Umweltinformationsrecht - Darlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen Leitsatz Zu den Anforderungen an die Darlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen durch ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist. (Rn.43) (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend VG Mainz,
(1)Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Während Betriebsgeheimnisse sich im Wesentlichen auf technisches Wissen beziehen, betreffen Geschäftsgeheimnisse in erster Linie kaufmännisches Wissen. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit muss ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Nichtverbreitung der betreffenden Informationen bestehen. Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2009 ,a.a.O., juris Rn. 50; Urteil vom
- Mai 2009 - 7 C 18/08 -, GewArch 2009, 374 und juris Rn. 12 f.; Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 UIG Rn. 20). Dabei kann eine Zugänglichmachung nicht nur dann verwehrt werden, wenn die begehrte Information für sich genommen bereits ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Vielmehr gilt dies auch, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2009, a.a.O., juris Rn. 55). Was den Grad an Überzeugungsgewissheit angeht, den sich das Gericht verschaffen muss, so kann es sich damit begnügen, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2009, a.a.O., juris Rn. 58 f.). Randnummer 44
(2)Beigeladener und Beklagter haben nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass eine Zugänglichmachung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes enthaltenen Angaben in mehrerer Hinsicht geeignet ist, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zu offenbaren. Dies hat insbesondere die Beigeladene anhand typischer Beispiele erläutert. Wegen der vergleichbaren Struktur der Angaben in den jeweiligen Anhängen lassen sich aus diesen Beispielen Folgerungen für deren gesamten Inhalt ziehen. Randnummer 45 Was das Vorliegen von Betriebsgeheimnissen angeht, so hat die Beigeladene schlüssig ausgeführt, dass aus den Angaben in den Anhängen Rückschlüsse auf konkrete Produktionsschritte und Forschungsvorhaben gezogen werden können, wenn einem Konkurrenten die Zweckbestimmung der jeweiligen Anlage sowie die hier gelagerte Menge an gefährlichen Stoffen bekannt wird. Im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse lassen die Angaben Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang die Beigeladene Vorratshaltung hinsichtlich der für bestimmte Produkte eingesetzten Rohstoffe betreibt und auf welche Mengen die Kapazität für die Herstellung bestimmter Produkte oder bestimmter Produktgruppen ausgelegt ist. Dies lässt wiederum Rückschlüsse auf die Kalkulation der Beigeladenen im Hinblick auf einzelne Produkte oder Produktgruppen zu. Randnummer 46 Bei dieser Beurteilung ist davon auszugehen, dass die Beigeladene als weltweit tätiges pharmazeutisches Unternehmen in einem Wettbewerb mit hochspezialisierten Konkurrenten steht, die wegen ihres branchenspezifischen Fachwissens in der Lage sind, entsprechende Rückschlüsse schon aus wenigen und teilweise auch allgemein gehaltenen Angaben zu ziehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es der Beigeladenen weniger darum geht, die Zusammensetzung einzelner von ihr vertriebener pharmazeutischer Produkte geheim zu halten, was vielfach wegen deren allgemein einsehbarer Patentierungsunterlagen auch gar nicht möglich ist. Vielmehr besteht das bei ihr vorhandene exklusive Wissen darin, dass ihre Konkurrenten keinen Einblick in ihre Produktionswege, die von ihr angewandten Herstellungsverfahren, ihre Anlagenkapazitäten sowie ihre Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkte erhalten. Hierzu hat der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung des Senates ergänzend erläutert, dass die Beigeladene mehrere alternative Herstellungswege für einzelne Produkte rechtlich hat schützen lassen, die deshalb auch den Mitbewerbern bekannt seien. Das für ihre Kalkulation entscheidende Sonderwissen bestehe indessen darin, welche der alternativ in Betracht kommenden Methoden bei ihr tatsächlich zum Einsatz komme. Randnummer 47 Exemplarisch hat die Beigeladene hierzu in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Angaben des Sicherheitsberichtes die Möglichkeit eröffneten, auf bestimmte Herstellungswege zu schließen. So könne etwa aus der für die Hydrierung eines bestimmten Stoffes vorgehaltenen Lagermenge an Wasserstoff und der maximalen Tagesproduktion dieses Stoffes ermittelt werden, welche Art der Hydrierung von der Beigeladenen zur Synthese des Stoffes eingesetzt werde. Da für die einzelnen Methoden unterschiedliche Mengen an Wasserstoff erforderlich seien und in der Branche die Einsatzmenge an Wasserstoff für beide Arten bekannt sei, lasse die Lagermenge an Wasserstoff die jeweilige Art der Hydrierung erkennen. Randnummer 48 Ein weiteres von der Beigeladenen in plausibler Weise dargelegtes Beispiel betrifft die Tatsache, dass auch ohne genaue Kenntnis des Stoffes allein aus der Stoffgruppe auf eine bestimmte Produktionsmethode rückgeschlossen werden kann. So erfolgt die Extraktion von Koffein aus Kaffeebohnen entweder mittels chlorierter Kohlenwasserstoffe oder mittels Kohlenwasserstoff (hier: Hexan). Aus der Angabe, dass eine bestimmte Menge leicht entzündlicher Stoffe im Bereich des Gebäudes der Pflanzenextraktion gelagert wird, kann nach der plausiblen Darstellung der Beigeladenen ohne weiteres geschlossen werden, dass eine Extraktion mit Hexan stattfindet. Dieses Beispiel lässt aber auch erkennen, dass nicht nur die Benennung der einzelnen Produktionsanlage problematisch ist, sondern dass Rückschlüsse auf Herstellungswege auch aus der räumlichen Anordnung einzelner Gebäude und der dort gelagerten Stoffe oder Stoffgruppen gezogen werden können. Randnummer 49 Soweit die Klägerin hierzu die zentrale Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen anspricht, vermag das die Plausibilität der angeführten Beispiele nicht in Zweifel zu ziehen. Dieser Umstand steht nämlich der Tatsache nicht entgegen, dass die Beigeladene die jeweils für den Herstellvorgang erforderliche Stoffmenge in der Nähe der Produktionsanlage zwischenlagert. Hierfür spricht insbesondere, dass nach Nr. 3.3.3.
