Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges Konzept - Unzulässigkeit der Rückrechnung der Daten eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels in die Vergangenheit - Unschlüssigkeit des Konzepts bei Nichtberücksichtigung des Wohnungsstandards und undifferenzierter Berücksichtigung von Bestandsmieten Leitsatz 1. Die Rückschreibung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels in die Vergangenheit unter Zugrundelegung des ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland ist nicht statthaft. (Rn.39) 2. Ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert wenigstens die Erfassung von Wohnwertmerkmalen, die den Ausschluss des unteren Marktsegments gewährleisten. (Rn.45) Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 1.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.7.2011 wird abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern in dem Zeitraum vom 1.8.2008 bis 31.1.2009 Leistungen nach dem SGB II (Kosten der Unterkunft) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft von 385,00 Euro (monatliche Kaltmiete) zu gewähren. 2. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren die Gewährung von Kosten der Unterkunft in dem Zeitraum vom 1.8.2008 bis 31.1.2009 ausgehend von der tatsächlichen Kaltmiete in Höhe von 385,00 Euro. Randnummer 2 Die Klägerin zu 1) ist am … 1965 geboren. Der Kläger zu 2) ist am … 1993 geboren. Der Kläger zu 3) ist am … 1998 geboren. Randnummer 3 Die Kläger bewohnten seit dem 1.8.2008 die Wohnung … in … (VG … ). Die Beheizung der Unterkunft erfolgte vom 1.8.2008 bis zum 31.5.2010 mit Strom, anschließend mit Gas. Die Klägerin zu 1) hatte zuvor eine Unterkunft mit ihrem Lebensgefährten bewohnt, sie hatte aber bereits seit Mai 2008 neuen Wohnraum gesucht, da das Paar sich getrennt hatte. Randnummer 4 Die Wohnung weist eine Gesamtwohnfläche von 92m² auf. Die Kaltmiete beträgt 385,00 Euro. Bereits zuvor hatte die Klägerin zu 1) mit e-mail und Fax vom 4.7.2008 den beabsichtigten Umzug angezeigt. Randnummer 5 Der Mietvertrag vom 7.7.2008 ging am 29.7.2008 bei dem Beklagten ein. Darin wurde eine Grundmiete von 385,00 Euro vereinbart. Die Nebenkosten wurden mit 58,00 Euro in Ansatz gebracht. Heizstrom sollte individuell nach Ablauf der Abrechnungsperiode abgerechnet werden. Der Beklagte hatte mitgeteilt, er könne Abschläge für Heizkosten bis zum Betrag von 72,00 Euro anerkennen. Randnummer 6 Aufgrund des Weiterbewilligungsantrags vom 5.8.2008 bewilligte der Beklagte mit dem Bewilligungsbescheid vom 13.8.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem Zeitraum vom 1.8.2009 bis 31.1.2009 in Höhe von: Randnummer 7 158,00 Euro Kosten der Unterkunft Klägerin zu 1) 50,00 Euro Kosten der Unterkunft Kläger zu 2) 45,00 Euro Kosten der Unterkunft Kläger zu 3). Randnummer 8 Der Bewilligungsentscheidung lagen Kosten der Unterkunft in Höhe von 344,00 Euro Kaltmiete sowie 58,00 Euro Nebenkosten und 72,00 Euro Heizungskostenabschläge zu Grunde. Die tatsächliche Kaltmiete von 385,00 Euro wurde nicht übernommen. Randnummer 9 Der Bewilligungsbescheid wurde durch Änderungsbescheid vom 6.10.2008 erstmalig abgeändert, weil sich die Zahlung von Unterhaltsleistungen geändert hatte. Es erfolgte weiterhin die Bewilligung von Kosten der Unterkunft an die Kläger zu 1) bis 3) ausgehend von der Berechnung in dem Bescheid vom 5.8.2008. Randnummer 10 Am 26.11.2010 beantragten die Kläger die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und beantragten die Überprüfung der ergangenen Bescheide seit dem 1.8.2008. Es seien die angemessenen Kosten der Stromheizung und Gasheizung zu übernehmen. Da für eine Stromheizung keine Erfahrungswerte bestünden, seien bis zum 31.5.2010 die Kosten in voller Höhe zu