarats am 6. November 2002 vorgelegte "Code of Good Practice in Electoral Matters" verlangt,
die Entziehung des aktiven oder passiven Wahlrechts nur durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung erfolgen darf ("the withdrawal of political rights or finding of mental incapacity may only be imposed by express decision of a court of law."). Randnummer 56 Ungeachtet seines etwas anders gelagerten Anwendungsbereichs entspricht § 31 Abs. 1 GemO dem insofern, als dem von einem Ausschluss Betroffenen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist und er insbesondere im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes eine sofortige Überprüfung der vom Gemeinderat getroffenen Entscheidung erreichen kann. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird angesichts der Bedeutung der betroffenen Rechte bei geringsten Zweifeln an der Rechtsmäßigkeit der Ausschlussentscheidung die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sein. Randnummer 57 § 31 GemO erweist sich auch nicht mit Blick auf das Demokratieprinzip wegen der nach seinem Abs. 3 eintretenden Folge einer Ausschlussentscheidung als unverhältnismäßig. Nach dessen Satz 1 scheidet das ausgeschlossene Gemeinderatsmitglied mit dem Beschluss nach Abs. 1 vorläufig aus. Die nach dem Kommunalwahlgesetz zu bestimmende Ersatzperson tritt nach § 31 Abs. 3 Satz 3 GemO ihr Amt erst an, wenn der Ausschluss unanfechtbar geworden ist. Schließt sich der Ausschlussentscheidung ein langwieriger Rechtsstreit durch mehrere Instanzen an, kann der Ausschluss eines Ratsmitglieds danach zur Konsequenz haben,
dessen Position für den Rest der Wahlperiode unbesetzt bleibt. Damit verbleibt aber ein Teil der Wählerschaft für einen beachtlichen Zeitraum ohne die ihm nach dem Kommunalwahlrecht an sich zustehende Vertretung in der kommunalen Volksvertretung.
im Fall nachträglicher Veränderungen der Zusammensetzung eines demokratisch gewählten Gremiums ein Sitz unbesetzt bleibt, ist zwar kein dem Recht grundsätzlich unbekanntes Phänomen. So sieht beispielsweise § 46 Abs. 4 Satz 3 Bundeswahlgesetz - BWG - vor,
die Sitze von Abgeordneten einer nach der Wahl gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 GG für verfassungswidrig erklärten Partei, die nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, unbesetzt bleiben. Ferner bestimmt § 48 Abs. 1 BWG,
der Sitz eines Abgeordneten, der stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, unbesetzt bleibt, wenn die Landesliste seiner Partei erschöpft ist. Unter ähnlichen Prämissen nehmen auch §§ 22 Abs. 4 GemO und 46 Abs. 3 KWG grundsätzlich in Kauf,
aufgrund des Ausscheidens von Mitgliedern Sitze im Gemeinderat unbesetzt bleiben. All diese Bestimmungen beziehen sich jedoch auf Konstellationen, in denen ein Nachrücken unter Beachtung wahlrechtlicher Grundsätze nicht möglich wäre, so
als Alternative zu der Nichtbesetzung nur Neuwahlen in Betracht kämen. Vorliegend wäre aber eine Nachbesetzung aus der Wahlliste der Partei des Klägers möglich. Diese könnte hier allerdings nur vorläufig erfolgen, da im Fall der gerichtlichen Aufhebung des Ausschlusses das ausgeschlossene Mitglied sein Mandat wieder wahrnehmen dürfte. Eine vorläufige Mitgliedschaft ist dem Recht der Gemeindevertretung jedoch unbekannt. Sie scheidet daher aus. Somit ist die vorübergehende Vakanz quasi zwingend, wenn der für sofort vollziehbar erklärte Ausschluss angefochten wird. Diese Folge ist hinzunehmen, da sie nur eintreten wird, wenn um vorläufigen Rechtsschutz entweder nicht ersucht wird oder das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung nicht wiederherstellt, was nur dann der Fall ist, wenn der Ausschluss offensichtlich rechtmäßig ist. In diesen Fällen hat der Ausgeschlossene es in der Hand, durch Verzicht auf sein Mandat den Weg für die Ersatzperson frei zu machen. Randnummer 58 Zwar ergibt sich aus Vorstehendem vordergründig ein Wertungswiderspruch zu § 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KWG. Die genannte Bestimmung sieht für den Fall,
die Verwaltungsbehörde feststellt,
eine Partei oder ein Verein oder jeweils ein Teil davon eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei im Sinne von § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes ist, vor,
die Ratsmitglieder und Ersatzleute, die dieser Ersatzorganisation zu irgendeiner Zeit zwischen der Zustellung des Verwaltungsakts und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit desselben angehört haben, mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt - also erst mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung nach § 8 Abs. 2 Vereinsgesetz - ihre Mitgliedschaft oder Anwartschaft verlieren.
