Krankheitsbedingte Kündigung - negative Gesundheitsprognose - Darlegungs- und Beweislast - Auflösungsantrag Orientierungssatz 1. Für die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast gemäß § 1 Abs 2 S 4 KSchG. Hinsichtlich der negativen Gesundheitsprognose genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast zunächst, wenn er die bisherige Dauer der Erkrankung sowie die ihm bekannten Krankheitsursachen darlegt. Die Dauer der bisherigen Arbeitsunfähigkeit allein muss zwar noch nichts darüber aussagen, ob der Arbeitnehmer auch in Zukunft auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig krank sein wird. Ihr kann aber unter Umständen eine gewisse Indizwirkung entnommen werden. Wenn auf die zunächst pauschale Darlegung der bisherigen Krankheitszeit der Arbeitnehmer konkret ggf. unter Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht dartut, dass mit einer früheren Genesung zu rechnen ist, obliegt nunmehr dem Arbeitgeber der Beweis für die Berechtigung der negativen Prognose, den er in der Regel nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erbringen kann. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, bei lang anhaltenden Krankheiten sei für die Zukunft mit ungewisser Fortdauer der Krankheit zu rechnen, besteht nicht. (Rn.37) 2. Auflösungsgründe im Sinne von § 9 Abs 1 S 2 KSchG können solche Umstände sein, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Entscheidend ist, ob die objektive Lage die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist. In diesem Sinne als Auflösungsgrund geeignet sind etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass gerade Erklärungen in laufenden Gerichtsverfahren durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein können. (Rn.60) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 12. Januar 2012, 2 Ca 409/11, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.01.2012 - 2 Ca 409/11 - wird zurückgewiesen. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen aus krankheitsbedingten Gründen und um Annahmeverzugsvergütung. Randnummer 2 Der am 26. Juni 1970 geborene und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 22. April 2004 (Bl. 9 - 13 d. A.) seit 15. Mai 2004 zunächst befristet und dann unbefristet (Schreiben vom 29. März 2006, Bl. 14 d. A.) als Mitarbeiter im Gruppendienst bei der Beklagten in deren Tagesförderstätte in R. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Der Kläger lebte seit 2009 von seiner damaligen Ehefrau getrennt und ist seit 26. Mai 2012 rechtskräftig geschieden. Randnummer 3 Die A., deren Träger die Beklagte ist, sind eine Einrichtung der beruflichen und sozialen Integration für Menschen mit Behinderungen. Gesellschafter der Beklagten sind der Caritasverband für die Diözese S. e.V. sowie die evangelische Heimstiftung Pfalz. In R. unterhalten die A. eine Tagesförderstätte, in der zur Zeit 69 Menschen mit Beeinträchtigungen in acht Gruppen betreut werden. In der Tagesförderstätte als nachschulischer Einrichtung werden Menschen mit schwerster geistiger und mehrfacher Beeinträchtigung, bei der die geistige Beeinträchtigung im Vordergrund steht, aufgenommen. Wegen der pädagogischen Schwerpunkte der Tätigkeit des Klägers wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08. April 2011 (S. 4 - 6 = Bl. 56 - 58 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 4 Der Kläger fehlte krankheitsbedingt im Jahr 2006 an 36 Tagen, im Jahr 2007 an 52 Tagen, im Jahr 2008 an 62 Tagen, im Jahr 2009 an 229 Tagen und im Jahr 2010 an 189 Tagen; wegen der weiteren Einzelheiten zu den krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08. April 2011 (Seite 7 = Bl. 59 d. A.) verwiesen. In der Zeit vom 02. November bis 14. Dezember 2010 absolvierte der Kläger eine Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik Moselhöhe in Bernkastel-Kues, aus der er als arbeitsunfähig entlassen wurde; wegen der Einzelheiten wird auf den ärztlichen Entlassungsbericht vom 10. Dezember 2010 (Bl. 231 - 239 d. A.) Bezug genommen. Ab dem 03. Januar 2011 sollte eine stufenweise Wiedereingliederung erfolgen. In einem Schreiben vom 20. Januar 2011 (Bl. 73 d. A.) teilte der Betriebsarzt der Beklagten mit, dass das "Erreichen des Wiedereingliederungsziels keine Erfolgsaussichten" habe, die Maßnahme abzubrechen sei und weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Rehabilitation zu prüfen sowie in die Wege zu leiten seien. Randnummer 5 Mit anwaltlichen Schreiben vom 16. Februar 2011 (Bl. 16, 17 d. A.) legte der Kläger der Beklagten eine Bescheinigung seiner behandelnden Fachärztin, Frau Dr. Sch.