Keine Verwertung sichergestellter Immobilien nach dem Polizei- und Ordnungsrecht Leitsatz 1. Die bauordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse schließen eine polizeirechtliche Sicherstellung baurechtswidriger und die Bewohner konkret gefährdender Häuser nicht generell aus. (Rn.21) 2. Die Ermächtigung in § 24 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (juris: PolG RP) zur Verwertung sichergestellter Sachen ist auf Immobilien nicht anwendbar, da sie lediglich auf bewegliche Sachen zugeschnitten ist und es an der wegen des erheblichen Eingriffs in grundrechtlich geschütztes Eigentum gebotenen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Verwertungsvorgangs fehlt. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend VG Mainz 3. Kammer, 25. Januar 2012, 3 K 401/11.MZ, Urteil Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. Januar 2012 werden der Bescheid des Beklagten vom 29. November 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2011 aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten über die Verwertung zweier von ihr ordnungsbehördlich sichergestellter Häuser. Randnummer 2 Die Klägerin ist ausweislich des Grundbuchs der Stadt M Miteigentümerin der in der Innenstadt gelegenen Mehrfamilienhäuser K.straße … (zu …) und N.straße 1 (zu …). Randnummer 3 Die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten hatte in beiden Anwesen in mehrfacher Hinsicht Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften zur Trinkwasserversorgung ( § 41 Abs. 1 LBauO ) und zum Brandschutz ( § 34 LBauO – Treppenraum – und §§ 3 Abs. 1, 15 LBauO – Elektroinstallation -) festgestellt und mit Verfügungen vom 21. Mai, 23. Mai und 21. Oktober 2008 gegenüber Herrn K. H. (Kläger des Verfahrens 8 A 10253/12.OVG) die Sanierung der Trinkwasserleitungen, des Treppenhauses und der Elektroinstallation angeordnet und dies mit entsprechenden Duldungsverfügungen gegenüber der Klägerin begleitet. Am 20. Oktober 2008 verfügte die Beklagte gegenüber Herrn H. und der Klägerin Nutzungsuntersagungen für beide Anwesen ab dem 05. November 2008, 7.00 Uhr. Zuvor waren bereits am 16. Oktober 2008 entsprechende Nutzungsuntersagungsverfügungen gegen die Bewohner der Häuser ergangen. Randnummer 4 Ebenfalls am 20. Oktober 2008 erließ das Rechts- und Ordnungsamt der Beklagten gegenüber Herrn H. und der Klägerin eine ordnungsrechtliche Verfügung, wonach die beiden Anwesen gemäß § 22 Nr. 1 POG ab 05. November 2008, 7.00 Uhr sichergestellt wurden (Pflicht zur Herausgabe von Schlüsseln und Betretungsverbot, ausgenommen zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten nach Absprache mit der Stadtverwaltung); ferner wurde ihnen auferlegt, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie das Anbringen von Baustellentüren und der Einbau von Schließzylindern zu dulden. Zur Begründung der Sicherstellungsverfügung wurde ausgeführt, dass die Sicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit erfolge. Deshalb würden die Gebäude am 05. November 2008 geräumt. Die Sicherstellung verfolge den Zweck, eine erneute Nutzung der Grundstücke zu Wohnzwecken danach zu verhindern. Eine Neubelegung der Gebäude müsse auf jeden Fall ausgeschlossen werden. Nach den Erfahrungen in der Vergangenheit sei dieses Ziel mit bloßen Kontrollen, ob die Nutzungsuntersagung befolgt werde, nicht zu erreichen. Die von der Klägerin gegen die Sicherstellungsverfügung nach erfolglosem Eilverfahren erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 19. August 2009 – 3 K 159/09 – rechtskräftig abgewiesen. Randnummer 5 Nach vorheriger Anhörung ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 29. November 2010 die Verwertung der beiden sichergestellten Häuser gemäß § 24 Abs. 2 und Abs. 3 POG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 POG an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Häuser auch nach Ablauf eines Jahres nicht an die Berechtigten herausgegeben werden könnten. Nach den Erfahrungen in der Vergangenheit sei davon auszugehen, dass die Häuser bei einer Freigabe umgehend erneut vermietet