Einstufung nach dem MTV Pro Seniore - Nachwirkung des Tarifvertrags - Gewerkschaftsaustritt Orientierungssatz 1. Zur Einstufung eines Arbeitnehmers gemäß § 12b des Manteltarifvertrags zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 24. September 2004 (MTV Pro Seniore) i.V.m. dem Vergütungstarifvertrag Nr 1 nebst Anlagen. (Rn.49) 2. Die Nachwirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs 5 TVG setzt den Fortbestand der beiderseitigen Mitgliedschaft der Arbeitsvertragsparteien in den tarifschließenden Verbänden nicht voraus. Auf Grund der gesetzlichen Regelung kommt es zu einer Erweiterung der Tarifgeltung, und zwar unabhängig davon, ob die beiderseitige Verbandsmitgliedschaft im Nachwirkungszeitraum fortbesteht. (Rn.52) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 2087/12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 29. September 2011, 5 Ca 554/11, Urteil nachgehend BAG, 10. September 2012, 3 AZN 2087/12, sonstige Erledigung: Rücknahme Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29.09.2011, Az.: 5 Ca 554/11, teil-weise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 320,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 200,00 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 239,49 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 79,83 seit dem 01.06.2010, 01.07.2010 und 01.08.2010 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.264,30 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 126,43 seit dem 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011 und 01.06.2011 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf € 7.817,00 und für das erstinstanzliche Verfahren auf € 10.625,00 festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Einstufung der Klägerin in Stufe 7 bzw. 8 innerhalb der Vergütungsgruppe Ap V MTV Pro Seniore und daraus resultierende Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.07.2010 (€ 1.915,32 brutto = 24 Mon. x € 79,83) sowie vom 01.08.2010 bis 31.05.2011 (€ 1.264,30 brutto = 10 Mon. x € 126,43), über die Verpflichtung der Beklagten zu Gunsten der Klägerin einen neuen Altersversorgungsvertrag abzuschließen sowie auf die Anschlussberufung der Beklagten darüber, ob sie im September und Oktober 2010 2/12 Zuwendungsbeträge für das Jahr 2009 zu zahlen hat. Randnummer 2 Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 29.09.2011 (5 Ca 554/11) ist rechtskräftig soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin Schadensersatz wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung in Höhe von € 200,00 (vom 01.10.2009 bis 31.05.2011 = 20 Mon. x € 10,00) zu zahlen. Es ist außerdem rechtskräftig soweit die Klageanträge auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2009 in Höhe von € 1.618,00 brutto (10/12 vom 01.11.2009 bis 31.08.2010 = 10 x € 160,18) und einer Geriatriezulage in Höhe von € 990,00 brutto (vom 01.08.2008 bis 31.05.2011 = 22 Mon. x € 45,00) abgewiesen worden ist. Randnummer 3 Die Klägerin (geb. am 23.11.1957) ist seit dem 01.08.1996 in der Seniorenresidenz der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in Z.-Stadt als Altenpflegerin beschäftigt. Sie war seit dem Jahr 2000 bis zum 30.09.2007 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Am 01.08.2009 ist sie wieder in die Gewerkschaft eingetreten. Randnummer 4 Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die am 24.09.2004 von der Konzernmuttergesellschaft der Beklagten (Pro Seniore AG) und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge, nämlich der Manteltarifvertrag (MTV Pro Seniore) mit den Anlagen A und B, der Tarifvertrag über eine Zuwendung (ZTV) und der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (VTV) Anwendung. Randnummer 5 Die Klägerin ist nach § 12 MTV Pro Seniore i.V.m. den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B) in die Vergütungsgruppe Ap V (Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung) eingruppiert. Die Anlagen 1 und 2 zum VTV weisen zu jeder Vergütungsgruppe eine in mehrere Stufen gestaffelte Vergütung aus. Die hier maßgebende Vergütungstabelle der Angestellten im „Pflegebereich West" ist