gehend BGH,
Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof an den Senat entstanden sind - einschließlich der Kosten der ...[C] -, hat die Antragstellerin 4/5 zu tragen; die ...[B] hat 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Kosten, die auf die Tätigkeit des Sachverständigen Prof. Dr. ...[D] in diesem Verfahren mit einem Anteil von 1/3 entfallen, hat die Antragstellerin 3/4 zu tragen, die ...[B] hat 1/4 zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Senat über die Verzinsung des Anteils des Eigenkapitals entschieden hat, der die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin ist ein in der Rechtsform der GmbH tätiges Energieversorgungsunternehmen. Sie versorgt ihre Kunden unter anderem mit Elektrizität und betreibt elektrische Verteilernetze, die sie allen Kunden für die Netznutzung zur Verfügung stellt und an die weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Randnummer 2 In den Jahren 1995 bis 1997 war ihre alleinige Gesellschafterin die ...[A] GmbH, deren Anteile teils unmittelbar, teils mittelbar über die ...[A] AöR von der Stadt …[Z] gehalten werden. In den Jahren 1998 und 1999 hielt die ...[A] GmbH an der Antragstellerin noch einen Anteil von 75,1 %; den restlichen Anteil von 25,9 % hielt die ...[E] AG. Zum
den Grundsätzen des § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV) nicht in das Netznutzungsentgelt einstellen könne, weil § 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV als abschließende Regelung die Berücksichtigung von Planwerten ausschließe. Randnummer 9 Wegen der weiteren tatbestandlichen Feststellungen und der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des Beschlusses vom
der Entscheidungsformel des Beschlusses vom
zuholen haben, inwieweit gesicherte Erkenntnisse über höhere Kosten von Verlustenergie bestanden hätten (aaO, Tz. 14). Randnummer 14 Hinsichtlich der Kostenposition Kalkulatorische Abschreibungen hatten die Rechtsbeschwerden der ...[C] und der ...[B] Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Voraussetzungen der Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV erfüllt sind und dass die Antragstellerin diese Vermutung nicht widerlegt hat. Randnummer 15 Hinsichtlich der Kürzungen bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hinsichtlich der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung
NEV in der bis zum 5. November 2007 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) als unbegründet angesehen. Hingegen hatte die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin insoweit Erfolg, als der Senat angenommen hatte, der ...[B] stehe bei der Ermittlung des (Fremdkapital-)Zinssatzes für den Eigenkapitalbetrag, der die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigt, ein Beurteilungsspielraum zu. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der ...[B] bei der Festlegung des Fremdkapitalzinssatzes
NEV a.F. in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV kein Beurteilungsspielraum zusteht. Insoweit bedürfe es noch weiterer Feststellungen des Beschwerdegerichts. Randnummer 16 Hinsichtlich der Kürzungen bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer hatte die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg. Randnummer 17 Wegen der Begründung des Bundesgerichtshofs im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 14. August 2008 Bezug genommen. Randnummer 18
Zurückverweisung der Sache an den Senat wiederholen und vertiefen die Beteiligten ihre Ausführungen betreffend die Kostenpositionen Verlustenergie und Fremdkapitalzinssatz für den Anteil des Eigenkapitals, der die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigt. Randnummer 19 Die Antragstellerin ist der Auffassung, die von ihr in Ansatz gebrachten Planwerte für die Beschaffung von Verlustenergie beruhten auf gesicherten Erkenntnissen über den Planzeitraum im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV. Der Zinssatz für die (fiktive) Beschaffung von Fremdkapital auf dem Kapitalmarkt
NEV sei mit 6,5 % zu bemessen. Randnummer 20 Die Antragstellerin verfolgt ihren im Beschwerdeverfahren gestellten Hauptantrag weiter, soweit dieser Antrag durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht bereits endgültig beschieden ist. Randnummer 21 Die ...[B] stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 22 Die ...[B] ist der Auffassung, die von der Antragstellerin vorgenommene Berechnung von Verlustenergiekosten sei intransparent. Die herangezogenen Börsendaten seien nicht geeignet, gesicherte Erkenntnisse für eine voraussichtliche Kostenlast zu begründen. Die Berechnung sei auch deshalb nicht geeignet, weil sie - was unstreitig ist - nicht den tatsächlichen Einkaufsverhältnissen der Antragstellerin entspreche. Randnummer 23 Die ...[B] und die ...[C] sind der Auffassung, der (fiktive) Fremdkapitalzinssatz für das die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigende Eigenkapital sei mit 4,8 % zu bemessen. Randnummer 24 Der Senat hat über die Höhe des fiktiven Fremdkapitalzinssatzes, den die Antragstellerin im Rahmen der Netzentgeltermittlung für die Verzinsung ihres die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapitals ansetzen kann, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. ...[D] vom 12. Juli 2010 sowie seine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 9. März 2012 Bezug genommen. Randnummer 25 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Randnummer 26 Die Beschwerde der Antragstellerin hat nur in geringem Umfang Erfolg. A) Randnummer 27 Entscheidungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens
Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof sind nur noch die Kostenpositionen Verlustenergie und Verzinsung des Eigenkapitalanteils, der die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigt. Randnummer 28 Zwar könnte die Entscheidungsformel im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
NEV a.F.) und der kalkulatorischen Gewerbesteuer hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen, auch wenn dies im Tenor der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Randnummer 30 Der Umfang des verbliebenen Entscheidungsgegenstandes im Beschwerdeverfahren steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. B) Randnummer 31 Die Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Kürzung bei der Kostenposition Verlustenergie um 99.808 € richtet. Randnummer 32
der StromNEV sei seitens der Regulierungsbehörde daher allein daraufhin zu überprüfen, ob der Prognose im Einzelfall sachfremde Erwägungen zugrunde lägen oder Abweichungen von anerkannten Verfahren der Prognosebildung bestünden. Randnummer 35 § 3 Abs. 1 Satz 5 StromNEV sei
Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung dahin auszulegen, dass gesicherte Erkenntnisse vorlägen, wenn die aufgrund der innerbetrieblichen Kostenkalkulation bestehenden subjektiven Erwartungen des zur Kalkulation verpflichteten Netzbetreibers durch objektive Umstände auf Basis der Anwendung betriebswirtschaftlicher Methoden und unter Zugrundelegung kaufmännischer Erfahrungswerte in einem Maße gestützt werden, dass eine jedenfalls überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der entsprechenden Erwartungen spreche. Randnummer 36 Solche gesicherten Erkenntnisse hätten hinsichtlich Beschaffungskosten der Antragstellerin in Höhe von 5,06 ct/kWh für das Planjahr 2006 vorgelegen. Randnummer 37 Die Antragstellerin hat dargelegt, zum Zeitpunkt ihres Genehmigungsantrags im Oktober 2005 seien die von ihrem Unternehmensbereich "Netzbetrieb" benötigten Strommengen an Verlustenergie nicht gesondert, sondern über die von ihrem Unternehmensbereich "Vertrieb" insgesamt beschafften Einkaufsmengen gedeckt worden. Die Beschaffung von Verlustenergie sei somit im Rahmen des gemeinsamen Einkaufs durch den Vertriebsbereich erfolgt. Der Einkaufspreis für die insgesamt beschafften Einkaufsmengen spiegele regelmäßig nicht das Preisniveau wider, welches der Netzbetrieb der Antragstellerin als (unterstellt) selbständig handelnder Netzbetreiber bei der Beschaffung lediglich der Verlustenergiemengen am Markt erzielen könne. Insoweit müsse man sich den Stromvertrieb unter dem Gesichtspunkt der in §§ 6 ff. EnWG normierten Entflechtungsvorgaben als fremden Lieferanten vorstellen. Randnummer 38 Die Antragstellerin hat deshalb unterstellt, dass ihr Unternehmensbereich "Netzbetrieb" selbständig zur Deckung der Verlustenergiemengen verpflichtet ist und der Einkauf dieser Mengen in Form eines die Lastganglinie der Antragstellerin abbildenden Fahrplans bei der Strombörse EEX in Leipzig erfolge. Die Verlustenergiekosten seien dabei ausweislich des dem Entgeltantrag vom 28. Oktober 2005 beigefügten Berichts auf Basis der Mittelwerte der letzten drei Monate (7. Juli 2005 bis 6. Oktober 2005) des EEX-Futures-Spotmarktes 2006 mit 43,55 €/MWh für "Base" und 59,17 €/MWh für "Peak" berechnet worden. Über Base-Produkte würden Grundlasten, über Peak-Produkte hingegen Lastspitzen eingekauft. Der Zeitverlauf der Verluste und die Zuordnung zu den Base- und Peak-Produkten seien aus der Lastganglinie und den spezifischen Verlusten pro Spannungsebene abgeleitet worden. Randnummer 39
NEV erfolgt die Ermittlung der Kosten und der Netzentgelte auf der Basis der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres; gesicherte Erkenntnisse über das Planjahr können dabei berücksichtigt werden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob gesicherte Erkenntnisse über die im Planjahr voraussichtlich anfallenden Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie bestehen, ist der Zeitpunkt der Antragstellung (Senat, Beschluss vom
NEV enthalten.