-G. (Fachgebiete Neurologie und Psychiatrie), vom gleichen Tag (Bl. 74 d. A.) vor, nach der die Arbeitsunfähigkeit nach Untersuchung am 16. Februar 2011 beendet und er ab sofort ohne Einschränkungen voll arbeitsfähig sei. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 (Bl. 15 d. A.), dem Kläger am 18. Februar 2011 zugegangen, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02. März 2011, beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am gleichen Tag eingegangen, Kündigungsschutzklage erhoben. Mit einem weiteren Schreiben vom 30. März 2011 (Bl. 32 d. A.), dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte die Beklagte erneut zum 30. Juni 2011. Die weitere Kündigung hat der Kläger mit einer am 06. April 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung vom gleichen Tag angegriffen. Weiterhin hat er mit Schriftsatz vom 14. November 2011 für die Monate Juli bis Oktober 2010 die monatliche Vergütung in Höhe von 3.269,44 EUR brutto abzüglich des jeweils bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von monatlich 1.358,70 EUR netto klageerweiternd geltend gemacht. Randnummer 7 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die ausgesprochenen Kündigungen vom 18. Februar und 30. März 2011 seien unwirksam, weil keine Veranlassung für eine negative Gesundheitsprognose bestanden habe. Die Ausführungen des Betriebsarztes beruhten offensichtlich auf einer einseitigen Berichterstattung von Seiten der Beklagten. Eine Überprüfung des Gesundheitszustandes durch eine entsprechende Untersuchung habe jedenfalls nicht stattgefunden. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich eindeutig, dass er zum Zeitpunkt der Kündigung arbeitsfähig gewesen sei und er diese Arbeitsfähigkeit auch auf längere Sicht behalte. Im Übrigen sei auch die bei der Beklagten gebildete Mitarbeitervertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Beklagte sei aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zur Zahlung der geltend gemachten Annahmeverzugsvergütung für die Monate Juli bis Oktober 2011 verpflichtet. Randnummer 8 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 9 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 15. Februar 2011 noch durch die Kündigung vom 30. März 2011 beendet worden ist, Randnummer 10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.269,44 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.07.2011 abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Kaiserslautern zum dortigen Zeichen 131 515D101404 übergegangene 1.358,70 EUR netto zu bezahlen, Randnummer 11 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.269,44 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.08.2011 abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Kaiserslautern zum dortigen Zeichen 131 515D101404 übergegangene 1.358,70 EUR netto zu bezahlen, Randnummer 12 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.269,44 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.09.2011 abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Kaiserslautern zum dortigen Zeichen 131 515D101404 übergegangene 1.358,70 EUR netto zu bezahlen, Randnummer 13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.269,44 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.10.2011 abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Kaiserslautern, zum dortigen Zeichen 131 515D101404 übergegangene 1.358,70 EUR netto zu bezahlen. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie hat erwidert, die von ihr ausgesprochenen Kündigungen seien aus krankheitsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Die Umsetzung der von der Reha-Klinik Moselhöhe vorgeschlagenen Wiedereingliederung habe von Anfang an nicht geklappt, weil sich der Kläger nicht pünktlich an die Arbeitszeiten gehalten habe. Während seiner Anwesenheit von zwei Stunden habe er lediglich eine Arbeitsleistung von einer halben Stunde und das nicht am Stück erbracht, weil es ihm an Konzentration gefehlt habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, Verantwortung zu übernehmen und die in der Betreuung von Schwerstbehinderten erforderliche Leitung und Führung aufzubringen. In der zweiten Woche sei er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen, die Wiedereingliederung von zwei Stunden täglich zu erbringen. In der dritten Woche habe er eine dauerhafte Änderung der Arbeitszeit von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr auf 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr begehrt, um seinen Sohn im Kindergarten besuchen zu können. Nachdem dieses Verlangen abgelehnt worden sei, habe sich der Kläger mit dem Betriebsarzt wegen der Beendigung der Wiedereingliederung in Verbindung gesetzt. Der Betriebsarzt sei gemäß seinem Schreiben vom 20. Januar 2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass für das Erreichen des Wiedereingliederungsergebnisses keine Erfolgsaussichten bestünden. Das Verhalten, das der Kläger zuletzt gezeigt habe, mache erhebliche gesundheitliche Defizite deutlich, die einen Einsatz als Gruppenleiter in der Tagesförderstätte unmöglich machten. Ihre Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrungen dazu in der Lage seien, seien der Auffassung, dass der Kläger an einer manischen Depression bzw. bipolaren Störung leide; im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 08. April 2011 verwiesen. Sie gehe trotz der vorgelegten Bescheinigung vom 16. Februar 2011 davon aus, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben. Es sei nicht absehbar, dass der Kläger gesundheitlich wieder bzw. wenigstens innerhalb der nächsten beiden Jahre in der Lage sein werde, seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nachzugehen. Die bei ihr bestehende Mitarbeitervertretung sei gemäß den vorgelegten Anhörungsschreiben vom 28. Januar 2011 (Bl. 110 - 112 d. A.) und 30. März 2011 (Bl. 113 - 120 d. A.) vor Ausspruch der beiden Kündigungen jeweils ordnungsgemäß beteiligt worden und habe jeweils der Kündigung zugestimmt; im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Beklagten zur Beteiligung der Mitarbeitervertretung auf ihren Schriftsatz vom 14. Juni 2011 verwiesen. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. R. M. K. vom 28. September 2011 nebst Anlagen (Bl. 167 - 244 d. A.) wird Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat auf den Antrag der Beklagten vom 18. November 2011 das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin vom 12. Januar 2012 zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens angeordnet. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und Befragung des Sachverständigen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Januar 2012 verwiesen. Mit Urteil vom 12. Januar 2012 - 2 Ca 409/11 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kündigungen sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam seien. Die Beklagte habe die Kündigungen allein darauf gestützt, dass der Kläger auf Dauer arbeitsunfähig bzw. jedenfalls nicht damit zu rechnen sei, dass er in den nächsten 24 Monaten nach Zugang der Kündigungen wieder arbeitsfähig sein werde. In diesen Fällen bedürfe es auch keiner weiteren erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen, welche die Beklagte auch nicht vorgetragen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehe die Ungewissheit einer Widerherstellung der Arbeitsfähigkeit einer feststehenden dauernden Arbeitsunfähigkeit nur dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden könne. Die Beklagte habe diese geforderte Prognose nicht nachweisen können. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass eine solche Prognose nicht begründet sei. Vielmehr habe der Sachverständige den Kläger ebenso wie auch schon der Neurologe im Attest vom 16. Februar 2011 für arbeitsfähig gehalten. Die Kündigungsschutzklage sei daher begründet. Die geltend gemachten Lohnansprüche für die Zeit von Juli bis Oktober 2011 ergäben sich aus § 615 BGB. Der Höhe nach habe die Beklagte hiergegen keine Einwendungen erhoben. Randnummer 18 Gegen das ihr am 02. Februar 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Februar 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27. Februar 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. April 2012 mit Schriftsatz vom 22. April 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2012 hat die Beklagte hilfsweise beantragt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Randnummer 19 Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht hätte gem. § 412 Abs. 1 ZPO ein neues Gutachten in Auftrag geben müssen, weil sich aus dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten erhebliche Zweifel an den gezogenen Schlussfolgerungen ergeben würden. Der Gutachter habe die Voraussetzungen einer Arbeitsunfähigkeit verkannt. Die auf Seite 4 unter Ziffer 3 des Gutachtens ("Letzter Arbeitsplatz") gemachten Ausführungen würden sich nicht mit der eigentlichen Tätigkeit des Klägers beschäftigen, sondern nur Allgemeinplätze wiedergeben. Der Gutachter habe offensichtlich der Tätigkeit des Klägers keine Bedeutung beigemessen. Insbesondere habe er nicht berücksichtigt, dass in der Tagesförderstätte Menschen mit schwerster geistiger und mehrfacher Beeinträchtigung, bei der die geistige Beeinträchtigung im Vordergrund stehe, betreut würden. Daneben habe er die Befragung des Klägers nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Der Gutachter habe verkannt, dass er kein arbeitsmedizinisches Gutachten erstellen, sondern zur Frage des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen sollte. Soweit der Gutachter auf Seite 51 ausgeführt habe, dass Arbeitsunfähigkeit immer dann vom behandelnden Arzt ausgesprochen werde, wenn ein akutes Beschwerdebild bestehe, zu dessen Heilung oder Sanierung die Arbeitsruhe förderlich sei, widerspreche diese Auffassung § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (AU-Richtlinien). Mit seinen Ausführungen auf Seite 49 des Gutachtens zu der Frage, was vom Kläger zu vermeiden gewesen sei, habe der Gutachter übersehen, dass er entsprechend der Anforderung in § 2 Abs. 1 S. 1 der AU-Richtlinien zu prüfen habe, ob die Krankheit die Ausübung der geschuldeten Tätigkeit verhindere. Er hätte also feststellen müssen, ob die vom Kläger arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit ein hohes Konfliktmanagement und Personalmanagement erfordere, sehr starken Stress und Leistungsdruck mit sich bringe sowie ein sehr hohes Verantwortungspotenzial verlange, was er aber offensichtlich nicht getan habe. Abgesehen davon werde nicht deutlich, was Konflikt- und Personalmanagement eigentlich bedeuten sollte. Vielmehr ließen die Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung erkennen, dass er sich in keiner Weise ausreichend mit der vom Kläger zu erbringenden Tätigkeit beschäftigt habe. Weiterhin habe der Gutachter ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 52 des Gutachtens verkannt, dass eine Arbeitsunfähigkeit während einer Wiedereingliederung fortbestehe. Wenn am 18. Februar 2011 noch eine Wiedereingliederung erforderlich gewesen sei, sei der Kläger noch arbeitsunfähig gewesen. Ferner habe der Gutachter die Fremdbefunde nicht vollständig eingeholt. Er habe keine Verbindung mit dem behandelnden Arzt Dr. M. aufgenommen, der den Kläger nach dessen Entlassung aus der Reha-Klinik behandelt und auch die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Weiterhin würden die Fremdbefunde des Facharztes für Allgemeinmedizin R. P. fehlen. Trotz ihrer umfangreichen Ausführungen zum Vorliegen einer bipolaren Störung sei der Gutachter darauf nicht eingegangen. Auch die Aussagen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung seien nicht nachvollziehbar. Soweit der Gutachter zu der im Entlassungsbericht eingetragenen Arbeitsunfähigkeit ausgeführt habe, dass fast in 100 % der Fälle eine Entlassung als arbeitsunfähig aus den Reha-Kliniken erfolge, was meist noch einen Übergangszeitraum von wenigen Wochen bedeute, sei nicht erkennbar, woher der Gutachter sein behauptetes Wissen habe. Soweit der Gutachter darauf verwiesen habe, dass die Krankschreibung des Klägers bis Februar nicht durch den Kläger, sondern durch seinen behandelnden Arzt zu vertreten sei, übersehe er, dass ein Arbeitnehmer erst einmal einen Arzt zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit aufsuchen müsse und dies nur dann mache, wenn er sich krank fühle. Ein neues Gutachten werde feststellen, dass der