übernehmen. Randnummer 11 Durch den Aufhebungsbescheid vom 1.12.2010 wurde der Bewilligungsbescheid vom 13.8.2008 und der Änderungsbescheid vom 6.10.2008 insgesamt aufgehoben. Der Beklagte führte aus, die Angemessenheit der Mietaufwendungen sei in den angeführten Bescheiden unzutreffend ermittelt worden. Es sei ausgehend von der angemessenen Wohnfläche von 80m² ein Betrag für die Kaltmiete in Höhe von 4,40 Euro je m² zu übernehmen und nicht ein Betrag von 4,30 Euro. Daher erhöhten sich die anerkannten Kosten der Unterkunft (Kaltmiete) auf 352,00 Euro monatlich. Grundlage des Aufhebungsbescheides war ein gesonderter Widerspruch der Kläger mit der Begründung der Bevollmächtigten vom 29.11.2010. Diese wiesen darauf hin, die Kosten der Unterkunft seien mit 344,00 Euro zu niedrig bemessen. Der Beklagte würdigte diesen Widerspruch als Antrag gemäß § 44 SGB X, die ergangenen Bescheide ab dem 1.8.2008 zu überprüfen. Randnummer 12 Durch den Bescheid vom 1.12.2010 wurden in dem Zeitraum vom 1.8.2008 bis 31.1.2009 Leistungen wie folgt neu bewilligt: Randnummer 13 Klägerin zu 1): Kosten der Unterkunft: 160,66 Euro Kläger zu 2): Kosten der Unterkunft 52,67 Euro vom 1.8.-30.9, danach 49,67 Euro Kläger zu 3): Kosten der Unterkunft 47,67 Euro vom 1.8.-30.9, danach 15,67 Euro Randnummer 14 Der Bewilligung lag die Erhöhung der anerkannten Kaltmiete zu Grunde. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage des Betrages von 4,40 Euro je Quadratmeter Wohnfläche bis 80m². Der Beklagte legte hierfür die Richtlinie des Landkreises … vom 13.11.2008 zu Grunde. Randnummer 15 Am 4.12.2010 erhob die Bevollmächtigte für die Kläger hiergegen Widerspruch. Sowohl der Betrag der Kaltmiete als auch der Heizkosten (72,00 Euro) entsprächen nicht den tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Für den Wohnort der Widerspruchsführer fehle ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Mietkosten. Daher sei die Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages zugrunde zu legen. Diese weise in der Mietstufe I eine angemessene Kaltmiete von 424,00 Euro auf. Die Miete der Kläger liege deutlich darunter. Auch die Heizkosten seien in voller Höhe zu übernehmen. Für den Betrieb einer Stromheizung fehlten Erfahrungswerte und Heizkostenspiegel. Es seien auch hier nicht die Abschläge zu übernehmen, sondern die tatsächlich entstandenen Kosten der Unterkunft in diesem Zeitraum. Randnummer 16 Am 7.1.2011 teilte der Beklagte mit, er könne aufgrund seiner Richtlinie vom 13.11.2008 - diese wurde der Bevollmächtigten der Kläger in Kopie übersandt - maximal 4,40 Euro je Quadratmeter Miete übernehmen. Im Übrigen sei den Klägern die Höhe der angemessenen Miete auch vor Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen. Sie hätten die Wohnung am 7.7.2008 dennoch angemietet. Der Richtlinie liege die Auswertung des Wohnungsmarktes zu Grunde. Es werde nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt der gezahlten Mietpreise abgestellt, sondern auf den unteren Bereich der am Wohnort des Leistungsberechtigten marktüblichen Wohnungsmieten. Grundlage der Ermittlung seien Angebote von Mietwohnungen in den örtlichen Tages- und Wochenzeitungen, so der Eifelzeitung und dem Wochenspiegel. Randnummer 17 Vor Erlass des Widerspruchsbescheides erkannte der Beklagte die tatsächlich gezahlten Heizkosten gemäß den vorliegenden Rechnungen des … für den Heizstromverbrauch in voller Höhe an. Randnummer 18 Durch den Widerspruchsbescheid vom 15.7.2011 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II seien die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit diese angemessen seien. Erhöhten sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, sei nur der bisherige Bedarf anzuerkennen. Nach § 22 