NEV müssen die Angaben einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig
zuvollziehen. Auch daraus folgt, dass für die - im Bericht darzulegende - Prognose von Planwerten auf den Zeitpunkt des Antrags abzustellen ist. Soweit Unterlagen
gereicht oder im Beschwerdeverfahren näher erläutert werden, kann sich dies nur auf die bis zur Antragstellung gewonnenen Erkenntnisse betreffend das Planjahr beziehen (Senat, Beschluss vom
w.). Keine der anerkannten Fallgestaltungen ist im vorliegenden Fall gegeben. Es ist auch im Übrigen kein Grund ersichtlich, der im vorliegenden Fall die Anerkennung eines der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraums rechtfertigen könnte. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde, im vorliegenden Fall das Vorliegen gesicherter Erkenntnisse zu verneinen, ist deshalb im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang
prüfbar (Senat, Beschluss vom 9. Juli 2009, aaO, S. 10). Randnummer 45 cc) Gesicherte Erkenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV liegen vor, wenn sich aus objektiven Anhaltspunkten schlüssig ableiten lässt, dass Kosten in Höhe der angesetzten Planwerte mit hoher Wahrscheinlichkeit entstehen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden (BGH, aaO, Tz. 8 zu § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 GasNEV; vgl. auch Senat, aaO, S. 15: hohe, weit überwiegende Wahrscheinlichkeit). Randnummer 46 Umstände, die
diesem Maßstab die Annahme gesicherter Erkenntnisse über Kosten der Beschaffung von Verlustenergie im - dem Antrag zunächst zugrunde gelegten - Planjahr
NEV zu stellenden Anforderungen. Die Darlegungen der Antragstellerin sind auch für einen sachkundigen Dritten aus sich heraus nicht verständlich und
vollziehbar. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht begründet, unter Ansatz welcher Lastgangprofile sie zu den von ihr ermittelten Preisen gelangt ist. Zudem sind die von der Antragstellerin für den Zeitraum
juris; Hanebeck in Britz/Hellermann/ Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 83 Rdnr. 11). Randnummer 54 1.
NEV a.F. ist der die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigende Anteil des Eigenkapitals nominal wie Fremdkapital zu verzinsen. Dieser Fremdkapitalzinssatz ist
den Maßstäben des § 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 36/07, Tz. 62).
dieser Bestimmung sind Fremdkapitalzinsen in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen. Randnummer 55 Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass dieser Zinssatz - wie bei der gesetzlichen Verzinsung zugelassenen Eigenkapitals bei Altanlagen (§ 7 Abs. 6 Satz 2 StromNEV a.F.) - mit 6,5 % zu bemessen ist. Die ...[B] hat dagegen lediglich einen Zinssatz von 4,8 % anerkannt. Dieser Zinssatz entspricht dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten; hierbei wurden nur Anleihen der öffentlichen Hand berücksichtigt. Randnummer 56 Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 14. August 2008 (aaO, Tz. 59 ff.) entschieden, dass der ...[B] bei der Festlegung des (fiktiven) Fremdkapitalzinssatzes
NEV kein Beurteilungsspielraum zusteht. Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, entgegen der Auffassung der ...[B] könne dieser Zinssatz aber auch nicht ohne weitere tatrichterliche Feststellungen mit 4,8 % pro Jahr bemessen werden. Randnummer 57 Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, sollen
dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV Fremdkapitalzinsen höchstens in der Höhe berücksichtigt werden, zu der sich der Netzbetreiber auf dem Kapitalmarkt langfristig Fremdkapital durch Ausgabe einer fest verzinslichen Anleihe, wie etwa einer Inhaberschuldverschreibung, hätte verschaffen können. Der fiktive Kreditgeber wird dabei von dem im Anlagezeitpunkt erzielbaren Zinssatz für eine langfristige, insolvenzfeste Anleihe, wie sie die öffentliche Hand bietet, ausgehen und im Falle der Geldanlage bei einem anderen Emissionsschuldner für die Inkaufnahme des Ausfallrisikos einen bestimmten Risikozuschlag verlangen. Als Ausgangspunkt kann daher die aus den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ersichtliche durchschnittliche Umlaufrendite festverzinslicher Anleihen der öffentlichen Hand mit einer längsten Laufzeit von über vier Jahren, soweit ihre mittlere Laufzeit mehr als drei Jahre beträgt, herangezogen werden. Dieser Zinssatz lag für den hier maßgeblichen Zeitraum von 1995 bis 2004
den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank bei durchschnittlich 4,8 %. Randnummer 58 Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil es für die Bemessung des Risikozuschlags weiterer Feststellungen bedarf. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass für die Risikobewertung aus der Sicht eines fiktiven Kreditgebers die Einschätzung der Bonität des Emittenten und die Art der Emission maßgeblich sind. Dabei müsse jedoch keine unternehmensscharfe Risikobewertung vorgenommen werden. Aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität sei die Bildung sachgerecht abgegrenzter Risikoklassen geboten (vgl. zum Vorstehenden BGH, aaO, Tz. 66 ff.). Randnummer 59
Zurückverweisung der Sache an den Senat macht die Antragstellerin weiterhin geltend, der zu ermittelnde Fremdkapitalzinssatz sei mit mindestens 6,5 % zu bestimmen. Die ...[B] und die ...[C] sind der Auffassung, ein Zuschlag auf den risikolosen Basiszinssatz von 4,8 % sei nicht gerechtfertigt, weil eine hypothetisch von der Antragstellerin ausgegebene Anleihe für potentielle Anleihekäufer mit keinerlei Risiken verbunden gewesen wäre. Randnummer 60 2. Der Senat ist
dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der fiktive Fremdkapitalzinssatz mit 5,24 % zu bemessen ist. Randnummer 61
der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichen Systematik der Umlaufrenditen werden für börsennotierte Bundeswertpapiere lediglich die Laufzeitkategorien fünf bis acht Jahre (WU9553) sowie acht bis fünfzehn Jahre (WU9554) verwendet. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige die von der Antragstellerin fiktiv emittierte Anleihe in das Laufzeitenband der Statistik der Deutschen Bundesbank von fünf bis acht Jahren eingeordnet. Randnummer 80 Die durchschnittliche Umlaufrendite der vom Sachverständigen im ersten Arbeitsschritt zugrunde gelegten börsennotierten Bundeswertpapiere (als Ausschnitt aus den von der ...[B] herangezogenen Anleihen der öffentlichen Hand insgesamt) mit einer Restlaufzeit von fünf bis acht Jahren hat der Sachverständige für den betrachteten Zeitraum von 1995 bis 2004 mit 4,78 % ermittelt. Randnummer 81 (bb) Demgegenüber ist die Antragstellerin der Auffassung, die Laufzeit der fiktiven Anleihe sei in das Laufzeitenband der Statistik der Deutschen Bundesbank von acht bis fünfzehn Jahren einzuordnen. Daraus ergebe sich eine Umlaufrendite und damit ein Ausgangszinssatz von 5,06 % an Stelle der vom Gutachter angesetzten 4,78 %. Maßgeblich für eine längere Laufzeit der fiktiven Anleihe seien die - im Unterschied zu anderen Wirtschaftsbereichen - langen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern der im Netzbereich üblicherweise vorhandenen Investitionsgüter von 30 bis 45 Jahren, die zu einer erheblich längeren Kapitalbindung führten. Die Antragstellerin verweist dazu auf die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern für die kalkulatorischen Abschreibungen