elbe gilt im Fall eines Vereinsverbots, sofern die Mitgliedschaft im Gemeinderat oder Anwartschaft hierauf auf einem Wahlvorschlag des betroffenen Vereins oder Teilvereins beruht. Partei- und Vereinsverbote setzen verfassungswidrige Bestrebungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 9 Abs. 2 GG voraus. Randnummer 59 Es besteht jedoch ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung beider Sachverhalte. Dieser liegt im Kern darin begründet,
der von einem Ausschluss nach § 31 Abs. 1 GemO Betroffene, gegen den Ausschluss ein Rechtsmittel einlegen und damit - grundsätzlich - dessen Wirksamkeit hemmen kann. Gegen ein Vereinsverbot hingegen kann der Einzelne nicht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen, sondern nur der Verein selbst (HambOVG, Beschluss vom 6. Oktober 2000 - 4 Bs 269/00 -, NordÖR 2001, 108). Der Mandatsverlust nach § 46 Abs. 1 KWG tritt aber eo ipso mit dem Partei- oder Vereinsverbot ein, die Aufsichtsbehörde stellt diesen Verlust lediglich fest, § 46 Abs. 2 KWG. Dementsprechend hat der Einzelne hier keine Möglichkeit, den Verlust seines Mandats durch Einlegen eines Rechtsmittels zu hemmen. Ferner tritt in den Fällen eines Partei- oder Vereinsverbots der Mandatsverlust ggf. unabhängig von individuell vorwerfbarem Verhalten aufgrund des Verhaltens einer organisierten Personengesamtheit ein, dessen Nachweis die Behörde zu erbringen hat, wohingegen in den Fällen des § 31 GemO der Nachweis eines Fehlverhaltens schon durch das Strafurteil und die dem zugrunde liegenden strafrichterlichen Feststellungen erbracht ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen,
O leer liefe, wenn das ausgeschlossene Ratsmitglied bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Ausschluss trotz dessen offensichtlicher Rechtmäßigkeit sein Mandat weiter ausüben könnte, da bis zum Ergehen einer letztinstanzlichen Entscheidung mehrere Jahre vergehen können, so
die jeweilige Wahlperiode bis dahin möglicherweise endet. Randnummer 60 Schließlich handelt es sich bei dem Ausschluss aus dem Gemeinderat auch nicht, wie vom Kläger behauptet, um eine unverhältnismäßige Disziplinarmaßnahme. Dies folgt schon daraus,
die Mitgliedschaft im Gemeinderat ehrenamtlich erfolgt, so
das beamtenrechtliche Instrumentarium des Disziplinarrechts auf Gemeinderäte keine Anwendung finden kann. Darüber hinaus verfolgt § 31 Abs. 1 GemO aber auch nicht denselben Zweck wie das Disziplinarrecht. Die Ausschlussmöglichkeit dient nicht dem Ziel, das einzelne Gemeinderatsmitglied zu zukünftig ordnungsgemäßer Amtsausübung anzuhalten. Im Rahmen des § 31 Abs. 1 GemO kommt es auf die Amtsausübung des ausgeschlossenen Ratsmitglieds ebenso wenig an wie darauf, erzieherisch auf dieses einzuwirken. Vielmehr sollen, wie bereits mehrfach erwähnt, insbesondere das Ansehen des Rates und das Vertrauen des Wahlvolks in seine kommunale Vertretung geschützt werden. Randnummer 61 Gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG fließende Bestimmtheitsgebot verstößt § 31 Abs. 1 GemO ebenfalls nicht. Zwar handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der Verwirkung "der für ein Ratsmitglied erforderlichen Unbescholtenheit" um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dies entzieht ihn jedoch nicht rechtlicher Beurteilung. Vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist.
