Anspruch auf eine Bonuszahlung - Gleichbehandlungsgrundsatz - Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung - Betriebszugehörigkeit von Außendienstmitarbeitern Leitsatz 1. Gewährt der Arbeitgeber Mitarbeitern eines Betriebs aufgrund einer Betriebsvereinbarung freiwillige Leistungen zur Förderung und Belohnung der Bereitschaft im Außendienst tätig zu sein, darf er hiervon nicht ohne sachlichen Grund Mitarbeiter anderer Betriebe des Unternehmens ausnehmen. Er muss im Prozess die sachlichen Gründe der Differenzierung zwischen den Betrieben darlegen. (Rn.44) 2. Bei Außendienstmitarbeitern richtet sich die Zugehörigkeit zu einem Betrieb des Arbeitgebers danach, von welchem Betrieb aus die Leitung des Außendienstes, insbesondere in personellen und sozialen Fragen erfolgt und das Direktionsrecht wahrgenommen wird. (Rn.49) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 8. März 2012, 10 Ca 3605/11, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.03.2012, Az.: 10 Ca 3605/11, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.173,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2011 und weitere 2.551,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Kläger am Bonussystem der Beklagten gemäß der Betriebsvereinbarung X & Y Profi-Bonus vom 17.09.2007 teilnimmt, wenn er von der Beklagten im Rahmen von XY Projektdelegationen ins Ausland entsandt wird. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist seit dem 01.12.1989 bei der Beklagten im Bereich Anlagentechnik, Anlagen und Systeme, Filiale K. als Elektromonteur eingestellt. Die Filiale K. verfügt über einen eigenen Niederlassungsleiter. Es existiert ein örtlicher Betriebsrat. Die Beklagte verfügt ferner u.a. über einen Betrieb in E.. Randnummer 2 Zwischen der Beklagten, Betriebsleitung E., und dem Betriebsrat des dortigen Betriebes wurde unter dem 17.09.2007 eine Betriebsvereinbarung "X&Y ProfiBonus" (im Folgenden Betriebsvereinbarung) abgeschlossen, die auszugsweise Folgendes vorsieht: Randnummer 3 "1. Präambel Randnummer 4 Diese Betriebsvereinbarung trägt der besonderen Situation der Mitarbeiter *im Außendienst Rechnung. Mit dem nachfolgend geregelten Bonussystem soll ein zusätzlicher finanzieller Anreiz geschaffen werden mit dem Ziel, die Attraktivität des Außendienstes zu stärken. Das Bonussystem honoriert die im In- und Ausland gezeigte Mobilität und Flexibilität der Mitarbeiter. Randnummer 5 2. Geltungsbereich Randnummer 6 Diese Vereinbarung gilt für sämtliche kaufmännischen und technischen Mitarbeiter im Außendienst des Bereiches X&Y des Betriebes E. G, deren Einsatzzeiten gegenüber dem Kunden produktiviert werden (sog. "F1"-Mitarbeiter). Randnummer 7 Innendienstmitarbeiter (sog. "F2"-Mitarbeiter) dieses Bereiches, die vorübergehend zu einem wesentlichen Anteil ihrer Tätigkeit im Außendienst eingesetzt werden, werden nach Genehmigung durch die Geschäftszweigleitung während ihres Außendiensteinsatzes ebenfalls in die Regelung einbezogen, sofern auch für diese Einsatzzeiten eine Produktivierung gegenüber dem Kunden erfolgt. Randnummer 8 Ausgenommen von dieser Vereinbarung sind die Leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Absatzes 3 BetrVG." Randnummer 9 * Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich auf beiderlei Geschlecht. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 8 ff. d. A. Bezug genommen. Randnummer 11 Nach dem von der Beklagten vorgelegten Organigramm (Bl. 52 d. A.) gehört die Niederlassung K. zur Abteilungsleitung Region Rhein-Main, die Niederlassung E. zur entsprechenden Abteilungsleitung der Region Bayern. Randnummer 12 Der Kläger wurde in der Vergangenheit von der Niederlassung E. zur Unterstützung der Abwicklung dortiger Auslandsaufträge in K. angefordert und nahm Montagetätigkeiten im Ausland war, so in Katar, Libyen und Bulgarien. Hinsichtlich der genauen zeitlichen Angaben der Auslandseinsätze wird auf die Klageschrift (Bl. 2 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 31.01.2012 (Bl. 53 d. A.) Bezug genommen. In rechnerischer Hinsicht ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dem Kläger dann, wenn er Leistungen nach der Betriebsvereinbarung beanspruchen könnte, sich für diese Auslandseinsätze eine Bonuszahlung in Höhe von 4.725,-- € brutto errechnen würde. Randnummer 13 Die Entsendung zu Auslandsmontagen erfolgt auf der Grundlage eines standardisierten Entsendungsschreibens, welches auszugsweise folgenden Inhalt enthält: Randnummer 14 "Während Ihrer Montage-/Prodjektdelegation (MPD) unterstehen Sie den Weisungen der Entsendestelle sowie der operativen Einheit... . Des Weiteren haben Sie den Anordnungen Ihres Vorgesetzten in der regionalen Einheit Folge zu