Anlage 1 zur StromNEV, die im Bereich der Netzanlagen für Verteilungsnetze im Mittel- und Niederspannungsnetz 30 Jahre bis zu 45 Jahre betragen. Randnummer 82 Der Sachverständige hat diese Erwägung in seine Überlegungen einbezogen, sie jedoch nicht als durchgreifend angesehen. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten (Ziffer 4.4) ausgeführt, ein Unternehmen, das seine Finanzierung an der wirtschaftlichen oder technischen Lebensdauer der finanzierten Anlagen ausrichte, werde seine Finanzverbindlichkeiten so terminieren, dass die durch die Bewirtschaftung der Anlagen generierten Zahlungsflüsse (Cashflows) genau mit dem Zins- und Tilgungsdienst der aufgenommenen Verbindlichkeiten übereinstimmten. Somit werde das Unternehmen die Anlage mit einem Portfolio von Anleihen (oder anderen Finanzverbindlichkeiten) finanzieren, deren unterschiedliche Laufzeiten in Abhängigkeit der zeitlichen Verteilung der von den Anlagen generierten Cashflows bestimmt würden. Technisch gesprochen komme es also darauf an, dass die mittlere Restlaufzeit (die sogenannte Duration) der Finanzverbindlichkeiten der mittleren Restlaufzeit des Anlagevermögens entspreche. Diese mittlere Restlaufzeit sei aber deutlich niedriger als die wirtschaftliche Nutzungsdauer einer Anlage. Unterstellt, dass die Anlage über einen Zeitraum von 45 Jahren gleichmäßige Cashflows generiere, liege die barwertgewichtete mittlere Restlaufzeit (Duration) bei rund 15 Jahren. Würde man diese Anlage fristenkongruent finanzieren, müsse das Unternehmen seine Finanzverbindlichkeiten so konstruieren, dass deren mittlere Restlaufzeit ebenfalls bei 15 Jahren liege. Allerdings sei zu bedenken, dass ein schon lange in diesem Markt tätiges Unternehmen über einen Mix aus älteren und jüngeren Anlagen verfüge, so dass die mittlere Nutzungsdauer dieser Anlagen deutlich kürzer sei als die zuvor unterstellten 45 Jahre. Würde man beispielsweise für den existierenden Anlagenpark eine mittlere wirtschaftliche Nutzungsdauer von 20 Jahren unterstellen, so ergäbe sich unter den vorstehenden Annahmen eine mittlere Restlaufzeit (Duration) dieses Anlagenparks von nur rund zehn Jahren. Randnummer 83 Gegen die - von der Antragstellerin befürwortete - Gleichsetzung der Laufzeit der hypothetischen Anleihe mit der mittleren Restlaufzeit des Anlagenparks spreche aber, dass es keineswegs klar sei, ob die vorgenannte fristenkongruente Finanzierung aus Sicht des Unternehmens tatsächlich optimal sei. Zwar berge das Abweichen von einer fristenkongruenten Finanzierung zusätzliche Risiken, diese seien aber mit den damit verbundenen Zinsvorteilen abzuwägen. Genau diese Abwägung veranlasse Unternehmen in der Realität dazu, eine bestimmte Fälligkeitsstruktur bei ihren Finanzverbindlichkeiten zu wählen. Dies zeige, dass die Verankerung der Laufzeitentscheidung an der existierenden Laufzeitenstruktur der Finanzverbindlichkeiten (an Stelle der mittleren Restlaufzeit des existierenden Anlagenparks) auch unter dem Aspekt der Fristenkongruenzentscheidung eine konsistente Lösung darstelle. Randnummer 84 Der Sachverständige hat auch auf das Beispiel der ...[L]-Unternehmensgruppe verwiesen, wonach ausweislich des Geschäftsberichts des Jahres 2010 das Unternehmen zum Jahresende 2010 Anleihen mit einem Gesamtvolumen von knapp 25 Milliarden Euro im Umlauf hatte. Die anfänglichen Laufzeiten dieser Anleihen hätten zwischen zwei Jahren und 30 Jahren gelegen. Die mit dem Emissionsvolumen gewichtete durchschnittliche anfängliche Laufzeit habe bei 10,7 Jahren gelegen. Allerdings hätten diese Anleihen zum Jahresende 2010 noch Restlaufzeiten gehabt, die zwischen zwei Monaten und 28 Jahren gelegen hätten. Die mit dem Emissionsvolumen gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit habe zu diesem Zeitpunkt bei 7,6 Jahren gelegen und somit deutlich unter der mittleren anfänglichen Restlaufzeit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ergänzungsgutachten, Ziff. 4.4, Bezug genommen. Randnummer 85 Der Sachverständige hat bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens betont, entscheidend sei für ihn die durchschnittliche Laufzeit der Industrieobligationen von 7,22 bis zu acht Jahren gewesen; alle anderen Erwägungen seien lediglich abstützender Natur. Auch das Argument, dass im Hinblick auf die zu erwartenden Emissionskosten eine längere Laufzeit gewählt worden wäre, um diese Kosten auf eine längere Laufzeit "umlegen" zu können, sei nicht entscheidend. Zu bedenken sei unter anderem auch, dass Anleihen mit längerer Laufzeit typischerweise höhere Emissionskosten aufwiesen als Anleihen mit kürzerer Laufzeit. Der Sachverständige hat auch erklärt, dass die rechnerische Mitte im Laufzeitenband von acht bis fünfzehn Jahren bei rund zwölf Jahren liege. Seiner Einschätzung
liege man, wenn man die von ihm genannten Gesichtspunkte abwäge, mit einer angenommenen Laufzeit von 7,5 Jahren für die fiktive Anleihe deutlich näher an der Wahrheit als bei dem angenommenen Mittelwert von zwölf Jahren im Laufzeitenband von acht bis fünfzehn Jahren. Randnummer 86 (
seiner Auffassung der durchschnittlichen Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere in der Laufzeitkategorie fünf bis acht Jahre von 4,78 % hinzuzusetzen ist. Randnummer 89 (aa) Die ...[B] und die ...[C] sind demgegenüber der Auffassung, ein Liquiditätsaufschlag habe bei der Ermittlung des fiktiven Fremdkapitalzinses von vorneherein außer Betracht zu bleiben, weil
den Vorgaben im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
den Ausführungen des Bundesgerichtshofs kommt es für die Risikobewertung aus der Sicht eines fiktiven Kreditgebers sowohl auf die Einschätzung der Bonität des Emittenten als auch auf die Art der Emission an. Hinsichtlich der Art der Emission hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auf den Zinssatz einer (fiktiv) auf dem Kapitalmarkt ausgegebenen festverzinslichen Anleihe abzustellen ist. Hinsichtlich solcher Anleihen ist, wie vorstehend ausgeführt, in der Finanzwirtschaft anerkannt, dass der Anleihezinssatz neben einem Risikoaufschlag für die Abdeckung des Insolvenzrisikos des Emittenten unter anderem auch einen Risikoaufschlag für die gegebenenfalls geminderte Liquidität der Anleihe umfasst. Den Erwägungen des Bundesgerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass ein Liquiditätsaufschlag aus Rechtsgründen zwingend außer Betracht zu bleiben hätte, obwohl aus finanzwirtschaftlicher Sicht die Investoren (auch) einen Risikoaufschlag zur Abdeckung ihres Liquiditätsrisikos verlangen würden. Randnummer 92 Der Senat versteht die Vorgabe des Bundesgerichtshofs - wonach der fiktive Kreditgeber von dem im Anlagezeitpunkt erzielbaren Zinssatz für eine langfristige, insolvenzfeste Anleihe, wie sie die öffentliche Hand bietet, ausgehen werde und er im Falle der Geldanlage bei einem anderen Emissionsschuldner für die Inkaufnahme des Ausfallrisikos einen bestimmten, durch das Beschwerdegericht zu ermittelnden Risikozuschlag verlangen werde - dahin, dass sämtliche Risikozuschläge zu dem risikolosen Basiszinssatz, die ein Investor in seine Anlageentscheidung einbeziehen wird, zu ermitteln und dem fiktiven Fremdkapitalzinssatz zugrunde zu legen sind. Randnummer 93 (
dem Stand der Wissenschaft belastbare Möglichkeit, einen über die ermittelten 31 Basispunkte hinausgehenden Aufschlag zu bestimmen. Randnummer 101 Es sei auch nicht zulässig, bei der Messung des Liquiditätszuschlages hilfsweise auf Zeiträume auszuweichen, die nicht mit dem Zeitraum übereinstimmten, der für die Ermittlung des fiktiven Fremdkapitalzinses relevant ist. Ein solches Ausweichen sei deshalb interessant, weil die Messung des liquiditätsbedingten Zinsaufschlags an hohe Datenanforderungen geknüpft sei. Möglicherweise seien solche Daten für jüngere Zeiträume leichter verfügbar als für den hier in Frage stehenden Zeitraum 1995 bis 2004. Jedoch variierten die Liquiditätsaufschläge mit der Marktliquidität und unterlägen damit einer erheblichen zeitlichen Variation. Dies hat der Sachverständige unter anderem damit begründet, dass die Zinsdifferenz zwischen Pfandbriefen und börsennotierten Bundeswertpapieren im Zeitraum von Januar 2000 bis Juni 2007 im Mittelwert bei 32 Basispunkten lag und damit nahezu exakt an dem von ihm in seiner gutachterlichen Stellungnahme ermittelten Wert von 31 Basispunkten. Mit dem Beginn der Finanzmarktkrise sei dieser Renditeabstand aber dramatisch angestiegen und habe sich in der Spitze verdreifacht. Während der Hochphase der Finanzmarktkrise, also im Zeitraum September 2008 bis März 2009, habe er über alle Laufzeitenbereiche im Durchschnitt bei 96 Basispunkten gelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ergänzungsgutachten, Ziffer 4.5 unter b), Bezug genommen. Randnummer 102 (
NEV a.F. ist der die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigende Anteil des Eigenkapitals "nominal wie Fremdkapital zu verzinsen".