eine Norm auslegungsbedürftig ist, schließt nämlich ihre Bestimmtheit nicht aus (Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar,
O nur Anwendung finden kann, wenn die Anlass zum Ausschluss gebende Straftat vorsätzlich begangen wurde (a. A. Gabler/Höhlein/Klöckner u. a., PdK Rheinland-Pfalz, GemO § 31 , Ziffer 2.). Randnummer 64 Zum anderen setzt die Verwirkung eine Vertrauensverletzung gegenüber dem Wähler voraus. Dabei ist bedeutsam,
O gerade die Verwirkung der für ein Ratsmitglied erforderlichen Unbescholtenheit verlangt. Auf die Unbescholtenheit muss das verspielte Vertrauen also gerichtet sein. Randnummer 65 Bei rein literarischer Betrachtung reicht der Begriff der Unbescholtenheit sehr weit. Danach ist eine Person unbescholten, die "aufgrund eines einwandfreien Lebenswandels frei von öffentlichem, herabsetzendem Tadel", also "integer" ist (www.duden.de) ist. So wird auch in der Rechtsprechung der Begriff teilweise mit Vorstrafen- oder Beanstandungsfreiheit gleichgesetzt (siehe z. B. BayVGH, Urteil vom
der Antragsteller weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt, noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Nach § 12a Abs. 1 StAG haben dabei Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist, außer Betracht zu bleiben. Auch hier wird also die Grenze zum Bagatellbereich bei der dreimonatigen Freiheitsstrafe gezogen. Randnummer 67 Darüber hinaus aber ist der Unbescholtenheitsbegriff des § 31 Abs. 1 GemO enger zu verstehen als im vorgenannten Kontext, da er gerade auf die Ratsmitgliedschaft abhebt. Einen solch hohen Integritätsmaßstab anzusetzen, ginge über die berechtigte Erwartung hinaus, die an ein durchschnittliches Ratsmitglied zu stellen ist. Ein Gemeinderatsmitglied übt zwar eine gewisse Vorbildfunktion aus, muss sich zugleich aber als Repräsentant des Volkes nicht an wesentlich höheren Moralanforderungen messen lassen als die Durchschnittsbevölkerung. Randnummer 68 Anhaltspunkte dafür, wodurch ein gewählter Volksvertreter seine Unbescholtenheit verlieren kann, liefern die Fälle der richterlichen Aberkennung des passiven Wahlrechts und der Amtsfähigkeit, welche stets zugleich mit dem Verlust eines innegehabten Mandats einhergehen. Eine solche Aberkennung ist möglich beispielsweise durch das Bundesverfassungsgericht im Fall der Verwirkung von Grundrechten nach Art. 18 GG; ferner durch den Strafrichter im Fall der Verurteilung zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe sowie den weiteren, im StGB besonders vorgesehenen, bereits zuvor genannten Fällen. Die genannten Vorschriften setzen im Kern ganz überwiegend gegen das Gemeinwesen gerichtete oder dieses zumindest erheblich schädigende Aktivitäten voraus. In dieser Hinsicht muss im Rahmen des § 31 Abs. 1 GemO also eine gewisse Vergleichbarkeit, wegen der unterschiedlichen Zielsetzung und geringfügigeren Rechtsfolge aber keine Identität der Voraussetzungen gegeben sein. Randnummer 69 Nach alldem ist im Rahmen des § 31 Abs. 1 GemO daher zu fragen, ob das Strafurteil und die ihm zugrunde liegenden tatrichterlichen Feststellungen Anlass zu der Annahme bieten,
ein durchschnittlicher Bürger dem Betroffenen sein Vertrauen entziehen würde, weil er sich objektiv durch seine Tat als ungeeignet erwiesen hat, für das Gemeinwesen einzutreten und dieses glaubhaft zu vertreten. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Betroffene durch die Tat als solche oder die Art und Weise ihrer Begehung gezeigt hat,
er Grundwerte staatlichen Zusammenlebens im demokratisch verfassten Gemeinwesen missachtet. Zu diesen Grundwerten zählen die von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Grundsätze der Art. 1 und 20 GG. Randnummer 70 Freilich kann nicht im Einzelfall gemessen werden, in welchem Maß dem Betroffenen tatsächlich Vertrauen entgegen gebracht und inwieweit dieses durch die Verurteilung erschüttert wurde. Es kann jedoch vernünftigerweise im Rahmen der Anwendung des § 31 GemO die Annahme zugrunde gelegt werden,
der Wähler sein Vertrauen nur einer Person schenken wird, die die Grundregeln menschlichen Zusammenlebens im demokratischen Rechtsstaat achtet und würdigt. Randnummer 71
