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VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer 1 K 375/12.NW Urteil Sonderurlaub des Beamten zur Betreuung von Kindern Art 6 GG, § 45 SGB 5, § 47 SGB 5, § 6 SGB 5

Sonderurlaub des Beamten zur Betreuung von Kindern Leitsatz 1. Verheirateten Landesbeamten in Rheinland-Pfalz, deren Bruttodienstbezüge unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6 SGB V (j

§ 45SGB V genannten Grenzen für bis zu 7 Tage pro Kind und Kalenderjahr möglich.

Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht und die besondere Bindung des öffentlichen Dienstherrn an die Grundrechte gebiete es, einen Beamten bei der Kinderbetreuung nicht schlechter zu stellen, als einen vergleichbaren Angestellten, der mit seinen Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Der gemäß § 45 SGB V in entsprechender Anwendung zu gewährende Sonderurlaub stehe ihm unabhängig von der Frage eines „Härtefalles“ zu, weil Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stünden und er im Übrigen in der Notwendigkeit der häuslichen Betreuung eines erkrankten Kindes per se einen Härtefall sehe, in dem die betroffenen Eltern finanziell abgesichert sein sollten, ohne dafür ihren Erholungsurlaub aufzuwenden. Wenn es der Gemeinschaft der Beitragszahler zumutbar sei, dass aus dem „Topf“ der Versichertengelder Zahlungen geleistet würden, auch wenn der pflichtversicherte Beitragszahler selbst gar nicht erkrankt sei, sondern das familienversicherte Kind, so müsse dies auch für den öffentlichen Dienstherrn gelten, zumal dieser in § 31 Abs. 2 UrlVO selbst keine zeitliche Beschränkung der Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge geregelt habe. § 31 Abs. 2 UrlVO mit der Vorgabe der Dienstbefreiung „in notwendigem Umfang“ könne entnommen werden, dass der Dienstherr seinen Bediensteten in etwa ein gleiches Maß an Schutz zukommen lassen muss, wie dies bei Kindern von Beschäftigten im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung der Fall sei. Zudem wies der Kläger darauf hin, dass seine Tochter an einer hochgradigen Entzündungskrankheit leide, die eine Vielzahl von Behandlungen, Untersuchungen, Krankenhausaufenthalten und Arztterminen erforderlich mache, die bis zum Ende des Jahres 2011 andauerten. Zudem wolle er der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass seine Kinder im Jahr 2010 an 29 (Tochter) bzw. 26 (Sohn) Tagen erkrankt gewesen seien. Dies sei überdurchschnittlich häufig. Dies stelle jedenfalls eine über den Normalfall hinausgehende besondere Belastung dar. Randnummer 9 Der Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom

  1. April 2012 zurückgewiesen. Er führt aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 31 Abs. 2 UrlVO i.V.m. § 45 SGB V habe. § 31 Abs. 2 UrlVO sei Ausdruck der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn und eng auszulegen. § 31 Abs. 2 UrlVO sei auf außergewöhnliche und/oder schwerwiegende Ereignisse aus dem persönlichen Bereich des Beamten zu beschränken. Mit Schreiben vom
  2. März 2011 habe das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur zur Auslegung des § 31 Abs. 2 UrlVO Stellung genommen. Danach könnten bei der Ausübung des Ermessens die in § 45 SGB V geregelten Freistellungsmöglichkeiten für pflichtversicherte Angestellte und deren Kinder im öffentlichen Dienst auch bei der Beurteilung der Gewährung von Sonderurlaub für zusätzlich drei Tage für Beamte Berücksichtigung finden, wenn dies im Einzelfall zur Vermeidung von Härten gerechtfertigt sei. Die Beurteilung über das Vorliegen eines Härtefalls bedürfe einer Ermessensentscheidung. Die Ansicht des Klägers, auf das Vorliegen eines Härtefalls komme es aus Gründen der Gleichbehandlung mit einem angestellten Elternteil im öffentlichen Dienst nicht an, könne nicht gefolgt werden. Vom Verständnis des § 31 Abs. 2 UrlVO als eng auszulegende Regelung ausgehend sei die Voraussetzung eines Härtefalls ein zulässiges Kriterium für die Gewährung der Sonderleistung des Dienstherrn. Für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte habe der Kläger nichts Konkretes vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht. Eine solche sei nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil das Kind einer Betreuung bedürfe. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Betreuung des Kindes durch seine Ehefrau habe der Kläger keine Angaben gemacht. Der Ansicht des Klägers, ihm würden pro Kalenderjahr und Kind im Falle der Erkrankung eines Kindes Dienstbefreiung für bis zu sieben Tage pro Kind unter Fortzahlung der Dienstbezüge zustehen, könne nicht gefolgt werden. Dem widerspreche der eindeutige Wortlaut des Gesetzes, wonach aufgrund des § 29 TV-L (i.V.m. § 31 Abs. 2 UrlVO ) wegen schwerer Erkrankung eines Kindes maximal vier Tage Sonderurlaub pro Kalenderjahr gewährt werden könnten, und zwar unabhängig von der Anzahl der Kinder. Dies ergebe sich aus Satz 3 des § 29 Abs. 1 TV-L, wonach die Freistellung im Kalenderjahr insgesamt im Regelungsbereich des § 29 Abs. 1 Buchstabe e TV-L fünf Arbeitstage nicht überschreiten dürfe. Dies bedeute, dass einem Beamten nur vier Tage Sonderurlaub für die Betreuung seiner erkrankten Kinder im Jahr bei einem Härtefall dann auch bis zu sieben Tage einmalig zustehen könnten, sofern die jeweiligen Voraussetzungen gegeben seien. Randnummer 10 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (
  3. April 2012) hat der Kläger am
  4. April 2012 Klage erhoben und auf seinen bisherigen Vortrag verwiesen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt sinngemäß Randnummer 12
  5. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom
  6. Januar 2012 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom
  7. April 2012 zu verpflichten, ihm Sonderurlaub für die Betreuung seines Sohnes B. am
  8. November 2011 nachträglich unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge zu gewähren, Randnummer 13
  9. festzustellen, dass ihm pro Kalenderjahr und Kind im Falle der Erkrankung des Kindes Dienstbefreiung für bis zu sieben Tage pro Kind unter Fortzahlung der Dienstbezüge bei Vorliegen der Voraussetzung des § 45 Abs. 1 SGB V zu gewähren ist. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er verweist zur Erwiderung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid. Randnummer 17 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Das Gericht kann im vorliegenden Verfahren aufgrund des zuvor erteilten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Randnummer 19 Die Klage ist zulässig (A) und begründet (B), denn der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von sieben Tagen Sonderurlaub pro Kind und pro Kalenderjahr unter Fortzahlung der Dienstbezüge, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB V erfüllt sind. Der Bescheid des Beklagten vom
  10. Januar 2012 hinsichtlich der Ablehnung eines fünften Sonderurlaubstages für das Kalenderjahr 2011 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom
  11. Mai 2012 ist damit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). (A) Randnummer 20 Die vorliegende Klage ist zulässig. Randnummer 21 Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) hat der Kläger das erforderliche Vorverfahren durchgeführt (§§ 68 ff. VwGO, 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –, 218 Abs. 3 Landesbeamtengesetz in der bis zum
  12. Juli 2012 geltenden Fassung -LBG -). Randnummer 22 Auch hinsichtlich des Klageantrags 2) ist die Klage zulässig. Zwar findet sich in der vorgelegten Verwaltungsakte kein Bescheid des Beklagten betreffend den mit Schreiben vom
  13. November 2011 formulierten Feststellungsantrag des Klägers. Allerdings hat der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom
  14. April 2012 einen Anspruch auf sieben Tage Sonderurlaub pro Kind und Kalenderjahr ausdrücklich verneint und damit eine streitentscheidende Prüfung in dem gesetzlich vorgesehenen Widerspruchsverfahren durchgeführt. Selbst wenn aber unterstellt würde, dass insoweit eine Entscheidung des Beklagten über den Antrag des Klägers vom
  15. November 2011 fehlt, so wäre die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Denn der Beklagte hat über den entsprechenden Feststellungsantrag des Klägers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger in einem älteren Widerspruchsverfahren (betreffend Sonderurlaub „für“ seine Tochter), einen Feststellungsantrag schriftlich formuliert und dem Beklagten vorgelegt hat. Über diesen Antrag hat der Beklagte nicht mit Bescheid entschieden. Sachliche Gründe hierfür gibt es nicht, denn die Sache war auch nach Auffassung des Beklagten entscheidungsreif. Zudem hat der Kläger der Zurückstellung einer Entscheidung insoweit nicht zugestimmt. Er zeigte sich vielmehr überrascht darüber, dass das ältere Verfahren betreffend die Tochter (einschließlich des vorliegenden Feststellungsantrags) von dem Beklagten nicht entschieden wurde und stattdessen das jüngere Verfahren betreffend den Sonderurlaub „für“ den Sohn einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren zugeführt worden war. Ein sachlicher Grund für eine Nichtentscheidung über den Feststellungsantrag des Klägers ist somit nicht ersichtlich. Randnummer 23 Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2) auch mit Blick auf das erforderliche Feststellungsinteresse zulässig. Zwar kann der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1) bereits eine Klärung der Rechtsfrage erreichen, ob er für die Betreuung seines Sohnes über den bisher bewilligten Umfang hinaus im Kalenderjahr 2011 einen fünften Sonderurlaubstag gewährt bekommt. Der Klageantrag zu 2) geht aber über den Antrag zu 1) hinaus, indem er die Klärung der Frage, ob ihm ein Anspruch auf Sonderurlaub bis zu sieben Tage pro Kind und Kalenderjahr zusteht, einer rechtsverbindlichen Entscheidung durch das Gericht zuführt. Die rechtsverbindliche Klärung eines Sonderurlaubsanspruchs für den sechsten und siebten Tag der erforderlichen Betreuung eines erkrankten Kindes erweitert den Streitgegenstand des Klageantrags zu 1) sowohl hinsichtlich des zeitlichen Rahmens der Sonderurlaubsgewährung als auch hinsichtlich der Frage, ob jeweils pro Kind und Kalenderjahr ein maximal sieben Tage dauernder Sonderurlaubsanspruch besteht. Eine Entscheidung über den Klageantrag zu 1) erschöpft somit nicht die von den Beteiligten aufgeworfene Problematik und dient insoweit nur der Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit Blick auf den Anspruch des Beamten auf Gewährung eines fünften Sonderurlaubstages bezüglich e i n e s Kindes. Ein Zuwarten auf den Eintritt einer betreuungsbedürftigen Erkrankung eines Kindes über den bisher gewährten zeitlichen Rahmen eines Sonderurlaubs hinaus, kann dem Kläger mit Blick auf die rechtlichen Folgen seines eventuellen Fernbleibens vom Dienst zur Betreuung seines Kindes und die daraus resultierenden Unsicherheiten hinsichtlich der Frage eines Verstoßes gegen Dienstpflichten oder hinsichtlich der Frage der Fortgewährung von Dienstbezügen nicht zugemutet werden. Eine vorherige gerichtliche Klärung ist insoweit erforderlich. (B) Randnummer 24 Die Klage ist in vollem Umfang begründet, denn der Kläger hat über den bewilligten Umfang hinaus einen Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 31 Abs. 2 UrlVO für den