Absatz 4 SGB II obliege es auch der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des bisher zuständigen kommunalen Trägers einzuholen. Dies sei hier nicht erfolgt. Die Kläger seien ohne vorherige Mitteilung in die neue Wohnung gezogen und habe vollendete Tatsachen geschaffen. Schon im Februar 2008 habe sich die Klägerin von ihrem damaligen Lebensgefährten getrennt und mietfrei in dessen Haus gelebt. Eine vorherige Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrages sei nicht erteilt worden, im Gegenteil sei ihr dargelegt worden, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Dennoch sei die Unterkunft angemietet worden. Da eine Verpflichtung zur Zusicherung nicht bestanden habe, seien nur die angemessenen Kosten der Unterkunft anerkannt worden. Randnummer 19 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit unter Zugrundelegung der Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. In dem ersten Schritt sei die angemessene Wohnungsgröße und der angemessene Wohnungsstandard festzulegen. In einem zweiten Schritt sei dann der räumliche Vergleichsmaßstab zu ermitteln. Danach sei zu klären, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist. Zuletzt sei zu prüfen, ob eine solche Wohnung in dem Zeitraum auch tatsächlich verfügbar gewesen sei. Randnummer 20 Der Beklagte ermittelte die Kosten der Unterkunft wie folgt: Randnummer 21 1. Nach Ziffer 2a der Richtlinie des Landkreises mit Stand vom 13.11.2008 werde die sozialhilferechtlich angemessene Wohnfläche anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau bestimmt. Für einen 3-Personenhaushalt werde eine Mietwohnung mit einer Fläche bis zu 80m² entsprechend dem Gesetz über Soziale Wohnraumförderung vom 13.9.2010 in der jeweils geltenden Fassung anerkannt. Randnummer 22 2. Nach Ziffer 2b) der Richtlinie seien im Landkreis … für einen 3-Personen-Haushalt maximal 4,40 Euro Kaltmiete zu übernehmen. Dabei werde nicht auf den örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mieten abgestellt, sondern auf den unteren Bereich der am Wohnort marktüblichen Wohnungsmieten. Grundlage der Ermittlung des angemessenen Betrages seien die Angebote von Mietwohnungen in den örtlichen Tages- und Wochenzeitungen. Wie aus den in der Anlage 2 beigefügten Anzeigen ersichtlich sei, sei ein Quadratmeterpreis von 4,40 Euro für … auch realistisch. Randnummer 23 Im Falle der Kläger bedeute dies: Die Kaltmiete von 385,00 Euro entspreche einem Quadratmeterpreis von 4,18 Euro. Damit liege sie zwar um 0,22 Euro unter dem nach der Richtlinie des Landkreises Vulkaneifel festgelegten angemessenen Quadratmeterpreis von 4,40 Euro, doch übersteige das Produkt aus Quadratmeterpreis und Wohnungsgröße die angemessene Kaltmiete von 352,00 Euro (80m²x 4,40 Euro). Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass in der Umgebung günstigerer und angemessener Wohnraum nicht zu finden sei. Randnummer 24 Am 2.8.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, das Konzept des Landkreises … zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft sei nicht schlüssig. Der Beklagte verweise nur auf seine Richtlinie und Anzeigen aus dem Wochenspiegel und der Eifelzeitung. Dies stelle kein schlüssiges Konzept dar. Ein ausreichender Wohnraum sei nicht vorhanden. Randnummer 25 Der Beklagte habe im Übrigen auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Vorverfahren zu übernehmen, da dort ausdrücklich bezüglich der noch offenen Heizkosten die Übernahme in der tatsächlichen Höhe und nicht mit einem bestimmten Betrag bezeichnet worden seien. Die Kostenentscheidung überzeuge nicht. Randnummer 26 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte dargelegt, er stütze die Ermittlung der angemessenen Kaltmiete nun nicht