Anwendbarkeit des KSchG - Darlegungslast Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 16. November 2011, 1 Ca 1483/11, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.11.2011, Az.: 1 Ca 1483/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungserklärungen der Betreuerin der Beklagten in Gesundheitsfragen vom 22.7.2011 und 28.7.2011, der Klägerin am 28.7.2011 zugegangen, mit ordentlicher Frist zum 31.8.2011 oder jedenfalls durch die außerordentliche Kündigung der beiden Betreuer der Beklagten vom 3.9.2011 aufgelöst worden ist. Insbesondere ist zwischen den Parteien streitig, ob auf das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der sog. Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Randnummer 2 Die Beklagte ist am 21.02.1912 geboren. Mit Beschluss des Amtsgerichts Mainz wurden für sie zwei Betreuer bestellt. Nachdem die Klägerin zunächst als Pflegerin eines Pflegeunternehmens die Beklagte betreut hatte, wurde sie von deren Betreuer mit Arbeitsvertrag vom 25.06.2009 (Bl. 7 d.A.) mit Wirkung zum 15.06.2009 als Pflegehilfskraft mit monatlich 100 Stunden bei Steuerklasse I zu einem monatlichen Nettogehalt i.H.v. 1.000 € angestellt. Randnummer 3 Mit Schreiben der Betreuerin, Frau Rechtsanwältin A., vom 28.07.2011 hat diese das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.2011 gekündigt. In diesem Schreiben wird auf eine weitere, inhaltsgleiche Kündigung mit einem Schreiben vom 22.7.2011 verwiesen. Dieses ging der Klägerin ebenfalls erst am 28.7.2011 zu. Sodann haben die Betreuer das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 03.09.2011 außerordentlich gekündigt. Randnummer 4 Mit ihrer am 16.8.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendete sich die Klägerin gegen die ordentlichen Kündigungen gemäß Schreiben der Betreuerin der Beklagten vom 28. und 22.7.2012 und klageerweiternd mit Schriftsatz vom 26.9.2011 gegen die außerordentliche Kündigung. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.09.2011 die ordentlichen Kündigungen wegen mangelnder Vollmacht bzw. Vollmachtsvorlage zurückgewiesen. Randnummer 5 Die Beklagte hat erstinstanzlich die Anzahl der bei ihr regelmäßig tätigen Arbeitnehmer wie folgt angegeben: Randnummer 6 S. G. Vollzeit 1 C. 25 Wochenstunden 0,75 J.A. 30 Wochenstunden 0,75 F. U. Minijob 0,5 B.H. Minijob 0,5 P. R. Minijob 0,5 M. C. Minijob 0,5 T.M. Vollzeit 1 Z. A. Vollzeit 1 D. A. 15 Wochenstunden 0,75 Z. S. 5 Wochenstunden 0,5 K.P. Lediglich Jan. und Feb. 2011 Krankheitsvertretung und Nachtwache 0,75 U.W. Minijob 0,5 Randnummer 7 Die Klägerin ist der Auffassung, das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung, da die regelmäßige Beschäftigtenzahl im Betrieb des Beklagten mehr als 14 Personen, davon mindestens 10 Personen in Vollzeit, betrage. Randnummer 8 Sie hat erstinstanzlich geltend gemacht, entgegen der arbeitsvertraglichen Regelungen sei sie selbst tatsächlich regelmäßig mehr als 40 Stunden eingesetzt und in Nachtschichten beschäftigt worden. Randnummer 9 Auch die Angestellte A. J. arbeite regelmäßig mehr als 30 Wochenstunden. Das gleiche gelte für die Mitarbeiterin A. D.. Weiterhin arbeite eine Frau B. regelmäßig für die Beklagte, ebenso wie eine bulgarische Reinigungskraft. Letztere sei mit mindestens 0,75 zu berücksichtigen, da sie mehr als 20 Stunden arbeite. Randnummer 10 Sie bestreite, dass der Mitarbeiter P. lediglich im Frühjahr eingesetzt worden sei. Randnummer 11 Unter Berücksichtigung der von der Beklagten selbst anerkannten Arbeitnehmer ergebe sich mithin eine Mitarbeiterzahl von zumindest 11 Personen. Randnummer 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgericht Mainz vom 16.11.2011, Az. 1 Ca 1483/11 (Bl. 70 ff. d.A.). Randnummer 13 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen und -zusammengefasst- zur Begründung