  16. November 2011 und insgesamt in Höhe von sieben Tagen pro Kind im Kalenderjahr unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB V erfüllt sind und dienstliche Gründe nicht entgegen stehen. Randnummer 25 Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Randnummer 26 Das Gericht teilt im Ausgangspunkt die Auffassung des Beklagten, wonach § 31 Abs. 2 UrlVO eine Sonderregelung darstellt, die als Ausnahme von der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten eng auszulegen ist und die die Gewährung von Sonderurlaub auf außergewöhnliche und/oder schwerwiegende, in zumutbarer Weise nicht anderweitig zu bewältigende Ereignisse aus dem persönlichen Bereich des Beamten beschränkt. Darüber hinaus sich ergebende Belastungen und Erschwernisse aus dem persönlichen Bereich des Beamten sind von diesem selbst und nicht von seinem Dienstherrn zu tragen (OVG RP, Urteil vom
  17. Februar 1998 – 2 A 10824/97.OVG). Randnummer 27 Die erforderliche Konkretisierung der Fürsorgepflicht im Rahmen des § 31 Abs. 2 UrlVO kann jedoch nicht losgelöst von dessen tatbestandlichen Voraussetzungen und nicht erfolgen, ohne die durch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ausgelösten sozialpolitischen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte zu berücksichtigen. Diesem Zweck dient das ermessenslenkende Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom
  18. März 2011, wo zur Umsetzung des Ermessens im Rahmen des § 31 Abs. 2 UrlVO auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TV-L und § 45 SGB V verwiesen wird, somit also auf aktuelle Regelungen, die in dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der tariflichen Regelungen für den öffentlichen Dienst der Länder auch dem Verfassungsauftrag des Art. 6 GG Rechnung tragen, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Beklagte sich bei der Konkretisierung des durch § 31 Abs. 2 UrlVO eingeräumten Ermessens damit an Regelungen orientiert, die für Arbeitnehmer bestehen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zwei Entscheidungen zu § 52 BAT a.F. akzeptiert (OVG RP, Urteil vom
  19. Februar 1998, a.a.O. und Beschluss vom
  20. Mai 1990, a.a.O.). Die aus § 31 Abs. 2 UrlVO abgeleitete Folgerung des Beklagten, dass die Gewährung von Sonderurlaub auf bedeutungsvolle und/oder schwerwiegende Ereignisse aus dem persönlichen Bereich des Beamten zu beschränken ist, teilt das Gericht gleichfalls. Denn nur in einem solchen Fall erscheint es billig und zumutbar, dass der Dienstherr mit Rücksicht auf die ihm obliegende Fürsorgepflicht kurzfristig auf die Dienstleistung des Beamten verzichtet, ohne dafür einen Ausgleich zu verlangen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  21. Mai 1990, a.a.O.). Randnummer 28 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Sonderurlaubsanspruchs im Umfang der Ziffern 1) und 2) des Urteilstenors, wie sie durch die §§ 29 TV-L und 45 SGB V ausgestaltet sind, liegen vor. Randnummer 29 Der Beklagte hat nicht ernstlich in Zweifel gezogen, dass der Sohn des Klägers betreuungsbedürftig erkrankt war. Die Betreuungsbedürftigkeit hat der Kläger zudem durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen. Zwar hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid beiläufig erwähnt, dass der Kläger keine Angaben zur Betreuung des Kindes durch seine Ehefrau gemacht habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn der Kläger hat in seinem Antrag vom
  22. November 2011 darauf verwiesen, dass keine andere Person sofort für die Betreuung des Sohnes zur Verfügung gestanden habe. Hätte der Beklagte dies bezweifelt, hätte es ihm oblegen, dies näher aufzuklären. Für das Gericht besteht mit Blick auf die frühzeitige Mitteilung des Klägers hinsichtlich der fehlenden anderweitigen Betreuungsmöglichkeit kein Grund, am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 UrlVO zu zweifeln. Da die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des Sonderurlaubsanspruchs zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen – insbesondere liegen die Dienstbezüge des Klägers unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2011 (49.500 €) - bedarf es hier keiner weitergehenden Ausführungen. Randnummer 30 Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Auftrags aus Art. 6 GG zum besonderen Schutz von Ehe und Familie ist dem Klageantrag zu 1) bereits bei verfassungskonformer Auslegung der vom Beklagten bei der Ausübung des Ermessens herangezogenen Regelungen in § 29 Abs. 1 Buchstabe e TV-L stattzugeben. Randnummer 31 Denn die Rechtsauffassung des Beklagten, dass Sonderurlaub unter Heranziehung des § 29 TV-L unabhängig von der Zahl der Kinder nur bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr bewilligt werden kann, begegnet durchgreifenden Bedenken, weil § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TV-L lediglich bestimmt, dass eine Freistellung nach Buchstabe e (wo drei unterschiedliche Fallkonstellationen einen Anspruch auf Sonderurlaub vermitteln können) insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten darf. Unter Berücksichtigung des besonderen Schutzauftrags aus Art. 6 GG erschließt sich aber nicht, weshalb bei schwerer Erkrankung mehrerer Kinder eines Beamten nach § 29 TV-L insgesamt nicht fünf Arbeitstage im Kalenderjahr an Sonderurlaub gewährt werden können. Dies gilt deshalb, weil § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TV-L nach dem Wortlaut der Regelung nur eine Obergrenze für den zu gewährenden Sonderurlaub von fünf Tagen im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Buchstabe e TV-L vorgibt. Hingegen lässt der Wortlaut der Regelung Raum für die Auslegung, dass auch im Falle der Betreuungsbedürftigkeit mehrerer Kinder insgesamt fünf Tage Sonderurlaub bewilligt werden können, wie dies auch im Falle der kumulativen Pflege eines Angehörigen in demselben Haushalt oder einer Betreuungsperson im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e Doppelbuchstaben aa und cc TV-L möglich ist. Die Ermessenserwägungen des Beklagten sind insoweit fehlerhaft, weil § 29 TV-L keine Regelung dahingehend trifft, dass ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des § 31 Abs. 2 UrlVO nur anzunehmen ist bei einer betreuungsbedürftigen Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren an bis zu vier Arbeitstagen, ohne dass die Erkrankung eines zweiten oder dritten Kindes des Beamten - anders als bei der Betreuung eines Angehörigen oder einer Betreuungsperson - den Sonderurlaubsanspruch des Beamten auf fünf Tage erhöhen kann. Eine solche Differenzierung wäre mit Blick auf Art. 6 GG rechtlich bedenklich. Sie ist auch den sonstigen, Kinder eines Beamten betreffenden Regelungen fremd. So differenziert der Dienstherr etwa bei Gewährung von Beihilfe nicht zwischen den einzelnen Kindern des Beamten. Dies ist auch konsequent, denn der verfassungsrechtliche Schutz und Förderauftrag des Art. 6 GG unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen dem ersten und weiteren Kindern einer Familie, sondern bezieht sämtliche Kinder eines Beamten grundsätzlich in gleichem Umfang in den Schutzbereich des Art. 6 GG ein. Damit bewegt sich die Auslegung des Beklagten außerhalb des besonderen verfassungsrechtlichen Förderauftrags zugunsten von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG. Denn es ist bei wertender Betrachtung

