VG 1972; ErfK/Koch, § 47 BetrVG Rn. 2 f.; Fitting, BetrVG, 25. Aufl. 2010, § 47 Rn. 9). Danach kann ein Unternehmen nur aus einem einzigen Rechtsträger bestehen und sich nicht über dessen Geschäfts- und Tätigkeitsbereich hinaus erstrecken, und zwar unabhängig von etwaigen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen oder einer Personengleichheit in der Geschäftsführung (BAG 09.08.2000 NZA 2001, 116, 117; 13.02.2007 NZA 2007, 825, 826, 827; 17.03.2010 AP Nr.
VG 1972; ErfK/Koch, § 47 BetrVG Rn. 2 f.; DLW/Wildschütz, Kap. 13 Rn. 950; GK-BetrVG/Kreutz, 9. Aufl. 2010, § 47 Rn. 15 ff., 20; Fitting, § 47 Rn. 10 ff.). Maßgeblich ist insoweit allein die einheitliche rechtliche Identität der natürlichen oder juristischen Person des Unternehmensträgers nach allgemeinen zivil- und handelsrechtlichen Grundsätzen, die das Unternehmen gerade vom Konzern unterscheidet, der unter einem Dach mehrere selbständige Rechtsträger, eben mehrere Unternehmen, vereint (BAG 09.08.2000 NZA 2001, 116, 117; 13.02.2007 NZA 2007, 825, 827; 17.03.2010 AP Nr.
VG 1972; DLW/Wildschütz, Kap. 13 Rn. 950 f.; Fitting, § 47 Rn. 11; GK-BetrVG/Kreutz, § 47 Rn. 15 ff., 20, 27; ErfK/Koch, § 47 BetrVG Rn. 2 f.). Dies gilt auch dann, wenn Unternehmen ausschließlich Gemeinschaftsbetriebe nach § 1 Abs. 2 BetrVG unterhalten; sie werden dadurch nicht zu "einem" Unternehmen i.S.v. § 47 Abs. 1 BetrVG (BAG 13.02.2007 NZA 2007, 825, 827; 17.03.2010 AP Nr.
VG 1972; DLW/Wildschütz, Kap. 13 Rn. 952; Fitting, § 47 Rn. 80). Randnummer 24 Die S.-XL GmbH stellt ebenso wie A.S. e.K. als eingetragene Einzelfirma ein eigenständiges Rechtssubjekt dar. Beide Rechtsträger sind trotz aller gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen klar voneinander abzugrenzen und treten selbständig im Rechtsverkehr auf, insbesondere auch als unterschiedliche Arbeitgeber. Damit handelt es sich nicht um zwei Betriebe innerhalb eines rechtsträgeridentischen Unternehmens, sondern um zwei eigenständige Unternehmen innerhalb eines Konzerns. Zutreffend führt der Beklagte selbst in seiner Klageerwiderung (S. 3 unter 2.2.) aus, dem S.-Konzern gehörten unter anderem die Unternehmen S.-XL GmbH und A.S. e.K. an. Randnummer 25 Dementsprechend durfte kein Gesamtbetriebsrat gebildet werden, sondern es wäre an einen Konzernbetriebsrat zu denken gewesen. Der gleichwohl gebildete Gesamtbetriebsrat ist rechtlich nicht existent und sein Handeln unbeachtlich, insbesondere sind mangels betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarungen unwirksam (hierzu deutlich BAG 17.03.2010 AP Nr.
VG 1972). Keine Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass sein Handeln von den Tarifpartnern des Zuordnungstarifvertrages gebilligt wurde, da es sich um eine vom BetrVG nicht vorgesehene Arbeitnehmervertretung handelt und selbst die Tarifvertragsparteien betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen (§ 3 Abs. 1 BetrVG) gestalten können (BAG 17.03.2010 AP Nr.
