Verdachtskündigung Leitsatz Einzelfallentscheidung zur Verdachtskündigung wegen Verstoßes gegen das Schmiergeldverbot. (Rn.63) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 22. August 2011, 10 Ca 2016/10, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.08.2011, Az.: 10 Ca 2016/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie über einen Weiterbeschäftigungs- und einen Zwischenzeugnisanspruch des Klägers. Randnummer 2 Der am 30.03.1965 geborene, verheiratete und einem Sohn zum Unterhalt verpflichtete Kläger trat am 05.09.1983 in das Unternehmen der Beklagten ein. Nach Abschluss der Ausbildung zum Betriebsschlosser wurde er ab 01.01.1986 in seinem erlernten Beruf beschäftigt. Seit dem 01.08.1992 wird er als Maschinentechniker geführt. Zuletzt war der Kläger seit 01.07.2004 in der Einheit Technische Betriebsbetreuung zu einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von 5.634,16 € beschäftigt. Randnummer 3 Die Beklagte beschäftigt mehr als 5 Mitarbeiter. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifwerke der chemischen Industrie Anwendung. Randnummer 4 Bei der Beklagten gibt es ein Compliance-Programm, das auch dem Kläger bekannt ist. Danach sind die privaten Interessen der Mitarbeiter und die Interessen des Unternehmens strikt zu trennen. Persönliche Beziehungen oder Interessen dürfen die geschäftliche Tätigkeit nicht beeinflussen. Kein Mitarbeiter darf deshalb im Umgang mit Lieferanten, Kunden, sonstigen Geschäftspartnern oder Amtsträgern persönliche Vorteile wie z.B. Zahlungen, Geschenke oder sonstige Zuwendungen von Wert fordern oder annehmen. Die Beklagte erwartet von jedem Mitarbeiter, dass er seinen Vorgesetzten informiert, wenn er entsprechende Angebote eines Geschäftspartners erhält. Randnummer 5 Der Kläger war grundsätzlich in seinem Arbeitsbereich nicht zur Vergabe von Aufträgen berechtigt. Die Auftragsvergabe erfolgte durch den Meister, Herrn K.. Bei Abwesenheit des Meisters war der Kläger dessen fachlich-technischer Vertreter. Er klärte bei Arbeitsbesprechungen vor Ort die technisch erforderlichen Leistungen mündlich ab, wobei der schriftliche Auftrag wirksam später durch Herrn K. erteilt wurde. Randnummer 6 Nachdem Herr K. in einer Anhörung beim Ermittlungsdienst eingeräumt hatte, von der Fa. L. GmbH (fortan: Firma L.) Sachzuwendungen angenommen zu haben, wurde ihm am 08.03.2010 fristlos gekündigt. Er erhob keine Kündigungsschutzklage. Randnummer 7 Nach einer Aussage des Herrn A., Obermonteur der Fa. L., beim Ermittlungsdienst der Beklagten wurde am 20.09.2010 der Arbeitsplatz des Klägers durch Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes der Beklagten durchsucht. Der Kläger wurde am 21.09.2010 und 29.09.2010 vom Ermittlungsdienst der Beklagten angehört. Randnummer 8 Die Beklagte stellte den Kläger ab dem 30.09.2010 von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung bezahlt frei. Sie hörte den Betriebsrat mit Schreiben vom 14.10.2010 zu der beabsichtigten fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers – auch unter dem Aspekt der Verdachtskündigung – an. Der Betriebsrat erhob mit Schreiben vom 18.10.2010 Bedenken gegen die beabsichtigte fristlose Kündigung und widersprach der beabsichtigten ordentlichen Kündigung. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 18.10.