NEV sind Fremdkapitalzinsen in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher "Zinsen" für vergleichbare Kreditaufnahmen. Randnummer 109 Bei den Emissionskosten handelt es sich nicht um "Zinsen" im Sinne der vorgenannten Bestimmungen, sondern um Kosten, die dem Netzbetreiber für die (hier: hypothetische) Ausgabe der Anleihe auf dem Kapitalmarkt entstehen. Diese Kosten führen nicht zu einer Erhöhung des Zinssatzes, den der Emittent der Anleihe (hier: die Antragstellerin) an den Anleihekäufer (Investor) zu zahlen hat. Vielmehr verbleiben die Kosten bei dem Emittenten und erhöhen gegebenenfalls seinen Finanzierungsbedarf, mithin das Emissionsvolumen. Unterstellt, der Emittent würde die Emissionskosten auf die Investoren abwälzen wollen, würde sich der vom Emittenten zu zahlende Zins - mithin die Rendite der Investoren - nicht um die "eingepreisten" Kosten erhöhen, sondern entsprechend verringern müssen. Randnummer 110 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es auch nicht von Bedeutung, dass die Antragstellerin bei der üblichen Aufnahme von (Bank-)Darlehen auch die dem Darlehensgeber entstehenden Kosten zu tragen hätte, soweit diese in den von ihr zu zahlenden Darlehens-Effektivzins eingerechnet werden. Bei der hier
der Vorgabe des Bundesgerichtshofs ausschließlich zu betrachtenden Anleihe verbleiben die Kosten bei der Antragstellerin als Emittentin. Sie fließen, anders als bei einem Bankdarlehen, nicht erhöhend in den von der Antragstellerin zu zahlenden Zinssatz ein. Randnummer 111 Die Antragstellerin könnte die Emissionskosten zwar, wie auch die ...[B] zugesteht, im Falle einer tatsächlichen Begebung der Anleihe als Einzelkostenposition in das Netzentgelt einstellen. Bei der hier gebotenen fiktiven Betrachtungsweise können die fiktiven Emissionskosten jedoch nur dann in die Netzentgeltermittlung eingestellt werden, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Daran fehlt es, weil § 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV nur die Berücksichtigung kapitalmarktüblicher "Zinsen" für vergleichbare Kreditaufnahmen zulässt. Randnummer 112 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2008 (KVR 36/07) nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Auch der Bundesgerichtshof stellt - wenn auch ohne konkreten Bezug zu fiktiven Emissionskosten - lediglich auf "Fremdkapitalzinsen" ab, in deren Höhe sich der Netzbetreiber auf dem Kapitalmarkt langfristig Fremdkapital durch Ausgabe einer festverzinslichen Anleihe hätte verschaffen können (BGH, aaO, Tz. 68; vgl. auch Tz. 70). Daraus ist nicht zu schließen, dass - zusätzlich zu den Zinsen - auch die fiktiven Kosten der Beschaffung des Fremdkapitals in die Ermittlung des Netzentgelts einzustellen wären. Randnummer 113 Auch
dem Sinn und Zweck der § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F., § 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV erscheint es nicht als gerechtfertigt, in die Netznutzungsentgelte Kosten für die Ausgabe einer Anleihe einzustellen, die tatsächlich nicht ausgegeben worden ist. Zwar sollen Netzbetreiber für den Anteil ihres Eigenkapitals, der die zugelassene Eigenkapitalquote von 40 % übersteigt, ebenfalls eine Verzinsung erhalten, und zwar "nominal wie Fremdkapital". Diese Verzinsung wird jedoch bereits dadurch erzielt, dass die Netzbetreiber, wie es auch im Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen zum Ausdruck kommt, den "Zins" als aufwandsgleiche Kostenposition (amtliche Überschrift des § 5 StromNEV) geltend machen können, den sie an einen Investor zu zahlen hätten, wenn sie ihr - tatsächlich vorhandenes - Eigenkapital hätten fremdfinanzieren müssen. Randnummer 114 Es ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde die Netznutzer - und damit letztlich die Endverbraucher des Stroms - den Netzbetreibern darüber hinaus auch noch Emissionskosten vergüten sollten, die den Netzbetreibern tatsächlich nicht entstanden sind. Es entspräche nicht dem Ziel einer preisgünstigen und verbraucherfreundlichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (§ 1 Abs. 1 EnWG), wenn Verbraucher über den Strompreis auch beispielsweise Kosten für den Druck und die Herausgabe von Emissionsprospekten zu zahlen hätten, die tatsächlich gar nicht gedruckt worden sind; gleiches gilt für fiktive Bankgebühren, Provisionen und andere hypothetische Kostenpositionen. Den Netzbetreibern würde insoweit ein Vermögensvorteil zufallen, der sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Dem steht nicht entgegen, dass im Falle einer tatsächlichen Anleiheemission deren Kosten in die Netzentgeltermittlung hätten eingestellt werden können. Denn in diesem Fall geht es um den Ausgleich eines dem Netzbetreiber tatsächlich entstandenen Vermögensnachteils, der ihm bei Betrachtung einer lediglich fiktiven Anleihe tatsächlich nicht entstanden ist. Randnummer 115 (d) Als Ergebnis des ersten Arbeitsschritts hat der Sachverständige Prof. Dr. ...[D] als Untergrenze des fiktiv betrachteten Fremdkapitalzinses - unter Einrechnung der auf den Zinssatz umgelegten Emissionskosten - einen Zinssatz von 5,45 % ermittelt (4,78 % als Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit zwischen fünf und acht Jahren zuzüglich Liquiditätsaufschlag von 0,31 % und Emissionskosten von 0,36 %). Aus diesem (Effektiv-)Zinssatz sind
den vorstehenden Ausführungen die Emissionskosten herauszurechnen. Dies ist, wie der Sachverständige ausgeführt hat, durch bloße Subtraktion statthaft, ohne dass die Herausrechnung der fiktiven Emissionskosten einen Einfluss auf die verbleibenden Zinsbestandteile hätte. Es verbleibt deshalb als Ergebnis des ersten Arbeitsschritts ein Zinssatz von 5,09 %. Randnummer 116
seinen Ausführungen sehr grob abgegrenzte Risikoklasse, nämlich die deutschen Industrieunternehmen, die Anleihen emittieren, ermittelt. Dies habe den Vorteil, dass sich ein durchschnittlicher Risikozuschlag für den in Frage stehenden Zeitraum aus den Daten der Deutschen Bundesbank ermitteln lasse. Um zu vermeiden, dass der bereits im ersten Arbeitsschritt isoliert betrachtete Liquiditätsaufschlag erneut in die Bestimmung des Risikoaufschlags einfließt, hat der Sachverständige der durchschnittlichen Umlaufrendite von Industrieobligationen nicht die Rendite von hochliquiden Bundesanleihen gegenübergestellt, sondern die Industrieobligationen mit Öffentlichen Pfandbriefen als (nahezu) risikolosen aber liquiditätskongruenten Anleihen verglichen. Der Sachverständige hat den Umlauf von Industrieobligationen zu den Zeitpunkten Dezember 1999 und Dezember 2004 betrachtet. Zu diesen beiden Zeitpunkten lag die nominalwertgewichtete durchschnittliche Restlaufzeit, wie vorstehend unter
folgend entstandenen Finanzmarktkrise ausgeschaltet. Der Sachverständige hat die Kreditausfallprämien aller deutschen Unternehmen, die im iTraxx Europe enthalten sind, und ihrer Ratings unter Verwendung der Ratingklassifizierungen der Ratingagentur Moody´s
Monaten ausgewertet. Auf die Tabelle 4 im Gutachten vom