§ 29Abs.

1 Buchstabe e Doppelbuchstaben aa bis cc TV-L geregelten Fallvarianten nicht ersichtlich, weshalb zwar die schwere Erkrankung eines Angehörigen im Haushalt oder einer Betreuungsperson zu einem Sonderurlaubsanspruch bis zu fünf Tage führen kann, die Erkrankung eines zweiten Kindes des betroffenen Beamten jedoch keinen Anspruch auf einen fünften Sonderurlaubstag vermitteln soll. Randnummer 32 Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls begründet. Randnummer 33 Der Kläger hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB V, und wenn insoweit kein dienstliches Interesse entgegensteht, pro Kind und Kalenderjahr Anspruch auf bis zu sieben Tage Sonderurlaub. Randnummer 34 Vor dem rechtlichen Hintergrund des Verfassungsauftrags aus Art. 6 GG hat der Beklagte das ihm durch § 31 Abs. 2 UrlVO eröffnete Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Dies folgt aus dem Zusammenspiel der §§ 31 Abs. 2 UrlVO, 29 TV-L und 45 SGB V unter Beachtung der ermessenslenkenden Vorgaben durch das Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom

  1. März
  2. Die von dem Beklagten im Bescheid und Widerspruchsbescheid angegebenen Ermessenserwägungen stehen nicht in Einklang mit den von ihm als verbindlich angesehenen ermessenslenkenden Hinweisen in dem ministeriellen Schreiben und dem Umstand, dass ein Anspruch auf Sonderurlaub letztendlich in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  3. Mai 1990 – 2 A 10028/90, juris). Randnummer 35 Zur Frage, wie das durch § 31 Abs. 2 UrlVO eröffnete Ermessen auszuüben ist, führte das Ministerium des Innern und für Sport mit Schreiben vom
  4. März 2011 aus, dass sich die Praxis in der Regel an der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) orientiere. Danach würden Beschäftigte bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das
  5. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, unter Fortzahlung des Entgelts an bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr von der Arbeit freigestellt.