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.03.2011. Sie wirft dem Kläger in 5 Fällen ein unrechtmäßiges Verhalten vor, durch welches er sie um insgesamt 2.300,-- € geschädigt habe: Randnummer 10 Die Firma L. habe auf seinen Auftrag hin ein Edelstahlrohr für die Dunstabzugshaube in seiner Küche angefertigt. Randnummer 11 Der Kläger habe darüber hinaus die Fa. L. mit der Ausmessung und Anfertigung eines Aufbauelementes für den Pick-Up des Herrn S., beauftragt, bei dem er seinerzeit einer Nebenbeschäftigung nachging. Randnummer 12 Einen weiteren Auftrag habe er für zwei Flacheisen aus Edelstahl mit 2 Haltern zum privaten Gebrauch erteilt. Randnummer 13 Ferner habe der Kläger auf seinen Vorschlag hin von einem Obermonteur der Fa. L. im Austausch für private Essensquittungen Bargeld in Höhe von 250,-- bis 300,-- € erhalten. Randnummer 14 Der Kläger habe Anfang 2008 zwei Klöpperböden für private Zwecke des Mitarbeiters der Beklagten, Herrn W., auf Bitten des Herrn A. telefonisch im Betrieb bestellt. Randnummer 15 Der Kläger hat am 02.11.2010 Kündigungsschutzklage erhoben. Randnummer 16 Er hat zur Begründung der Klage erstinstanzlich wie folgt vorgetragen: Randnummer 17 Bei einer Einladung der Fa. L. zum Weihnachtsbaumschlagen habe er Herrn A., Mitarbeiter der Fa. L., getroffen. Da beide mit ihren Familien da gewesen seien, sei das Gespräch schnell auf die Kinder gekommen. Er - der Kläger - und seine Frau hätten über sehr gut erhaltene Kinderkleidung und Spielsachen des Sohnes berichtet, die nicht mehr gebraucht würden. Herr A. sei sehr interessiert gewesen und einige Zeit später bei ihnen zu Hause erschienen, um die angebotenen Sachen abzuholen. Dabei habe Herr A. bemerkt, dass die Dunstabzugshaube in der Küche nicht angeschlossen sei, ein Zustand, der seit vier Jahren bereits bestanden habe. Herr A. habe daraufhin geäußert, dass er sich für die fast neuwertige Kleidung und die hochwertigen Spielsachen erkenntlich zeigen und ein entsprechendes Abzugsrohr für die Dunstabzugshaube fertigen wolle. Er, der Kläger, habe sich damit einverstanden erklärt. Herr A. habe das Aufmaß genommen und einige Zeit später das Rohr vor der Garage abgelegt. Das Rohr habe aus zwei Teilstücken, und zwar vorgeblich aus Reststücken, bestanden. Die Montage habe er, der Kläger, zusammen mit seinem Vater erledigt. Auf seine ausdrückliche Nachfrage hin habe Herr A. erklärt, dass man damit quitt sei. Herr A. habe zugesichert, dass der Wert der in mehreren Fuhren abgeholten Kleidung und der Spielsachen dem Wert des gelieferten Edelstahlrohrs entsprochen habe. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen A. verweise er darauf, dass dieser ursprünglich darauf beharrt habe, das Rohr auch montiert zu haben und mit Kenntnissen von einem Rechts-Links-Gewinde der Schraubbolzen an diesem Rohr geblufft habe. Erst nach Nachweis des Fehlens eines solchen Gewindes habe der Zeuge seine Behauptung zurückgenommen. Randnummer 18 Hinsichtlich der Fertigung des Aufbauelementes für den Pick-UP habe er lediglich den Kontakt zwischen Herrn A. und Herrn S. vermittelt. Welche Absprachen die beiden getroffen hätten, sei ihm nicht bekannt. Randnummer 19 Der von der Beklagten vorgelegte Beleg, auf dem angeblich die erbrachte Leistung zu Lasten der Beklagten abgerechnet worden sei, passe zeitlich nicht. Denn dort stehe als Datum des Auftragsbeginns der 16.01.2007 und als Datum der Fertigstellung der 19.01.2007. Herr S. habe den Pick-Up erst am 26.01.2007 gebraucht gekauft und Mitte Februar 2007 angemeldet. Mitte März 2007 habe sich Herr S. zu dem Aufbau für den Pick-up entschlossen und Herrn A. den Auftrag erteilt. Zug um Zug gegen Lieferung des Aufbaus habe Herr S. den für die Fertigung des Aufbaus vereinbarten Preis an Herrn A. gezahlt. Randnummer 20 Flacheisen habe er von Herrn A. nicht bekommen. Seine Angelsachen bewahre er seit etwa sechs Jahren an sog. Schweinshaken in seiner Garage auf. Randnummer 21 Er habe Herrn A. weder Essensquittungen übergeben, noch habe er hierfür Bargeld entgegengenommen. Es könne aber schon sein, dass eine Quittung über ein Abendessen vom Vorabend auf seinem Schreibtisch gelegen habe. Randnummer 22 Er habe keine Klöpperböden auf Anfrage von Herrn A. telefonisch bestellt. Einen Herrn W. kenne er nicht. Randnummer 23 Herr A. habe sich wohl an ihm rächen