NEV in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StromNEV a.F. ist die anzusetzende Eigenkapitalquote kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 % begrenzt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. August 2008, aaO, Tz. 48). Die in § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. vorgegebene fiktive Berechnung des Fremdkapitalzinssatzes beruht auf der Annahme, dass die Antragstellerin sich hinsichtlich des die zugelassene Eigenkapitalquote von 40 % übersteigenden Anteils des Eigenkapitals Fremdkapital beschaffen muss. Daraus folgt denknotwendig, dass für die Bonitätseinschätzung durch den Kapitalmarkt die Antragstellerin so zu betrachten ist, als ob sie tatsächlich nur über die zugelassene Eigenkapitalquote von 40 % verfügt. Randnummer 130 Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige die in seinem Ausgangsgutachten zunächst unter Heranziehung der tatsächlichen, höheren Eigenkapitalquote der Antragstellerin angenommenen Bilanzkennzahlen anhand der Geschäftsberichte der Antragstellerin aus den Jahren 1995 bis 2004 überprüft und neu bewertet. Diesen Bilanzkennzahlen hat der Sachverständige die Durchschnittswerte für die maßgeblichen Kennzahlen gegenübergestellt, die die Ratingagenturen regelmäßig veröffentlichen. Dabei wird angegeben, wie hoch der über einen Dreijahreszeitraum ermittelte durchschnittliche Wert einer bestimmten Kennzahl für sämtliche Unternehmen innerhalb einer bestimmten Ratingklasse war. Weil diese Durchschnittswerte in zeitlicher Hinsicht nicht beliebig weit zurückverfolgt werden können, hat der Sachverständige die von der Ratingagentur Standard & Poor´s veröffentlichten Durchschnittswerte für die Zeiträume 2003 bis 2005 sowie 2006 bis 2008 verwendet. Er hat dabei nicht auf die Durchschnittskennzahlen zurückgegriffen, die für Industrieunternehmen allgemein veröffentlicht werden, sondern auf die Kennzahlen für Versorgungsunternehmen. Wie Prof. Dr. ...[D] ausgeführt hat, veröffentliche Standard & Poor´s diese Kennzahlen zwar nur für Unternehmen aus den USA. Jedoch wiesen die Ratingagenturen selbst immer wieder darauf hin, dass sie in ihren Ratingmethoden grundsätzlich einen globalen Ansatz verfolgen und sie länderspezifische Besonderheiten nur in Ausnahmefällen berücksichtigten. Insoweit sei davon auszugehen, dass die herangezogenen Kennzahlenwerte auch auf europäische Versorgungsunternehmen angewandt worden wären. Allenfalls bei Kapitalstrukturkennzahlen hätten vermutlich nationale Besonderheiten, wie sie sich etwa in Deutschland durch Bilanzierungsregeln
dem Handelsgesetzbuch ergeben, Berücksichtigung gefunden. Randnummer 131 Der Sachverständige hat auch dem Problem Rechnung getragen, dass für die von ihm herangezogenen Kennzahlen der Ratingagentur keine vollständige Datenbasis für die Jahre 1995 bis 2004 vorliegt. Randnummer 132 Er hat deshalb zum einen durchschnittliche Kennzahlenwerte der Antragstellerin für den letzten aus dem Zeitraum 1995 bis 2004 in Betracht kommenden Dreijahreszeitraum 2002 bis 2004 ermittelt und hat diese mit dem in Daten verfügbaren Branchendurchschnitt von 2003 bis 2005 verglichen. Randnummer 133 Zum anderen hat der Sachverständige die durchschnittlichen Kennzahlenwerte für die Antragstellerin für den Gesamtzeitraum 1995 bis 2004 ermittelt und diese mit den Branchendurchschnittswerten für die Jahre 2003 bis 2008 verglichen. Einen Vergleich dieser Zeiträume hält der Sachverständige trotz der erheblichen Zeitdifferenz unter der Annahme für zulässig, dass über den gesamten Konjunkturzyklus die Kennzahlendurchschnittswerte stabil sind. Dies hat er insofern als gegeben angesehen, als beide betrachteten Zeiträume einen konjunkturellen Abschwung wie auch einen Aufschwung beinhalten. Aus einer Gesamtschau auf beide Ergebnisse könne eine zuverlässige Abschätzung der Ratingeinstufung der Antragstellerin erfolgen. Randnummer 134 Der Sachverständige hat die Durchschnittswerte für die am meisten beachteten Kennzahlen (Schlüsselkennzahlen, Key Financial Ratios) herangezogen. Es handelt sich hierbei um den Return on Assets (Betriebsergebnis vor Steuern/Gesamtkapital), EBIT Interest Coverage (Betriebsergebnis/Zinsaufwand), EBITDA Interest Coverage (Betriebsergebnis vor Steuern und Abschreibungen/Zinsaufwand), Debt/EBITDA (Fremdkapital/Betriebsergebnis vor Steuern und Abschreibungen) und Debt/Capital (Fremdkapital/Gesamtkapital). Randnummer 135 Der Vergleich der Schlüsselkennzahlen in den Zeiträumen 2003 bis 2005 und 2006 bis 2008 zeige, dass die Werte im Zeitablauf, von wenigen Ausnahmen abgesehen, relativ stabil sind. Dies bestätigt
Einschätzung des Sachverständigen die von ihm gewählte Vorgehensweise, die Durchschnittswerte der Jahre 2003 bis 2008 auf die Jahre 1995 bis 2004 anzuwenden. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass keine empirischen Durchschnittswerte für die Ratingkategorie "AAA" vorliegen, so dass er bei einem Überschreiten der der Kategorie "AA" zugeordneten Mittelwerte die Einstufung "AA oder besser " erteilt hat. Randnummer 136 Der Vergleich der Bilanzkennzahlen der Antragstellerin mit den veröffentlichten Durchschnittswerten der Ratingagentur Standard & Poor´s zeigt
dem Sachverständigengutachten, dass die Antragstellerin bei den vier erstgenannten Schlüsselkennzahlen die Ratingeinstufung "AA oder besser" erhalten hätte und sie - im Hinblick auf die (unterstellte) Fremdkapitalquote von 60 % - lediglich bei der Schlüsselkennzahl Debt/Capi- tal die Ratingeinstufung "BB" erhalten hätte. Bei dem Ergebnis zur letztgenannten Schlüsselkennzahl sei jedoch zu berücksichtigen, dass die
dem Handelsgesetzbuch ermittelten Eigenkapitalquoten in der Tendenz niedriger seien als Eigenkapitalquoten, die auf der Grundlage von Fair-Value-orientierten Bilanzierungsstandards ermittelt würden. Letztere lägen auch den herangezogenen Kennzahlenwerten US-amerikanischer Versorgungsunternehmen zugrunde; diese beruhten auf dem US-GAAP-Standard. Der Vergleich einer
dem Handelsgesetzbuch ermittelten Eigenkapitalquote mit einem Durchschnitt von
US-GAAP ermittelten Eigenkapitalquoten führe deshalb zu einer systematischen Benachteiligung des
Handelsgesetzbuch bilanzierten Unternehmens. Insoweit sei davon auszugehen, dass die Investoren diesen Effekt in ihrer Bewertung berücksichtigt hätten und daher dem eher schlechten Abschneiden der Antragstellerin beim Eigenkapitalvergleich nur ein geringeres Gewicht beigemessen hätten. Randnummer 137 In der Gesamtschau kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin mit dem Rating "AA" eingestuft worden wäre. Randnummer 138 Aufgrund dieser Ratingeinstufung hat der Sachverständige den Risikoaufschlag unter Heranziehung der vorstehend unter (
den Bestimmungen der StromNEV und den Vorgaben des Bundesgerichtshofs auf den "Netzbetreiber" bzw. den Netzbetrieb abzustellen sei. Die Antragstellerin sei bei der Ratingeinstufung so zu betrachten, als sei ihr Unternehmensbereich "Netzbetrieb" vom Unternehmensbereich "Stromvertrieb" und den anderen Unternehmensbereichen vollständig entflochten. Das Geschäftsmodell von Stadtwerken habe sich in der Vergangenheit gerade dadurch gerechnet, dass der profitable Netzbetrieb die anderen defizitären Geschäftssparten - wie etwa das Stadtbad der Antragstellerin - quersubventioniert habe. Die Kennzahlen für den Gesamtbetrieb könnten deshalb nicht Grundlage der Bewertung des Ausfallrisikos eines Netzbetreibers sein; sie seien für den monopolgestützten Netzbetrieb nicht repräsentativ und verfälschten das Rating. Ein Ausfallrisiko für den Netzbetreiber als solchen bestehe nicht, weil er auf dem Markt über ein natürliches Monopol verfüge, keinem Verlustrisiko ausgesetzt sei, die Monopolstellung ihm einen beständigen Cashflow garantiere und aus der Monopolstellung und den Kalkulationsprinzipien zu den Netzentgelten der Vorregulierungszeit auch eine Gewinngarantie folge, darüber hinaus Netzbetreiber mit einem hohen Eigenkapital ausgestattet seien und ihnen dauerhaft die Fähigkeit garantiert sei, die erforderlichen Investitionen in ihre Netze zu tätigen. Randnummer 141 Diese Einwände der Beteiligten sind nicht begründet. Randnummer 142 Zu Unrecht meinen die ...[B] und die ...[C], bei der Ratingeinstufung sei isoliert auf den rechtlich unselbständigen Unternehmensbereich "Netzbetrieb" abzustellen.
