Klage auf Schadensersatz - Submissionsbetrug Orientierungssatz Zum Anspruch des Arbeitgebers auf Schadensersatz gegen den Arbeitnehmer wegen unzulässiger Bevorzugung bestimmter Unternehmen im Auftragsvergabeverfahren (hier verneint). (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 20. September 2011, 11 Ca 112/10, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.9.2011, Az.: 11 Ca 112/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über wechselseitige Zahlungsansprüche. Randnummer 2 Der Kläger war vom 01.12.2000 bis zum 31.12.2009 bei der beklagten Verbandsgemeinde als Angestellter beschäftigt. Ihm oblag u.a. die Bearbeitung von Auftragsvergaben. Dabei sollte er auf der Grundlage von Leistungsverzeichnissen Unternehmensangebote einholen, diese eröffnen und prüfen. Mit bestimmten Unternehmen hatte er die Absprache getroffen, diese mit niedrigst abgegebenen Preisangeboten zu bevorzugen. Diesbezüglich gaben die betreffenden Unternehmen Angebote mit auffällig niedrigen Einheitspreisen ab. Nach Sichtung und Prüfung der Ausschreibungsunterlagen setzte der Kläger im Rahmen der Vergabe sodann Einzelpositionen der Angebote herauf oder korrigierte den Gesamtpreis - angeblich wegen rechnerischer Prüfungen - oder ermöglichte es den Unternehmen, nachträglich, d.h. nach Angebotseröffnung, die bewusst zu niedrig angesetzten Einheitspreise anzuheben. Hierdurch verringerte sich der jeweilige Abstand zum nächstliegenden Angebot deutlich, ohne dass dessen Wert jedoch überstiegen wurde. Randnummer 3 Nach Kenntnisnahme von diesen Vorkommnissen und einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses brachte die Beklagte das Nettogehalt des Klägers für Dezember 2009 in Höhe von 2.560,19 Euro sowie eine zu Gunsten des Klägers noch ausstehende Fahrtkostenentschädigung i.H.v. 66,35 Euro nicht zur Auszahlung, sondern erklärte diesbezüglich mit Schreiben vom 10.12.2009 die Aufrechnung mit behaupteten eigenen Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung. Randnummer 4 Die Beklagte hat sich bezüglich ihrer Schadensersatzansprüche erstinstanzlich zuletzt noch auf insgesamt 11 Einzelfälle berufen und dabei geltend gemacht, der Kläger habe neun dieser Einzelfälle in unerlaubter Weise die zunächst von den Unternehmen abgegebenen auffällig niedrigen Preise nachträglich erhöht. Randnummer 5 Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes im Übrigen sowie des erstinstanzlichen, streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.09.2011 (Bl. 368 - 395 d.A.). Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.626,54 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen, sowie hilfswiderklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 3.001,13 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2010 zu zahlen. Randnummer 10 Sowie widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 6.551,02 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.858,90 Euro seit dem 08.01.2010 und aus 2.692,12 Euro seit dem 01.10.2010 zu zahlen. Randnummer 11 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 12 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.09.2011 der Klage stattgegeben und sowohl die Hilfswiderklage als auch die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 17 - 29 dieses Urteils (= Bl. 383 - 395 d.A.), verwiesen. Randnummer 14 Gegen das ihr am 30.09.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.10.2011 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 30.11.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 30.12.2011 begründet. Randnummer 15 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei ihr infolge des Fehlverhaltens des Klägers im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und den nachträglichen Manipulationen der abgegebenen Angebote in den einzelnen, erstinstanzlich dargestellten Fällen ein Schaden entstanden. Keinesfalls könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ihre Vermögensposition schlechter gewesen wäre, wenn man die Manipulationen des Klägers hinwegdenke. Insoweit sei das Arbeitsgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass die von den Manipulationen des Klägers betroffenen Bieterunternehmen bei rechtmäßigem Verhalten ein Angebot abgegeben hätten, das weniger günstig gewesen wäre, als das Angebot des zweitgünstigsten Bieters in dem Ausschreibungsverfahren. Diese These sei durch nichts belegt. Darüber hinaus könne - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht davon ausgegangen werden, dass den Handlungen des Klägers (Bevorzugung der auffällig niedrigen Angebote einerseits und nachträgliche Erhöhung der Angebote andererseits) als zwingende Einheit zu werten seien. Das Arbeitsgericht verknüpfe insoweit einerseits eine vermeintliche ausdrückliche vorherige Absprache zwischen dem Kläger und den Bieterunternehmen mit der späteren Manipulationshandlung. Aufgrund des Ergebnisses der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es eine ins Einzelne gehende Vorabsprache zwischen dem Kläger und den Bieterunternehmen über die Einreichung möglichst niedriger Angebote gegeben habe. Die ursprünglich durch die Manipulationen bzw. Pflichtverletzungen des Klägers entstandenen Schäden seien zwischenzeitlich von dem betreffenden Unternehmen in den erstinstanzlich dargestellten Fällen 1 - 8 sowie im Fall 10 ausgeglichen worden. Nicht ausgeglichen seien die Schadensersatzforderungen aus den Fällen 9 (374, 85,00 Euro), 12 (2.297,62 Euro) und 13 (2.273,38 Euro), so dass insoweit unter Berücksichtigung einer bereits vorprozessual gegenüber Gehaltsansprüchen des Klägers erklärten Aufrechnung in Höhe von 3.001,13 Euro und einer von einem Unternehmen erbrachten Überzahlung in Höhe 33,70 Euro zunächst ein noch vom Kläger auszugleichender Schaden in Höhe von 1.911,02 Euro verbleibe. Ihr - der Beklagten - sei jedoch infolge der an die Bieterunternehmen infolge der Manipulationen des Klägers erbrachten Zahlungen wegen der hieraus resultierenden fehlenden Liquidität ein weiterer Schaden entstanden, der nach §§ 286, 288 BGB zu ermitteln sei. Die von den Vertragspartnern geleisteten Rückzahlungen seien gemäß § 367 BGB zunächst auf den insoweit entstandenen Verzugsschaden anzurechnen, der sich auf insgesamt 4.292,41 Euro belaufe. Unzutreffend sei die Annahme des Arbeitsgerichts, im Fall 12 treffe sie - die Beklagte ein Mitverschulden an der Schadensentstehung in Form eines Organisationsverschuldens. Die dem Fachbereichsleiter obliegende bloße Schlüssigkeitsprüfung der Schlussrechnung beinhalte nämlich gerade nicht das Zurückgreifen auf andere Unterlagen. Im Übrigen habe der Kläger hinsichtlich dieser Angebotsposition auch vorsätzlich gehandelt. Er habe nämlich bewusst die erhöhte Forderungsposition "durchgewunken", ohne irgend eine Prüfung vorgenommen zu haben. Offensichtlich sei das Verschulden des Klägers auch im Fall 13. Schadensauslösend sei in diesem Fall nämlich die Entlassungshandlung des Klägers gewesen und nicht - wovon das Arbeitsgericht ausgegangen sei - die Beauftragung eines anderen Unternehmens durch den Ortsbürgermeister. Die Durchführung der betreffenden Baumaßnahme sei von der Ortsgemeinde auf die Verbandsgemeinde delegiert gewesen, so dass es dem Kläger oblegen hätte, eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Maßnahme sicherzustellen. Randnummer 16 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 30.12.2011 (Bl. 439 - 451 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen - hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Berufungsantrags zu 1. - den Kläger und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Berufungsklägerin 2.626,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit dem 01.01.2010 zu zahlen den Kläger und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Berufungsklägerin weitere 1.911,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 06.02.2012 (Bl. 473 - 476 d.A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 22 I. Die Berufung der Beklagten ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben und sowohl die hilfsweise erhobene Widerklage als auch die unbedingt erhobene Widerklage abgewiesen. Randnummer 23 II. 1. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung restlichen Gehalts in unstreitiger Höhe von 2.560,19 Euro netto sowie gemäß § 670 BGB einen Anspruch auf Erstattung verauslagter Fahrtkosten in ebenfalls unstreitiger Höhe von 66,35 Euro netto. Der sich aus diesen beiden Positionen ergebende Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.624,54 Euro ist nicht infolge Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB ganz oder teilweise erloschen. Randnummer 24 Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener (vollständiger) Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen: Randnummer 25 Der Beklagten stehen die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche gegen den Kläger nicht zu. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.