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ArbG Trier 3. Kammer 3 Ca 535/12 Urteil Betriebsbedingte Kündigung - Darlegung der unternehmerischen Entscheidung - Unwirksamkeit eines Interessenausg

Betriebsbedingte Kündigung - Darlegung der unternehmerischen Entscheidung - Unwirksamkeit eines Interessenausgleichs Orientierungssatz 1. Der kündigende Arbeitgeber muss gemäß § 1 Abs 2 S 4 KSchG darl

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VG 1972; ErfK/Koch, § 47 BetrVG Rn. 2 f.; Fitting, BetrVG, 25. Aufl. 2010, § 47 Rn. 9). Danach kann ein Unternehmen nur aus einem einzigen Rechtsträger bestehen und sich nicht über dessen Geschäfts- und Tätigkeitsbereich hinaus erstrecken, und zwar unabhängig von etwaigen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen oder einer Personengleichheit in der Geschäftsführung (BAG 09.08.2000 NZA 2001, 116, 117; 13.02.2007 NZA 2007, 825, 826, 827; 17.03.2010 AP Nr.

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VG 1972; ErfK/Koch, § 47 BetrVG Rn. 2 f.; DLW/Wildschütz, Kap. 13 Rn. 950; GK-BetrVG/Kreutz, 9. Aufl. 2010, § 47 Rn. 15 ff., 20; Fitting, § 47 Rn. 10 ff.). Maßgeblich ist insoweit allein die einheitliche rechtliche Identität der natürlichen oder juristischen Person des Unternehmensträgers nach allgemeinen zivil- und handelsrechtlichen Grundsätzen, die das Unternehmen gerade vom Konzern unterscheidet, der unter einem Dach mehrere selbständige Rechtsträger, eben mehrere Unternehmen, vereint (BAG 09.08.2000 NZA 2001, 116, 117; 13.02.2007 NZA 2007, 825, 827; 17.03.2010 AP Nr.

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VG 1972; DLW/Wildschütz, Kap. 13 Rn. 950 f.; Fitting, § 47 Rn. 11; GK-BetrVG/Kreutz, § 47 Rn. 15 ff., 20, 27; ErfK/Koch, § 47 BetrVG Rn. 2 f.). Entgegen der Ansicht des Beklagten gilt dies auch dann, wenn Unternehmen ausschließlich Gemeinschaftsbetriebe nach § 1 Abs. 2 BetrVG unterhalten; sie werden dadurch nicht zu "einem" Unternehmen i.S.v. § 47 Abs. 1 BetrVG (BAG 13.02.2007 NZA 2007, 825, 827; 17.03.2010 AP Nr.

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VG 1972; DLW/Wildschütz, Kap. 13 Rn. 952; Fitting, § 47 Rn. 80). Randnummer 22 Die S.-XL GmbH stellt nun ebenso wie A.S.e.K. als eingetragene Einzelfirma ein eigenständiges Rechtssubjekt dar. Beide Rechtsträger sind trotz aller gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen klar voneinander abzugrenzen und treten selbständig im Rechtsverkehr auf, insbesondere auch als unterschiedliche Arbeitgeber. Damit handelt es sich nicht um zwei Betriebe innerhalb eines rechtsträgeridentischen Unternehmens, sondern um zwei eigenständige Unternehmen innerhalb eines Konzerns. Zutreffend führt der Beklagte selbst in seiner Klageerwiderung vom 25.06.2012 (S. 3 unter 2.2.) aus, dem S-Konzern gehörten unter anderem die Unternehmen S.-XL GmbH und A.S.e.K. an. Randnummer 23 Dementsprechend durfte kein Gesamtbetriebsrat gebildet werden, sondern es wäre an einen Konzernbetriebsrat zu denken gewesen. Der gleichwohl gebildete "Gesamtbetriebsrat" ist rechtlich nicht existent und sein Handeln unbeachtlich, insbesondere sind mangels betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarungen unwirksam (hierzu deutlich BAG 17.03.2010 AP Nr.