leisten. … Randnummer 15 9. Arbeitszeit, Feiertage Randnummer 16 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ergibt sich aus Ihrem Dienstvertrag und entspricht der des Entsendebetriebes. Wird in Ihrem Einsatzland eine hiervon abweichende gesetzliche Arbeitszeitregelung zwingend vorgeschrieben, so ist diese einzuhalten. Die Einteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und Arbeitserfordernissen; falls landesüblich, kann sie auch auf sechs Tage in der Woche verteilt sein. … Randnummer 17 10. Urlaub während des Einsatzes Randnummer 18 Anspruch, Urlaubsdauer und Urlaubsvergütung richten sich nach den auf Ihren Arbeitsvertrag anzuwendenden gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Bestimmungen. Der Urlaub ist mit den Führungskräften im Einsatzland abzustimmen und von der operativen Einheit genehmigen zu lassen. Bei Urlaub während der MPD entfällt grundsätzlich das Reisegeld Ausland für MPD und die Länderzulage. Nachgewiesene unvermeidliche Kosten für die Unterkunft am Einsatzort werden erstattet. … Randnummer 19 12. Rückruf, Kündigung Randnummer 20 Die operative Einheit ist berechtigt, Sie aus sachlichem Grund aus Ihrem Einsatz in...zurückzurufen. In diesem Fall übernimmt das Unternehmen Ihre Rückreisekosten. …" Randnummer 21 Wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer klargestellt hat, war im Falle des Klägers "Entsendestelle" und "operative Einheit" E., "regionale Einheit "war hingegen die Niederlassung K.. Randnummer 22 Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Bonuszahlung für die von ihm absolvierten Auslandsmontageeinsätze in unmittelbarer Anwendung der Betriebsvereinbarung, jedenfalls aber nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Randnummer 23 Hinsichtlich der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.03.2012, Az.: 10 Ca 3605/11 (Bl. 63 ff. d. A.). Randnummer 24 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.173,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2011 zu zahlen, festzustellen, dass er am Bonussystem der Beklagten gemäß der Betriebsvereinbarung X&Y ProfiBonus vom 17.09.2007 teilnimmt, wenn er von der Beklagten im Rahmen von MPD Projektdelegationen ins Ausland entsandt wird, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.551,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen, abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt. Randnummer 25 Der Kläger könne nicht in unmittelbarer Anwendung der Betriebsvereinbarung Bonuszahlungen verlangen. Der Kläger sei nicht Angehöriger des Betriebs in E.. Zwar könne eine Betriebsvereinbarung im Betrieb beschäftigter Leiharbeitnehmer fassen, soweit sie Angelegenheiten regele, bei denen die Leiharbeitnehmer den Weisungen des Entleihers unterliegen, so z. B. in Bezug auf die Ordnung des Betriebes oder die Lage der Arbeitszeit. Hieraus folge allerdings nicht, dass allein aufgrund des Übergangs von Weisungsrechten auf den Inhaber des Betriebs schon an sich der persönliche Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung für all jene Personen gelte, die dieser Weisungsbefugnis unterlegen. Soweit der Kläger einem Leiharbeitnehmer vergleichbar tätig werde, müsse daher gelten, dass er weiterhin dem Betrieb der Beklagten in K. angehöre, obwohl die Rechte der Beklagten als Arbeitgeberin aufgespalten seien und sowohl über den Betrieb der Beklagten in K. als auch über jenen in E. ausgeübt würden. Randnummer 26 Auch in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestehe kein Anspruch. Zwar gelte der Gleichbehandlungsgrundsatz unternehmensweit. Die unterschiedliche Betriebszugehörigkeit könne aber schon im Rahmen der sachlichen Rechtfertigung ggf. als Differenzierungsgrund berücksichtigt werden. Mit der Betriebsvereinbarung würde die Mobilität und Flexibilität der Mitarbeiter des Betriebs E. honoriert werden. Offen bliebe, ob für den Kläger überhaupt ein besonderer finanzieller Anreiz geschaffen werden müsse. Ohne weitere Anhaltspunkte ergebe sich jedenfalls nicht, dass der Kläger insoweit überhaupt mit den Beschäftigten des Betriebs in E. vergleichbar sei. Randnummer 27 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 27.03.2012 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 11. April 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. Mai 2012, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 24.Mai 2012, begründet. Randnummer 28 Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 01.08.2012, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 90 ff., 112 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend: Randnummer 29 Ein Anspruch ergebe sich bereits unmittelbar aus der Betriebsvereinbarung. Ob eine Betriebsvereinbarung ihren