G obliegende Betriebspflicht kann allein wegen der durch die Schichtzettel allein
gewiesenen ein oder zwei Beförderungsaufträge nicht ausgegangen werden. (Rn.17)
GO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2014, mit dem sie die fünf Genehmigungen des Antragstellers für den Verkehr mit Taxen (Ordnungsnummern …), die ihrer Auffassung zufolge aufgrund eingetretener Genehmigungsfiktion bestehen, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen hat, im Ergebnis zu Recht abgelehnt (1.). Es hätte jedoch die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
GO verpflichten müssen, dem Antragsteller erneut fünf zeitlich begrenzte Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen (mit den bisherigen Ordnungsnummern …) zu erteilen; sie sind bis zum 30. November 2015 zu befristen,
dem der Antragsteller dies im Beschwerdeverfahren so ausdrücklich hilfsweise beantragt und sein bereits erstinstanzlich verfolgtes Begehren entsprechend klargestellt hat (2.). Randnummer 3
Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können, höchstens jedoch um drei Monate (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG).
G gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Randnummer 5 Die Genehmigungsfrist beginnt allerdings erst dann zu laufen, wenn der Genehmigungsantrag vollständig bei der Genehmigungsbehörde eingegangen ist. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, mit der das Verfahren beschleunigt und die Positionen des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde gestärkt werden sollen. Um in schutzwürdiger Weise auf eine Entscheidung der Behörde innerhalb der Frist vertrauen zu können, muss der Antragsteller die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen hierzu in die Lage versetzt haben, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Welche Anforderungen an einen vollständigen Antrag zu stellen sind, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Es genügt festzustellen, dass
dem genannten Schutzzweck der Genehmigungsfiktion jedenfalls nur ein hinreichend prüffähiger Antrag, der den Vorgaben des § 12 PBefG zum Inhalt eines Genehmigungsantrags entspricht, als vollständig angesehen werden kann (vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, Stand Juni 2014, § 15 Rn. 5 m.w.N.).
G sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. Randnummer 6 Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass im vorliegenden Fall keine Genehmigungsfiktion eingetreten ist. Denn die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG begann nicht schon mit Eingang des Genehmigungsantrags des Antragstellers bei der Antragsgegnerin am
gereicht,
dem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom
zureichen. Diese von Anfang an geforderten Angaben bzw. Unterlagen wurden – wie oben bereits ausgeführt – erst am
GO zu verpflichten, dem Antragsteller fünf jeweils bis zum
gekommen sei. Aufgrund der Auswertung der von ihm vorgelegten Auszüge aus dem Schichtkontrollzähler – die ausweislich der in den Akten befindlichen Kopien mit „Schichtzettel“ überschrieben sind – könne festgestellt werden, dass er an einer Vielzahl von Tagen seine Fahrzeuge nicht oder nur für einen oder zwei Beförderungsaufträge eingesetzt habe. Randnummer 15 Bereits das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend hierzu ausgeführt, von einem die Unzuverlässigkeit begründenden Verstoß gegen die dem Antragsteller
G obliegende Betriebspflicht könne derzeit nicht ausgegangen werden. Randnummer 16
21 Abs. 1 Satz 1 PBefG ist der Unternehmer verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Aufrechterhaltung des Betriebs bedeutet für Taxis, dass sie sich an den behördlich zugelassenen Stellen –
Maßgabe der jeweiligen Taxiordnungen – bereitstellen. Die Betriebspflicht fordert beim Taxiverkehr nicht das Erreichen bestimmter Mindestbeförderungsleistungen (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand April 1994, B § 21 Anm. 3 e und g).
der Taxiordnung der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2013 sind die Unternehmer im Rahmen ihrer Betriebspflicht zum Bereithalten jeder ihrer Taxen an mindestens 235 Tagen im Kalenderjahr für die Dauer von wenigstens acht Stunden verpflichtet. Randnummer 17 Angesichts dessen, dass die Betriebspflicht für Taxen lediglich das Bereithalten der Fahrzeuge und dies auch nur an mindestens 235 Tagen im Kalenderjahr erfordert, bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe seine Betriebspflicht verletzt. Zum einen lässt sich nicht ohne weiteres ausschließen, dass die Taxen des Antragstellers an den Tagen, an denen ausweislich der vorgelegten „Schichtzettel“ lediglich ein oder zwei Beförderungsaufträge durchgeführt wurden, gleichwohl für die Dauer von wenigstens acht Stunden bereitgehalten wurden. Zum anderen rechtfertigt unabhängig davon die Auswertung der „Schichtzettel“ durch die Antragsgegnerin, selbst wenn es an den von ihr festgestellten Tagen nicht zu einer ausreichenden Bereitstellung der Taxen des Antragstellers gekommen sein sollte, nicht den Schluss, dass dies an so vielen Tagen geschehen wäre, dass der Antragsteller die Mindestanzahl von 235 Tagen im Kalenderjahr nicht erreicht hätte. Dies lässt sich den Feststellungen der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Randnummer 18 b) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller des Weiteren vorgehalten, dass es in dem überprüften Zeitraum mehrfach zu Nichtnutzungen der Fahrzeuge von mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen gekommen sei, ohne dass eine Mitteilung an sie erfolgt sei. Bereits das Verwaltungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Antragsteller seine Anzeigepflicht
2 der genannten Taxiordnung der Antragsgegnerin verletzt habe. Danach hat der Unternehmer, wenn die Taxe nicht entsprechend Absatz 1 bereitgehalten werden kann, dies der Genehmigungsbehörde
72 Stunden unverzüglich anzuzeigen. Selbst wenn der Antragsteller seiner Anzeigepflicht mehrfach nicht
gekommen sein sollte, wäre es überdies fraglich, ob dieser Umstand allein seine Unzuverlässigkeit begründen könnte.