in neun Stufen eingeteilt. Zu der jeweiligen Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Stufe enthält der MTV folgende Regelung: Randnummer 6 „§ 12b Grundvergütung Randnummer 7 Von Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter seine Tätigkeit bei der Pro Seniore AG oder deren Tochtergesellschaften beginnt oder begonnen hat, erhält er die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe) seiner Vergütungsgruppe. Randnummer 8 Die Einstufung erfolgt nach Beschäftigungsjahren Randnummer 9 Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe. Randnummer 10 Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand." Randnummer 11 Die Beklagte zahlt der Klägerin eine Grundvergütung nach Stufe 6 ihrer Vergütungsgruppe Ap V (mtl. € 1.661,70 brutto). Zum 01.08.2008 und zum 01.08.2010 nahm sie keine Höherstufung in Stufe 7 (mtl. € 1.741,53 brutto) bzw. Stufe 8 (mtl. € 1.788,13 brutto) vor. Ihre Konzernmutter (Pro Seniore AG) hatte sowohl den MTV als auch den VTV Nr. 1 gegenüber ver.di mit Schreiben vom 26.09.2006 zum 31.12.2006 bzw. 31.10.2006 gekündigt. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 17.11.2010 (Bl. 10 ff. d.A.) machte die Gewerkschaft ver.di für die Klägerin u.a. Vergütungsdifferenzen zwischen der tatsächlich gezahlten Grundvergütung und der Vergütung nach Stufe 7 für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.07.2008 sowie nach Stufe 8 für die Zeit ab 01.08.2010 geltend. Außerdem forderte sie die Beklagte auf, die Klägerin ab 01.01.2011 nach der höheren Vergütungsgruppe Ap Va der Anlage B zu vergüten. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 24.03.2011 (Bl. 8 d.A.) machte die Gewerkschaft ver.di für die Klägerin u.a. die Zahlung der Sonderzuwendung nach dem ZTV Pro Seniore für das Jahr 2009 in Höhe von € 1.987,68 brutto geltend, die beginnend mit dem Monat November 2009 gemäß § 3 Abs. 5 ZTV Pro Seniore in zwölf gleichen monatli-chen Beträgen zu zahlen ist. Die Konzernmutter (Pro Seniore AG) der Beklagten hatte den ZTV gegenüber ver.di zum 31.10.2007 gekündigt. Randnummer 14 Am 07.07.1998 hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die DSK Gesundheitsdienste gGmbH, mit der ÖTV einen Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Bl. 84 ff. d.A.) abgeschlossen, auf dessen Grundlage zu Gunsten der Klägerin als versicherter Person bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG (nunmehr: Generali) ein Gruppenversicherungsvertrag (Bl. 93 ff. Anlagenordner) in Form einer Direktversicherung abgeschlossen worden ist. Die Beklagte hat diesen Tarifvertrag mit Schreiben vom 22.09.2004 gegenüber ver.di zum 31.03.2005 gekündigt. Randnummer 15 Im Vorprozess (7 Ca 603/09) zwischen den Parteien ist die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 25.03.2010 (LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 696/09) verurteilt worden, zu Gunsten der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2009 (48 Monate) Versicherungsbeiträge an die Generali Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer: 0000000) in einer Gesamthöhe von € 2.822,40 zu zahlen. Auf den weiteren Inhalt des Urteils vom 25.03.2010 wird Bezug genommen. Randnummer 16 Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 07.01.2011 die Lebensversicherung gegenüber der Generali mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte erklärte auf dem Kündigungsschreiben ihr Einverständnis (Bl. 94 d.A.). Daraufhin übersandte die Generali den Parteien folgendes Schreiben (Bl. 95 d.A.): Randnummer 17 „Kündigung einer nach § 40 b EStG a.F. geförderten Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis Randnummer 18 Die Kündigung einer Direktversicherung im laufenden Dienstverhältnis stellt arbeitsrechtlich einen Widerruf einer Versorgungsanwartschaft dar, welcher im Einzelfall einen Arbeitgeber nicht von seinem Versorgungsversprechen entbindet, wenn nach Auszahlung des Rückkaufswertes der Versorgungsfall eintritt. Randnummer 19 Die Generali Lebensversicherung erstattet den Rückkaufswert nur auf ein Konto der Firma Pro Seniore …, welche den Rückkaufswert an den Arbeitnehmer über die Lohnabrechnung