persönlichen Geltungsbereich nach auch betriebsfremde Mitarbeiter erfasse, hänge vom Normzweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechts ab. Zweck der Betriebsvereinbarung sei ausweislich von deren Wortlaut die Förderung der Bereitschaft zu einem Einsatz im Außendienst solcher Mitarbeiter, die zu derartigen Einsätzen nicht verpflichtet seien. Dieser Zweck träfe auch auf den Kläger zu. Während der Auslandseinsätze sei er auch der Arbeitsorganisation und dem Weisungsrecht der Niederlassung E. unterworfen. Randnummer 30 Auch in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestehe ein Anspruch. Der genannte Zweck der Betriebsvereinbarung träfe auch auf ihn zu; Mitarbeiter der Niederlassung E. verdienten sogar mehr. Die Beklagte habe keine nachvollziehbaren Gründe genannt, die eine unterschiedliche Handlung rechtfertigen könnten. Randnummer 31 Der Kläger beantragt, Randnummer 32 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.173,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2011 zu zahlen, festzustellen, dass er am Bonussystem der Beklagten gemäß der Betriebsvereinbarung X&Y ProfiBonus vom 17.09.2007 teilnimmt, wenn er von der Beklagten im Rahmen von MPD Projektdelegationen ins Ausland entsandt wird, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.551,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen. Randnummer 33 Die Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Die Beklagte tritt der Berufung mit ihrem Berufungserwiderungsschrift vom 13.07.2012, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 100 ff. d. A.), entgegen und macht zusammengefasst geltend: Randnummer 36 Bei einer Betriebsvereinbarung, die nicht bloße Verhaltensmaßregeln, sondern die Zuwendung von Geldleistungen zum Gegenstand habe, könne den Betriebsparteien nicht der Wille unterstellt werden, diese auch betriebsfremden Dritten zuzuwenden. Dies sei auch praktisch nicht durchführbar. Der Kläger unterstelle den Betriebsparteien des Betriebes in E. einen Regelungswillen hinsichtlich von Umständen, die sie nicht hätten beurteilen können. So könne etwa der Betriebsrat in E. nicht wissen, ob es bei Dritten ein Bedürfnis gebe, sie durch finanzielle Anreize zu Auslandseinsätzen zu animieren. Randnummer 37 Zutreffend sei zwar, dass das Entgeltniveau der Mitarbeiter in E. über dem des Klägers liege, nicht allerdings deren absoluter Verdienst. Für die Mitarbeiter in E. würden gänzlich andere Rahmenbedingungen als für den Kläger gelten, wie sich bereits aus der Tatsache ergebe, dass für den Betrieb in E. 60 gültige Betriebsvereinbarungen existierten, während es für den K. Standort der Beklagten lediglich 22 seien. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, die Mitarbeiter in E. seien aufgrund ihrer Arbeitsverträge zu Auslandseinsätzen verpflichtet; tatsächlich würden diese Einsätze freiwillig geleistet. Randnummer 38 Es könne auch nicht von einer Eingliederung in den E. Betrieb ausgegangen werden. Der Kläger bleibe während der Auslandseinsätze in vollem Umfang dem K. Betrieb disziplinarisch unterstellt; lediglich in fachlicher Hinsicht sei er bei Auslandseinsätzender der dortigen Leitung gegenüber weisungsgebunden. Entscheidungsgründe I. Randnummer 39 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich ausreichend- begründet. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger kann sowohl die begehrte Feststellung, als auch die Zahlung der Bonusbeträge nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung verlangen. Randnummer 40 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das für den Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte stellt grundsätzlich in Abrede, dass dem Kläger bei von ihrer Niederlassung E. aus organisierten Auslandseinsätzen ein Anspruch auf Teilnahme am Bonussystem gemäß der genannten Betriebsvereinbarung zusteht. Der Kläger wird weiterhin zu derartigen Auslandseinsätzen mit seinem Einverständnis eingesetzt, so dass die Frage, ob die Beklagte zur Zahlung von Leistungen nach der genannten Betriebsvereinbarung verpflichtet ist, zwischen den Parteien nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch zukunftsbezogen relevant ist. Durch eine Entscheidung über den Feststellungsantrag kann diese Ungewissheit auch mit Wirkung für die Zukunft beseitigt werden. Randnummer 41 2. Dem Kläger steht jedenfalls in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch auf die Leistungen gemäß der Betriebsvereinbarung zu. Er kann deshalb für die von ihm konkret benannten Auslandseinsätze die Bonuszahlungen in rechnerisch unstreitiger Höhe sowie die von ihm begehrte Feststellung verlangen. Randnummer 42
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