gehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
1 SGB V werde für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband und der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt. Näheres zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder würden die "einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" regeln. In § 3 Abs. 1 der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ sei festgelegt, dass für die Beitragsbemessung alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen seien. Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung führe der Arbeitgeber bereits einen Pauschalbetrag für die Krankenversicherung ab, so dass diese Einnahmen bei der Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Versicherung für die Krankenversicherung mitberücksichtigt würden. Für die Pflegeversicherung führe der Arbeitgeber jedoch keine Beiträge ab, so dass der freiwillig Versicherte selbst aus dem Entgelt der geringfügigen Beschäftigung Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen müsse. Randnummer 8 Hiergegen richtet sich die am 11.02.2012 beim Sozialgericht erhobene Klage. Randnummer 9 Der Kläger ist der Ansicht,
6 Nr. 4 der Beitragsgrundsätze Selbstzahler sei nur das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zugrunde zu legen, soweit es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handele. Daraus ergebe sich, dass auch in der Pflegeversicherung keine Beitragsfestsetzung aus den Bezügen einer geringfügigen Beschäftigung zulässig sei. Das Urteil des BSG vom 29.11.2006 - B 12 P 2/06 R - sei durch die Satzung der Beklagten überholt. Zudem verstoße die Beitragsbemessung der Pflegeversicherung aus einer geringfügigen Beschäftigung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 die Bescheide vom 08.08.2011 und 12.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2012 insoweit aufzuheben, als dass Beiträge zur Pflegeversicherung aus der geringfügigen Beschäftigung erhoben worden sind. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Das BSG habe in seinem Urteil vom 29.11.2006 ausgeführt, dass die Verweisung auf § 240 SGB V in § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI nicht als statische, sondern als dynamische Verweisung zu sehen seien. Die Ausnahmeregelung des § 249 b SGB V, wonach der Arbeitgeber bei geringfügiger Beschäftigung den Beitrag zur Krankenversicherung zahle, greife für die Pflegeversicherung nicht, da hierfür vom Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge erhoben würden. Zudem sei zu beachten, dass die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ zunächst nur die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung regeln würden. Dies habe der GKV-Spitzenverband in seinem großen Rundschreiben vom 24.10.2008 explizit dargestellt. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte sowie den der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung war. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Klage ist auch begründet. Randnummer 17 Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheiden zu Unrecht Beiträge zur Pflegeversicherung aus der geringfügigen Beschäftigung des Klägers erhoben. Diesbezüglich fehlt es bereits an der Rechtsgrundlage. Randnummer 18
4 Satz 1 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden. Randnummer 19
1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Randnummer 20
den „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ in der Fassung vom 30. Mai 2011 sollen
die Grundsätze das Nähere zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
Maßgabe des § 240 SGB V regeln.
2 gilt Abs. 1 auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung, soweit das Beitragsrecht der Pflegeversicherung hinsichtlich der Beitragsbemessung auf § 240 SGB V verweist. Randnummer 21
6 der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ werden der Beitragsbemessung
den Absätzen 3 bis 5
einander zugrunde gelegt Randnummer 22 das Arbeitseinkommen aus der hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, soweit es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, Randnummer 23 die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Randnummer 24 Trotz Kenntnis der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.11.2006, Az.: B 12 P 2/06 R) hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seinen „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ somit für die Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausdrücklich herausgenommen. In den Grundsätzen wird dabei trotz Kenntnis der Rechtsprechung des BSG nicht zwischen den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung differenziert, so dass die Beiträge aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht nur für die Krankenversicherung, sondern auch für die Pflegeversicherung entfallen. Randnummer 25 Zum Zeitpunkt des Urteils des BSG vom 29.11.2006 gab es die Regelung der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ bezüglich der Pflegeversicherung noch nicht, das BSG hat vielmehr auf die damalige Satzung der damaligen Beklagten hingewiesen, wonach für die beitragspflichtigen Einnahmen der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Mitglieder § 15 Abs. 3 der Satzung galt.
3 und Abs. 6 d) der Satzung der damaligen Krankenkasse waren als beitragspflichtige Einnahmen für freiwillige Mitglieder die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maßgebend. Das BSG hat hierzu ausgeführt, dass diese generalklauselartige Bestimmung ausreiche, um Arbeitsentgelt auch aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV als beitragspflichtige Einnahme zu behandeln. Randnummer 26 Auch die Argumentation der Beklagten, dass das BSG im o. a. Urteil die Verweisung auf § 240 SGB V in § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI nicht als statische, sondern als dynamische Verweisung angesehen hat, mit der Folge, dass § 240 SGB V so anzuwenden ist, wie er jeweils in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt, führt vorliegend nicht dazu, dass die Beklagte Beiträge aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zur Pflegeversicherung erheben kann. Das BSG hat überzeugend dargelegt, dass die Verweisung auf die Regelungen über die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen in § 240 SGB V nicht den Ausschluss des geringfügigen Arbeitsentgeltes von der Beitragserhebung rechtfertigt. Denn der dafür maßgebliche § 249b SGB V regelt nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Randnummer 27 Im Gegensatz hierzu schließen die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ in der Fassung vom 30.05.2011 das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausdrücklich aus, so dass der vorliegende Fall mit dem des BSG nicht vergleichbar ist. Randnummer 28 Die damalige Regelungslücke hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nunmehr durch seine „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ dahingehend geschlossen, dass
6 Nr. 4 i. V. m. § 1 Abs. 2 Beiträge aus dem Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausdrücklich nicht der Beitragsbemessung zugrunde zulegen sind. Daran ändert auch das große Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 24.10.2008 nichts, wonach die Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung bei der Beitragsbemessung für die gesetzliche Pflegeversicherung zu berücksichtigen sind. Das Rundschreiben stellt keine Rechtsgrundlage zur Beitragserhebung dar und kann lediglich bei Auslegungsfragen und Unklarheiten der Satzung herangezogen werden. Die Regelung der Satzung ist vorliegend aber weder lückenhaft noch unklar, vielmehr sind die Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung beitragsfrei. Randnummer 29 Die Beklagte kann vorliegend Beiträge zur Pflegeversicherung aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mangels Rechtsgrundlage nicht erheben. Randnummer 30
alledem sind die angefochtenen Bescheide vom 08.08.2011 und 12.12.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 27.01.2012 insoweit aufzuheben, als dass die Beklagte aus der geringfügigen Beschäftigung des Klägers Beiträge zur Pflegeversicherung erhoben hat. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.