wollen, weil er sich angesichts dessen Anbiederungsversuchen und Aufdringlichkeiten stets konsequent zurückgezogen habe. Nach Ausscheiden des Herrn K. und Beendigung seines eigenen Arbeitsverhältnisses bei der Fa. L. habe sich Herr A. bei ihm, dem Kläger, gemeldet, um seine neue Arbeitgeberin bei der Beklagten einzuführen. Er sei nicht darauf eingegangen. Wohl in Folge dessen habe Herr A. ihn dann - erstmals - im August 2010 als ebenfalls mitwirkenden Werksangehörigen benannt. Randnummer 24 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: Randnummer 25 Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 18.10.2010 - zugegangen am 19.10.2010 - noch durch die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 18.10.2010 zum 31.03.2011 - zugegangen am 19.10.2010 - aufgelöst worden ist. Randnummer 26 Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger entsprechend seinem Arbeitsvertrag zu unveränderten Bedingungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits weiter zu beschäftigten. Randnummer 27 Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Randnummer 28 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 29 die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Die Beklagte hat vorgetragen: Randnummer 31 Der Kläger habe zu privaten sowie nebenberuflichen Zwecken dem Obermonteur der Fa. L., Herrn A., mündlich Aufträge erteilt, die dieser ihr gegenüber abgerechnet habe und die dann durch den grundsätzlich bevollmächtigten Herrn K. systematisch im avisor-System freigegeben worden seien. Randnummer 32 Das von Herrn A. für die Dunstabzugshaube in der Küche des Klägers gefertigte Edelstahlrohr mit einem Durchmesser von 100 mm und einer Länge von ca. 3,80 m bis 4,30 m habe einen Materialwert von ca. 800,00 € und einen Marktwert von ca. 1.500,00 €. Eine Absprache zwischen dem Kläger und Herrn A., wonach die Kinderkleidung und das Spielzeug als Gegenleistung für das Rohr anzusehen seien, habe es nicht gegeben. Dies sei auch angesichts der hohen Kosten für das Edelstahlrohr schwer nachzuvollziehen. Die Kleider seien zudem erst ca. drei Monate später übergeben worden. Dass Herr A. seinen Irrtum über die angeblich persönlich durchgeführte Montage des Edelstahlrohrs eingestanden habe, steigere seine Glaubwürdigkeit. Randnummer 33 Herr A. habe ihr die Arbeit am Edelstahlrohr in Rechnung gestellt. Im Rahmen der Jahresabstellung Q 514 seien von Herrn A. aus einem Einzelauftrag in Höhe von 4.000,00 bis 5.000,00 € letztlich ca. 7.000,00 € gemacht worden. Herr A. habe den Kläger informiert, dass die Abrechnung der Arbeit am Edelstahlrohr zulasten der Beklagten über Arbeiten an einem Zersetzer im Bereich Q 514 erfolge. Für den Auftrag seien ein paar Stunden mehr veranschlagt worden. Bei der polizeilichen Vernehmung im August 2010 habe Herr A. erklärt, dass er dem Kläger klar gesagt habe, dass an Positionen für Arbeiten an dem Zersetzer im Bereich Q 514 etwas drauf geschlagen worden sei. Randnummer 34 Der Kläger habe Herrn A. im Jahr 2007 beauftragt, ein Aufbauelement für den Pick-Up des Herrn S. zu fertigen. Herr A. sei zum Abschleppdienst des Herrn S. gefahren, um die Maße aufzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger bereits auf dem Gelände des Abschleppdienstes gewesen. Herr A. habe das Aufbauelement anschließend auf ihrem Werksgelände angefertigt. Die Kosten des Materials und der Arbeitszeit (12 Stunden) seien von Herrn A. auf 600,-- bis 800,-- € beziffert worden. Mit dem Beleg 7-7600336.000 über die Gesamtsumme von 1.482,-- € (Bl. 82 d.A.) habe der Kläger über die Positionen 1 und 3 verdeckt 570,-- € sowie 114,-- € für den Aufsatz des Pick-Ups verrechnet. Zwischen dem Kläger und Herrn A. habe Einigkeit darüber bestanden, dass der Auftrag über Aufmasse zu Lasten der Beklagten verrechnet werde. Randnummer 35 Im September/Oktober 