die Geschäftsordnung allgemein bestimmen kann,
aus besonderen Gründen auch andere Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, sofern es sich nicht um die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 11 und 14 bis 16 GemO bezeichneten Gegenstände handelt. Damit hat der Gesetzgeber bereits dafür Sorge getragen,
ein Großteil wichtiger Angelegenheiten im Regelfall nicht ohne Öffentlichkeitsbeteiligung abschließend entschieden werden kann (OVG RP, Urteil vom 13. Juni 1995 - 7 A 12186/94 -, NVwZ-RR 1996, 685). Um einen dieser ausnahmslos öffentlich zu behandelnden Gegenstände handelt es sich beim Ausschluss aus dem Gemeinderat nicht. Vielmehr liegen hier besondere Gründe vor, die eine Beratung und Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung erforderlich machen. Randnummer 73 Bei der Beurteilung, ob ein besonderer Grund vorliegt, ist dem Gemeinderat grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Es muss dabei aber im Einzelfall stets gewährleistet sein,
diese Gründe schwerer wiegen als der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit. Dieser dient in erster Linie dazu, die Tätigkeit des Gemeinderats der Kontrolle, Kritik und Beurteilung der Öffentlichkeit zu unterwerfen. Hierdurch soll zugleich der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung vorgebeugt und bereits der böse Schein unsachlicher Motive für die getroffenen Entscheidungen vermieden werden (Gabler/Höhlein/Klöckner u. a., PdK Rheinland-Pfalz, Stand: Dezember 2010, GemO § 35 , Ziffer 2.1 m. w. N.). Randnummer 74 Solche besonderen Gründe, die ausnahmsweise den Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit rechtfertigen, sind bei einer Entscheidung nach § 31 GemO gegeben. Randnummer 75 Sie sind zugleich der Natur des Beratungsgegenstandes geschuldet. So sind vor einer Beschlussfassung über den Ausschluss eines Ratsmitglieds der Inhalt des gegen dieses Mitglied ergangenen Strafurteils und dessen Folgen für die Beurteilung seiner politischen Unbescholtenheit zu erörtern. Thema sind also persönlichkeitsbezogene Umstände und Wertungen, die dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 GG unterliegen. Zwar wird ein Strafurteil öffentlich verkündet, so
auch unabhängig von der betreffenden Gemeinderatssitzung jedermann Kenntnis von dessen Inhalt erlangen kann. Ferner gab es im vorliegenden Fall auch eine umfassende Presseberichterstattung. Gleichwohl genießt der Verurteilte nach der Urteilsverkündung zumindest in gewissem Umfang im Hinblick auf seine Resozialisierungschancen Persönlichkeitsschutz, der im Einzelfall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen kann. Dies gilt umso mehr, je länger die Verurteilung zurückliegt. So ist § 475 StPO, wonach Privatpersonen nur bei berechtigtem Interesse Auskünfte aus oder Einsicht in Akten des Strafgerichts zu gewähren ist, der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen,
nach Abschluss der Hauptverhandlung der Inhalt eines Strafurteils nicht mehr öffentlich zugänglich sein, sondern nur noch Personen mit berechtigtem Interesse zugänglich gemacht werden soll (siehe beispielsweise LG Bochum, Beschluss vom 10. November 2004, NJW 2005, 999). Randnummer 76 Darüber hinaus besteht der besondere Grund im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO darin,
der Gemeinderat bei der Beschlussfassung nach § 31 Abs. 1 GemO eine im Hinblick auf die oben genannten verfassungsrechtlichen Probleme weitreichende Entscheidung zu treffen hat, die er möglichst unabhängig und ohne Störungen und Einflussnahme von außen treffen können soll. Wegen der politischen Dimension einer solchen Entscheidung sind Störungen im Sitzungsablauf durch Unterstützer wie Gegner des Gemeinderatsmitglieds, über dessen Ausschluss zu befinden ist, zu befürchten. Derlei Störungen werden durch den Ausschluss der Öffentlichkeit verhindert. Außerdem unterliegen Meinungsäußerungen und Abstimmungsverhalten der Gemeinderatsmitglieder in nichtöffentlichen Sitzungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 GemO der Geheimhaltung. Durch den Ausschluss der Öffentlichkeit wird also in besonderer Weise gewährleistet,