ausgeführt: Randnummer 14 Auch unter Berücksichtigung der Regeln der abgestuften Darlegungslast habe die Klägerin nicht ausreichend dargetan, dass die Beklagte regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des KSchG beschäftige und somit vorliegend das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finde. Randnummer 15 Die Beklagte beschäftige unstreitig mindestens drei Mitarbeiter in Vollzeit, nämlich Herrn G., Frau M. sowie Frau Z.. Darüber hinaus beschäftige die Beklagte unstreitig sechs Arbeitnehmer mit 0,5, nämlich die Mitarbeiter F., B., Pe., Mo., Za. und W., so dass sich zunächst eine Mitarbeiterzahl von 6 ergäbe. Es könne weiterhin zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Mitarbeiterin D., wie von der Beklagten zunächst selbst angeben, mit 0,75 zu berücksichtigen sei, so dass von 6,75 Personen auszugehen sei, nach der Behauptung der Klägerin betreffend Frau D. sogar von 7 Personen. Ebenfalls könne zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass Frau J. ebenfalls als Vollzeitbeschäftigte zähle, womit sich unter Berücksichtigung der Klägerin selbst mit 0,75 eine Mitarbeiterzahl von 8,75 ergäbe. Randnummer 16 Soweit die Klägerin bzgl. sich selbst behauptet, sie sei mit 1 zu berücksichtigen, handelt es sich dabei um eine Behauptung ihrer eigenen Wahrnehmung, so dass sie insoweit die volle Darlegungslast treffe. Hierfür reiche unter Berücksichtigung der Regelungen des Arbeitsvertrages ihre pauschale Behauptung einer höheren Stundenzahl nicht aus. Bzgl. des Mitarbeiters P. habe die Beklagte substantiiert behauptet, dass dieser lediglich kurzfristig, nämlich in den Monaten Januar und Februar 2011 eingesetzt gewesen sei. Da auch dies in der eigenen Kenntnis der vom 15.06.2009 bis 31.08.2010 bei der Beklagten beschäftigten Klägerin gelegen habe, genüge ihr einfaches Bestreiten nicht. Soweit die Klägerin zudem eine bulgarische Reinigungskraft angeführt und behauptet habe, diese arbeite mit mehr als 20 Stunden/Woche, sei dieser Sachvortrag ebenfalls sowohl bzgl. des Namens dieser Mitarbeiterin als auch bzgl. der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses und auch bzgl. ihres wöchentlichen Arbeitsumfanges unsubstantiiert. Da die Beklagte insoweit eine solche Beschäftigung bestreite, sei sie damit ihrer abgestuften Darlegungslast nachgekommen. Soweit die Klägerin darüber geltend gemacht habe, eine Frau A. sei für die Beklagte tätig geworden, habe die Beklagte dies ebenfalls substantiiert bestritten, in dem sie unter Beweisantritt behauptet habe, die Treppenhaus- und die Grundreinigung der Wohnung sei an den Hausmeisterservice B. in M. fremdvergeben worden. Bei der genannten Frau B. handele es sich wohl um dessen Ehefrau, die aber aus den vorgenannten Gründen in keinem Anstellungsverhältnis mit ihr – der Beklagte – stehe. Damit verbleibe es bei 8,75 Mitarbeitern. Selbst wenn aber zugunsten der Klägerin eine vollzeitige Beschäftigung der Frau B. bei der Beklagten unterstellt werde, ergäbe sich eine Arbeitnehmeranzahl von 9,75, mithin nicht mehr als 10. Randnummer 17 Auch eine Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigungen wegen mangelnder Vollmacht oder mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde scheide aus, da die Kündigung von der amtlich bestellten Betreuerin erfolgt und eine Zurückweisung mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht im Sinne des § 174 BGB unverzüglich erfolgt sei. Randnummer 18 Da somit das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung mit dem 31.8.2011 geendet habe, komme es auf die außerordentliche Kündigung vom 3.9.2011 nicht mehr an. Randnummer 19 Das genannte Urteil ist der Klägerin am 25.12.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 23.1.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 27.2.2012 bis zum 26.3.