der Vorgabe des Bundesgerichtshofs ist die Frage zu beantworten, zu welchem Zinssatz die Antragstellerin - hätte sie insoweit kein Eigenkapital eingesetzt - Fremdkapital hätte aufnehmen können (BGH, aaO, Tz. 70). Bei der Bewertung des Ausfallrisikos im Hinblick auf die Bonität der Antragstellerin ist deshalb nicht isoliert ihre Tätigkeit als Netzbetreiberin zu betrachten. Vielmehr ist die Bonitätseinschätzung der Antragstellerin als juristischer Person insgesamt durch die Kapitalmarktteilnehmer maßgeblich. Die zu betrachtende Anleihe, wäre sie tatsächlich am Kapitalmarkt platziert worden, wäre von der Antragstellerin als juristischer Person und nicht von ihrem unselbständigen Unternehmensbereich "Netzbetrieb" ausgegeben worden. Die Investoren hätten ihr Kapital nicht einem rechtlich unselbständigen Unternehmensbereich "Netzbetrieb", sondern der Antragstellerin zur Verfügung gestellt. Nur gegen diese richtet sich auch der Rückzahlungsanspruch eines (fiktiven) Anleihekäufers. Die Bonitätseinschätzung des Kapitalmarkts bezieht sich deshalb auf die Beurteilung des Insolvenzrisikos der juristischen Person als Rechtsträger, d.h. der Antragstellerin, einschließlich aller gewinnbringenden und etwaigen defizitären Unternehmensbereiche. Randnummer 143 Es ist auch nicht richtig, wie die ...[B] meint, die Antragstellerin für die Bestimmung des Fremdkapitalzinssatzes
WG als rechtlich entflochten zu betrachten. Die Antragstellerin war als vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen (§ 3 Nr. 38 EnWG), das - neben der Versorgung von Kunden mit Strom und anderen Tätigkeiten - elektrische Verteilernetze betreibt, an die weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, von den gesetzlichen Vorgaben zur rechtlichen und operationellen Entflechtung befreit (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 8 Abs. 6 Satz 1 EnWG). Sie war auch tatsächlich nicht entflochten. Randnummer 144 Soweit die Antragstellerin der Bilanzkennzahl "Debt/Capital" besonderes Gewicht beimisst, hat der Sachverständige ergänzend zu seinen vorstehend unter (cc) dargestellten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei dieser Kennziffer handele es sich nicht um die für ihn zentrale Größe. Zentral sei die Interest Coverage Rate, das heißt die Fähigkeit, den Zinsdienst aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Bei diesem Element liege die Antragstellerin deutlich im Bereich "AA oder besser ". Zwar käme man möglicherweise bei einer aktuellen Ratingbetrachtung der Antragstellerin zu einer anderen Ratingeinstufung; maßgebend sei jedoch der Zeitraum 1995 bis 2004. Insoweit halte er aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin bei einer Vielzahl von Kriterien die Einstufung "AA oder besser" erreicht habe, die Gesamteinstufung "AA" für gerechtfertigt. Randnummer 145 Auf der anderen Seite sei eine Ratingeinstufung mit der Gesamtbeurteilung "AAA", wie sie die ...[B] und die ...[C] befürworteten, ebenfalls nicht gerechtfertigt. Dies hat der Sachverständige in seinen schriftlichen Gutachten ausgeführt. Randnummer 146 Zwar lasse sich aufgrund der von ihm - dem Sachverständigen - tabellarisch zusammengestellten Schlüsselkennzahlen nicht abschließend entscheiden, ob die Antragstellerin ein "AAA "- oder "AA"-Rating erhalten hätte, weil es keine empirischen Vergleichswerte für die Schlüsselkennzahlen von Unternehmen mit "AAA "-Rating gebe. Allerdings sei es aus mehreren Gründen unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin ein Dreifach-A bekommen hätte. Aus Publikationen der Ratingagenturen gehe hervor, dass die Fremdkapitalquote bei einem Unternehmen mit "AA"-Rating nicht über 40 % liegen solle. Des Weiteren gehe aus einer Studie von Moody´s aus dem Jahr 2005 hervor, dass von 116 Energieversorgungsunternehmen, die man weltweit untersucht hatte, lediglich ein Unternehmen ein "AAA"-Rating erhalten habe. Hierbei handele es sich um den staatlichen isländischen Energieversorger Landsvirkjun. Weiter könne man dem von Moody´s veröffentlichten Kriterienkatalog für das Rating von Energieversorgungsunternehmen entnehmen, dass die Erteilung eines "AAA"-Ratings an einen deutschen Energieversorger allein schon wegen der regulatorischen Verhältnisse eher unwahrscheinlich sei. Schließlich könne man dort auch
lesen, dass bei Vorhandensein eines 100%-igen Eigentumsanteils der öffentlichen Hand ein "AAA"-Rating nur möglich wäre, wenn der Eigentümer selbst über ein solches Rating verfügen würde und das Energieversorgungsunternehmen zudem unzweifelhaft von einer Unterstützung durch den Eigentümer ausgehen könne vgl. (dazu auch noch
folgend unter
ihrer Auffassung bonitätserhöhenden Merkmale spiegelten sich in der Ratingsystematik und den dort verwendeten Schlüsselkennzahlen bereits wider. Die von der ...[B] beschriebene Vermögens- und Rentabilitätssituation gehe in die Ratingbeurteilung mit ein. Dies sei auch der Grund, warum die Antragstellerin
seiner Einschätzung ein sehr hohes Rating, nämlich "AA", zugewiesen bekomme. Werde die beschriebene Vermögens- und Rentabilitätssituation zusätzlich zu der vorgenommenen Kennzahlenanalyse berücksichtigt, käme es zu einer Doppelzählung und damit zu einem systematischen Fehler. Davon unberührt bleibe der Umstand, dass die Zuordnung zu einer Risikoklasse immer auf einer Vereinfachung beruhe und nicht alle unternehmensspezifischen Faktoren abbilden könne. Würde man dies wollen, müsse man eine unternehmensindividuelle Risikoeinschätzung vornehmen. Randnummer 148 Es sei im Ergebnis auch ohne Bedeutung, dass die Antragstellerin mit der Muttergesellschaft, der ...[A] GmbH, einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen habe. Denn wenn es zur Abführung der Gewinne aus dem Netzbetrieb an die Muttergesellschaft nicht gekommen wäre, wäre das Eigenkapital der Antragstellerin zwar höher. Damit wäre jedoch auch die Eigenkapitalquote höher. Dies schlage aber auf das vorzunehmende hypothetische Rating nicht durch, weil ohnehin eine Eigenkapitalquote von maximal 40 % unterstellt werden dürfe. Das Vorhandensein eines Ergebnisabführungsvertrages führe nicht zu einer Verfälschung der Risikoeinstufung. Randnummer 149 Der Sachverständige hat sich mit den Einwendungen der Beteiligten im Einzelnen auseinandergesetzt. Wegen der Einzelheiten seiner Überlegungen wird auf das Gutachten vom 12. Juli 2010, Ziffer 4.3, sowie sein Ergänzungsgutachten vom 9. März 2012 unter Ziffer 4.7 Bezug genommen. Randnummer 150 (c) Der mit der zweiten Ermittlungsmethode (oben (b); Kreditausfallprämien/CDS-spreads) ermittelte Risikoaufschlag von 0,25 % liegt
der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. ...[D] relativ nahe bei dem Risikoaufschlag von 0,21 %, den er anhand der ersten Messmethode (oben (a); Vergleich der Umlaufrenditen von laufzeitkongruenten Industrieanleihen mit Öffentlichen Pfandbriefen) ermittelt hat. Der Sachverständige hat seinen Feststellungen den höheren Risikoaufschlag von 0,25 % zugrunde gelegt, weil er die Ermittlung des Ausfallrisikos anhand der Prämien für Credit Default Swaps für zielgenauer und zuverlässiger hält. Prof. Dr. ...[D] hat allerdings hervorgehoben, dass
seiner Einschätzung eine gute Validierung des ermittelten Risikoaufschlags vorliege, weil er mit zwei völlig unterschiedlichen Methoden zu nahezu identischen Ergebnissen gekommen sei. Randnummer 151 Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige als Ergebnis des zweiten Arbeitsschritts die Obergrenze für den fiktiven Fremdkapitalzins mit einem Zinssatz von 5,70 % bestimmt (Untergrenze der Fremdkapitalkosten 5,45 % zuzüglich Risikoaufschlag von 0,25 %). Bereinigt um die Emissionskosten ergibt sich als Obergrenze ein Zinssatz von 5,34 %. Randnummer 152
eine Rolle bei der Bewertung des Ausfallrisikos spielt. Randnummer 155 Bei der Bestimmung der Höhe eines etwaigen Abzugs von dem im zweiten Arbeitsschritt ermittelten Risikozuschlag hat der Sachverständige sich erneut dem Problem gegenüber gesehen, dass es nur spärliches statistisch verwertbares Material zu dieser Frage gibt. Randnummer 156 Der Sachverständige hat den Ansatz gewählt, die Prämien für Kreditausfallversicherungen (Credit Default Swaps) der drei großen Energieversorgungsunternehmen ...[L], ...[E] und ...[M] für den Zeitraum 2004 bis 2010 zu betrachten; weiter zurückliegende Daten waren