§ 31Abs. 2 Url

VO eröffnete Ermessensspielraum ermögliche es darüber hinaus, auch einem erhöhten Betreuungsbedarf in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Danach könnten bei der Ausübung des Ermessens die in § 45 SGB V geregelten Freistellungsmöglichkeiten Berücksichtigung finden, wenn dies im Einzelfall zur Vermeidung von Härten gerechtfertigt sei. Das Vorliegen eines Härtefalls bedürfe der Beurteilung im Einzelfall. Regelmäßig sei dafür eine über den Normalfall hinausgehende besondere Belastung erforderlich, wie sie z.B. bei schwerer Erkrankung mehrerer Kinder im Kalenderjahr gegeben sein könne. Bei der Ausübung des Ermessens sei den Unterschieden zwischen der Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten einerseits und derjenigen der Beschäftigten andererseits angemessen Rechnung zu tragen. So sei zu berücksichtigen, dass § 45 Abs. 2 und 3 SGB V nur für in der Krankenversicherung pflichtversicherte Beschäftigte gelte. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahreseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V überschreite, würden von der Bestimmung nicht erfasst. Für sie gelte § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TV-L mit der Folge, dass die Dauer der Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Kalenderjahr auf vier Arbeitstage begrenzt sei. Um eine Besserstellung gegenüber Arbeitnehmern zu vermeiden, würden nach der bisherigen Praxis der Urlaubsbewilligung bei § 31 Abs. 2 UrlVO die erweiterten Freistellungsmöglichkeiten nach § 45 SGB V nicht auf Beamtinnen und Beamte angewendet, deren Dienstbezüge die Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V überschritten. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 2 UrlVO sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass die gesetzlich Krankenversicherten während der Freistellungszeiten nach § 45 Abs. 2 und 3 SGB V lediglich ein Krankengeld in Höhe von 70 v.H. ihres regelmäßigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens erhielten. Dagegen würden den Beamtinnen und Beamten während des Sonderurlaubs nach § 31 Abs. 2 UrlVO die Dienstbezüge fortgezahlt. Die volle Ausschöpfung

§ 45

SGB V vorgesehenen Freistellungsmöglichkeiten würde deshalb zu einer Besserstellung der Beamtinnen und Beamten führen. Um eine Gleichbehandlung sicherzustellen, sollte die Höchstdauer des Urlaubs deshalb im Regelfall auf 70 v.H.

§ 45Abs.

2 SGB V je Kind vorgesehenen Freistellungsmöglichkeiten begrenzt werden, wobei der bereits in Anlehnung an § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TV-L gewährte Sonderurlaub anzurechnen sei. Randnummer 36 Das gemäß § 31 Abs. 2 UrlVO bestehende Ermessen kann zwar unter Beachtung des ministeriellen Schreibens nicht allein deshalb erweiternd ausgeübt werden, weil im Bereich des Bundes und anderer Bundesländer teilweise erheblich großzügigere Ansprüche auf Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern unter 12 Jahren in den jeweiligen (Sonder-)Urlaubsverordnungen anerkannt werden, verglichen mit der Ermessensbetätigung des Beklagten im vorliegenden Fall. So sieht beispielsweise § 12 Abs. 3 Sonderurlaubsverordnung des Bundes vor, dass Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden kann, bei schwerer Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr. Darüber hinaus bestimmt § 12 Abs. 3 Satz 2 SonderurlaubsVO Bund, dass in diesen Fällen Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge oder andere Bezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V nicht überschreiten, Urlaub bis zum Umfang von insgesamt 75 %

§ 45

SGB V für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden kann. § 29 der Urlaubsverordnung Baden-Württemberg sieht vor, dass zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge zu bewilligen ist, wobei der Anspruch längstens für sieben Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 18 Arbeitstage im Kalenderjahr besteht. § 13 der sächsischen Urlaubsverordnung statuiert bei entsprechender tatbestandlicher Ausgestaltung einen Sonderurlaubsanspruch für Beamte pro Kalenderjahr und pro Kind von längstens sieben Arbeitstagen, wobei der Gesamtanspruch insgesamt auf nicht mehr als 17 Arbeitstage Sonderurlaub beschränkt wird. § 22 der Urlaubsverordnung von Sachsen-Anhalt statuiert bei wiederum vergleichbarer tatbestandlicher Ausgestaltung einen Sonderurlaubsanspruch von bis zu sechs Arbeitstagen im Urlaubsjahr im Falle der Erkrankung eines Kindes, wobei der Urlaub insgesamt sieben Arbeitstage nicht überschreiten darf. Die bayrische Urlaubsverordnung sieht in § 16 bei schwerer Erkrankung eines Kindes bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr vor und bestimmt, dass die Gesamtlänge des Sonderurlaubs fünf Arbeitstage nicht überschreiten darf. § 16 Abs. 3 der bayrischen Urlaubsverordnung sieht zudem vor, dass bei Beamten, deren Dienst- oder Anwärterbezüge die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten, eine weitergehende Dienstbefreiung unter Anrechnung