das einzelne Gemeinderatsmitglied die Entscheidung nach § 31 Abs. 1 GemO allein aufgrund seiner inneren Überzeugung und frei von äußerem Druck und eventueller Furcht vor Repressalien treffen kann. Randnummer 77 Ferner durfte der Stadtrat vorliegend den Kläger nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO von der Mitwirkung an Beratung und Entscheidung über seinen Ausschluss aus dem Gemeinderat ausschließen. Danach dürfen Bürger und Einwohner, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, sowie Bürgermeister und Beigeordnete nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn eine Entscheidung ihnen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Für den Kläger konnte die zu treffende Entscheidung den Ausschluss aus dem Stadtrat und damit verbunden einen Verlust von Einfluss und Ansehen unmittelbar, d. h. ohne
weitere Entscheidungen oder Umsetzungsakte erforderlich waren, bewirken. Randnummer 78 Da die Beschlussfassung nach § 31 Abs. 1 GemO auch keine Wahl darstellt, greift § 22 Abs. 3 GemO nicht, der die Anwendung der Befangenheitsregeln für Wahlen ausschließt. Eine Wahl ist eine Abstimmung, durch die eine oder mehrere Personen aus einem größeren Personenkreis ausgelesen werden (Butzer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 38 Rn. 38; vgl. auch Verwaltungsvorschrift zu § 40 GemO , Ziffer 2). Selbst eine Abwahl fiele also schon hierunter nicht, da es an der Auswahl zwischen mehreren Personen fehlte. Vorliegend handelt es sich aber auch nicht um eine solche, da nicht - wie für eine Wahl typisch - Momente des Dafürhaltens und der subjektiven Einschätzung ausschlaggebend sind, sondern die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 GemO in der Person des Klägers erfüllt sind, ob also die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausschluss vorliegen. Randnummer 79 Anhaltspunkte dafür,
weitere Mitglieder nach § 22 GemO hätten ausgeschlossen werden müssen, liegen nicht vor. Insbesondere brachte der Ausschluss des Klägers den übrigen Gemeinderäten keinen unmittelbaren Vorteil, da Sitz- und Kräfteverhältnis im Rat sich hierdurch nicht ändern. Dies gilt jedenfalls, sobald gem. § 31 Abs. 3 Satz 2 GemO eine Ersatzperson für das ausgeschlossene Mitglied bestimmt ist. Auch steht dem Ansehensverlust des Klägers kein relevanter Ansehensgewinn der übrigen Gemeinderatsmitglieder gegenüber. Randnummer 80 Schließlich steht der Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses auch nicht entgegen,
der Kläger im Rahmen der Stadtratssitzung vom 22. September 2011 zu der Beschlussvorlage Nr. 382/2011 angehört wurde. Die ausführliche, vom Kläger abgegebene Stellungnahme führt nicht etwa, wie er vorgetragen hat, zu seiner Mitwirkung an der getroffenen Entscheidung, so
letztere nach § 22 Abs. 6 Satz 1 GemO unwirksam wäre. Der Kläger war vielmehr gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG vor seinem Ausschluss anzuhören, da die nach § 31 Abs. 1 GemO zu treffende Entscheidung einen ihn belastenden Verwaltungsakt darstellt. Zwar war er bereits schriftlich angehört worden. Seine - erst wenige Stunden vor der Sitzung abgegebene - schriftliche Stellungnahme hätte aber auf jeden Fall im Rahmen der Sitzung verlesen werden müssen. Dieser Vorgang wurde dadurch substituiert,
dem Kläger Gelegenheit gegeben wurde, seine Auffassung mündlich vorzutragen. Im Hinblick auf die unter rechtsstaatlichen und demokratischen Gesichtspunkten hohe Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und deren gravierenden Folgen für den Kläger begegnet die überobligatorische Einräumung einer zusätzlichen Gehörsmöglichkeit für den Kläger keinerlei Bedenken. Zu seinen Gunsten wurde ihm dadurch die Möglichkeit eröffnet, Einfluss auf die zu treffende Ermessensentscheidung der Gemeindevertreter zu nehmen, beispielsweise sein Bedauern über die Tat zum Ausdruck zu bringen oder sich zu entschuldigen. Da er diese Möglichkeit zuvor auch selbst eingefordert hatte, stellt seine - im Übrigen erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragene - Einlassung, der Beschluss sei hierdurch unwirksam geworden, auch ein rechtsmissbräuchliches, widersprüchliches Verhalten (venire contra factum prorium) dar. Darüber hinaus kann denknotwendig die Abgabe einer Stellungnahme in eigener Sache vor dem zu erwartenden Ausschluss wegen Befangenheit nicht mit einer Mitwirkung im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1 GemO gleichgesetzt werden. Aus dem Sitzungsprotokoll geht vielmehr hinreichend klar hervor,
