Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1a TV SozSich, nach der eine "anderweitige Beschäftigung" (als Anspruchsvoraussetzung für einen Bezug von Überbrückungsbeihilfe) nur vorliegt, wenn
arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt, verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. (Rn.51) Orientierungssatz
von den Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz zu § 4 Ziff 1a des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) getroffene Regelung führt zu keiner gleichheits- oder sachwidrigen Differenzierung,
G Kaiserslautern,
Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. April 2012 - 7 Ca 1499/11 - abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat, und
Klage insgesamt abgewiesen.
Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits (
Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1
Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) für
Zeit vom
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Mit Arbeitsvertrag vom
ser anderweitigen Beschäftigung erzielten Bruttomonatsentgelt in Höhe von 813,00 EUR bezog er bis zum 31. Oktober 2006 eine monatliche Überbrückungsbeihilfe in Höhe von 3.328,13 EUR brutto. Randnummer 3 Der TV SozSich enthält u.a. folgende Bestimmungen: Randnummer 4 " § 4 Überbrückungsbeihilfe Randnummer 5 1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt: Randnummer 6
arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Randnummer 12 (…) Randnummer 13 § 8 Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse Randnummer 14 1. Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschuss werden nicht gezahlt für Zeiten, Randnummer 15 (…) Randnummer 16 c) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer
Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (…). Randnummer 17 d) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet. Randnummer 18 (…)" Randnummer 19 Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 (Bl. 12 d. A.) teilte
Beklagte dem Kläger folgendes mit: Randnummer 20 "Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag Soziale Sicherung (TaSS) Randnummer 21 Sehr geehrter Herr C., Randnummer 22 nach § 8 Abs. 1c, d TaSS muss
Zahlung von Leistungen eingestellt werden, wenn
materiellen Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente bzw. zum Leistungsbezug aus Ihrer Versicherung gegeben sind. Randnummer 23
s könnte in Ihrem Fall eintreten, da Sie am 15.10.2006 das 63. Lebensjahr vollenden werden. Randnummer 24 Sollten bei Ihnen
Voraussetzungen nach dem 31.10.2006 nicht eintreten, so bitte ich Sie, mir
s durch entsprechenden Nachweis des Rentenversicherungsträgers bzw. Ihrer Lebensversicherungsgesellschaft anzuzeigen. Randnummer 25 Wenn mir keine entsprechenden Nachweise vorgelegt werden, wird
Zahlung der Überbrückungsbeihilfe zum 01.11.2006 eingestellt." Randnummer 26 Mit Arbeitsvertrag vom
Beklagte dem Kläger mit, dass mit Wirkung vom 31. Oktober 2006
Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt seien und damit entsprechend § 8 Abs. 1 c, d TV SozSich sein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe entfalle. Randnummer 28 Der Kläger verzichtete nach Vollendung seines 63. Lebensjahres auf eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 1. November 2006, um
damit verbundene Rentenkürzung zu vermeiden. Erst nach Vollendung seines
Beklagte zur Nachzahlung der Überbrückungsbeihilfe für
Zeit vom
maßgebliche Rechtslage von Seiten der Beklagten in ihrem Schreiben vom 27. Juni 2006 sowie auch in dem sich anschließenden Gespräch mit ihm fehlerhaft dargestellt worden sei, weil
Vollendung seines
Beklagte
geforderte Nachzahlung der Überbrückungsbeihilfe ab und verwies zur Begründung u.a. darauf, dass
Anspruchsvoraussetzungen ab dem 1. November 2006 schon deshalb nicht vorgelegen hätten, weil sich aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag ergebe, dass
regelmäßige Wochenarbeitszeit deutlich unter 21 Stunden gelegen habe; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 22. Juli 2001 Bezug genommen. Randnummer 30 Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt
Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe in Höhe von monatlich 3.328,13 EUR brutto für
Zeit vom
Beklagte sei im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, ihm
ausgefallene Überbrückungsbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum zu ersetzen, weil sie ihn über
maßgebliche Rechtslage vorsätzlich falsch unterrichtet habe. Spätestens seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom
Fehlerhaftigkeit der von ihr bislang vertretenen Rechtsauffassung bekannt gewesen sei, habe sie ihm auch in der Folgezeit, insbesondere in den beiden Schreiben vom
sem Grunde ab dem 1. November 2006 kein Anspruch auf
Überbrückungsbeihilfe mehr bestehe. Alleine aufgrund
ser bewusst falschen Unterrichtung über
maßgebliche Rechtslage habe er sein Arbeitsverhältnis mit der Firma Sch. medizinische Badezusätze mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden zum
Wochenarbeitszeit an den tariflichen Vorgaben ausgerichtete Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden nicht beendet, sondern über den