diesem Kalenderjahr nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb Bayrische Urlaubsverordnung bereits in Anspruch genommenen Arbeitstage in dem Maße gewährt werden kann, wie Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 SGB V geltend machen können. § 19 der Urlaubsverordnung Bremen sieht wiederum im Falle der Erkrankung und erforderlichen Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren einen Sonderurlaubsanspruch von bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr vor, wobei abweichend hiervon bei Beamten, deren Besoldung (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet, zur Betreuung ihrer erkrankten Kinder Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung in demselben Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen gewährt werden kann, wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung nach § 45 SGB V geltend machen können. Randnummer 37 Soweit der Beklagte allerdings das in dem ministeriellen Schreiben zur Konkretisierung der Ermessenserwägungen erwähnte Erfordernis einer „besonderen Härte“ als Voraussetzung eines über § 29 TV-L hinausgehenden Anspruchs auf Sonderurlaub ansieht, findet dies weder in § 45 SGB V noch in § 29 TV-L eine Stütze. Denn beide Regelungen setzen „nur“ eine schwere Erkrankung (§ 29 TV-L) bzw. eine betreuungsbedürftige Erkrankung (§ 45 SGB V) voraus. Auch § 31 Abs. 2 UrlVO differenziert hinsichtlich des Sonderurlaubsanspruchs nicht dahingehend, ob eine betreuungsbedürftige Erkrankung eines Kindes vorliegt oder ob ab einer bestimmten Erkrankungsdauer eine besondere Härte vorliegt, sondern fordert lediglich einen „wichtigen persönlichen Grund“,

notwendigem Umfang zur Gewährung von Sonderurlaub führen kann. Es erscheint in Anbetracht der tatbestandlichen Voraussetzungen der herangezogenen Normen sogar systemwidrig, wenn der Beklagte den Anspruch auf Sonderurlaub regelmäßig entsprechend § 29 TV-L ohne Prüfung einer besonderen Härte gewährt, obwohl dort eine „schwere Erkrankung“ gefordert wird, den Sonderurlaubsanspruch gemäß § 45 SGB V aber lediglich dann bewilligt, wenn eine besondere Härte vorliegt, obwohl § 45 SGB V „nur“ die betreuungsbedürftige Erkrankung des Kindes, anders als § 29 TV-L aber keine schwere Erkrankung voraussetzt. Hinzukommt, dass die durch das ministerielle Schreiben in Bezug genommene Regelung des § 29 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TV-L unter dem ausdrücklichen Vorbehalt steht, dass kein (weitergehender) Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat. Es erschließt sich im ersten Zugriff daher nicht, wenn das ministerielle Schreiben auf beide Regelungen mit ihrem soeben erläuterten inneren Regelungszusammenhang verweist, beide Normen aber mit unterschiedlichen tatbestandlichen Anforderungen verknüpft und den nach dem Wortlaut der herangezogenen Normen und ihrer Regelungssystematik zuerst zu prüfenden § 45 SGB V in seiner Anwendbarkeit § 29 TV-L scheinbar unterordnet. Randnummer 38 Dieser Bruch hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 29 TV-L und § 45 SGB V wird aber in der Handlungsanleitung des Ministeriums überwunden. Denn durch die Anknüpfung an § 29 TV-L wird sichergestellt, dass damit vorrangig die Regelung des § 45 SGB V zur Frage der Gewährung des Sonderurlaubs herangezogen wird. Denn § 29 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TV-L ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nur subsidiär (entsprechend) anwendbar, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat. Indem mit ministeriellem Schreiben im weiteren Verlauf dann auch auf die tatbestandlichen Anforderungen des § 45 SGB V eingegangen wird, vollzieht das Ministerium des Innern und für Sport bei § 31 Abs. 2 UrlVO die Regelungssystematik beider Normen nach. Dementsprechend wird in dem ministeriellen Schreiben auch weiter zutreffend ausgeführt, dass § 45 SGB V nur für in der Krankenversicherung pflichtversicherte Beschäftigte gilt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahreseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V überschreitet, würden von der Bestimmung jedoch nicht erfasst. Für sie gelte § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TV-L. Damit ist sichergestellt, dass bei der entsprechenden Anwendung beider Normen nur solche Beamte in den Genuss eines erweiterten Anspruchs auf Sonderurlaub unter entsprechender Heranziehung des § 45 SGB V kommen, deren (Brutto-)Dienstbezüge nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6 SGB V überschreiten. Diese Erwägung ist im vorliegenden Fall auch im Anwendungsbereich des öffentlichen Dienstrechtes sachgerecht. Denn die differenzierte Ausgestaltung des Anspruchs auf Sonderurlaub beruht insoweit auf der Erwägung, dass besser verdienende Arbeitnehmer, dies gilt entsprechend für Beamte, deren (Brutto-)Dienstbezüge über der Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6 SGB V liegen, grundsätzlich eher in der Lage sein werden, einen durch Erkrankung eines unter 12 Jahre alten Kindes ausgelösten Betreuungsbedarf etwa durch eine Tagesmutter, die Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs oder sonstige Vorkehrungen zu bewältigen, als solche Arbeitnehmer oder Beamten, deren Entgelt/Dienstbezüge unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen. Weiter stellt das Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport bei seinen ermessenslenkenden Vorgaben zu § 31 Abs. 2 UrlVO sicher, dass Beamte im Vergleich zu Arbeitnehmern, die in den Genuss von Sonderurlaub nach § 45 SGB V kommen, nicht bessergestellt werden. Zwar steht solchen Arbeitnehmern ein Sonderurlaub pro Kind und Kalenderjahr bis zu 10 Tagen zur Verfügung. Allerdings erfolgt in diesem Fall keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, sondern die Gewährung von Krankengeld, das 70 v.H. des laufenden Nettoentgelts entspricht, wenn dieses die Höhe des Regelentgelts erreicht, andernfalls darf es aber 90 v. H. des Nettoentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 SGB V). Dementsprechend gibt das Ministerium des Innern und für Sport vor, dass zur Vermeidung einer Besserstellung der Beamtinnen und Beamten bei voller Ausschöpfung