2008 habe der Kläger Herrn A. auf die Anfertigung zweier Flacheisen aus Edelstahl (Länge: 1 Meter bis 1,20 Meter, Breite: 0,1 Meter mit zwei Haltern) angesprochen, die er zum Aufhängen seiner Angelutensilien habe verwenden wollen. Die Eisen sollten am Bauzaun an der Garagengrenze angebracht werden. Herr A. habe über eine Scannerkarte das Material vom Lager der Fa. L. auf ihrem Gelände abgefasst. Er habe auf der Vorderseite der Flacheisen einige Haken angebracht. Für die Anfertigung habe er ca. sechs Stunden gebraucht. Arbeitslohn und Material hätten zusammen ca. 500,00 bis 600,00 € betragen. Der Kläger habe die Flacheisen kostenlos erhalten, und Herr A. habe die Kosten mit Wissen des Klägers zu ihren Lasten verrechnet. Randnummer 36 Der Kläger habe zwar eine direkte Essenseinladung von Herrn A. abgelehnt, jedoch zugestimmt, ihm Essensquittungen über private Restaurantbesuche, wahrscheinlich mit seiner Frau, zu überlassen. Die erste Quittung habe Herr A. zwischen Ende 2007 und Anfang 2008 vom Kläger erhalten, die zweite etwa im Oktober 2008. Im Gegenzug habe Herr A. dem Kläger 250,00 bis 300,00 € Bargeld ausgehändigt. Der Kläger habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass die Kosten zu ihren Lasten verrechnet würden. Herr A. habe bei seiner polizeilichen Vernehmung im August 2010 erklärt, dass der Kläger mitbekommen habe, was zwischen ihm und Herrn K. mit der Erstattung von Essensquittungen gelaufen sei. Randnummer 37 Anfang 2008 habe sich Herr A. mit der Bitte an den Kläger gewandet, für Herrn W., einen ihrer Mitarbeiter, zwei Klöpperböden im Betrieb telefonisch zu bestellen, die zur Anfertigung eines Wassertanks für private Zwecke des Herrn W. dienen sollten. Der Kläger habe die Böden mit den von Herrn A. genannten Maßen dann im Beisein von Herrn A. telefonisch bestellt. Sodann habe er die Klöpperböden an Herrn A. gegeben, der sie bearbeitet habe. Zwischen dem Kläger und Herrn A. habe Einigkeit bestanden, dass die Abrechnung zu Lasten der Beklagten erfolgen würde. Mit einem von einem anderen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn B., unterschriebenen Ausfuhrschein sei der Wasserbehälter mit den verarbeiteten Klöpperböden vom Werksgelände verbracht worden. Der Schaden belaufe sich nach Schätzung von Herrn A. auf 500,00 €. Randnummer 38 Der Kläger habe bewusst das System zu seinen Gunsten genutzt, um private und nebendienstliche Aufträge zu erteilen. Die bewusste Ausnutzung ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger die Aufträge meistens zeitnah vor, während oder nach großen Aufträgen erteilt habe. Der Kläger habe vorsätzlich bei den Falschabrechnungen zu ihren Lasten mitgewirkt. Zudem habe er verschiedene Zahlungen bzw. Sachleistungen erhalten. Das Verhalten des Klägers stelle eine Straftat gem. § 299 StGB dar. Er habe auch gegen das ihm bekannte Compliance-Programm verstoßen. Indem der Kläger seine privaten Interessen vor die betrieblichen gestellt habe, habe er ihre Rufschädigung zumindest billigend in Kauf genommen. Randnummer 39 Das Arbeitsgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 25.03.2011 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Herrn A., Frau B. und Herrn S.. Randnummer 40 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 22.08.2011 der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung und zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses verurteilt. Randnummer 41 Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Klägers in Form eines Verstoßes gegen das sog. Schmiergeldverbot. Das Vorliegen der streitigen Verdachtsmomente habe die Beklagte nicht beweisen können. Es stehe nicht mit der gebotenen großen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger die behaupteten Verfehlungen begangen habe. Randnummer 42 Das Urteil vom 22.08.2011 ist dem Beklagten am 12.10.