erst nachdem dieser den Sitzungssaal verlassen hatte, die eigentliche Beratung begann, auch wenn diese wegen der bestehenden Einigkeit der Beteiligten wesentlich weniger Zeit in Anspruch nahm als die vorherige Anhörung des Klägers. Randnummer 81 Die Frist des § 31 Abs. 1 Satz 2 GemO wurde gewahrt. Danach kann der Gemeinderat den Beschluss nur innerhalb eines Monats treffen, nachdem er von der Verurteilung Kenntnis erhalten hat. Hierbei kommt es auf die Kenntnis des Organs Gemeinderat an. Diese erlangt der Rat im Wege der Unterrichtung durch den Bürgermeister gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 GemO , die im Rahmen einer Gemeinderatssitzung zu erfolgen hat (Gabler/Höhlein/Klöckner u. a., PdK Rheinland-Pfalz, GemO § 31 , Ziffer 2). Da ferner § 31 Abs. 1 Satz 1 GemO eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, kann es auch im Rahmen des Satzes 3 nur auf die Kenntnis von der Rechtskraft und nicht der erstinstanzlichen Verurteilung ankommen. Das gegen den Kläger ergangene Strafurteil erlangte Rechtskraft mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. August 2011, da hiergegen keine weiteren Rechtsmittel gegeben waren. Die Bescheinigung über die Rechtskraft ging der Beklagten am 25. August 2011 zu. Hierüber setzte der Oberbürgermeister den Stadtrat am 1. September 2011 in Kenntnis. Randnummer 82 3. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 GemO sind vorliegend erfüllt. Der Kläger wurde nach seiner Wahl in den Stadtrat vom Landgericht Trier rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Rechtskraft dieses Urteils trat bereits mit seiner Bestätigung durch den BGH am 3. August 2011 und unabhängig davon ein,
der Kläger Verfassungsbeschwerde dagegen erhoben hatte. Die Verfassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf.
die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, ändert an ihrem Charakter als Freiheitsstrafe und am Strafmaß nichts, sondern bezieht sich allein auf die Art und Weise ihrer Vollstreckung. Randnummer 83
der Kläger die in Rede stehende Straftat nicht in seiner Eigenschaft als Ratsmitglied begangen hat, ist unbeachtlich. Für eine dahingehende Einschränkung enthält § 31 GemO keinerlei Anhaltspunkte. Sie wäre auch mit seinem Sinn und Zweck nicht vereinbar, da der Gemeinderat aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung eines seiner Mitglieder einen Ansehens- und Vertrauensverlust unabhängig davon erleiden kann, ob die Straftat einen unmittelbaren Bezug zur ehrenamtlichen Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied aufweist oder nicht. Dadurch,
, wie oben dargelegt, im Rahmen des § 31 Abs. 1 GemO zu verlangen ist,
die Tat eine Missachtung rechtsstaatlicher Grundwerte zum Ausdruck bringen muss, ist jedenfalls ein abstrakter Bezug zur Amtsausübung stets gegeben. Randnummer 84 § 31 Abs. 1 GemO verlangt außerdem nicht,
die den Ausschluss begründende Straftat nach der Wahl in den Gemeinderat begangen worden sein muss. Dies legt bereits der Wortlaut der genannten Bestimmung nahe, wonach das Ratsmitglied "nach seiner Wahl (...) verurteilt" worden sein muss. Darüber hinaus folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift in Verbindung mit der aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG resultierenden Unschuldsvermutung (BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u. a. - , BVerfGE 74, 358),
es für die Ausschlussentscheidung allein auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung und nicht der Tatbegehung ankommen kann. Das gegen den Kläger gesprochene Strafurteil erging zeitlich nach der Kommunalwahl vom 7. Juni 2009.