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VG 1972). Keine Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass sein Handeln von den Tarifpartnern des Zuordnungstarifvertrages bzw. innerhalb des Konzerns gebilligt wurde, da es sich um eine vom BetrVG nicht vorgesehene Arbeitnehmervertretung handelt und selbst die Tarifvertragsparteien betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen (§ 3 Abs. 1 BetrVG) gestalten können (BAG 17.03.2010 AP Nr.

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VG 1972). Daher erwies sich die Unterzeichnung des Interessenausgleichs mit Namensliste durch den "Gesamtbetriebsrat" als unwirksam, weshalb die Regelung des § 125 InsO nicht eingreift (so für den Fall des unzuständigen Betriebsrats ErfK/Gallner, § 125 InsO Rn. 4). Randnummer 24 Im übrigen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die S.-XL GmbH dem nach § 3 BetrVG geschlossenen Zuordnungstarifvertrag unterfallen soll. Dieser wurde auf Arbeitgeberseite lediglich von A.S.e.K. unterzeichnet und gilt ausweislich seines § 1 Nr. 2 ("sachlicher Geltungsbereich") lediglich "für alle Verkaufsstellen oder Filialen der Fa. A. S. ". Dass und auf welchem Wege das Regelungswerk die erst über zehn Jahre später gegründete S.-XL GmbH erfassen und binden können sollte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Randnummer 25 bbb) Aber selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, könnte sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 125 InsO berufen. Randnummer 26 Auch wenn das Gericht die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfen kann, hat der Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter, um wenigstens dies zu ermöglichen, auf Rüge des Arbeitnehmers nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (hierzu und zum Folgenden BAG 10.02.1999 NZA 1999, 702, 703; 21.02.2002 EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 10; 22.01.2004 AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste; 17.11.2005 NZA 2006, 661, 663 f.; ferner KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn. 703p; ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn. 339 f.) substantiiert die Gründe mitzuteilen, die ihn zu seiner sozialen Auswahl veranlasst haben. Dies schließt insbesondere die Mitteilung ein, auf welchen Organisationsbereich er die Auswahl in betrieblicher Hinsicht erstreckt und welche Arbeitnehmer er gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG, etwa zur Erhaltung oder Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur, aus der Sozialauswahl herausgenommen hat. Erst nach Erfüllung dieser Auskunftspflicht trägt im Rahmen der hier abgestuften Darlegungs- und Beweislast der Arbeitnehmer die volle Darlegungslast für eine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl. Kommt der Insolvenzverwalter seiner Verpflichtung nicht nach, ist die Kündigung ohne weiteres als sozialwidrig anzusehen, denn der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit ändert nichts an der Verteilung der Darlegungslast. Randnummer 27 Den vorstehenden Anforderungen wird der Sachvortrag des Beklagten nicht gerecht: Randnummer 28