mehr auf die Richtlinie vom 13.11.2008, sondern auf die Richtlinie des Landkreises … vom 1.3.2012. Danach gelte für die Verbandsgemeinde … bei einer Wohnung, die von drei Personen bewohnt werde, ein Höchstwert von 3,99€ pro m². Die bisher übernommenen Kosten der Unterkunft und Heizung lägen oberhalb dieses Wertes. Diese Richtlinie sei gemäß Punkt 3 auch für rückwärtige Zeiträume anzuwenden. Die ermittelten Werte seien dem grundsicherungsrelevanten Mietspiegel zu entnehmen. Dieser beruhe auf der Datenerhebung von Mai 2011 bis Januar 2012. Wie sich aus Blatt 11 des Mietspiegels ergebe, sei der Standard im Mietpreis erfasst. Es sei davon ausgegangen worden, dass der Standard sich im Mietpreis niederschlage und daher mit der Berechnung des Quadratmeterpreises der Standard der Wohnungen zutreffend wiedergegeben sei. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Grundlage der Datenerhebung seien Wohnungsanzeigen und Bestandsmieten der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II. In der Verbandsgemeinde … seien insgesamt 236 Wohnungen erfasst worden. Davon seien 82 Wohnungen am Markt angeboten worden. Bei den übrigen Wohnungen handele es sich um Bestandsdaten aus dem Leistungsbezug. Um zu gewährleisten, dass dennoch Wohnungen auf dem Markt in ausreichender Zahl verfügbar seien, sei das 40%-Perzentil zu Grunde gelegt worden. Randnummer 27 Der Vorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass in der Mietwerterhebung der Wohnungsstandard nach tatsächlichen Merkmalen nicht erfasst wurde. Der Beklagte hat ausgeführt, dies sei über den Mietpreis und das 40%-Perzentil erfolgt. Weitere Feststellungen hierzu seien in der Erhebung nicht getroffen. Eine Ergänzung der Angaben sei daher nicht möglich. Randnummer 28 Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Randnummer 29 Die Kläger beantragen, Randnummer 30 den Bescheid der Beklagten vom 1.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.7.2011 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern in dem Zeitraum vom 1.8.2008 bis 31.1.2009 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft (Kaltmiete von 385,00 Euro monatlich) zu gewähren. Randnummer 31 Der Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lege dar, dass der Wohnstandard aus den Faktoren Preis und Wohnfläche ermittelt werden könne. Daher seien Erhebungen zum Wohnstandard nicht erfolgt. In die Ermittlung der Referenzmiete seien auch die Bestandsmieten der Bezieher von Leistungen nach dem SGB II gleichwertig eingeflossen sind. Die Grundlage der Rückwirkung des Konzepts werde in der Möglichkeit der Fortschreibung gesehen, die unbestritten anerkannt sei. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die zulässige Klage, mit der die Kläger die Übernahme der Kosten der Unterkunft in der tatsächlichen Höhe begehrt, hat Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, in dem Bewilligungszeitraum vom 1.8.2008 bis 31.1.2009 die Kosten der Unterkunft in der tatsächlichen Höhe ausgehend von der tatsächlichen Kaltmiete in Höhe von 385,00 Euro zu gewähren, denn die von ihm der Ermittlung der aus seiner Sicht angemessenen Kaltmiete zugrunde gelegte Richtlinie des Landkreises … vom 1.3.2012 ist nicht rückwirkend auf den hier umstrittenen Bewilligungszeitraum anzuwenden. Sie entspricht auch nicht dem gesetzlichen Maßstab des § 22 Absatz 1 SGB II und der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bestimmung des Angemessenheitsbegriffs. Randnummer 35 Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Damit lässt sich der Gesetzgeber - anders als bei der pauschalierten Regelleistung - bei den Unterkunfts- und Heizkosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, auf die tatsächlichen Kosten abzustellen. Dieser Grundsatz wird durch den Begriff die Grenze der Angemessenheit begrenzt. (BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R - zitiert nach Juris Randnr. 