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 25.10.2011 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der bis zum 23.12.2011 verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 23.12.2011 begründet. Randnummer 43 Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Randnummer 44 Die fristlose Kündigung sei zumindest als Verdachtskündigung wirksam. Der Kläger habe gegen klare Vorgaben verstoßen, die sich aus der Compliance-Richtlinie der Beklagten ergeben. Randnummer 45 Für den wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB reiche es aus, wenn der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. Ein weiteres Kriterium sei die Ausnutzung beruflich begründeter Kontakte für private Vorteile. Randnummer 46 Die von der Beklagten vorgetragenen Beweise seien nicht richtig gewürdigt worden. Das Gericht habe die an eine Verdachtskündigung zu stellenden Maßstäbe verkannt bzw. diese Maßstäbe fehlerhaft angewendet. Es habe seine Pflicht verletzt zu ermitteln, ob der Zeuge A. in früheren Vernehmungen oder in der Vernehmung vor Gericht die Wahrheit gesagt hat. Aufgrund massiver Verfahrensfehler sei das Berufungsgericht nicht an die Feststellungen des Arbeitsgerichts gebunden. Randnummer 47 Die Entgegennahme eines Edelstahlrohrs im Wert von ca. 1.500 EUR stelle an sich einen Umstand dar, der einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung beinhalte. Aus den Aussagen der Zeugen erhärte sich der Verdacht der Beklagten, dass der Kläger das Edelstahlrohr ohne abgesprochene Gegenleistung erhalten habe. Gleichzeitig sei die Arbeit der Beklagten in Rechnung gestellt worden. Randnummer 48 Selbst wenn man die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts als bindend ansehen würde, so würde dies trotzdem für die Annahme eines an sich wichtigen Grundes ausreichen. Mit der Erlangung des Edelstahlrohrs habe der Kläger im Verhältnis zu den überlassenen Kinderkleidern und dem Spielzeug eine objektiv deutlich höherwertige Leistung erhalten. Es bestehe daher die Gefahr einer anderweitigen Interessenwahrnehmung infolge Vorteilsgewährung. Randnummer 49 Das Fehlverhalten des Klägers bei der Vermittlung des Kontaktes zwischen Herrn A. und dem Chef seiner Nebentätigkeit beim Abschleppdienst, Herrn S., liege darin begründet, dass er durch den günstigen Auftrag zur Fertigung des Pick-Up-Aufbaus selbst einen Vorteil erlangt habe, nämlich die Festigung seiner Position in der Nebentätigkeit. Randnummer 50 In Bezug auf die Flacheisen reiche es für einen wichtigen Grund aus, dass der Kläger sich einen Vorteil habe versprechen lassen. Die Vorteilsgewährung sei auch nicht durch eine gleichwertige Sache - das Aquarium - aufgehoben worden. Randnummer 51 Im Hinblick auf die Auszahlung des Betrags aus zwei Essensquittungen habe das Gericht die Aussage des Zeugen A. zu Unrecht als nicht glaubhaft beurteilt. Randnummer 52 Dem Kläger sei ferner vorzuwerfen, dass er auf Kosten der Beklagten für Herrn W. wie Klöpperböden bestellt habe. Randnummer 53 Die Beklagte beantragt, Randnummer 54 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.08.2011, Az: 10 Ca 2016/10 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 55 Der Kläger beantragt, Randnummer 56 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 57 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als rechtlich zutreffend und sieht sich durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme als vollständig rehabilitiert an. Er rügt, dass sich aus der Kündigung vom 18.10.2010 keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte die Kündigung auch auf den bloßen Verdacht einer angeblich strafbaren bzw. vertragswidrigen Handlung des Klägers stütze. Randnummer 58 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die Feststellungen in den