Mitteilung des Sachverständigen nicht verfügbar. Während im Unternehmen ...[L] die öffentliche Hand im vorgenannten Zeitraum keinen nennenswerten Anteil hielt, lag die Beteiligungsquote der öffentlichen Hand durch kommunale Aktionäre bei ...[E] im Zeitraum 2004 bis 2010 im Bereich von rund 30 % bis rund 33 %. Bei ...[M] hielt der Zweckverband …[N]- ein Zusammenschluss von Kommunen und Gebietskörperschaften aus …[N] - Kapitalanteile von rund 34,5 % - 45 %; weitere rund 39 % - 45 % wurden von der …[O] gehalten, einem Energieversorgungsunternehmen, welches sich seinerseits zu rund 85 % im Eigentum des französischen Staates befindet. Der Sachverständige hat die leicht unterschiedlichen Ratingeinstufungen und die Kreditausfallprämien (CDS-spreads) dieser drei Unternehmen verglichen und festgestellt, dass die Differenz im CDS-spread zwischen dem (in privater Hand befindlichen) Unternehmen ...[L] auf der einen Seite und den Unternehmen ...[E] und ...[M], an denen die öffentliche Hand substantiell beteiligt ist, über zwei verschiedene Teilzeiträume von Oktober 2004 bis März 2007 und April 2007 bis April 2010 stabil bei 10-14 Basispunkten liegt. Randnummer 157 Dies bestätigt
Einschätzung des Sachverständigen die Annahme, dass die Eigentümerstruktur im Ratingprozess zumindest als qualitativer Faktor berücksichtigt werde. Gleichzeitig sei darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Zahlenmaterial nicht umfangreich genug sei, um eine statistisch gesicherte Abschätzung des Effektes zu erlauben. Die beobachteten Abweichungen zwischen Ratingeinstufung und Prämien für Kreditausfallversicherungen könnten auch in unternehmensindividuellen Unterschieden in den Finanzkennzahlen begründet sein. Zudem erlaubten die vorgelegten Zahlen auch keinen Rückschluss darauf, wie hoch der Effekt kommunalen Eigentums auf die Prämie einer Kreditausfallversicherung eines zweifach-A geratenen Unternehmens sei. Randnummer 158 Dennoch könne der festgestellte Befund nicht völlig ignoriert werden. In jedem Falle könne die Möglichkeit, dass ein nennenswerter Anteilsbesitz der öffentlichen Hand an einem Energieversorgungsunternehmen sehr wohl einen Einfluss auf die Risikoeinschätzung durch die Investoren habe, nicht ausgeschlossen werden. Gleichzeitig zeigten die Befunde aber auch, dass dieser Einfluss keineswegs so weit gehe, dass die Investoren die Anleihe eines solchen Unternehmens als risikolos betrachten.
Einschätzung des Sachverständigen ist es gerechtfertigt, den im zweiten Arbeitsschritt festgestellten Risikoaufschlag um etwa 10 Basispunkte zu verringern. Randnummer 159 (b) Auf die Einwendungen der Beteiligten hat der Sachverständige dies nochmals bestätigt und ausgeführt, selbstverständlich könne wegen der geringen Zahl von betrachteten Unternehmen keine statistische Validität erzeugt werden; jedoch bedeute dies nur, dass der Schätzfehler entsprechend höher sei. Keinesfalls könne daraus der Schluss gezogen werden, dass der gemessene Effekt in Wirklichkeit nicht oder allenfalls mit einer geringen Wahrscheinlichkeit existiere. Deshalb könne der vorgelegte Befund einer Renditedifferenz im Verhältnis einer privaten Eigentümerstruktur zu einer öffentlich-rechtlichen Mehrheits- oder Alleinbeteiligung nicht einfach ignoriert werden. Dies gelte umso mehr, als auch theoretische Gründe für die Relevanz der Eigentümerstruktur benannt und Beispiele vorgetragen seien, wonach Ratingagenturen diese nicht unberücksichtigt lassen. Der Sachverständige hat auch in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bekräftigt, dass er eine Reduzierung des Risikoaufschlags um 0,1 % für angemessen halte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 12. Juli 2010, Ziffer 4.4 sowie das Ergänzungsgutachten vom 9. März 2012, Ziffer 4.8, Bezug genommen. Randnummer 160
weis eines höheren Zinssatzes im Ergebnis zu Lasten der Antragstellerin zu gehen hat (
weislastentscheidung). Randnummer 166 Dem folgt der Senat nicht. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz nicht voraus. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit genügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 53, 245, 256 zu § 286 Abs. 1 ZPO).
der Auffassung des Senats ist die erforderliche persönliche Gewissheit aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. ...[D] erreicht. Randnummer 167 Die Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. ...[D] steht außer Zweifel. Der Sachverständige hat in seinen schriftlichen Gutachten und seinen mündlichen Erläuterungen
vollziehbar und überzeugend den fiktiven Fremdkapitalzinssatz hergeleitet. Der Senat verkennt nicht, dass der Sachverständige vor dem Problem einer nur spärlich vorhandenen Datenbasis stand. Der Sachverständige hat dies jedoch in seinem Gutachten stets deutlich gemacht und empirische Befunde mit tragfähigen und durchweg einleuchtenden Hilfs- und Alternativerwägungen unterlegt. Randnummer 168 Dem Senat ist auch bewusst, dass dem Gutachten des Sachverständigen verschiedene vereinfachende Annahmen zugrunde liegen und dass eine allgemeingültige, mathematisch exakte Herleitung eines bis auf die zweite
kommastelle zutreffenden fiktiven Fremdkapitalzinssatzes nicht zu erreichen sein wird. Andere Sachverständige wären möglicherweise zu einem (geringfügig) abweichenden Ergebnis gelangt. Gleichwohl ist das vom Sachverständigen gefundene, sorgfältig begründete Ergebnis für den Senat in einem Maße überzeugend, dass er es seinen Feststellungen zugrunde legt. Weitere Erkenntnismöglichkeiten sieht der Senat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 82 Abs. 1 EnWG) nicht. Insbesondere haben die Beteiligten nicht aufgezeigt, dass andere Sachverständige über eine überlegene Sachkunde verfügen würden. Randnummer 169 Der Senat ist insbesondere davon überzeugt, dass der vom Sachverständigen Prof. Dr. ...[D] bestimmte (um Emissionskosten bereinigte) Zinssatz von 5,24 % die Untergrenze des fiktiven Fremdkapitalzinssatzes darstellt, den die Antragstellerin bei Ausgabe einer Anleihe hätte bezahlen müssen. Insoweit hat der Sachverständige betont, dass der Liquiditätsaufschlag von 0,31 % nur die Untergrenze des tatsächlich in Betracht kommenden Liquiditätsaufschlags darstellen kann. Er hat sich lediglich außerstande gesehen, einen etwaigen höheren Zinsaufschlag zu quantifizieren. Randnummer 170 Die Annahme, dass der fiktive Fremdkapitalzinssatz jedenfalls nicht geringer als mit 5,24 % anzusetzen ist, wird auch durch andere Gutachten bestätigt, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren. Randnummer 171 In dem (in einem Parallelverfahren von der dortigen Antragstellerin vorgelegten) Gutachten "Risikozuschlag für Fremdfinanzierung von Elektrizitätsversorgungsnetzen" vom 18. Juli 2005, das den Beteiligten bekannt ist und das der Senat zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht hat, hat Prof. Dr. ...[P], Inhaber des Lehrstuhls für Bank- und Börsenwesen an der …-Universität …[X] ebenfalls den fiktiven Fremdkapitalzinssatz
NEV untersucht. Ausgehend von einem risikolosen Basiszinssatz auf der Grundlage des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten hat Prof. Dr. ...[P] einen Risikoaufschlag ermittelt. Hierzu hat er den von Morgan Stanley Capital International Inc. zur Verfügung gestellten Index ECCI (Euro Corporate Credit Index) Utility für Versorgungsbetriebe auf dem europäischen Anleihenmarkt für einen Zeitraum von zehn Jahren herangezogen und hieraus einen Renditeunterschied zu einem durchschnittlichen Zinssatz für Anleihen ausgewählter europäischer Staaten in einer Bandbreite von 54-80 Basispunkten angenommen. Randnummer 172 Prof. Dr. ...[P] geht in seinem Gutachten davon aus, dass die Vielzahl kleinerer Versorgungsunternehmen im Durchschnitt eine schlechtere Bonität als die Ratingklasse "A" aufweisen dürfte. Für die Kalkulation der Fremdfinanzierung von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen hat er einen Risikozuschlag von 60 Basispunkten empfohlen. Aus dem Gutachten ergibt sich jedoch nicht, ob und in welchem Umfang in dieser Bewertung Emissionskosten sowie Liquiditätsaufschläge enthalten sind. Legt man die von Prof. Dr. ...[P] empfohlenen 60 Basispunkte (0,6 %) als allgemeinen Risikoaufschlag zugrunde, gelangt man ausgehend von dem von Prof. Dr. ...[D] zugrunde gelegten Ausgangszinssatz von 4,78 % zu einem fiktiven Fremdkapitalzinssatz von 5,38 %. Randnummer 173 Dieser Zinssatz übersteigt zwar den von Prof. Dr. ...[D] festgestellten Zinssatz von 5,24 %. Prof. Dr. ...[D] hat jedoch in seinem Ergänzungsgutachten darauf hingewiesen, dass die Annahme von Prof. Dr. ...[P], die Vielzahl kleinerer Versorgungsunternehmen dürfte im Durchschnitt eine schlechtere Bonität als die Ratingklasse "A" aufweisen, an keiner Stelle empirisch substantiiert werde.