würden, ohne dass vorher eine Sanierung erfolge ( § 24 Abs. 1 Nr. 4 POG ). Die Verwertung sei aber auch deshalb zulässig, weil eine weitere Verwahrung ohne Behebung der Brandschutzmängel zu gefährlich sei ( § 24 Abs. 1 Nr. 3 POG ) und die Verwahrung zu unverhältnismäßig hohen Kosten führe ( § 24 Abs. 1 Nr. 2 POG ). Mildere Mittel kämen nicht in Betracht. Insbesondere scheide die Sanierung der Häuser im Wege der Ersatzvornahme aus. Aufgrund der Vermögenssituation der Klägerin sei nicht davon auszugehen, dass die Kosten der Ersatzvornahme erstattet würden. Die Verwertung werde durch öffentliche Versteigerung erfolgen. Eine Mitteilung über Zeit und Ort der Verwertung werde allerdings nicht erfolgen, weil zu befürchten sei, dass beim Auftreten von Herrn H. oder seines Sohnes der Erfolg des Versteigerungstermins gefährdet sei. Randnummer 6 Die Klägerin hat zur Begründung ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage im Wesentlichen vorgetragen: Bereits die Sicherstellung der beiden Häuser sei rechtswidrig gewesen, da die Anwesen keine baurechtlichen Mängel aufgewiesen hätten und deshalb auch keine Gefahr für die Bewohner bestanden habe. Auch habe sie nie gegen die von der Beklagten ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen verstoßen. Sie habe mehrfach versichert, dass sie die Häuser nicht zu Wohnzwecken vermieten werde. Die Häuser müssten daher nicht weiter verwahrt werden. Die Verwertung sei nicht notwendig. Im Übrigen hätte die Beklagte wegen zahlreicher im Laufe der Verwahrung eingetretener Schäden zu haften. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Januar 2012 ergangene Urteil mit der Begründung abgewiesen, dass die angefochtene Verwertungsanordnung rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage sei § 24 Abs. 1 Nr. 4 POG . Die Vorschrift sei anwendbar. Die polizeirechtlichen Ermächtigungen in §§ 22 ff. POG würden nicht durch bauordnungsrechtliche Eingriffsermächtigungen verdrängt. Beide Normkomplexe verfolgten unterschiedliche Zielrichtungen. Während es einerseits um die Abwehr baurechtlicher Mängel von Gebäuden gehe, stehe im Polizeirecht die Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Individualrechtsgüter im Mittelpunkt. § 24 POG sei auch auf Immobilien anwendbar. Die Vorschriften in §§ 22 ff. POG beträfen allgemein Sachen, wozu auch unbewegliche Sachen gehörten. Die Anwendung der Sicherstellungsverfügung auf unbewegliche Sachen sei in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Die Vorschrift in § 23 Abs. 1 Satz 2 POG über die anderweitige Sicherung als die auf bewegliche Sachen zugeschnittene „Verwahrung“ mache keinen Sinn, wenn die Vorschriften nicht auf Immobilien Anwendung fänden. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 4 POG lägen vor. Insbesondere sei die Prognose der Beklagten nicht zu beanstanden, dass bei einer Herausgabe der sichergestellten Häuser erneut mit deren Vermietung und damit erneut mit dem Entstehen einer gegenwärtigen Gefahr zu rechnen sei. Aufgrund der besonderen Umstände sei es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Klägerin Zeit und Ort der beabsichtigten Verwertung vorenthalten wollten. Die Anordnung der Zwangsversteigerung der beiden Häuser stehe der beabsichtigten Verwertung nicht entgegen, da die Beklagte selbst das Zwangsversteigerungsverfahren betreibe. Die Verwertungsanordnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel sei nicht ersichtlich. Insbesondere seien baurechtliche Eingriffsbefugnisse nicht gleich geeignet. Nutzungsuntersagungen wären auf unabsehbare Zeit angelegt, ohne die Verwertung der Sache zu ermöglichen. Auch sei es angemessen, dass die Beklagte versuche, die hohen Verwahrungskosten aus dem Erlös der Verwertung zu decken, seien sie doch ansonsten von der Allgemeinheit zu tragen. Randnummer 8 Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Das Ordnungsamt sei zur Überwachung baulicher Anlagen nicht zuständig. Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz sei im vorliegenden Fall unanwendbar. Während § 23 Abs. 1 Satz 2 POG evtl. noch auf Grundstücke anwendbar sei, könne dies für die Verwertungsvorschrift in § 24 POG nicht angenommen werden. Dort werde mit dem Verweis auf die öffentliche Versteigerung, insbesondere von Fundsachen, ausschließlich auf Vorschriften für bewegliche Sachen Bezug genommen. Eine Bezugnahme auf das Zwangsversteigerungsgesetz sei unterblieben. Es sei verfehlt, wenn „Schrottimmobilien“ ordnungsrechtlich zur Verfolgung städtebaulicher Ziele verwertet würden. Das Baurecht lasse in § 85 BauGB eine entsprechende Enteignung nicht zu. Den von der Beklagten gesehenen Gefahren einer erneuten Nutzung der Häuser ohne vorherige Sanierung könne durch baurechtliche Maßnahmen einschließlich Vollstreckungsmaßnahmen begegnet werden. Wegen der von der Beklagten eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren sei eine anderweitige Verwertung auch nicht mehr erforderlich. Die Verwertungsanordnung sei auch unverhältnismäßig. Es drohe die Verschleuderung der Grundstücke. Zudem sei die Durchführung der beabsichtigten Verwertung unsicher. § 24 Abs. 3 POG berechtige nicht zum Abschluss eines Notarvertrages. Im Übrigen sei der beabsichtigte Verkauf mittlerweile unmöglich, da die Grundstücke inzwischen mit notariellen Verträgen vom 05. September 2011 (N.straße …) und 12. September 2011 (K.straße …) verkauft worden seien. Schließlich sei es mit dem Eigentumsrundrecht unvereinbar, sie von der Information über die Verwertung auszuschließen. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2011 aufzuheben, Randnummer 11 hilfsweise, Randnummer 12 die Beklagte zu verpflichten, unter Würdigung des Art. 14 GG erneut über die angeordnete Verwertung zu entscheiden. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Verwaltung sei zum Erlass der angegriffenen ordnungsrechtlichen Verfügung zuständig. Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz sei anwendbar. Die Vorschrift über die Sicherstellung gelte auch für unbewegliche Sachen; dies habe auch der Senat bestätigt. Die Bedenken gegenüber dem Verfahren der Verwertung seien unbegründet. Bislang sei lediglich die Verwertung dem Grunde nach angeordnet. Sollte hinsichtlich der öffentlichen Versteigerung eine gesetzliche Lücke bestehen, könne diese ohne weiteres durch Analogie zum Zwangsversteigerungsgesetz behoben werden. Daneben eröffne § 24 Abs. 3 POG auch die Möglichkeit des freihändigen Verkaufs. Die eventuell verweigerte Willenserklärung der Eigentümerin könne durch entsprechende zivilgerichtliche Klagen auf Abgabe einer Willenserklärung ersetzt werden (§ 894 ZPO). Der Gesetzgeber könne nicht gewollt haben, dass Immobilien zwar sichergestellt, nicht aber verwertet werden können. Bei Unanwendbarkeit des § 24 POG müssten die Sachen „auf immer und ewig“ in Verwahrung bleiben. Das nach dem Baurecht mögliche Vorgehen gegen „Schrottimmobilien“ oder „Gammelhäuser“ habe man ausgeschöpft. Baupolizeiliche Maßnahmen, insbesondere Nutzungsuntersagungsverfügungen, hätten nicht zum Ziel geführt. Der Zwangsversteigerungsvermerk hindere die ordnungsrechtliche Verwertung nicht. Die Verwertung sei auch nach den (Schein-) Verkäufen an Herrn T weiterhin möglich. Auch bei der Herausgabe an diesen ehemaligen Mieter einer Wohnung der Klägerin würden die früher festgestellten Zustände erneut wieder auftreten. Für die Häuser gäbe es zahlreiche Kaufinteressenten mit Kaufangeboten in Höhe von ….. bzw. … . Es sei auch zweifelhaft, ob die Grundstücke wirklich überschuldet seien. Die hohen Grundschulden der Landesbausparkasse valutierten lediglich noch mit … . Die übrigen Grundschulden seien „familienintern“ begründet worden. Schließlich sei die Verwertungsanordnung auch verhältnismäßig. Durch die Verwahrung und notwendige Sanierungsmaßnahmen entstünden hohe Kosten. Ohne die Verwertung fielen diese Kosten der Allgemeinheit zur Last. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten 3 L 1009/08.MZ, 3 L 1024/08.MZ, 3 K 10/09.MZ, 3 K 159/09.MZ, 3 K 1571/10.MZ und 3 K 1572/10.MZ verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung ist begründet. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn die Verwertungsanordnung vom 29. November 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 19 In formell-rechtlicher Hinsicht ist der Bescheid vom 29. November 2010 allerdings nicht zu beanstanden, weil die Beklagte nach § 89 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) zum Erlass ordnungsbehördlicher Verfügungen zuständig ist. Randnummer 20 Der Bescheid vom 29. November 2010 ist materiell rechtswidrig Die Beklagte kann sich auf die allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage nach § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 POG nicht stützen. Denn die danach eröffnete Verwertung sichergestellter Sachen ist auf Immobilien - einschließlich des Eigentumsanteils an Grundstücken - nicht anwendbar. Randnummer 21 1. Ob die Sicherstellungsvorschriften nach §§ 22 bis 25 POG bereits insgesamt keine Anwendung auf unbewegliche Sachen finden, kann hier ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob eine polizeirechtliche Sicherstellung von Hausgrundstücken zur Vermeidung bauordnungswidriger Zustände nicht aufgrund des Vorrangs des Bauordnungsrechts ausgeschlossen ist. Denn die der Verwertungsanordnung vom 29. November 2010 zugrundeliegende Sicherstellungsverfügung vom 20. Oktober 2008 ist bestandskräftig. Randnummer 22 Insofern ist allerdings in der polizeirechtlichen Literatur anerkannt, dass unter Sache im Sinne von § 22 POG nicht nur bewegliche Sachen (z.B. Waffen, bissige Hunde oder aufgebrochene Kraftfahrzeuge), sondern auch Grundstücke, Räume oder Gebäude zu verstehen sind (vgl. Roos/Lenz, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rh-Pf, 4. Aufl., 2011, § 22 Rn. 3; Rühle, Polizei- und Ordnungsrecht Rheinland-Pfalz, 3. Aufl. 2004, G Rn. 62; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rn. 671; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986 S. 209). Als Beispiel wird etwa die Sicherstellung von Häusern im Falle eines Wohnungseinbruchs bei urlaubsbedingter Abwesenheit des Hauseigentümers genannt (vgl. Rühle/Suhr, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2005, S. 291). Randnummer 23 Was die mögliche Spezialität bauordnungsrechtlicher Eingriffsbefugnisse anbelangt, ist der Ermächtigung in § 81 S. 1 LBauO zum Erlass von - evtl. durch unmittelbaren Zwang (Versiegelung oder andere Sicherungsmittel) zu vollstreckenden - Nutzungsuntersagungen nicht zu entnehmen, dass hierdurch jeglicher Rückgriff auf das allgemeine Ordnungsrecht ausgeschlossen sein sollte. Zwecks Ermöglichung einer effektiven Gefahrenabwehr spricht mehr dafür, dass die Ermächtigungen nach dem Bauordnungsrecht und dem Polizei- und Ordnungsrecht nebeneinander gelten (vgl. Lang, in: Jeromin, LBauO, 3. Aufl. 2012, § 81 Rn. 3; Schmidt, ebenda, § 59 Rn. 20) und das allgemeine Polizeirecht zumindest subsidiär anwendbar bleibt (so: Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O., S. 155). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die polizeirechtlichen Vorschriften über die Sicherstellung neben Maßnahmen der Vollstreckung bauaufsichtlicher Nutzungsuntersagungen für anwendbar erklärt (vgl. Beschluss vom 20. Januar 1981 - IV TH 1/81 -, NJW 1981, 2270 [Versiegelungsanordnung für illegale Hütte]; Beschluss vom 9. März 1993 - III TH 563/93 -, BRS 55, Nr. 204; a.A. OVG MVP, Beschluss vom 19. Juli 1994 - 3 M 12/94 -, NVwZ 1996, 488 und juris Rn. 19). Randnummer 24 Im vorliegenden Fall erging die Sicherstellungsverfügung vom 20. Oktober 2008 im Vorgriff auf die beabsichtigte Räumung der Häuser am 5. November 2008, die auch aus eigener Zuständigkeit der Ordnungsbehörde zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für die Bewohner erfolgte. Gerade insofern lag es nahe, für diese Maßnahme eine polizeirechtliche Grundlage zu schaffen, um deren effektive Durchsetzung zu ermöglichen. Randnummer 25 2. Die wirksam vorgenommene Sicherstellung der beiden Hausgrundstücke berechtigt indessen nicht zu deren Verwertung. Die hierzu erforderliche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ist in § 24 POG nicht enthalten. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.