Kläger weiterhin arbeitsunfähig sei und auch bis Februar 2013 nicht arbeitsfähig sein werde. Für den Fall, dass das Gericht die Kündigungen nicht als sozial gerechtfertigt ansehen sollte, wäre jedenfalls dem hilfsweise gestellten Auflösungsantrag stattzugeben, weil eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht mehr erwartet werden könne. In dem weiteren zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen 2 Ca 143/12 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern geführten Verfahren habe sie bezüglich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs hilfsweise den Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit beantragt und dies damit begründet, dass in Anbetracht des ihr vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Februar 2011 und der bei ihr am 05. April 2011 eingegangenen Abtretungsanzeige der Santander-Bank von der Vermögenslosigkeit des Klägers auszugehen sei. Im Schriftsatz vom 08. April 2012 habe der Kläger vorgetragen, "diese Situation" sei allein durch sie selbst verursacht, weil sein Lohn über einen erheblichen Zeitraum nicht ausgezahlt worden sei. Im Hinblick darauf, dass sie das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2012 ordnungsgemäß abgerechnet habe, sei nicht nachvollziehbar, wie der Kläger zu der Behauptung komme, dass sie an seiner finanziellen Situation schuld sei. Weiterhin habe der Kläger im Schriftsatz vom 08. April 2012 behauptet, er habe im Anschluss an seine krankheitsbedingte Abwesenheit Urlaub genommen, um den am Arbeitsplatz bestehenden Spannungen zunächst aus dem Weg zu gehen. Diese Spannungen habe es nicht gegeben und seien vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Weiterhin habe der Kläger in diesem Schriftsatz den gutachterlichen Hinweis, er solle über einen längeren Zeitraum keinen innerbetrieblichen Spannungen ausgesetzt werden, dahingehend ausgelegt, dass die innerbetrieblichen Spannungen durch den Arbeitgeber, die wieder nicht vorgetragen worden seien, aufhören müssten. Es sei nicht ersichtlich, wie unter diesen Umständen eine künftige Zusammenarbeit noch möglich sein solle. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12. Januar 2012 - 2 Ca 409/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen, Randnummer 22 und hilfsweise, Randnummer 23 das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, Randnummer 25 die Berufung und den Auflösungsantrag zurückzuweisen. Randnummer 26 Er erwidert, die gegen das Sachverständigengutachten mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen seien nicht nachvollziehbar. Bei dem Gutachter handele es sich offensichtlich um einen sehr erfahrenen Arbeitsmediziner, der gemäß der von ihm vorgenommenen Überprüfung der vorgerichtlichen Befunde den Schwerpunkt auf den psychiatrischen Bereich gelegt habe. Insbesondere habe der Gutachter die wesentlichen Befunde (z. B. der Reha-Aufenthalt und die Befunde der Universitätsklinik des Saarlandes) eingeholt und einer Überprüfung unterzogen. Dabei habe der Gutachter sehr ausführlich auch seine Schilderungen hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit in das Gutachten einbezogen. Soweit die Beklagte der Ansicht sei, dass sich der Gutachter hinsichtlich seiner Tätigkeit keine Gedanken gemacht hätte, sei dies nachweislich falsch. Der Gutachter habe vielmehr zunächst seine Tätigkeit erforscht und sie dann in Beziehung zu seinem Krankheitsbild gesetzt. In diesem Zusammenhang habe der Sachverständige festgehalten, dass er nicht mehr erkrankt, sondern vielmehr voll arbeitsfähig sei. Diesbezüglich habe der Gutachter ausgeführt, dass die Erkrankung darauf zurückzuführen sei, dass bei ihm eine vorübergehende prekäre familiäre Situation entstanden sei, die bei ihm zu einer psychischen Überlastung geführt habe, was aber nichts mit einem generellen Krankheitszustand zu tun habe. Soweit die Beklagte auf ein hohes Verantwortungspotenzial und das Erfordernis des Konfliktmanagements an seinem Arbeitsplatz verwiesen habe, mangele es in jeder Hinsicht an substantiiertem Vortrag zu dieser Frage. Die Beklagte verhalte sich in diesem Zusammenhang völlig widersprüchlich, weil er seine Arbeitstätigkeit in der Vergangenheit ohne Probleme auch während des vorliegenden Verfahrens bis zum 30. Juni 2011 tatsächlich ausgeübt und die ihm anvertrauten Personen mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers alleine betreut habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der Sachverständige auch nicht auf "Krankheiten auf Zuruf" einzugehen. Soweit in diesem Zusammenhang eine bipolare Störung angesprochen worden sei, handele es sich um eine Erfindung, nicht aber um eine Erkrankung, die bisher diagnostiziert oder auch nur ansatzweise thematisiert worden sei. Der Auflösungsantrag sei mangels Auflösungsgrundes ebenfalls zurückzuweisen. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die gem. § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 29 Die auch ansonsten zulässige Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Randnummer 30 Die Kündigungen vom 15. Februar 2011 und 30. März 2011 sind sozial ungerechtfertigt und daher rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 KSchG). Die Beklagte ist gemäß §§ 611 Abs. 1, 615 S. 1 BGB zur Zahlung der geltend gemachten Annahmeverzugsvergütung für die Monate Juli bis Oktober 2011 verpflichtet. Der in der Berufungsinstanz gestellte Auflösungsantrag der Beklagten ist gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 KSchG zulässig, aber mangels Auflösungsgrundes im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG nicht begründet. Randnummer 31 I. Die zulässige Kündigungsschutzklage ist begründet. Randnummer 32 Die Kündigungen vom 15. Februar und 30. März 2011 sind gem. § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, weil sie aus den von der Beklagten vorgetragenen krankheitsbedingten Gründen nicht gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sozial gerechtfertigt sind. Randnummer 33 1. Die Beklagte hat die Kündigungen darauf gestützt, dass der Kläger nach seiner lang anhaltenden Krankheit trotz der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 16. Februar 2011 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit wieder auszuüben. Es sei jedenfalls nicht absehbar, dass der Kläger gesundheitlich innerhalb der nächsten beiden Jahre wieder in der Lage sein werde, seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nachzugehen. Randnummer 34 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung ist eine dreistufige Prüfung vorzunehmen ( vgl. BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 26 ff., NZA 2008, 173; 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - Rn. 18, NZA 2007, 1041; 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - Rn. 41, NZA 2002, 1081 ): Randnummer 35 Im Falle lang anhaltender Krankheit ist die Kündigung sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe -, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist - zweite Stufe - und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen - dritte Stufe -. Danach ist zunächst - erste Stufe - eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes des erkrankten Arbeitnehmers erforderlich. Es müssen - abgestellt auf den Kündigungszeitpunkt und die bisher ausgeübte Tätigkeit - objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis einer weiteren, längeren Erkrankung rechtfertigen. Steht fest, dass der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht mehr erbringen kann oder ist die Wiederherstellung seiner Arbeitskraft völlig ungewiss, ist eine solche negative Prognose gerechtfertigt. Dabei steht die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann. In diesem Fall kann in der Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen - zweite Stufe - ausgegangen werden. Der Arbeitgeber ist dann auf unabsehbare Zeit gehindert, sein Direktionsrecht ausüben zu können und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abzurufen. Eine ordnungsgemäße Planung des Einsatzes des Arbeitnehmers kann nicht mehr erfolgen. Es bestehen deshalb keine schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers mehr an der Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch im Hinblick auf die notwendige Interessenabwägung (dritte Stufe). Randnummer 36 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte den ihr obliegenden Beweis für die Berechtigung der von ihr behaupteten negativen Gesundheitsprognose nicht geführt. Randnummer 37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.