(2)Der Klageantrag zu 2) ist unzulässig. Randnummer 50 Wie eingangs dargestellt, kann sich ein Grundstückseigentümer gegen die Immobiliarvollstreckung wehren, indem er die in § 59 Abs. 2 Satz 2 LVwVG vorgeschriebene Mitteilung der Gemeinde mit einer Anfechtungsklage angreift und die Gemeinde im Falle einer bereits eingetragenen Zwangshypothek mit allgemeiner Leistungsklage (Stufenklage) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO verklagt, die Löschung zu bewilligen und die Kosten hierfür zu übernehmen. Randnummer 51 Allerdings sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für jede Teilklage gesondert zu prüfen. Diese Prüfung ergibt hier, dass sowohl das Anfechtungsbegehren als auch das Leistungsbegehren unzulässig sind. Randnummer 52 Die Anfechtungsklage gegen die Mitteilung der Immobiliarvollstreckung ist wegen des fehlenden Vorverfahrens unzulässig (§ 68 VwGO). Die Klägerin hat nämlich keinen Widerspruch gegen die Mitteilung eingelegt. Sie hat im Gegenteil ausdrücklich erklärt, dass der „Widerspruch“ vom
- Oktober 2011 als Beschwerde gegen die Grundbucheintragung behandelt werden soll. Da kein Widerspruch im Sinne des § 68 VwGO eingelegt wurde, liegen auch nicht die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage vor (§ 75 VwGO). Randnummer 53 Da die Anfechtungsklage unzulässig ist, kann auch die allgemeine Leistungsklage (Stufenklage) auf Löschungsbewilligung für die Eintragung auf der Parzelle 130 keinen Erfolg haben, denn die Stufenklage setzt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine erfolgreiche Anfechtungsklage voraus. Hinzu kommt, dass die Eintragung der Sicherungshypothek auf der Parzelle 137 bereits am
- Juni 2012 gelöscht wurde. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die gleichwohl aufrecht erhaltene Klage auf Löschungsbewilligung für diese Eintragung. Da die Klägerin bzw. ihre Vertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, haben sie die Gelegenheit verpasst, eine Erledigungserklärung abzugeben. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat obsiegt, soweit es um die Anfechtung der Vorausleistung für die Parzelle 130 geht (Klageantrag zu 1). Sie ist unterlegen, soweit es um die Immobiliarvollstreckung auf den Parzellen 130 und 137 geht (Klageantrag zu 2). Wie sich im Einzelnen aus dem Streitwertbeschluss ergibt, sind die Teilstreitwerte ungefähr gleich groß, so dass die Kosten von den Beteiligten je zur Hälfte zu tragen sind. Randnummer 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Randnummer 56 Beschluss Randnummer 57 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.824 € (§ 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG, Ziffer 1.6.1 des Streitwertkatalogs) festgesetzt. Dabei entfallen 4.824,23 € auf den Klageantrag zu 1). Auf den Klageantrag zu 2) entfallen insgesamt 5.000 €. Dieser Wert setzt sich zusammen aus den Teilwerten für die Vollstreckung auf den beiden Grundstücken der Klägerin. Auf die Parzelle 130 entfallen 2.000 €. Das sind zunächst ¼ von 4.855,23 = 1.213,81 € für die Anfechtung der Mitteilung, während der Rest in freier Schätzung auf die erstrebte Löschungsbewilligung entfällt. Auf die Parzelle 137 entfallen 3.000 €. Da sind zunächst ¼ von 8.638,36 = 2.159,59 € für die Anfechtung der Mitteilung, während der Rest in freier Schätzung auf die erstrebte Löschungsbewilligung entfällt. Randnummer 58 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.