§ 45

SGB V vorgesehenen Freistellungsmöglichkeiten die Höchstdauer des Urlaubs für Beamte im Regelfall auf 70 v.H.

§ 45Abs.

2 SGB V je Kind vorgesehenen Freistellungsmöglichkeiten begrenzt werden soll, wobei

Anlehnung an § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TV-L (zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn) gewährte Sonderurlaub anzurechnen sei. Gerade diese Passagen in dem ministeriellen Schreiben zeigen, dass bei Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 31 Abs. 2 UrlVO eine Gleichbehandlung zwischen Beamten und Arbeitnehmern jedenfalls insoweit erfolgen soll, als der erweiterte Anspruch auf Sonderurlaub unter Heranziehung der Kriterien des § 45 SGB V für solche Beamte eröffnet wird, deren Dienstbezüge unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen. Dabei verkennt die Kammer freilich nicht, dass Beamte, die bis zu sieben Tage pro Kind und Kalenderjahr Sonderurlaub in Anspruch nehmen, nach sieben Tagen Sonderurlaub besser gestellt werden, als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen des § 45 SGB V nach diesem Zeitraum. Denn während bei einer Sonderurlaubsgewährung bis zu sieben Tage die volle Fortzahlung der Dienstbezüge erfolgt, steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern regelmäßig nur Krankengeld in Höhe von 70 v.H. der jeweiligen Entgelte zu. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern darüber hinaus bis zu drei weitere Tage Sonderurlaub zustehen, die eine noch längere Betreuung erkrankter Kinder im Rahmen des § 45 SGB V zulässt, als diese Beamten eröffnet wird. Randnummer 39 Die durch das ministerielle Schreiben mit Blick auf § 45 SGB V angestrebte Gleichstellung zwischen Beamtinnen und Beamten einerseits und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern andererseits wird durch die Ausübung des Ermessens durch den Beklagten im Rahmen der Verfügung vom 4. Januar 2012 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 18. April 2012 nicht erreicht. Die Ermessenspraxis des Beklagten bleibt insoweit hinter den Vorgaben des von ihm als verbindlich angesehenen ministeriellen Schreibens vom 15. März 2011 zurück und beachtet auch nicht hinreichend den Fürsorgegedanken des Beamtenrechts. Dieser Erwägung trägt hingegen das ministerielle Schreiben vom 15. März 2011 in besonderer Weise Rechnung, indem im letzten Absatz ausgeführt wird, dass im Regelfall Sonderurlaub je Kind auf der Basis von 70 v.H.

§ 45Abs.

2 SGB V vorgesehenen Freistellungsmöglichkeit eröffnet wird. Randnummer 40 Zusammenfassend bleibt also festzustellen, dass der Beklage auf Grund des benannten ministeriellen Schreiben bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 31 Abs. 2 UrlVO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Regelungen der §§ 29 TV-L und 45 SGB V heranzieht. Da § 29 TV-L nur dann greift, wenn die Voraussetzungen des § 45 SGB V nicht vorliegen (die Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde in dem bezeichneten ministeriellen Schreiben ausdrücklich hervorgehoben) ist sichergestellt, dass eine erhebliche Schlechterstellung von Beamtinnen und Beamten, deren (Brutto)Dienstbezüge unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6 SGB V liegen, im Vergleich zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht erfolgt. Das Regelungssystem ist aufgrund der Wechselwirkung der §§ 29 TV-L und 45 SGB V insoweit stimmig, als die Höhe der (Brutto-)Dienstbezüge im Beamtenbereich maßgeblich dafür ist, in welchem Umfang ein Anspruch auf Sonderurlaub bei betreuungsbedürftiger Erkrankung eines Kindes eingreift. Dabei ist in dem ministeriellen Schreiben, dies sei hier nochmals betont, hervorgehoben, dass zur Sicherstellung der angestrebten Gleichbehandlung, „…die Höchstdauer des Urlaubs für Beamte im Regelfall auf 70 v.H.

§ 45Abs.

