32). Randnummer 59 Die danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen (BAG AP-Nr. 4 zu § 626 BGB). Bei der Bewertung des Kündigungsgrundes und bei der nachfolgenden Interessenabwägung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass subjektive Umstände, die sich aus den Verhältnissen der Beteiligten ergeben, nur aufgrund einer objektiven Betrachtung zu berücksichtigen sind. Dabei ist insbes. nicht auf die subjektive Befindlichkeit des Arbeitgebers abzustellen; vielmehr ist ein objektiver Maßstab („verständiger Arbeitgeber“) entscheidend, also ob der Arbeitgeber aus der Sicht eines objektiven Betrachters weiterhin hinreichendes Vertrauen in den Arbeitnehmer haben müsste, nicht aber, ob er es tatsächlich hat (BAG 10.6.
32). Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es auf seine Auswirkungen auf die Zukunft an, die vergangene Pflichtverletzung muss sich noch in Zukunft belastend auswirken (BAG 9.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 23.10.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 25; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; LAG BW 25.3.2009 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297 ). Da es um den zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, muss dessen Fortsetzung durch objektive Umstände oder die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich (der Vertragspartner) oder im Unternehmensbereich konkret beeinträchtigt sein. Randnummer 60 Das kann dann der Fall sein, wenn auch zukünftige Vertragsverstöße zu besorgen sind, d. h. wenn davon ausgegangen werden muss, der Arbeitnehmer werde auch künftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen oder sonst von einer fortwirkenden Belastung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden muss (LAG BW 25.3.2009 § 626 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297 ). Randnummer 61 Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zweistufig (vgl. z. B. BAG 24.3.2011 2 AZR 282/10 EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 09.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35). Randnummer 62 Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben skizzierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können. Randnummer 63 Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel - vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner, § 626 BGB a.a.O.; DLW-Dörner a.a.O.). In einer Gesamtwürdigung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 24.3.2011 2 AZR 282/10 EzA-SD 16/2011 S. 3 Ls. = NZA 2011, 1029). Randnummer 64 Entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung bzw. bis zum Ende der vereinbarten Befristung (BAG 9.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; LAG Bln. 5.1.2005 - 17 Sa 1308/04 - EzA-SD 8/05, S. 12 LS; APS/Dörner/Vossen § 626 BGB Rz. 34). Randnummer 65 Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist die außerordentliche Kündigung „Ultima Ratio“, so dass sie dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, weil dann die ordentliche Kündigung ein milderes Mittel als die außerordentliche Kündigung darstellt (BAG 9.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; krit. Stückmann/Kohlepp RdA 2000, 331 ff.). Randnummer 66 Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung ist grds. (ebenso wie bei der ordentlichen Kündigung) der Zeitpunkt des Ausspruchs bzw. Zugangs der Kündigung. Die Wirksamkeit einer Kündigung ist grundsätzlich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zugangs zu beurteilen. dieser Zeitpunkt ist im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB sowohl für die Prüfung des Kündigungsgrundes als auch für die Interessenabwägung maßgebend. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen (BAG 10.6.
A § 626 BGB n.F. Nr. 9; 15.12.1995 BAGE 2, 245). Randnummer 67 Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen (BAG 10.6.2010 a.a.O.; 28.10.1971 a.a.O.). Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde (BAG 10.6.2010 a.a.O; 15.12.1995 a.a.=). Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch die Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden (Senat 15.12.1955 aaO). Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen (BAG 10.6.2010 a.a.O.; 24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12; 3.7.2003 EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 2) gilt nichts anderes. Randnummer 68 Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). "Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG 15.11.1984 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 95; 10.6.
32). Randnummer 69 Die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sind nach Maßgabe der zuvor dargestellten Grundsätze entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend gegeben. Randnummer 70 Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin zu Lasten des Beklagten eine Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB in Höhe von 76.284,88 EUR begangen hat. Insoweit wird auf Seite 13, 14 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 287, 288 d. A.) Bezug genommen. Einer Abmahnung bedurfte es nicht; die abschließende Interessenabwägung führt zum Überwiegen des Interesses des Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Insoweit wird auf Seite 14, 15 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 288, 289 d. A.) Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Bezug genommen auf die Gründe des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils des Amtsgerichts Koblenz vom 04.05.2011 (Bl. 422 ff. d. A.). Randnummer 71 Allerdings hat die Klägerin Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des Gehalts für den Monat April 2005 bis zum 26.04.2005 in Höhe von 2.405,03 EUR brutto zuzüglich Zinsen. Insoweit wird auf Seite 16, 17 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 290, 291 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 72 Des Weiteren hat die Klägerin gemäß § 109 GewO Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses sowie die Herausgabe der Lohnsteuerkarte sowie der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005. Insoweit wird auf Seite 17, 18 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 291, 292 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 73 Des Weiteren hat die Klägerin Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe des Kaufvertrages und des Kfz-Briefes bezüglich des Kfz XX-YY 000, Peugeot CC. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieses Fahrzeug im Eigentum der Klägerin steht. Folglich ist der Beklagte gemäß § 25 StVZO in Verbindung mit § 952 Abs. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung von 19.500,00 EUR. Insoweit wird auf Seite 18 bis 25 der angefochtenen Entscheidung (= BL. 292 bis 299 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 74 Das Berufungsvorbringen beider Parteien rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Randnummer 75 Denn es macht insgesamt lediglich deutlich, dass die Parteien - aus ihrer Sicht verständlich - die rechtliche Beurteilung des Tatsachenvortrags durch das Arbeitsgericht nicht teilen. Es enthält aber keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die von der Kammer beigezogene, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Strafakte. Auch Rechtsbehauptungen, die zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 76 Folglich waren die Berufungen beider Parteien nach alledem zurückzuweisen. Randnummer 77 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91, 92 ZPO. Randnummer 78 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.