Sitzungsprotokollen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 59 Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. Randnummer 60 Inhaltlich ist die Berufung jedoch nicht begründet. Randnummer 61 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 18.10.2010 nicht aufgelöst worden. Randnummer 62 Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG 07.07.2011 – 2 AZR 355/10 – zitiert nach juris, Rn. 12 m.w.N.). Spricht der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsgründe (vgl. BAG 06.08.1987 - 2 AZR 226/87 - AP BGB § 626 Nr. 97). Vom Kündigungsempfänger geltend gemachte Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind vom Kündigenden zu widerlegen (BAG 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 - AP ZPO 1977 zu § 543 Nr. 13; 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 - NZA 2008, 636; 12.05.2010 - 2 AZR 587/08 - AP Nr 67 zu § 15 KSchG 1969). Randnummer 63 Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben sich Vorteile versprechen lässt oder entgegennimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter und zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, und damit gegen das sogenannte Schmiergeldverbot verstößt, handelt den Interessen seines Arbeitgebers zuwider und gibt diesem damit regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. In Fällen dieser Art liegt die eigentliche Ursache dafür, dass ein solches Verhalten die außerordentliche Kündigung rechtfertigt, nicht so sehr in der Verletzung vertraglicher Pflichten, sondern in der damit zu Tage getretenen Einstellung des Arbeitnehmers, unbedenklich eigene Vorteile bei der Erfüllung von Aufgaben wahrnehmen zu wollen, obwohl er sie allein im Interesse des Arbeitgebers durchzuführen hat. Durch sein gezeigtes Verhalten zerstört er das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit (BAG 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 – Rn. 41; BAG 15.11.1995 - 2 AZR 974/94 - AP Nr 73 zu § 102 BetrVG 1972, Rn. 42; LAG Rheinland-Pfalz 20.01.2011 – 11 Sa 447/10 – zitiert nach juris). Randnummer 64 Nicht nur die erwiesene Verletzung des Schmiergeldverbots, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer solchen Verfehlung kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des verdächtigen Arbeitnehmers sein. Eine Verdachtskündigung kommt aber nur in Betracht, wenn gewichtige, auf objektive Tatsachen gestützte Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben . Dabei ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung. Ein dringender Verdacht liegt nur vor, wenn bei kritischer Prüfung eine auf Beweistatsachen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade dieses Arbeitnehmers besteht . Der entsprechende Verdacht muss es dem Arbeitgeber unzumutbar machen, mit dem Arbeitnehmer weiter zusammenzuarbeiten (BAG 12.05.2010 – 2 AZR 587/08 – NZA-RR 2011, 15, Rn. 27; BAG 23.06.2009 – 2 AZR 474/07 - BAGE 131, 155). Randnummer 65 Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte hier nicht verpflichtet, die Kündigung bereits im Kündigungsschreiben vom 18.10.2010 auch als eine Verdachtskündigung zu bezeichnen. Da es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, die Kündigungsgründe bereits in das Kündigungsschreiben aufzunehmen, ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber die Kündigung erst im Prozess auch auf den Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens stützt (BAG 03.04.1986 – 2 AZR 324/85 – zitiert nach juris, Rn. 27). Randnummer 66 5. Unter Anwendung der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Berufungskammer anschließt, kann nicht von einem die Kündigung rechtfertigenden dringenden Verdacht gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Schmiergeldverbot ausgegangen werden. Randnummer 67
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