weiterleitet. Der Rückkaufswert ist beim Arbeitnehmer lohn- steuerfrei. Randnummer 20 Allerdings stellt die Auszahlung des Rückkaufswertes grundsätzlich Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV dar, so dass von Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gültigen Sozialversicherungsbeiträge zu tragen sind. [...] Randnummer 21 Die Auszahlung der Versicherungsleistung ist kapitalertragssteuerpflichtig. Die Ka-pitalertragssteuer muss der Arbeitnehmer tragen. [...] Randnummer 22 Bitte zutreffendes ankreuzen: Randnummer 23 Wir haben die Folgen der vorzeitigen Kündigung der Direktversicherung zur Kenntnis genommen und bleiben bei der Kündigung. Randnummer 24 Statt der Kündigung bitten wir um Beitragsfreistellung des Vertrages. Randnummer 25 Die Kündigung wird nicht mehr gewünscht. Die Versicherung wird in unveränderter Form weitergeführt. Sofern Lastschrifteinzug vereinbart war, gilt dieser weiterhin. Randnummer 26 Frau A. ist zum ... bei uns ausgeschieden beziehungsweise scheidet zu diesem Termin aus. Den Versicherungsschein haben wir übergeben." Randnummer 27 Die Parteien kreuzten am 27.01.2011 das erste Kästchen an und unterzeichneten beide das Schriftstück (Bl. 95 d.A.). Den Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von € 5.310,30 überwies die Beklagte mit der Lohnabrechnung für Febru- ar 2011 auf das Konto der Klägerin (Bl. 96 d.A.). Die Klägerin verlangt nunmehr, dass die Beklagte zur ihren Gunsten bei der Generali eine (neue) Direktversicherung abschließt. Randnummer 28 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29.09.2011 (dort Seite 2-15 = Bl. 124-137 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 29 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 29.09.2011 verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung (vom 01.10.1009 bis 31.05.2011) in Höhe von € 200,00 zu zahlen. Es hat die Beklagte außerdem verurteilt, an die Klägerin 2/12 der Zuwendung 2009 in Höhe von € 320,36 brutto zu zahlen, die in den Monaten September und Oktober 2010 fällig waren (2x € 160,18). Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Abweisung der Klageanträge auf Höherstufung in Stufe 7 und Stufe 8 der Vergütungsgruppe Ap V hat das Arbeitsgericht zur Begründung ausgeführt, es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Die Beklagte habe den MTV und den VTV Nr. 1 Pro Seniore zum 31.12.2006 gekündigt. Beide Tarifverträge hätten zwar gemäß § 4 Abs. 5 TVG nachgewirkt. Die Klägerin sei jedoch zum 30.09.2007 aus der Gewerkschaft ver.di ausgetreten. Damit sei die Tarifbindung mit sofortiger Wirkung weggefallen. Durch ihren Wiedereintritt ab 01.08.2009 habe sie die Geltung der Tarifverträge nicht mehr erreichen können. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf S. 15 bis 29 des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 137-151 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 30 Das genannte Urteil ist der Klägerin am 25.11.2011 zugestellt worden. Sie hat mit am 22.12.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 27.02.2012 verlängerten Begründungsfrist am 27.02.2012 begründet. Die Begründungsschrift ist der Beklagten am 29.02.2012 zugestellt worden. Sie hat innerhalb der bis zum 30.04.2012 verlängerten Erwiderungsfrist mit Schriftsatz vom 30.04.2012 teilweise Anschlussberufung eingelegt. Randnummer 31 Die Klägerin ist der Ansicht, die hier einschlägigen Tarifverträge hätten ihre Gültigkeit für die Parteien nicht dadurch verloren, dass sie zunächst aus der Gewerkschaft ver.di aus- und später wieder eingetreten sei. Ihr Austritt aus der Gewerkschaft habe nichts an der bestehenden Nachwirkung geändert. Der Gewerkschaftsaustritt sei keine „andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG. Zur betrieblichen Altersversorgung vertritt sie die Ansicht, dass ihre Eigenkündigung des Lebensversicherungsvertrages nicht als „andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG anzusehen sei. Die Kündigung sei eine einseitige Willenserklärung. Sie werde nicht dadurch zu einer - die tariflichen Regelungen ablösenden - Vereinbarung, dass die Beklagte ihr Einverständnis mit