16 m.w.N.). Randnummer 36 Die Angemessenheit der kalten Wohnungskosten ist in mehreren Schritten zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des BSG wird zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Sodann ist in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Das heißt, Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können (BSG. Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - zitiert nach Juris Rn. 13 und 17). Randnummer 37 Ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln kann hierbei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, nur dann gewährleistet werden, wenn die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines sog. „schlüssigen Konzepts“ erfolgt. Nur dieses bietet hinreichende Gewähr dafür, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes zutreffend wiedergegeben werden. Voraussetzung eines schlüssigen Konzepts ist nicht die Einhaltung des Maßstabs eine einfachen oder qualifizierten Mietspiegels im Sinne der §§ 558c, d BGB. Erforderlich ist vielmehr ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Randnummer 38 Das Bundessozialgericht hat für die Annahme der Schlüssigkeit gefordert, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten Vergleichsraum erfolgt (Verbot der Ghettobildung), der Gegenstand der Beobachtung definiert wird (Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße), Angaben über den Beobachtungszeitraum enthalten sind, die Erkenntnisquellen wiedergegeben werden. Die Art und Weise der Datenerhebung und der Umfang der einbezogenen Daten sind festzulegen. Der Umfang der Erhebung muss repräsentativ sein. Die Datenerhebung muss valide sein. Anerkannte mathematisch-statische Grundsätze der Datenauswertung müssen eingehalten sein und das Konzept muss Angaben über die gezogenen Schlüsse enthalten. Randnummer 39 Die von dem Beklagten zu Grunde gelegte, aktualisierte Richtlinie vom 1.3.2012 stellt jedenfalls in den vor dem Zeitpunkt des Abschlusses der Datenerhebung bereits abgelaufenen Zeiträumen kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dar. Eine Rückrechnung der Daten anhand des Lebenskostenindexes ist rechtlich nicht zulässig. Da auch die Richtlinie vom 13.11.2008 kein schlüssiges Konzept darstellt und weitere Erkenntnisquellen nicht ersichtlich sind, ist auf die Werte der Tabelle zu § 8 bzw. ab 1.1.2009 § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) abzustellen. Aus ihnen ergibt sich, dass sogar höhere tatsächliche Kosten, als die von der Klägerin geltend gemachten, angemessen wären. Randnummer 40 1. Bereits die Rückschreibung der Richtlinie an sich, wie sie dort unter Punkt 3. verfügt wurde ist rechtlich nicht statthaft. Dies folgt bereits daraus, das die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes wiedergeben muss (vgl. schon BSG, Urteil v. 18.6.2008, B 14/7b AS 44/06 R). Dazu gehört insbesondere die Feststellung, dass in dem von dem Beklagten der Ermittlung der Referenzmiete im konkreten Fall zugrunde gelegten Wohnsegment in dem Anwendungszeitraum tatsächlich auch Wohnraum zu dem ermittelten Preis vorhanden war und einer Anmietung daher möglich war. Randnummer 41 Bei der Rückschreibung wird - wie bei der Fortschreibung - unterstellt, dass die Verhältnisse des Wohnungsmarktes im Zeitpunkt der Ermittlung der Datengrundlage auch in den Folgejahren bzw. hier den vorangegangenen Jahren mit den im Ermittlungszeitpunkt festgestellten Verhältnissen in wesentlichen Merkmalen kongruent sind. Dieses Vorgehen ist nicht statthaft. Randnummer 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.