(1)Bereits die Bildung der Vergleichsgruppen ist unklar und widersprüchlich. In seiner Klageerwiderung vom 25.06.2012 S. 16 führt er vier Gruppen an (VerkaufsstellenverwalterInnen, VerkäuferInnen/KassiererInnen, Stundenkräfte und geringfügig Beschäftigte), in seinem Anhörungsschreiben an den Betriebsrat benennt er lediglich zwei Gruppen (VVWs und VKs) und verweist sogar ausdrücklich darauf, nicht nach dem Arbeitsumfang zu differenzieren. Nähere Erklärungen, wie die Sozialauswahl letztlich durchgeführt wurde, hat er nicht abgegeben (dies rügt ebenfalls ArbG Stuttgart 24.07.2012 – 16 Ca 2422/12). Randnummer 29
(2)Da ferner jegliche Ausführungen dazu fehlen, aufgrund eines Organisationskonzepts könnten bestimmte Arbeitsplätze nur mit Vollzeit- bzw. Teilzeitkräften besetzt werden, sind hier grds. auch Vollzeit- und Teilzeitkräfte miteinander vergleichbar (hierzu BAG 03.12.1998, 07.12.2006 AP Nr. 39, 88 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn. 327; KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn. 626) und die Bildung von eigenständigen Vergleichsgruppen, wie in der Klageerwiderung vorgenommen, insoweit fehlerhaft. Gleiches gilt für die Differenzierung zwischen "Stundenkräften" und "geringfügig Beschäftigten" (hierzu BAG 15.07.2004 AP Nr. 68 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn. 626; ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn. 327), zumal noch nicht einmal ersichtlich ist, wie der Beklagte diese beiden Gruppen überhaupt voneinander abgrenzen will. Randnummer 30
(3)Abgesehen davon, dass sich der Beklagte schriftsätzlich auf ein nicht mit dem Betriebsrat vereinbartes Punkteschema beruft, das er in der Betriebsratsanhörung lediglich "eher als Grobraster" bezeichnet, führt er weiter schriftsätzlich aus, es solle eine ausgewogene Personal- bzw. Altersstruktur "geschaffen" (Klageerwiderung S. 17 oben) bzw. "(ge)schaffen beziehungsweise … erhalten" (Anhörung des Betriebsrats) werden. Hier blieb offen, welche Arbeitnehmer diesem Kriterium unterfallen sollen (dies rügt ebenfalls ArbG Stuttgart 24.07.2012 – 16 Ca 2422/12). Sofern man den Interessenausgleich für unwirksam hält, wäre die Sozialauswahl hier auch deswegen fehlerhaft, weil sie gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG – anders als nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO – nicht der Schaffung, sondern lediglich der Erhaltung einer entsprechenden Personalstruktur dienen darf, (BAG 23.11.2000 NZA 2001, 601, 604; KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn. 640; DLW/Dörner, Kap. 4 Rn. 2641; ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn. 347b). Randnummer 31
(4)Schließlich ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit der Beklagte, wie er in der Klageerwiderung (dort S. 18 oben) ausführt, "im Anschluss an die tabellarische Gewichtung" eine "nochmalige umfassende Interessenabwägung" vorgenommen hätte. Randnummer 32 cc) Daher ist die Sozialauswahl in jedem Falle fehlerhaft und die Kündigung auch aus diesem Grunde sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Randnummer 33
  1. Darüber hinaus hat der Beklagte die Vorgaben des § 17 KSchG zum Teil nicht beachtet. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG muss er der Arbeitsagentur die Stellungnahme des Betriebsrats zuleiten, was – vorbehaltlich der Ausnahmeregelung in § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG – eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung der Anzeige (BAG 11.03.1999 NZA 1999, 761, 762; LAG Düsseldorf 15.09.2010 – 12 Sa 627/10; ErfK/Kiel, § 17 KSchG Rn. 30 f.; DLW/Baeck/Winzer, Kap. 4 Rn. 2813; KR/Weigand, § 17 KSchG Rn. 73, 91) und damit mittelbar auch der Kündigung (LAG Düsseldorf 15.09.2010 – 12 Sa 627/10; ähnlich BAG 11.03.1999 NZA 1999, 761, 763) ist. Zwar hat der Beklagte der Arbeitsagentur U die Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats zugeleitet. Da dieser jedoch mangels wirksamer Errichtung keine wirksamen Erklärungen abgeben konnte und der örtliche Betriebsrat eine diesbzgl. Stellungnahme nicht abgegeben hat, fehlte es an einer solchen. Die vom Beklagten behauptete und von der Klägerin bestrittene Delegation der "Zuständigkeit" durch "die einzelnen Betriebsratsgremien" an den Gesamtbetriebsrat kann in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden, da sie vollkommen unsubstantiiert aufgestellt und weder nach Ort, Umständen oder genauem Inhalt und Delegierendem präzisiert wurde. Dem Beweisantritt des Beklagten war hier nicht nachzugehen, da es sich mangels konkreten Sachvortrags um einen reinen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte. Ein solcher ist aber unzulässig. Randnummer 34
  2. Ob die Wirksamkeit der Kündigung zudem an § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG scheitert, weil der örtliche Betriebsrat nicht vom Arbeitgeber der Klägerin bzw. dem Beklagten als Insolvenzverwalter der S.-XL GmbH angehört wurde, konnte vorliegend offenbleiben (vgl. hierzu BAG 27.06.1985 AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 und GK-BetrVG/Raab, § 102 Rn. 74 jew. m.w.N.). B. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. C. Randnummer 36 Der Streitwert wurde in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG mit drei Bruttomonatsgehältern veranschlagt. D. Randnummer 37 Die Berufung war vorliegend nicht gesondert zuzulassen, da es hierfür an den Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG fehlt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.