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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer 5 Sa 54/12 Urteil Vertraglicher Anspruch auf Weihnachtsgeld - Kombination von Freiwilligkeits- und Wide

Vertraglicher Anspruch auf Weihnachtsgeld - Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt - Transparenzgebot Orientierungssatz In der Kombination eines Freiwilligkeitsvorbehalts mit einem Wi

§ 307BGB 2002 Nr. 54; 30.07.2008 Ez

A § 307 BGB 2002 Nr. 38; LAG Hessen 26.07.2010 - 7 Sa 1881/09, EzA-SD 22/2010 S. 10 LS; krit. Preis NZA 2009, 281 ff.; a. A. LAG Bln. 19.08.2005 NZA-RR 2006, 68) geht bei einer Kombination von Widerrufsvorbehalt und Freiwilligkeitsvorbehalt (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 10 Aufl. 2012, Kap. 1 Rz. 713, Kap. 3 Rz. 771) in vorformulierten Arbeitsbedingungen in einem nach dem 31.12.2001 abgeschlossenen Formulararbeitsvertrag von Folgendem aus: Randnummer 46 In der Kombination eines Freiwilligkeitsvorbehalts mit einem Widerrufsvorbehalt liegt regelmäßig ein zur Unwirksamkeit der Klausel führender Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. z. 2 BGB; BAG 14.09.

§ 307BGB 2002 Nr.

54). Der Arbeitgeber kann bei laufenden Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - zwar grds. einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich auch die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt ist deshalb auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein (BAG 08.12.2010 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 51; s. 01.03.2006 EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 48; Jensen NZA-RR 2011, 225 ff.). Daran fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat, sondern diese freiwillig, jederzeit widerrufbar erfolgt. Die Kombination eines Freiwilligkeits- mit einem Widerrufsvorbehalt ist widersprüchlich. Die Regelung ist dann insoweit unwirksam, als ein Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung ausgeschlossen wird (BAG 30.07.2008 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 38 = NZA 2008, 1173; krit. Preis NZA 2009, 281 ff.). Randnummer 47 Folgt die Intransparenz einer vertraglichen Regelung und damit ihre Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 BGB gerade aus der Kombination zweier Klauselteile, kommen die Annahme einer Teilbarkeit der Klausel und ihre teilweise Aufrechterhaltung nicht in Betracht. Das ist unabhängig davon, ob die einzelnen Klauselteile isoliert betrachtet wirksam wären (BAG 14.09.

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54). Randnummer 48 Weist der Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag, der keine Zusage einer Sonderzahlung enthält, darauf hin, die Gewährung einer solchen begründe keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, benachteiligt ein klar und verständlich formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer auch dann unangemessen, wenn der Arbeitgeber diesen Freiwilligkeitsvorbehalt mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert. Denn der Widerrufsvorbehalt dient in diesem Fall nur der Stützung des Freiwilligkeitsvorbehalts mit der Folge, dass eine betriebliche Übung nicht entstehen kann (BAG 08.12.2010 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 51; a. A. LAG Düsseld. 29.07.2009 LAGE § 611 BGB 2002 Gratifikation Nr. 15; s. Jensen NZA-RR 2011, 225 ff.). Es bleibt danach dahingestellt, ob mit der Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag stets eine mehrdeutige und damit intransparente Klausel i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB formuliert wird. Jedenfalls führt eine solche Verknüpfung dazu, dass für den Vertragspartner nicht hinreichend deutlich wird, bei einer mehrfachen, ohne weitere Vorbehalte erfolgenden Sonderzahlung solle der Rechtsbindungswille des Arbeitgebers für die Zukunft ausgeschlossen bleiben. Erklärt der Arbeitgeber in diesem Falle keinen eindeutigen Freiwilligkeitsvorbehalt bei der jährlichen Sonderzahlung, muss der Arbeitnehmer nicht annehmen, die Leistung erfolge nur für das jeweilige Jahr und der Arbeitgeber wolle sich für die Zukunft nicht binden (BAG 08.12.2010 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 51). Randnummer 49 Ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer zudem regelmäßig unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB und ist deshalb unwirksam (BAG 14.09.

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54). Randnummer 50 Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält Nr. 9.1.