er die Tat bereits vor der Wahl begangen hat, hindert nach Vorstehendem seinem Ausschluss nicht. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen,
im Fall der Tatbegehung vor der Wahl das später ausgeschlossene Ratsmitglied die erforderliche Unbescholtenheit möglicherweise von vornherein nicht besaß. Jedoch schafft erst die Aufklärung eines Geschehens und dessen Einordnung als Straftat durch das Strafgericht eine verlässliche Beurteilungsgrundlage für die nach § 31 Abs. 1 GemO vorzunehmende Bewertung. Die Vermutung der Unschuld endet nämlich erst mit der Rechtskraft der Verurteilung (BVerfG, Urteil vom
das spätere Opfer vor der Tat Wahlplakate der NPD abgerissen hatte. Ausweislich der strafrichterlichen Feststellungen war dem Kläger und den übrigen Angehörigen der von ihm geführten Gruppe auch bekannt,
das Opfer und zwei weitere Plakatabreißer bereits von der Polizei festgenommen und in der Polizeiinspektion … zur Tat vernommen worden waren. Der Kläger hat folglich Selbstjustiz geübt und dadurch seine Missbilligung gegenüber den staatlichen Strafverfolgungsorganen zum Ausdruck gebracht. Ferner hat er - als Mittäter - körperliche Gewalt gegen einen politischen Opponenten angewandt und damit das Feld des zulässigen politischen Meinungskampfes verlassen. Randnummer 87 In der Tat manifestiert sich somit eine staatlichen Ermittlungs- und Sanktionsmechanismen zumindest gleichgültig gegenüber stehende Grundhaltung. Die Anwendung körperlicher Gewalt im ungleichen Verhältnis von mehreren Tätern gegenüber einem Opfer zeigt überdies,
der Kläger den Achtungsanspruch des Einzelnen und dessen Recht auf körperliche Integrität in der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Situation negiert hat. Durch die Tat hat der Kläger folglich Grundwerte staatlichen Zusammenlebens verletzt. Unter objektiven Gesichtspunkten hat er sich damit als ungeeignet erwiesen, als Volksvertreter die Interessen der kommunalen Gemeinschaft zu vertreten und für diese verbindliche Beschlüsse zu fassen. Das ihm von seinen Wählern entgegen gebrachte Vertrauen hat er somit verwirkt und zugleich das Ansehen des Rates als Organ beschädigt. "Als Ratsmitglied ist er damit untragbar geworden", so bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 29. September 2011 - 2 B 11158/11.OVG -). Randnummer 88 Die Prüfung dieser Frage bedurfte keiner eigenständigen, neben die strafrichterlichen Feststellungen tretenden Aufklärung des Tathergangs und der Strafbarkeit des Betroffenen. Vielmehr erlangt der durch das Strafgericht nach umfassender Beweiserhebung und -Würdigung festgestellte Sachverhalt mit Rechtskraft des Strafurteils Verbindlichkeit auch im Hinblick auf ein verwaltungsrechtliches Verfahren, das an diese Straftat tatbestandlich anknüpft, jedenfalls insoweit, als die tatrichterlichen Feststellungen den Tenorausspruch im Hinblick auf die Täterschaft des Klägers tragen. Zwar enthält die Verwaltungsgerichtsordnung hierzu keine explizite Regelung (anders zum Beispiel § 16 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz - LDG -, wonach die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren für ein Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend sind, es sei denn deren Richtigkeit wird von einer Mehrheit der zur Entscheidung berufenen Richter bezweifelt; siehe ferner §§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 3 StVG). Randnummer 89 Vorliegend ergibt sich die Bindung an die tatrichterlichen Feststellungen aber daraus,
O die Verurteilung durch ein Strafgericht als solche voraussetzt. In solchen Fällen ist das Verwaltungsgericht, wie etwa im Ausländerrecht, an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden (BVerwG, Beschluss vom