2 SGB V je Kind vorgesehenen Freistellungsmöglichkeiten begrenzt wird“. Randnummer 41 Indem das ministerielle Schreiben auf die §§ 29 TV-L und 45 SGB V verweist, stellt es im Übrigen sicher, dass zwischen dem Interesse des Beamten auf Dienstbefreiung und an finanzieller Absicherung durch den Dienstherrn zum einen und dem Interesse des Dienstherrn an der Erbringung der geschuldeten Dienstleistung durch den Beamten zum anderen ein ausgewogener Ausgleich erfolgt, indem die Höchstdauer des Urlaubs im Regelfall auf 70 v.H.

§ 45Abs.

2 SGB V genannten Freistellungsmöglichkeiten begrenzt wird. Dies bedeutet auch im Falle mehrerer betreuungsbedürftig erkrankter Kinder, dass der Sonderurlaubsanspruch im Anwendungsbereich des § 45 SGB V auf maximal 70 v.H. von 25 Arbeitstagen pro Beamten und Kalenderjahr beschränkt ist. Darüber hinaus sich ergebende Erschwernisse bei der Dienstleistung sind von dem Beamten und nicht vom Dienstherrn zu tragen (vgl. hierzu grundsätzlich OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom

  1. Mai 1990, a.a.O.). Allerdings besteht ein Anspruch auf Sonderurlaub dann nicht, wenn dienstliche Gründe entgegenstehen. Dies müssen Belange von solchem Gewicht sein, dass der Betreuungsbedarf des Kindes und das Freistellungsinteresse des Beamten zurücktreten müssen. Dies wiederum setzt voraus, dass keine personellen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um den Ausfall des Beamten zu überbrücken und um konkret zu erwartende erhebliche Störungen von besonderem Gewicht, etwa in besonders bedeutsamen Entscheidungsprozessen von besonderer Dringlichkeit, abzuwenden. Die Folgen der kurzfristigen Abwesenheit des Beamten müssen also erheblich über diejenigen einer „gewöhnlichen“ Abwesenheit hinausgehen. Allein das finanzielle Interesse des Dienstherrn an der Erbringung der Dienstleistung durch den Beamten steht der Gewährung von Sonderurlaub in dem aufgezeigten Umfang regelmäßig nicht entgegen. Randnummer 42 Überträgt man die vorstehenden Erwägungen auf den vorliegenden Fall, so ist dem Kläger in Anbetracht der ministeriellen Vorgaben gemäß §§ 31 UrlVO und 45 SGB V ein Sonderurlaubsanspruch von bis zu sieben Tagen pro Kind und Kalenderjahr, maximal jedoch pro Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 17,5 Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge, zu gewähren. Randnummer 43 Bei alledem verkennt die Kammer nicht, dass das Verständnis des ministeriellen Schreibens vom
  2. März 2011 insoweit rechtlichen Schwierigkeiten begegnet, als dieses Schreiben nur nach intensiver Prüfung – unter Heranziehung der Regelungssystematik der §§ 29 TV-L und 45 SGB V - die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens durch den Beklagten eröffnet. Das beklagte Land sollte daher in Erwägung ziehen, eine konkrete Regelung über die Gewährung von Sonderurlaub zu treffen, wie sie auch in anderen Bundesländern und auf der Ebene des Bundes bereits erfolgt ist. Dies gilt umso mehr, als die Handhabung der Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung erkrankter Kinder nach dem Kenntnisstand der Kammer - je nach zuständiger Behörde - erheblich von der hier streitbefangenen Bewilligungspraxis abweicht. Ob die Konkretisierung des Anspruchs auf Sonderurlaub auf der Basis der bestehenden gesetzlichen Ermächtigung erfolgen kann, bedarf hier keiner Klärung. Allerdings wird zu beachten sein, dass der Gewährung von Sonderurlaub ein in sich halbwegs stimmiges System zu Grund liegen muss, das auch dem besonderen Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung trägt. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass im Bereich der rheinland-pfälzischen Urlaubsverordnung bei besonderen dienstlichen Belastungen, für die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten, für gewerkschaftliche Zwecke, für fachliche, staatspolitische, kirchliche, ehrenamtliche und sportliche Zwecke jeweils Ansprüche auf Sonderurlaub begründet werden können. Bei einer denkbaren Neuregelung des Sonderurlaubsanspruchs im Falle der Betreuung erkrankter Kinder sollte daher im Interesse eines rechtsbeständigen Quervergleichs dem verfassungsrechtlichen Auftrag des Art. 6 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen werden. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Randnummer 46 Die Berufung wurde im vorliegenden Verfahren zugelassen, weil die maßgeblichen Erwägungen zur ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 31 Abs. 2 UrlVO – soweit ersichtlich – bisher noch nicht Gegenstand einer obergerichtlichen Entscheidung waren und die Praxis der jeweils zur Entscheidung berufenen Behörden erhebliche Unterschiede aufweist. Randnummer 47 Beschluss Randnummer 48 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.540,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an dem von dem Beklagten bezifferten Wert eines Tages Sonderurlaub im vorliegenden Fall mit 110,-- € pro Tag, was bei dem rechtlich weiter gefassten Klageantrag zu 2) mit sieben Tagen Sonderurlaub pro Jahr und unter Zugrundelegung des vorliegenden Lebenssachverhaltes zweier vom Kläger zu betreuender Kinder unter 12 Jahren zu einem Streitwert von 1.540,-- € führt. Randnummer 49 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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