sem über
Vollendung des
tarifliche Überbrückungsbeihilfe bewilligt und gezahlt worden sei. Erst zu
sem Zeitpunkt sei ihm zur Kenntnis gelangt, dass richtigerweise auch ihm
Überbrückungsbeihilfe über den
ser entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nicht als Schadensersatzanspruch, sondern vielmehr als unmittelbar auf
Leistung gerichteter Erfüllungsanspruch qualifiziert werde. Im Übrigen könne sich
Beklagte auf eine etwaige Verjährung nicht berufen, weil sie durch ihre ihm gegenüber in Bezug auf seine Rentenberechtigung abgegebenen Erklärungen schuldhaft zu vertreten habe, dass er seinen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht habe. Randnummer 32 Der Kläger hat beantragt , Randnummer 33
Beklagte zu verurteilen, an ihn 78.875,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 21. Oktober 2011 zu zahlen. Randnummer 34
Beklagte hat beantragt , Randnummer 35
Klage abzuweisen. Randnummer 36 Sie hat erwidert, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe, weil das vom Kläger zum 1. November 2006 aufgenommene neue Arbeitsverhältnis mit der Firma D. Parkhotel Kurhaus mit einer vorgesehenen monatlichen Arbeitszeit von lediglich 40 Stunden unstreitig
Voraussetzungen des § 4 Ziff. 1 a TV SozSich in Verbindung mit der Protokollnotiz zu Ziff. 1 a nicht erfüllt habe. Mit
ser tariflichen Regelung hätten
Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass alle Beschäftigungsverhältnisse,
mehr als 21 Stunden pro Woche und damit mehr als
Hälfte der bei Inkrafttreten des Tarifvertrags geltenden Regelarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche aufwiesen, als Vollbeschäftigung anerkannt würden. Entgegen den vom Arbeitsgericht geäußerten Bedenken im Hinblick auf § 4 TzBfG handele sich somit gar nicht um ein Problem bezüglich einer Teilzeitbeschäftigung. Vielmehr würden
Leistungsempfänger mit einem Beschäftigungsverhältnis von mehr als 21 Wochenarbeitsstunden sogar dadurch privilegiert, dass eine Teilzeitbeschäftigung als Vollzeitbeschäftigung behandelt und auf
volle Bruttobemessungsgrundlage aufgestockt werde. Für eine Diskriminierung sei kein Raum. § 4 TzBfG erfasse zudem ausschließlich das hier nicht betroffene Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Vorliegend gehe es um
Frage, unter welchen Voraussetzungen sie im Falle eines neuen Arbeitsverhältnisses tariflich
Verpflichtung zu einer vollen Aufstockungsleistung für
jenigen Beschäftigten habe,
zuvor bei dem Entsendestaat in Vollzeit tätig gewesen seien und nunmehr lediglich eine Teilzeitbeschäftigung bei einem Dritten eingegangen seien. Insoweit hätten
Tarifvertragsparteien einen weiteren und der gerichtlichen Kontrolle nicht unterfallenden Gestaltungsspielraum. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf
von ihm begehrte Zahlung eines Schadensersatzes. Das hierzu erforderliche Verschulden liege nicht vor. In dem formularmäßig abgefassten Schreiben vom 27. Juni 2006 sei bezüglich des Klägers lediglich darauf hingewiesen worden, dass bei ihm
materiellen Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente am
grundsätzliche Möglichkeit zum Bezug der vorgezogenen Altersrente bestanden habe, weise das Schreiben keinen fehlerhaften Inhalt auf. Der Kläger habe auch nicht substantiiert vorgetragen, wann welcher Sachbearbeiter ihm aus welchem Anlass welche Auskunft im Rahmen welchen Gespräches erteilt haben solle, so dass
s vorsorglich bestritten werde. Auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Arbeitsanweisung (Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich) seien
Sachbearbeiter der Lohnstelle gehalten gewesen,
Überbrückungsbeihilfe dann einzustellen, wenn
Möglichkeit zum Bezug einer Altersrente oder einer vorgezogenen Altersrente bestehe, und zwar auch dann, wenn
Hinzuverdienstgrenze überschritten worden sei. Bei dem vom Kläger angeführten Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Berlin, der aufgrund der mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2005 erfolgten Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig entschieden worden sei, habe es sich um einen Einzelfall gehandelt, der nicht den hier einschlägigen TV SozSich, sondern den Tarifvertrag Soziale Absicherung betroffen habe. Sie hätte daher in gutem Glauben an ihrer Rechtsauffassung jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss der angeführten Rechtsstreite vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Jahr 2008 festhalten können. Im Übrigen hätte es dem Kläger freigestanden, gegen
Einstellung der Überbrückungsbeihilfe zu klagen.
Beweggründe, warum der Kläger das Arbeitsverhältnis bei der Firma Sch. Medizinische Badezusätze gekündigt habe, seien ihr nicht bekannt. Jedenfalls könnte der tatsächliche Beweggrund nicht
Einstellung der Überbrückungsbeihilfe gewesen sein, denn darauf sei der Kläger in seiner Geltendmachung vom 12. Juli 2011 mit keinem Wort eingegangen.
von ihr bestrittene Kausalität habe der Kläger nicht unter Beweis gestellt.
geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien verwirkt bzw. für
Jahre 2006 und 2007 jedenfalls verjährt.
