Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz im Kleinbetrieb - Treu und Glauben Orientierungssatz Soweit im Fall der Kündigung unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, hat auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ein durch Art 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Ist bei einem Vergleich der maßgeblichen Sozialdaten evident, dass der gekündigte Arbeitnehmer erheblich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, so spricht dies dafür, dass der Arbeitgeber das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen hat. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 28. Oktober 2011, 10 Ca 911/11, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.10.2011, AZ: 10 Ca 911/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen. Randnummer 2 Die 52-jährige Klägerin war als Fachverkäuferin im Modehaus der Beklagten beschäftigt. Erstmals wurde sie von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 31.08.1982 zum 01.09.1982 eingestellt. Streitig ist zwischen den Parteien, ob seit diesem Zeitpunkt eine durchgehende Betriebszugehörigkeit der Klägerin gegeben ist. Ebenso ist zwischen den Parteien streitig, ob auf das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Anzahl der im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung findet. Randnummer 3 Zuletzt arbeitete die Klägerin in einer unselbständigen Filiale der Beklagten in der Wormser Straße in Frankenthal. Das Hauptgeschäft der Beklagten befindet sich in der Bahnhofstraße in Worms. Randnummer 4 Die Vermieterin der in der Wormser Straße gelegenen Filialräumlichkeiten kündigte mit Schreiben vom 03.03.2011 den mit der Beklagten geschlossenen Mietvertrag zum 31.03.2012. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 10.05.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.03.2012. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 25.05.2011 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage. Randnummer 6 Mit Versäumnisurteil vom 08.06.2011 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.05.2011 nicht aufgelöst worden ist; zugleich wurde die Beklagte verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Fachverkäuferin weiterzubeschäftigen. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte am 09.06.2011 Einspruch eingelegt. Randnummer 7 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis erneut mit Schreiben vom 15.06.2011 zum 31.03.2012. Hinsichtlich dieser Kündigung hat die Klägerin mit ihrem am 28.06.2011 eingereichten Schriftsatz ihre Klage erweitert. Randnummer 8 Zur weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.11.2011 (Bl. 101 bis 105 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 9 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt: Randnummer 10 Das Versäumnisurteil vom 08.06.2011 wird aufrecht erhalten. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 15.06.2011 zum 31.03.2012 nicht beendet wird. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.10.2011 das Versäumnisurteil vom 08.06.2011 aufrecht erhalten und darüber hinaus festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15.06.2011 zum 31.03.2012 beendet wird und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigungen verstießen gegen § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB, weil sie wegen eines beabsichtigten Betriebsübergangs ausgesprochen worden seien. Zur Darstellung der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf die Seiten 6 bis 11 dieses Urteils = Bl. 105 bis 110 d. A. verwiesen. Randnummer 14 Nach dem Inhalt des vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterzeichneten Empfangsbekenntnisses (Bl. 112 d. A.) ist dieser das Urteil am 23.11.2011 zugestellt worden. Am 23.12.2011 hat die Beklagte Berufung eingelegt und diese am 24.01.2012 begründet. Randnummer 15 Nachdem die Beklagte mit Schreiben des Berufungsgerichts vom 25.01.2012 darauf hingewiesen worden war, dass die Berufung im Hinblick auf den Inhalt des von ihrem Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Empfangsbekenntnisses verspätet begründet wurde, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.02.2012 geltend gemacht, das Urteil sei ihrem Prozessbevollmächtigten nicht am 23.11., sondern erst am 24.11.2011 zugestellt worden. Das Empfangsbekenntnis sei insoweit unrichtig. Die bei ihrem Prozessbevollmächtigten beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte sei bei Eintragung des Datums in das Empfangsbekenntnis irrigerweise davon ausgegangen, es handele sich um den 23.11.2011. Dies sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass sie es am Vormittag des 24.11.2011 versäumt habe, das Datum ihres Tischkalenders umzustellen. Randnummer 16 Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten bezüglich der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist wird auf ihren Schriftsatz vom 13.02.2012 (Bl. 154 bis 158 d. A. sowie auf die Eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten Z (Bl. 160 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt vorsorglich bzw. hilfsweise bezüglich der etwaigen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, Randnummer 18 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Randnummer 19 Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht sei durch eine fehlerhafte Würdigung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zu dem Ergebnis gelangt, der Wirksamkeit der beiden Kündigungen stehe die Vorschrift des § 613 a Abs. 4 BGB entgegen. Die Kündigungen seien nicht wegen eines beabsichtigten Betriebsübergangs ausgesprochen worden. Seinerzeit seien nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass es zu einem Betriebsübergang kommen könne. Grund für die Kündigungen sei ausschließlich die Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter und die deshalb notwendig werdende Betriebsstilllegung gewesen. Ernsthafte Verhandlungen über die Möglichkeiten einer Betriebsfortführung durch eine der Mitarbeiterinnen oder einen Dritten seien nicht geführt worden. Insoweit habe sie - die Beklagte - sich lediglich in Vorverhandlungen mit einer Arbeitskollegin der Klägerin befunden. Randnummer 20 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 24.01.2012 (Bl. 129 bis 135 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 14.03.2012 (Bl. 208 bis 212 d. A.) und vom 23.04.2012 (Bl. 227 f. d. A.), auf die Bezug genommen wird. Dabei macht die Klägerin u. a. geltend, die Kündigungen seien - auch bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes - jedenfalls gemäß § 242 BGB wegen Treuwidrigkeit der von der Beklagten getroffenen Auswahlentscheidung unwirksam. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit von nahezu 30 Jahren. Entscheidungsgründe Randnummer 26 I. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig ist. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung über den von der Beklagten vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag. Denn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offen bleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen (BGH v. 02.02.2010 - VI ZR 82/09). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Randnummer 27 II. Die Berufung hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 28 1. Die Kündigungsschutzklage ist insgesamt begründet. Randnummer 29 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch keine der beiden streitbefangenen ordentlichen Kündigungen aufgelöst worden. Dabei kann offen bleiben, ob die Kündigungen wegen eines seinerzeit beabsichtigten Betriebsübergangs erfolgten und sich somit deren Unwirksamkeit bereits aus § 613 a Abs. 4 BGB ergibt. Ebenso kann offen bleiben, ob die Anzahl der im Betrieb der Beklagten den in § 23 Abs. 1 BGB normierten Schwellenwert übersteigt und damit der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung findet. Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.