Prozesskostenhilfe - Prozesskostenvorschuss Leitsatz Es besteht keine Verpflichtung der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei, zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (§ 1360 a BGB) eine eigene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehepartners beizubringen. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 25. September 2012, 2 Ca 944/12, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier, Az.: 2 Ca 944/12, vom 25.9.2012 und der Nicht-Abhilfebeschluss vom 2.11.2012 aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht konnte die beantragte Prozesskostenhilfe nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen. Ob die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, konnte im Beschwerdeverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Hierüber wird das Arbeitsgericht erneut zu befinden haben. Randnummer 2 2. Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Prozesskostenhilfebewilligung scheitere bereits daran, dass die Klägerin entgegen der gerichtlichen Aufforderung mit Schreiben vom 31.8.2012 keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemanns vorgelegt hat, so dass nicht überprüfbar sei, ob gegenüber dem Ehemann ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bestehe. Randnummer 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.