- des Sicherheitsberichtes der Transport zu den Produktionsgebäuden mit werkeigenen Fahrzeugen und nicht leitungsgebunden erfolgt. Randnummer 50 Im Hinblick auf die Kalkulation der Beigeladenen erweist sich in schlüssiger Weise als problematisch, dass Konkurrenten aus der Apparategröße für die Herstellung bestimmter Präparate oder Wirkstoffe auf ihre Produktionskapazität schließen könnten und damit Einblick in einzelne ihrer Preisgestaltung zugrunde liegende Rechnungsposten hätten. Ebenso eröffnet sich den Konkurrenten der Beigeladenen hieraus die Möglichkeit, die Lieferfähigkeit der Beigeladenen für einzelne Wirkstoffe einzuschätzen und ihre Betriebsabläufe oder ihre Kalkulationen hierauf abzustellen. Randnummer 51 Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass Angaben über die Kapazität einer Anlage von vorneherein nicht der Geheimhaltungsbedürftigkeit unterlägen. Diese Einschränkung gilt lediglich für solche Kapazitätsangaben, die die Leistungsgrenze oder die Größe einer Gesamtanlage betreffen. Entsprechende Angaben sind von Bedeutung, um einschätzen zu können, ob eine Anlage einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedarf und ob eine erforderliche Genehmigung im förmlichen oder vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilen ist. Da die entsprechenden Unterlagen zu den Angaben gehören, die bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Öffentlichkeit durch Auslegung zugänglich zu machen sind, kann auch dann, wenn die Anlage keinem förmlichen Genehmigungsverfahren unterliegt, kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse anerkannt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 52 f.). Die in den Anhängen 5 und 6 enthaltenen Mengenangaben betreffen indessen nicht die Gesamtkapazität einer Anlage, sondern beziehen sich auf die Lagermengen bestimmter Einzelstoffe. Randnummer 52 Hinsichtlich der in Anhang 6 vorhandenen Einzelfallbetrachtung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass hier eine ausführliche Beschreibung der jeweiligen Anlagen in einer zusammenhängenden textlichen Darstellung erfolgt, so dass die Informationsdichte bei einer Offenbarung der geschwärzten Angabe noch größer wäre, als dies in der in Anhang 5 enthaltenen tabellarischen Übersicht der Fall ist. Randnummer 53 bb. Ist hiernach vom Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auszugehen, so ist kein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der zurückgehaltenen Informationen erkennbar. Die Klägerin hat bislang lediglich private Interessen an der Bekanntgabe der Daten erkennen lassen. Ihr eigenes Interesse besteht darin, ihrem Auftrag aus einem Mandatsverhältnis nachzukommen. Der von ihr vertretene Mandant ist daran interessiert, seine Betroffenheit durch die Bauleitplanung der Stadt I in Bezug auf das Erweiterungsgelände der Beigeladenen zu beurteilen. Selbst wenn insoweit gleichzeitig ein öffentliches Interesse an einer umfassenden Abwägung der Umweltbelange erkennbar werden sollte, kommt diesem kein das Geheimhaltungsinteresse übertreffendes Gewicht zu. Die bisherige Situation beim Umgang mit gefährlichen Stoffen nach der Störfallverordnung hat nämlich auf das Bauleitplanverfahren keine unmittelbaren Auswirkungen. Vielmehr ist hierfür maßgeblich, in welchen Betriebsbereichen ein Umgang mit derartigen Stoffen nach den Ergebnissen der Planung erfolgen soll. Was die aktuelle Situation angeht, so ist eine Einschätzung des Gefährdungspotentials der von der Beigeladenen betriebenen Anlagen bereits dadurch möglich, dass der Klägerin die Gesamtmenge der im Betriebsbereich eingesetzten gefährlichen Stoffe aus der im Hauptband des Sicherheitsberichtes enthaltenen Übersicht bekannt ist. Randnummer 54
- Kommt nach dem zuvor Gesagten auch keine nur teilweise Offenlegung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen geschwärzten Angaben in Betracht, so musste auch der hierauf gerichtete Hilfsantrag erfolglos bleiben. Randnummer 55
- Dies gilt gleichermaßen für den auf Neubescheidung des Antrags der Klägerin abzielenden weiteren Hilfsantrag. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Begehrens auf Zugang zu Umweltinformationen in ihrem Falle nicht vorliegen und die Sache damit spruchreif ist, verbleibt kein der Behörde eröffneter Entscheidungsspielraum, der Anlass zu einem solchen Ausspruch gäbe. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da sie sich durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Berufungsverfahrens beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 57 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO. Randnummer 58 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt. Randnummer 59 Beschluss Randnummer 60 Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).