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 23.3.2012, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 26.3.2012, begründet. Randnummer 20 Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes und des weiteren, am 31.7.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatzes, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 120 ff., 158 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend: Randnummer 21 Die ordentlichen Kündigungen hätten von beiden Betreuern ausgesprochen werden müssen, da diese die Beklagte nur gemeinsam vertreten könnten. Sie seien also von der Genehmigung des zweiten Betreuers abhängig gewesen, die vor Zurückweisung der Kündigungen mit Schriftsatz vom 26.9.2012 nicht erfolgt sei. Randnummer 22 Das Arbeitsgericht habe die Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter und deren geleisteter Arbeitszeit überspannt. Eine weitergehende Substantiierung ihres Sachvortrags sei ihr nicht möglich gewesen. Das Arbeitsgericht habe daher fehlerhaft eine Beweisaufnahme unterlassen. Zu berücksichtigen seien 6 Vollzeitkräfte (Klägerin, G., J. Me., Zi. und D.), 4 Arbeitnehmer mit 0,5 (Za., Mo., Pa., Pe.) sowie 3 Arbeitnehmer mit 0,75 Zeitanteil (F., B., Wa.). Hinzu kämen eine bulgarische Reinigungskraft und Frau B. mit 0,5 bzw. 0,75. Mit am 31.7.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin geltend gemacht, bei der bulgarischen Reinigungskraft handele es sich um Frau K., die nicht nur geputzt, sondern auch Nachtschichten in der Pflege wahrgenommen habe. Randnummer 23 Soweit die Beklagte hinsichtlich der Bevollmächtigung der Betreuerin durch den weiteren Betreuer eine Vollmacht vorlege, sei diese nachträglich erstellt worden. Randnummer 24 Gründe für eine außerordentliche Kündigung lägen nicht vor. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.11.2011 - 1 Ca 1483/11 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 28.07.2012 noch durch die Kündigungen vom 27.07.2011 und 03.09.2011 beendet worden ist, sondern fortbesteht. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 27.4.2012, auf den Bezug genommen wird (Bl. 144 ff. d.A.), als rechtlich und in den tatsächlichen Feststellungen zutreffend. Randnummer 30 Die Berufungskammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 15.6.2012 Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugen A. und B.. Auf die schriftlichen Aussagen (Bl. 153, 154) wird ebenso wie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 31 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich ausreichend- begründet. II. Randnummer 32 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die ordentlichen Kündigungserklärungen gemäß Schreiben der Betreuerin der Beklagten vom 22.7.2011 und 28.7.2011 mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, mithin mit Ablauf des 31.8.2011 aufgelöst. Zum Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung bestand daher zwischen den Parteien schon kein Arbeitsverhältnis mehr, welches durch die Kündigung hätte aufgelöst werden können, so dass die Klage auch insoweit unbegründet ist. Randnummer 33 1. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht schon aufgrund der Kündigung vom 22.7.2011 in Anwendung des § 7 i.V.m. § 4 Satz 1 KSchG beendet. Nach insoweit unbestrittener Behauptung der Klägerin ist ihr auch diese Kündigungserklärung erst am 28.7.2011 zugegangen, so dass die am 16.8.2011 beim Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG wahrte. Randnummer 34 2. Die ordentlichen Kündigungen sind nicht wegen fehlender Vorlage einer Vollmacht auch des (zweiten) Betreuers bzw. unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Bevollmächtigung durch diesen nach § 174 Satz 1 BGB bzw. § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Randnummer 35
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