  1. in Verbindung mit 9.
  2. der Allgemeinen Arbeitsbedingungen keinen rechtswirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt. Dies folgt aus den sich aus §§ 305 ff. BGB ergebenden Regelungsgrenzen für Allgemeine Vertragsbedingungen; denn die allgemeinen Vertragsbedingungen sind von der Beklagten einseitig vorformuliert und für eine Vielzahl von Beschäftigungsverhältnissen gestellt worden. Damit unterliegen sie gemäß § 305 ff. BGB der gerichtlichen Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht dahin, dass in Nr. 9.
  3. der Allgemeinen Arbeitsbedingungen kein rechtswirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt vorgesehen ist. Randnummer 51 Denn wenn es zunächst in den Allgemeinen Arbeitsbedingungen heißt, "sind freiwillige Sozialleistungen", sodann aber "stehen unter dem jeweiligen Vorbehalt des Widerrufs" (Nr. 9.6.), dann ist dies intransparent i. S. v. § 350c Abs. 1 BGB. Denn die gewählten Formulierungen enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, welche Teile der versprochenen Sozialleistungen "freiwillig", d. h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Leistung gewährt werden sollen und welche weitergehend zwar unter Anerkennung eines Rechtsanspruchs, aber mit dem ständigen Vorbehalt des Widerrufs, vorgesehen sind. Randnummer 52 Nach Maßgabe dieser Grundsätze macht das nicht abgegrenzte Nebeneinander von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt die Regelung aus sich heraus verständlich und wirft in jedem einzelnen Streitfall die Frage auf, ob Ansprüche nun eigentlich gewährt werden sollen oder aber nicht. Eine solche Unklarheit ist - mit dem Arbeitsgericht - dem Adressaten Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zuzumuten (§ 305c Abs. 1 BGB) und führt auch in den vor 2002 geschlossenen Altverträgen seit dem 01.01.2003 zum ersatzlosen Wegfall der Klausel (Art. 229 § 5 EGBGB; BAG 10.12.2008 - 10 AZR 1/08 NZA-RR 2009, 576). Randnummer 53 Die in Nr. 9.6., Satz 2, 3 der Allgemeinen Arbeitsbedingungen aufgeführten Ergänzungen bewirken keinen Erhalt der Klausel; insoweit wird auf Seite 9 der angefochtenen Entscheidung (= 82 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 54 Zwischen den Parteien ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein generelles Kürzungsrecht der Sondervergütung bei Erkrankungen nach § 4a EFZG vereinbart worden. Randnummer 55 Insoweit wird zunächst auf die grundsätzlichen Ausführungen des Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung (S. 9, 10 = Bl. 82, 83 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 56 Ein Kürzungsrecht war insoweit zwischen den Parteien nicht bindend vereinbart. Davon ist das Arbeitsgericht unter zutreffender Würdigung der Gegenzeichnung der Mitarbeiter-Info ausgegangen; deshalb wird auf Seite 10, 11 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 83, 84 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 57 Die von der Beklagten in Anspruch genommene Kürzungsbefugnis lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass es sich um einen wirksam ausgeübten teilweisen Widerruf des Weihnachtsgeldes handelt. Randnummer 58 Das BAG (12.01.2005 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 1; 11.10.2006 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 6; 20.04.

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12; ebenso LAG Hamm 11.05.2004 NZA-RR 2004, 515; a. A. LAG Bln. 30.03.2004 LAGE § 308 BGB 2002 Nr. 1; Hanau/Hromadka NZA 2005, 73 ff.; Kroeschell NZA 2008, 1393 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., Kap. 1 Rz. 670, Kap. 3 Rz. 559 ff.), hat inzwischen insoweit folgende Grundsätze aufgestellt: Randnummer 59 - Eine formularmäßig im Arbeitsvertrag verwendete Klausel, mit der sich der Arbeitgeber den jederzeitigen unbeschränkten Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile und anderer Leistungen vorbehält, ist gem. § 307 Abs. 1 S. 2 u. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam; Randnummer 60 - Die Vereinbarung ist nur dann wirksam, wenn der widerrufliche Anteil unter 25 (BAG 11.10.2006 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 6 = NZA 2007, 87) bis 30 % der Gesamtvergütung liegt und der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll; Randnummer 61 Die Vertragsklausel muss zumindest die Richtung angeben, aus der der Widerruf möglich sein soll (wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers). Randnummer 62 Sind Zahlungen des Arbeitgebers widerruflich, die nicht eine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen, die an sich der Arbeitnehmer selbst tragen muss, erhöht sich der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung auf bis zu 30 % des Gesamtverdienstes (BAG 11.10.2006 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 6 = NZA 2007, 87). Randnummer 63 Diese Anforderungen gelten seit dem 01.01.2003 auch für Formulararbeitsverträge, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen worden sind. Fehlt es bei einem solchen Altvertrag an dem geforderten Mindestmaß einer Konkretisierung der Widerrufsgründe, kann die entstandene Lücke im Vertrag durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden. Eine Bindung des Arbeitgebers an die vereinbarte Leistung ohne Widerrufsmöglichkeit würde rückwirkend unverhältnismäßig in die Privatautonomie eingreifen (BAG 12.01.2005 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 1; 20.04.