der materiellen Rechtskraft im Strafprozess gerade auch die Funktion zukommt, nachträgliche Sachverhaltsermittlungen auszuschließen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dem im Strafprozess Angeklagten umfassende Verteidigungsmöglichkeiten, der Amtsaufklärungsgrundsatz und die Unschuldsvermutung zu Gute kommen. Wenn also selbst unter diesen Verfahrensbedingungen ein den Schuldspruch tragender Sachverhalt festgestellt werden kann, steht seiner Zugrundelegung im Rahmen einer Verwaltungs(gerichts)entscheidung grundsätzlich nichts entgegen (VGH BW, Beschluss vom 16. Juni 2010- 9 S 2530/09 -, VBIBW 2010, 480, m. w. N.). Randnummer 91 Überdies entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Approbations-Widerrufen,
die in einem rechtskräftigen Strafurteil und sogar in einem - ohne Hauptverhandlung ergehenden - Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen und bzw. oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Person gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (BVerwG, Beschluss vom
am Tatabend politische Gegner der NPD zahlreiche Wahlplakate derselben zerstört hätten und er am gleichen Abend Wahlkamphelfer der NPD kontaktiert habe, um sich zum gemeinsamen Plakatieren zu verabreden, ohne
von der Verfolgung der "Plakatzerstörer" oder deren Bestrafung die Rede gewesen sei. Den Beweisanregungen war nicht nachzugehen. Die angegebenen Zeugen wurden sämtlich bereits im Strafverfahren vernommen. Ausweislich der Urteilsbegründung stellte das Landgericht den Umstand,
am Tatabend Plakate der NPD - auch durch das spätere Opfer - abgerissen wurden, nicht in Frage. Ferner legte es der Verurteilung des Klägers wegen Mittäterschaft an einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung die Annahme eines jedenfalls konkludent vereinbarten gemeinsamen Tatplans zugrunde. Auf die Frage, wann dieser zwischen den Beteiligten verabredet wurde und ob dies ausdrücklich oder stillschweigend geschah, kam es nicht an, da er jedenfalls im Zeitpunkt der Tatbegehung vorlag. Beide Tatsachen waren mithin im Hinblick auf die Verurteilung des Klägers nicht erheblich. Randnummer 93 Schließlich ist die von der Beklagten getroffene Entscheidung, den Kläger auszuschließen, angesichts der Umstände des vorliegenden Falles auch verhältnismäßig. Die Wahlperiode hatte, als das gegen den Kläger gefällte Strafurteil rechtskräftig wurde, noch eine Restdauer von über zwei Jahren. Eine weitere Mitwirkung des Klägers im Stadtrat über diesen beachtlichen Zeitraum hinweg wären Ansehen und Funktionsfähigkeit des Rates folglich abträglich gewesen. Der Beschluss erweist sich auch nicht vor dem Hintergrund als unverhältnismäßig,
über den gegen den Kläger bestehenden Verdacht schon vor der Kommunalwahl 2009 umfassend berichtet wurde und davon ausgegangen werden kann,
ein Teil der Wähler aufgrund dieser Berichterstattung über den Vorfall vom 18. Mai 2009 und die mögliche Beteiligung des Klägers hieran informiert war. Dies hat nicht zur Folge,
vorliegend der Eingriff in die in der Wahlentscheidung zum Ausdruck gekommene Volkssouveränität schwerer wiegt als der dem Stadtrat drohende Ansehens- und Vertrauensverlust. Randnummer 94 Zwischen Tatbegehung und Kommunalwahl lagen nämlich nur knapp drei Wochen. Die den lokalen Medien zu entnehmenden ungesicherten Informationen boten kein hinreichendes Bild, um sich als Wähler ein abschließendes und verlässliches Bild über Art und Umfang der Tatbeteiligung des Klägers zu machen (so auch OVG RP, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.