Einschätzung von Prof. Dr. ...[D] ist eine solche Substantiierung auch nicht möglich, da es zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens von Prof. ...[P] kaum kleinere Versorgungsunternehmen gegeben haben dürfte, die überhaupt über ein externes Rating verfügt hätten. Insoweit sei die Aussage von Prof. Dr. ...[P] als reine Vermutung zu klassifizieren, die keinerlei Hinweise auf die vom Sachverständigen Prof. Dr. ...[D] vorzunehmende Risikoeinstufung ermögliche. Im Ergebnis seien jedoch trotz der inhaltlichen Unterschiede in den Vorgehensweisen die Unterschiede im Ergebnis eher gering. Zu beachten sei insoweit, dass der hier wegen des Miteigentums der öffentlichen Hand ermittelte Abschlag von zehn Basispunkten nicht in den Vergleich miteinbezogen werden dürfe, weil dieser Abschlag auf ein unternehmensspezifisches Risikomerkmal zurückgehe, welches im Gutachten von Prof. Dr. ...[P] nicht betrachtet worden sei. Randnummer 174 Der Senat vermag auf der Grundlage der Ausführungen von Prof. Dr. ...[P] nicht die erforderliche Gewissheit zu erlangen, dass ein höherer fiktiver Fremdkapitalzinssatz als 5,24 % gerechtfertigt ist. Es ist aber andererseits festzustellen, dass der fiktive Fremdkapitalzinssatz mit 5,24 % jedenfalls nicht zu hoch bemessen ist. Wird das Gutachten von Prof. Dr. ...[P] hinsichtlich der auch
Auffassung des Senats nicht fundiert begründeten Bonitätseinstufung und der Nichtberücksichtigung der Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand bei der Antragstellerin bereinigt, reduziert sich auch der von Prof. Dr. ...[P] empfohlene Zinssatz. Dies stärkt zusätzlich die Überzeugungskraft des hier eingeholten Gutachtens. Randnummer 175 Eine andere Beurteilung ist auch nicht auf der Grundlage des von der Antragstellerin vorgelegten sogenannten NERA-Gutachtens vom
der von ihm gewählten Methode hätte sich deshalb bei Ansatz eines "A"-Ratings ein Aufschlag von 31 + 38 = 69 Basispunkten (0,69 %) ergeben. Dieses Ergebnis liege sehr nahe an dem im NERA-Gutachten ermittelten Ergebnis. Der Sachverständige Prof. Dr. ...[D] hat ausgeführt, dass auch das NERA-Gutachten keinen Anlass gibt, von seiner Einschätzung abzuweichen. Der Senat sieht angesichts des sehr eingehenden und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. ...[D] auch auf der Grundlage des NERA-Gutachtens keine ausreichende Grundlage dafür, den fiktiven Fremdkapitalzinssatz höher als mit 5,24 % anzusetzen. Auf der anderen Seite spricht auch das NERA-Gutachten dafür, den fiktiven Fremdkapitalzinssatz nicht niedriger anzusetzen. Randnummer 177 Letztlich stützt der Senat seine Überzeugungsbildung aber nicht auf die Gutachten von Prof. Dr. ...[P] und von NERA Economic Consulting, sondern auf die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. ...[D]. D) Randnummer 178 Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 Alt. 1 EnWG. Soweit die Beschwerde der Antragstellerin unbegründet ist, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Darüber hinaus entspricht es der Billigkeit, der Antragstellerin die Verfahrenskosten, die bis zur Zurückverweisung der Sache durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2008 entstanden sind, insgesamt aufzuerlegen. Bis zur Zurückverweisung der Sache betrug der Streitwert im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren 4.209.747,56 €. Die Beschwerdeführerin obsiegt letztlich nur mit einem äußerst geringen Teilbetrag von 89.428,95 € in der Kostenposition Eigenkapitalverzinsung. Dieser Betrag ergibt sich daraus, dass die ...[B] in ihrer Genehmigung bei einem Zinssatz von 4,8 % fiktive Fremdkapitalzinsen von 975.587,47 € anerkannt hat. Die Antragstellerin begehrt einen Zinssatz von 6,5 %. Rechnerisch ergibt dies ein Zahlungsbegehren der Antragstellerin von 345.520,96 € (975.587,47 € : 4,8 x 1,7). Die Antragstellerin obsiegt mit einem Zinssatz von 0,44 %. Daraus ergibt sich rechnerisch ein Obsiegensbetrag von 89.428,95 € (345.520,96 x 0,44 : 1,7). Die Obsiegensquote der Antragstellerin, bezogen auf den Gesamtstreitwert, liegt damit bei lediglich rund 2 %. Dies rechtfertigt es in Anwendung des Rechtsgedankens des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Antragstellerin die Kosten insoweit insgesamt aufzuerlegen. Randnummer 179 Hinsichtlich der
Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten (Gerichtsgebühren sind nicht mehr gesondert entstanden) entspricht es der Billigkeit, der Antragstellerin 4/5 und der ...[B] 1/5 aufzuerlegen. Die Antragstellerin obsiegt im fortgesetzten Beschwerdeverfahren mit einem rechnerischen Betrag von 89.428,95 €; es entspricht der Billigkeit, das Obsiegen der Antragstellerin ins Verhältnis zu dem verbleibenden Streitwert von 445.328,56 € zu setzen (99.808 € betreffend Kostenposition Verlustenergie und 345.520,56 € betreffend den noch streitigen fiktiven Fremdkapitalzinssatz). Randnummer 180 Der Sachverständige Prof. Dr. ...[D] hat sein Gutachten in diesem und zwei weiteren Parallelverfahren erstattet. Im Einvernehmen mit den Beteiligten wird der auf dieses Verfahren entfallende Anteil der Sachverständigenkosten mit einem Drittel angesetzt. Hinsichtlich der auf dieses Verfahren entfallenden Sachverständigenkosten ist eine Kostenquotelung von 3/4 zu 1/4 angemessen, weil der Antragstellerin ein zusätzlicher Zinsaufschlag von 0,44 % an Stelle der von ihr begehrten 1,7 % zuerkannt wird. Dies entspricht einer Kostenquote von 3/4 zu 1/
der Auffassung des Senats im vorliegenden Fall keine höchstrichterliche Klärung. Randnummer 183 Der Beschwerdewert wird für die Zeit ab dem 15. August 2008 auf 445.328,56 € festgesetzt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.