VG 1972). Daher erwies sich die Unterzeichnung des Interessenausgleichs mit Namensliste durch den Gesamtbetriebsrat als unwirksam, weshalb die Regelung des § 125 InsO nicht eingreift (so für den Fall des unzuständigen Betriebsrats auch ErfK/Gallner, § 125 InsO Rn. 4). Randnummer 26 bbb) Zum anderen wäre die hier vorgenommene Sozialauswahl jedenfalls grob fehlerhaft i.S.v. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Auch im Rahmen des § 125 InsO hat der Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (hierzu und zum Folgenden BAG 10.02.1999 NZA 1999, 702, 703; 21.02.2002 EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 10; 22.01.2004 AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste; 17.11.2005 NZA 2006, 661, 663 f.; 20.09.2006 NZA 2007, 387, 390 f.; ferner KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn. 703p; ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn. 339 f.) auf Rüge des Arbeitnehmers substantiiert die Gründe mitzuteilen, die ihn zu seiner sozialen Auswahl veranlasst haben. Dies schließt insbesondere die Mitteilung ein, auf welchen Organisationsbereich er die Auswahl in betrieblicher Hinsicht erstreckt und welche Arbeitnehmer er gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG, etwa zur Erhaltung oder Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur, aus der Sozialauswahl herausgenommen hat. Erst nach Erfüllung dieser Auskunftspflicht trägt im Rahmen der hier abgestuften Darlegungs- und Beweislast der Arbeitnehmer die volle Darlegungslast für eine (dann grobe) Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl. Kommt der Insolvenzverwalter seiner Verpflichtung nicht nach, ist die Kündigung ohne weiteres als sozialwidrig anzusehen, denn der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit ändert nichts an der Verteilung der Darlegungslast. Wie oben ausgeführt, hat der Beklagte hinsichtlich der gebildeten Vergleichsgruppen wie auch in Bezug auf die Berücksichtigung und Gewichtung der einzelnen Parameter zum Teil unklaren, zum Teil widersprüchlichen und damit einer gerichtlichen Überprüfung insgesamt nicht zugänglichen Vortrag gehalten. Bereits aus diesem Grunde erwies sich die Sozialauswahl als grob fehlerhaft. Randnummer 27 b) Darüber hinaus ist die Sozialauswahl betriebsbezogen durchzuführen (BAG 03.06.2004 NZA 2005, 175, 176; 28.10.2004 NZA 2005, 285, 288; 02.06.2005 NZA 2005, 1175; 18.10.2006 NZA 2007, 798, 800; KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn. 608; DLW/Dörner, Kap. 4 Rn. 2559), und zwar ohne eine Beschränkung auf einzelne Betriebsteile oder -abteilungen (BAG 03.06.2004 NZA 2005, 175, 176 f.; 28.10.2004 NZA 2005, 285, 288; 31.05.2007 NZA 2008, 33, 35; ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn. 319; DLW/Dörner, Kap. 4 Rn. 2566; APS/Kiel, § 1 KSchG Rn. 668; KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn. 609). Daher sind – vorbehaltlich der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit – grds. alle Arbeitnehmer eines Betriebs miteinander vergleichbar. Der Beklagte trägt nun selbst ausführlich und nachdrücklich vor, A.S. e.K. bilde mit der S.-XL GmbH einen Gemeinschaftsbetrieb und sämtliche unternehmerischen sowie personellen und sozialen Entscheidungen, insbesondere solche in Arbeitgeberfunktion, würden institutionell übergreifend und einheitlich getroffen. Damit beruft er sich in der Sache auf einen bundesweiten Filialbetrieb mit einziger Leitungszentrale in O. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welchem Grunde er die von ihm vorgenommene Sozialauswahl auf den (Betriebsrats-)Bezirk M begrenzt, zumal der Arbeitsvertrag der Klägerin einen Versetzungsvorbehalt bzgl. anderer Verkaufsstellen enthält. Der für §§ 1, 23 KSchG maßgebliche kündigungsrechtliche Betriebsbegriff lässt sich nicht unter Rückgriff auf den Betriebsbegriff des BetrVG, vor allem nicht auf die Regelung des § 3 BetrVG (und damit den Zuordnungstarifvertrag) ermitteln, da der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 5 BetrVG die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1-3 BetrVG gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten ausdrücklich als Betriebe "im Sinne (des BetrVG)" bezeichnet und die Fiktionswirkung dieser Regelung damit auf das BetrVG begrenzt (BAG 21.06.1995 AP Nr. 16 zu § 1 BetrVG 1972; 20.08.1998 NZA 1999, 255, 257; 31.05.2007 NZA 2008, 33, 35; APS/Kiel, § 1 KSchG Rn. 665). Daher steht auch eine eventuelle betriebsverfassungsrechtliche Eigenständigkeit einzelner Betriebsteile (Filialen/Verkaufsstellen) einer betriebsteilübergreifenden Sozialauswahl nicht entgegen (BAG 03.06.2004 NZA 2005, 175, 177; 31.05.2007 NZA 2008, 33, 35), und zwar ohne dass es insoweit auf die Größe des Betriebs oder die räumliche Entfernung einzelner Filialen ankäme (BAG 28.10.2004 NZA 2005, 285, 288; KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn. 609; APS/Kiel, § 1 KSchG Rn. 665). § 23 KSchG stellt vielmehr entscheidend auf die organisatorische Einheit ab, mit der der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sachlichen oder immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG 21.06.1995 AP Nr. 16 zu § 1 BetrVG 1972; 20.08.1998 NZA 1999, 255, 257; 03.06.2004 NZA 2005, 175, 177; ErfK/Kiel, § 23 KSchG Rn. 4; KR/Weigand, § 23 KSchG Rn. 25). Da der Beklagte selbst vorträgt, sämtliche wesentlichen Entscheidungen würden auch in personellen Angelegenheiten zentral in O und gerade nicht in den einzelnen Filialen getroffen, handelt es sich um einen bundesweiten Filialbetrieb. Die Beschränkung des mit der Klägerin vergleichbaren Arbeitnehmerkreises auf den Bezirk M ist daher unzulässig und zugleich grob fehlerhaft i.S.v. § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO, denn dieser fehlerhafte Zuschnitt springt jedermann unmittelbar ins Auge und verkennt den Kreis der mit der Klägerin vergleichbaren Arbeitnehmer offensichtlich. Randnummer 28 3. Darüber hinaus hat der Beklagte die Vorgaben des § 17 KSchG zum Teil nicht beachtet. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG muss er der Arbeitsagentur die Stellungnahme des Betriebsrats zuleiten, was – vorbehaltlich der Ausnahmeregelung in § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG – eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung der Anzeige (BAG 11.03.1999 NZA 1999, 761, 762; LAG Düsseldorf 15.09.2010 – 12 Sa 627/10; ErfK/Kiel, § 17 KSchG Rn. 30 f.; DLW/Baeck/Winzer, Kap. 4 Rn. 2813; KR/Weigand, § 17 KSchG Rn. 73, 91) und damit mittelbar auch der Kündigung (LAG Düsseldorf 15.09.2010 – 12 Sa 627/10; ähnlich BAG 11.03.1999 NZA 1999, 761, 763) ist. Zwar hat er der Arbeitsagentur U die Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats zugeleitet. Da dieser jedoch mangels wirksamer Errichtung keine wirksamen Erklärungen abgeben konnte und der örtliche Betriebsrat eine diesbzgl. Stellungnahme nicht abgegeben hat, fehlte es an einer solchen. Die vom Beklagten behauptete und von der Klägerin bestrittene Delegation der "Zuständigkeit" durch "die einzelnen Betriebsratsgremien" an den Gesamtbetriebsrat kann in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden, da sie vollkommen unsubstantiiert aufgestellt und nicht nach Ort, Umständen oder genauem Inhalt und Delegierendem präzisiert wurde. Dem Beweisantritt des Beklagten war hier nicht nachzugehen, da es sich mangels konkreten Sachvortrags um einen reinen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte. Ein solcher ist aber unzulässig. Ob die Anzeige richtigerweise der Arbeitsagentur B-Stadt (Geschäftsstelle M) zu erstatten gewesen wäre, konnte damit offen bleiben. B. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. C. Randnummer 30 Der Streitwert wurde in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG mit drei Bruttomonatsgehältern veranschlagt. D. Randnummer 31 Die Berufung war vorliegend nicht gesondert zuzulassen, da es hierfür an den Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG fehlt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.