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12; a. A. LAG Hamm 11.05.2004 NZA-RR 2004, 515). Randnummer 64 Es liegt nahe, dass die Parteien des Arbeitsvertrages bei Kenntnis der neuen gesetzlichen Anforderungen die Widerrufsmöglichkeit zumindest bei wirtschaftlichen Verlusten des Arbeitgebers vorgesehen hätten. Einer ergänzenden Vertragsauslegung steht insoweit nicht entgegen, dass der Arbeitgeber vor dem 01.01.2003 dem Arbeitnehmer keine Anpassung der Klausel an den strengeren Rechtszustand angetragen hat (BAG 20.04.

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12). Randnummer 65 Die Anerkennung eines Teilwiderrufs kommt vorliegend folglich zum einen schon deshalb nicht in Betracht, weil der entsprechende Widerrufsvorbehalt unwirksam ist und auch nicht im Wege geltungserhaltender Reduktion, wie dargelegt, aufrechterhalten werden kann. Zum anderen ist vorliegend ein Teilwiderruf - wenn er denn überhaupt anzunehmen wäre - nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte sich erkennbar nicht auf wirtschaftliche Umstände stützt und im Übrigen insgesamt Gründe für einen Widerruf in der fraglichen Klausel nicht angegeben sind. Randnummer 66 Letztlich ergibt sich die Berechtigung der Vorgehensweise der Beklagten auch nicht aus seiner sogenannten negativen betrieblichen Übung; schon unabhängig davon, ob die Anerkennung einer negativen betrieblichen Übung überhaupt dogmatisch gerechtfertigt war, lässt sich eine derartige Auffassung jedenfalls nach der Schuldrechtsreform nicht weiter aufrecht erhalten (BAG 18.03.2009, NZA § 242 BGB 2002 Betriebliche Übung Nr. 9; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., Kap. 3, Rz 1079). Vorliegend kommt hinzu, dass nach Nr. 9.1.

  1. in den Allgemeinen Arbeitsbedingungen ausdrücklich ein Kürzungsvorbehalt lediglich für krankheitsbedingte Fehlzeiten vorgesehen ist, für die keine Entgeltfortzahlung geleistet wird. Schon von daher ist für die Anwendung entsprechender Grundsätze zusätzlich vorliegend kein Raum. Randnummer 67 Auch die vertragliche Verfallsfrist nach Nr. 21.1.2., Nr. 8.1., 9.1.
  2. der Allgemeinen Arbeitsbedingungen ist vorliegend eingehalten worden; insoweit wird auf Seiten 11, 12 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 84, 85 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 68 Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Randnummer 69 Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten; nichts anderes gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Ohne sich auch nur mit Nr. 9.1.
  3. der Allgemeinen Arbeitsbedingungen auseinanderzusetzen, macht es lediglich deutlich, dass die Beklagte die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, der die Kammer voll inhaltlich folgt, aus ihrer Sicht verständlich, nicht teilt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aber von einem wirksam vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalt nicht ausgegangen werden; auch kommt die Rechtfertigung der vorgenommenen nachträglichen Kürzung weder durch eine negative betriebliche Übung, noch durch einen Teilwiderruf, noch durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger, wie dargelegt, in Betracht. Randnummer 70 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 72 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.