dieser Kündigung erklärt habe. Selbst wenn man vom Vorliegen einer Vereinbarung ausgehe, könnte dieser jedenfalls nicht der Inhalt beigemessen werden, dass damit alle Regelungen des gekündigten Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung abbedungen werden sollten. Der von ihr gewünschten Auszahlung des Rückkaufwertes könne nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass die Beklagte künftig keinerlei Aktivitäten mehr hinsichtlich ihrer Verpflichtung aus dem einschlägigen Tarifvertrag entfalten solle. Deshalb habe sie einen Anspruch darauf, dass die Beklagte erneut eine entsprechende Versicherung zu ihren Gunsten abschließt. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 27.02.2012 (Bl. 169-172 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 32 Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 33 I. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuz- nach - vom 29.09.2011, Az.: 5 Ca 554/11, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.915,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 79,83 brutto seit 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2008, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2009, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2010 zu zahlen, Randnummer 34 a.) festzustellen, dass sie seit dem 01.08.2010 in die Gehaltsgruppe Ap V Stufe 8 einzugruppieren und zu entlohnen ist, Randnummer 35 b.) die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.264,30 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus € 126,43 brutto seit dem 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2010, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06.2011 zu zahlen, Randnummer 36 die Beklagte zu verurteilen, zu ihren Gunsten einen Vertrag auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Generali-Versicherung abzuschließen. Randnummer 37 II. die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 38 Die Beklagte beantragt, Randnummer 39 I. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, Randnummer 40 II. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29.09.2011, Az.: 5 Ca 554/11, teilweise abzuändern soweit sie unter Ziffer 1 des Tenors worden ist, an die Klägerin € 320,36 brutto nebst Zinsen zu zahlen und die Klage auch insoweit abzuweisen, Randnummer 41 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 30.04.2012 (Bl. 192-197 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Ihre Anschlussberufung begründet sie damit, dass die Klägerin keine Zuwendung nach dem ZTV Pro Seniore beanspruchen könne. Die einzelvertragliche Bezugnahme im schriftlichen Arbeitsvertrag erstrecke sich nicht auf den ZTV. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Gewerkschaftszugehörigkeit nicht form- und fristgerecht nachgewiesen. Der Nachweis der ver.di-Mitgliedschaft sei anspruchsbegründend. Randnummer 42 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 43 I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig. Randnummer 44 Auch die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig. Die Anschlussberufung ist weder an eine Zulassung noch an die Erreichung der Berufungssumme gebunden (BAG Beschluss vom 31.07.2007 - 3 AZN 326/07 - AP Nr. 11 zu § 77 ArbGG 1979; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 524 Rn. 17 m.w.N). Randnummer 45 II. Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte vom 01.05.2010 bis 31.07.2010 Vergütungsdifferenzen zwischen Stufe 6 und Stufe 7 und vom 01.08.2010 bis 31.05.2011 zwischen Stufe 6 und Stufe 8 der Vergütungstabelle für Angestellte im „Pflegedienst West" gemäß Anlage 2 zum VTV Nr. 1 Pro Seniore zahlt. Die geltend gemachten Ansprüche bis April 2010 sind wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Die Klage auf Abschluss eines neuen Lebensversicherungsvertrages bei der Generali-Versicherung ist unbegründet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist nur wegen der Zinsen begründet. Die Klägerin kann 2/12 der Zuwendung 2009 beanspruchen. Randnummer 46 1. Einstufung/ Stufenaufstieg Randnummer 47 1.1. Der Klageantrag (Antrag 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.