Alkoholmissbrauch Leitsatz Liegt der Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV mit der Bestätigung
Anzeichen für Alkoholmissbrauch vor und ordnet sie daraufhin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 1 FeV an, bedarf es in Fällen, in denen die Alkoholauffälligkeit nicht im Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr steht, in der Regel keiner gesonderten Prüfung, ob der Fahrerlaubnisinhaber zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges hinreichend sicher trennen kann. (Rn.5) Tenor Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 1) Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am
Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach den vorgenannten Vorschriften hat die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer solchen als ungeeignet zum Führen
Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn u.a. Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Randnummer 4 Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV
dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV u.a. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das
ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die vorangegangene Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ihrerseits rechtmäßig war (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006 – 10 B 10734/06.OVG –, LKRZ 2007, 75 = juris [Rdnr. 4]). Dies ist vorliegend der Fall. Randnummer 5 Nach § 13 Satz 1 Nr. 2
Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV gegeben sind (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
Fahrzeugen nicht hinreichend sicher trennen. Diese Prüfung ist nämlich bereits in dem ärztlichen Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV vorweggenommen worden, denn der Gutachter – der nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmte, für die Beurteilung der Fahreignung bedeutsame ärztliche Qualifikationen aufweisen muss – hat bereits eine Subsumtion der den Alkoholmissbrauch begründenden Umstände im Sinne
Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vorgenommen, wenn er in seinem Gutachten Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch bestätigt. Die Bestätigung umfasst nicht nur das Merkmal eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums durch den Fahrerlaubnisinhaber, sondern aus fachmedizinischer Sicht zugleich die Äußerung
Zweifeln an seinem Trennungsvermögen. Randnummer 6 Vorliegend ergibt sich aus dem nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV vorgelegten ärztlichen Gutachten der Gesellschaft für Angewandte Betriebspsychologie und Verkehrssicherheit mbH – welche die Anforderungen an einen Gutachter mit verkehrsmedizinischer Qualifikation im Sinne
V erfüllt – vom
1, § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihnen bezeugten Tatsachen begründen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom
Alkoholabhängigkeit begründen. Ausweislich dieser Einsatzberichte hat sich der Antragsteller den Polizeibeamten gegenüber mehrfach selbst als „Alkoholiker“ bzw. „alkoholabhängig“ bezeichnet. Zudem haben die Polizeibeamten – denen eine gewisse Erfahrung bei der Erkennung
alkoholbedingten Auffälligkeiten zugesprochen werden muss – bei dem Antragsteller körperliche Anzeichen festgestellt, wie sie bei einem erheblichen Alkoholkonsum auftreten. Diese Feststellungen vermochte der Antragsteller nicht in der erforderlichen Weise zu erschüttern. Soweit er den Feststellungen entgegen hält, er habe gegenüber den Polizeibeamten das Wort „Alkoholiker“ in dem Sinne verwendet, man trinke Alkohol, und keinesfalls spontan geäußert, er sei „alkoholabhängig“, genügt dies nicht den Anforderungen an einen Gegenbeweis. Der Begriff „Alkoholiker“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch dadurch belegt, dass es sich um eine Person handelt, die Alkohol im Übermaß bis hin zur Alkoholabhängigkeit konsumiert. Vor diesem Kontext darf die Bezeichnung als „Alkoholiker“ – zumal wenn ausweislich des Polizeiberichts vom 12. Januar 2012 in diesem Zusammenhang das Wort „alkoholabhängig“ mehrfach verwendet wird – sehr wohl als einen Hinweis auf eine bestehende Alkoholabhängigkeit verstanden werden. Dies reicht für die Annahme einer Tatsache i.S.
V aus. Auch der Einwand des Antragstellers, er habe im Zeitraum der beiden Vorfälle Medikamente (ASS, Novalgin [Metamizol®], Diclofenac) genommen, so dass nicht auszuschließen sei, dass es einer Wechselwirkung mit der Medikamenteneinnahme gekommen sei, die das
der Polizei dokumentierte Verhalten erkläre, führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit er damit die festgestellten körperlichen Auffälligkeiten nicht auf einen Alkoholkonsum, sondern auf Nebenwirkungen eingenommener Medikamente zurückführen will, lässt dies die getätigten Äußerungen und ihre (rechtliche) Wertung unberührt. Randnummer 8 Letztlich spielt dies jedoch keine Rolle, weil der Antragsteller sich der ärztlichen Untersuchung unterzogen und das Ergebnis dem Antragsgegner vorgelegt hat. Liegt ein ärztliches Gutachten der Behörde vor, so handelt es sich um einen neuen Umstand mit selbständiger Bedeutung. Dieser darf ungeachtet der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung verwertet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 14.96 –, DAR 1996, 329, 330 = juris [Rdnr. 3]; BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 1999 – 11 CS 09.262 –, juris [Rdnr. 14]). Gegen die Verwertbarkeit des ärztlichen Gutachtens spricht insbesondere nicht der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, wie die untersuchende Ärztin zu der Feststellung
Gefäßzeichnungen im Bereich des Brustkorbes gelangt sei, da der Antragsteller weder das Hemd öffnen noch den Oberkörper habe entkleiden müssen. Ungeachtet dieses Punktes hat die Gutachterin weitere, für einen überhöhten Alkoholkonsum sprechende körperliche Auffälligkeiten (Palmarerythem, Fingertremor, erhöhter Blutdruck) festgestellt und diese zusammen mit den Ausführungen des Antragstellers zu seinem Alkoholkonsum ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, es gebe Hinweise auf einen aktuellen Alkoholmissbrauch, nicht zu beanstanden. Randnummer 9 Liegen mithin aufgrund des ärztlichen Gutachtens Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch i.S.
V vor, war die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in dem Schreiben vom 3. Mai 2012 gerechtfertigt. Da der Antragsteller zugleich auf die Folgen einer Verweigerung oder einer nicht fristgerechten Vorlage hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV), durfte der Antragsgegner aus dem Umstand der Nichtvorlage nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges schließen mit der Folge, dass ihm zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Randnummer 10 Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Entziehungsverfügung ist ebenfalls gegeben. Wenn sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen
Kraftfahrzeugen erweist, muss dies nicht nur zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern in aller Regel auch dazu führen, dass diese Anordnung sofort vollzogen wird, um den ungeeigneten Führerscheininhaber unverzüglich
der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit daran, dass die Gefahren, die
einem ungeeigneten Kraftfahrer für ihre Sicherheit ausgehen, nicht länger hingenommen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 –, NJW 2006, 1367). Randnummer 11 2) Erweist sich mithin die Entziehung der Fahrerlaubnis als erkennbar rechtmäßig, so gilt dies auch für die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins. Die auf Herausgabe des Führerscheins gerichtete einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kann daher mangels Anordnungsanspruch ebenfalls keinen Erfolg haben. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 13 Die Festsetzung des Wertes der Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs.2 Nr. 2 GKG i.V. mit Ziffern 1.5, 46.2 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Dabei entspricht die Fahrerlaubnisklasse 3 nunmehr der Fahrerlaubnisklasse B und die Fahrerlaubnisklasse 1 B nunmehr der Fahrerlaubnisklasse A 1 (vgl. Anlage 3 zur Fahrerlaubnis-verordnung).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.