V –, wodurch § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG konkretisiert wird, sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen. Es erscheint jedenfalls zweifelhaft, ob die mehrfache Nichterfüllung der genannten Anzeigepflicht als ein solcher schwerer Verstoß gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften angesehen werden kann. Randnummer 19 c) Entscheidend spricht für eine Unzuverlässigkeit des Antragsteller entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht, dass er seinen abgabenrechtlichen Pflichten nicht
gekommen wäre. Randnummer 20 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers
V insbesondere schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten sind, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben.
umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften sind von Unternehmen die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten. Dabei sind Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen. Dem Grundsatz
gilt das auch für Bareinnahmen. Indes genügen
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Bereich des Taxigewerbes die sogenannten Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen (vgl. BFH, Urteil vom
Auffassung des Senats
dem derzeitig erkennbaren Sachstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die Einhaltung seiner steuerrechtlichen Buchführungspflichten schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten vorgehalten werden können, die
V Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit darstellen. Randnummer 24 Ob der Antragsteller eines personenbeförderungsrechtlichen Verfahrens zuvor im Besteuerungsverfahren gegen abgabenrechtliche Buchführungsvorschriften verstoßen hat, ist eine Frage, die vom sachlich zuständigen Finanzamt beantwortet werden kann. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, diesbezügliche Anmerkungen im Rahmen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu machen. Geschieht dies nicht, so spricht dies dafür, dass insoweit aus der Sicht des Finanzamts keine erwähnenswerten Verstöße des Antragstellers vorliegen. Der Senat teilt insofern die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom
zugehen. Randnummer 25 Vor diesem Hintergrund spricht der Umstand, dass die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung des Finanzamts M. vom
V sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften. Der Antragsteller wurde mit seit 31. Juli 2013 rechtskräftigem Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung
GB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Angesichts der geringen Höhe des verhängten Strafmaßes kann von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften hier keine Rede sein, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Randnummer 29 Allerdings stellen die in § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV genannten Beispiele keine abschließende Aufzählung dar, wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere" ergibt (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 13).
der allgemeinen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV gilt der Unternehmer als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers sind für die Frage seiner Zuverlässigkeit maßgebend (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 11). Randnummer 30 Das Verwaltungsgericht hat eine allgemeine Neigung, die Gesetze zu missachten, bzw. einen charakterlichen Mangel, der auf eine Unzuverlässigkeit hindeutet, im Falle des Antragstellers deswegen bejaht, weil der genannte Strafbefehl ein Verhalten betraf, das im Zusammenhang mit seinem Betrieb zur Fahrgastbeförderung stand, und weil gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
GB geführt wurde, auch wenn dies
PO eingestellt wurde. Randnummer 31 Dem kann so nicht gefolgt werden. Es trifft allerdings zu, dass das Verhalten des Antragstellers, das dem Strafbefehl zugrunde lag, im Zusammenhang mit seinem Betrieb zur Fahrgastbeförderung stand. Er hatte der Bußgeldstelle der Stadtverwaltung Ludwigshafen wider besseres Wissen eine Person als Fahrer eines seiner Taxis benannt, die tatsächlich das Fahrzeug, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 22 km/h überschritten hatte, nicht geführt hatte. Ausweislich der Begründung des Strafbefehls wollte er damit den tatsächlichen Fahrer vor in Betracht kommenden fahrerlaubnisbezogenen Sanktionen bewahren. Der Senat teilt zwar die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dieses Verhalten für die Beurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Zuverlässigkeit im Sinne des Personenbeförderungsrechts von Bedeutung ist. Dieses einmalige Vergehen rechtfertigt jedoch noch nicht den Schluss auf einen charakterlichen Mangel oder eine allgemeine Neigung, die Gesetze zu missachten, und schließt daher die Zuverlässigkeit nicht aus. Randnummer 32 Etwas anderes lässt sich nicht aus dem
PO eingestellten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
GB herleiten. Zwar erfolgte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht
PO mangels hinreichenden Tatverdachts. Die hier verfügte Einstellung des Verfahrens
PO setzt aber voraus, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, was von der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung bejaht wurde. Es kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung ausgeführt hat, es könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund ist das diesem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Verhalten des Antragstellers, unabhängig davon, dass es von ihm im Beschwerdeverfahren bestritten wird, nicht geeignet, auch in der Zusammenschau mit dem Vergehen
GB eine Neigung des Antragstellers, die Gesetze zu missachten, bzw. einen charakterlichen Mangel zu begründen, der die Annahme seiner Unzuverlässigkeit rechtfertigen würde. Randnummer 33 Andere Gesichtspunkte, die gegen eine Verlängerung der dem Antragsteller erteilten fünf Genehmigungen sprechen könnten, sind weder von der Antragsgegnerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der erfolglos gebliebene Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
GO insofern weitergeht als der hilfsweise gestellte Antrag
GO, als mit dem Hauptantrag geltend gemacht wird, bezüglich seines Antrags auf Verlängerung der Genehmigungen um jeweils fünf Jahre sei die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten, während der Hilfsantrag nur den bis
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.