A § 307 BGB 2002 Nr. 38; LAG Hessen 26.07.2010 - 7 Sa 1881/09, EzA-SD 22/2010 S. 10 LS; krit. Preis NZA 2009, 281 ff.; a. A. LAG Bln. 19.08.2005 NZA-RR 2006, 68) geht bei einer Kombination von Widerrufsvorbehalt und Freiwilligkeitsvorbehalt (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 10 Aufl. 2012, Kap. 1 Rz. 713, Kap. 3 Rz. 771) in vorformulierten Arbeitsbedingungen in einem nach dem 31.12.2001 abgeschlossenen Formulararbeitsvertrag von Folgendem aus: Randnummer 46 In der Kombination eines Freiwilligkeitsvorbehalts mit einem Widerrufsvorbehalt liegt regelmäßig ein zur Unwirksamkeit der Klausel führender Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. z. 2 BGB; BAG 14.09.
54). Der Arbeitgeber kann bei laufenden Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - zwar grds. einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich auch die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt ist deshalb auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein (BAG 08.12.2010 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 51; s. 01.03.2006 EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 48; Jensen NZA-RR 2011, 225 ff.). Daran fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat, sondern diese freiwillig, jederzeit widerrufbar erfolgt. Die Kombination eines Freiwilligkeits- mit einem Widerrufsvorbehalt ist widersprüchlich. Die Regelung ist dann insoweit unwirksam, als ein Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung ausgeschlossen wird (BAG 30.07.2008 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 38 = NZA 2008, 1173; krit. Preis NZA 2009, 281 ff.). Randnummer 47 Folgt die Intransparenz einer vertraglichen Regelung und damit ihre Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 BGB gerade aus der Kombination zweier Klauselteile, kommen die Annahme einer Teilbarkeit der Klausel und ihre teilweise Aufrechterhaltung nicht in Betracht. Das ist unabhängig davon, ob die einzelnen Klauselteile isoliert betrachtet wirksam wären (BAG 14.09.
54). Randnummer 48 Weist der Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag, der keine Zusage einer Sonderzahlung enthält, darauf hin, die Gewährung einer solchen begründe keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, benachteiligt ein klar und verständlich formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer auch dann unangemessen, wenn der Arbeitgeber diesen Freiwilligkeitsvorbehalt mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert. Denn der Widerrufsvorbehalt dient in diesem Fall nur der Stützung des Freiwilligkeitsvorbehalts mit der Folge, dass eine betriebliche Übung nicht entstehen kann (BAG 08.12.2010 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 51; a. A. LAG Düsseld. 29.07.2009 LAGE § 611 BGB 2002 Gratifikation Nr. 15; s. Jensen NZA-RR 2011, 225 ff.). Es bleibt danach dahingestellt, ob mit der Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag stets eine mehrdeutige und damit intransparente Klausel i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB formuliert wird. Jedenfalls führt eine solche Verknüpfung dazu, dass für den Vertragspartner nicht hinreichend deutlich wird, bei einer mehrfachen, ohne weitere Vorbehalte erfolgenden Sonderzahlung solle der Rechtsbindungswille des Arbeitgebers für die Zukunft ausgeschlossen bleiben. Erklärt der Arbeitgeber in diesem Falle keinen eindeutigen Freiwilligkeitsvorbehalt bei der jährlichen Sonderzahlung, muss der Arbeitnehmer nicht annehmen, die Leistung erfolge nur für das jeweilige Jahr und der Arbeitgeber wolle sich für die Zukunft nicht binden (BAG 08.12.2010 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 51). Randnummer 49 Ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer zudem regelmäßig unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB und ist deshalb unwirksam (BAG 14.09.
54). Randnummer 50 Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält Nr. 9.1.
12; ebenso LAG Hamm 11.05.2004 NZA-RR 2004, 515; a. A. LAG Bln. 30.03.2004 LAGE § 308 BGB 2002 Nr. 1; Hanau/Hromadka NZA 2005, 73 ff.; Kroeschell NZA 2008, 1393 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., Kap. 1 Rz. 670, Kap. 3 Rz. 559 ff.), hat inzwischen insoweit folgende Grundsätze aufgestellt: Randnummer 59 - Eine formularmäßig im Arbeitsvertrag verwendete Klausel, mit der sich der Arbeitgeber den jederzeitigen unbeschränkten Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile und anderer Leistungen vorbehält, ist gem. § 307 Abs. 1 S. 2 u. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam; Randnummer 60 - Die Vereinbarung ist nur dann wirksam, wenn der widerrufliche Anteil unter 25 (BAG 11.10.2006 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 6 = NZA 2007, 87) bis 30 % der Gesamtvergütung liegt und der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll; Randnummer 61 Die Vertragsklausel muss zumindest die Richtung angeben, aus der der Widerruf möglich sein soll (wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers). Randnummer 62 Sind Zahlungen des Arbeitgebers widerruflich, die nicht eine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen, die an sich der Arbeitnehmer selbst tragen muss, erhöht sich der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung auf bis zu 30 % des Gesamtverdienstes (BAG 11.10.2006 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 6 = NZA 2007, 87). Randnummer 63 Diese Anforderungen gelten seit dem 01.01.2003 auch für Formulararbeitsverträge, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen worden sind. Fehlt es bei einem solchen Altvertrag an dem geforderten Mindestmaß einer Konkretisierung der Widerrufsgründe, kann die entstandene Lücke im Vertrag durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden. Eine Bindung des Arbeitgebers an die vereinbarte Leistung ohne Widerrufsmöglichkeit würde rückwirkend unverhältnismäßig in die Privatautonomie eingreifen (BAG 12.01.2005 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 1; 20.04.
12; a. A. LAG Hamm 11.05.2004 NZA-RR 2004, 515). Randnummer 64 Es liegt nahe, dass die Parteien des Arbeitsvertrages bei Kenntnis der neuen gesetzlichen Anforderungen die Widerrufsmöglichkeit zumindest bei wirtschaftlichen Verlusten des Arbeitgebers vorgesehen hätten. Einer ergänzenden Vertragsauslegung steht insoweit nicht entgegen, dass der Arbeitgeber vor dem 01.01.2003 dem Arbeitnehmer keine Anpassung der Klausel an den strengeren Rechtszustand angetragen hat (BAG 20.04.
12). Randnummer 65 Die Anerkennung eines Teilwiderrufs kommt vorliegend folglich zum einen schon deshalb nicht in Betracht, weil der entsprechende Widerrufsvorbehalt unwirksam ist und auch nicht im Wege geltungserhaltender Reduktion, wie dargelegt, aufrechterhalten werden kann. Zum anderen ist vorliegend ein Teilwiderruf - wenn er denn überhaupt anzunehmen wäre - nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte sich erkennbar nicht auf wirtschaftliche Umstände stützt und im Übrigen insgesamt Gründe für einen Widerruf in der fraglichen Klausel nicht angegeben sind. Randnummer 66 Letztlich ergibt sich die Berechtigung der Vorgehensweise der Beklagten auch nicht aus seiner sogenannten negativen betrieblichen Übung; schon unabhängig davon, ob die Anerkennung einer negativen betrieblichen Übung überhaupt dogmatisch gerechtfertigt war, lässt sich eine derartige Auffassung jedenfalls nach der Schuldrechtsreform nicht weiter aufrecht erhalten (BAG 18.03.2009, NZA § 242 BGB 2002 Betriebliche Übung Nr. 9; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., Kap. 3, Rz 1079). Vorliegend kommt hinzu, dass nach Nr. 9.1.
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