Ausführungen des Klägers zur zufälligen "Kenntnis" der Rechtslage hätten keine Auswirkungen auf
Verjährung, weil er schon im Jahr 2006 allen wesentlichen Tatsachen gekannt habe. Sie habe den Kläger durch ihr Verhalten in keiner Weise von einer gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs abgehalten, sondern ihm vielmehr lediglich ihre Entscheidung mitgeteilt, dass keine Überbrückungsbeihilfe mehr gezahlt werde. Es wäre Sache des Klägers gewesen, auf ihre ablehnende Entscheidung zu reagieren und
se ggf. gerichtlich überprüfen zu lassen. Randnummer 37 Mit Urteil vom 03. April 2012 - 7 Ca 1499/11 -, auf dessen Tatbestand zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Klage in Höhe von 33.281,30 EUR brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich im streitgegenständlichen Zeitraum entstanden sei.
Protokollnotiz zu § 4 Ziffer 1 a TV SozSich sei wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nach § 134 BGB unwirksam, soweit
se Teilzeitbeschäftigten mit einer wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von nicht mehr als 21 Stunden vom Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe ausnehme, so dass für den Anspruch nach § 4 Ziffer 1 a TV SozSich
vom Kläger aufgenommene anderweitige Beschäftigung bei der Firma D. Parkhotel Kurhaus unabhängig von der Dauer der regelmäßigen Wochenarbeitszeit genüge. Durch
Protokollnotiz zu § 4 Ziffer 1 a TV SozSich würde der Kläger gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern der Stationierungsstreitkräfte ungleich behandelt,
ein Anschlussarbeitsverhältnis in Vollzeit bzw. mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 21 Stunden gefunden hätten. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs.1 TzBfG gelte auch dann, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt würden, sofern wie hier eine Gruppe der Teilzeitbeschäftigten wie Vollzeitbeschäftigte behandelt und
andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten von einzelnen Leistungen ausgeschlossen werde. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger bei seiner Arbeitgeberin noch in Vollzeit und nicht in Teilzeit tätig gewesen sei. Denn § 4 Abs. 1 TzBfG schütze jedenfalls bezogen auf Ansprüche aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis auch vor Ungleichbehandlungen durch den ehemaligen Arbeitgeber wegen einer etwaigen Teilzeit im Anschluss an das Arbeitsverhältnis.
s ergebe sich aus einer Auslegung des § 4 Abs. 1 TzBfG, dessen Wortlaut insoweit offen sei. Sowohl in § 1 TzBfG als auch unter Punkt 11 der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 komme das Ziel zum Ausdruck, Teilzeitarbeit zu fördern und
Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.
ser Sinn und Zweck des Gesetzes ließe sich aber nur dann wirksam erreichen, wenn auch der ehemalige Arbeitgeber bei der Gewährung nachvertraglicher Leistungen an das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gebunden sei.
Ungleichbehandlung sei auch nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das verwandte Kriterium des Umfang der regelmäßigen Wochenarbeitszeit sei zur Erreichung des Zwecks,
Kosten für
Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu begrenzen, nicht geeignet, weil der Arbeitszeitumfang noch nichts über
Höhe der Vergütung und damit
Höhe der zu zahlenden Überbrückungsbeihilfe aussage. Schließlich sei es nicht ungewöhnlich, dass ein Teilzeitbeschäftigter mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 21 oder weniger Stunden eine höhere Vergütung erziele, als ein Teilzeitbeschäftigter mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 21,5 Stunden. Der hiernach entstandene Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe sei jedoch für
Zeit vom
Beklagte habe sich auch auf
von ihr erhobene Einrede der Verjährung berufen können, weil der Kläger aufgrund der ablehnenden Entscheidung der Beklagten nicht darauf habe vertrauen können, dass deren Rechtsstand auch zutreffend sei. Danach habe der Kläger gegen
Beklagte nur für
Zeit vom
Beklagte einen fehlerhaften Rechtsstandpunkt gegenüber dem Kläger vertreten habe, sei dem Kläger daraus kein von der Beklagten zu vertretender höherer Schaden erwachsen. Vielmehr habe dem Kläger für
Zeit vom
se mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 39
Beklagte hat gegen das ihr am
se mit Schriftsatz vom
anspruchsbegründenden Umstände schon im Jahre 2006 bekannt gewesen seien. Vielmehr habe er erst im Jahre 2011 davon Kenntnis erlangt, dass er ab dem 1. November 2006 nicht
Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes erfüllt habe und dementsprechend über den 31. Oktober 2006 hinaus weiterhin Anspruch auf
tarifliche Überbrückungsbeihilfe gehabt habe. Bis zum Jahre 2011 sei er vor dem Hintergrund der ihm seitens der Beklagten über Jahre hinweg immer wieder schriftlich und mündlich erteilten Auskünfte fest davon ausgegangen, dass er ab dem 1. November 2006 zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes berechtigt gewesen sei. Erst im Jahre 2011 habe er zufällig erfahren, dass
über Jahre hinweg von der Beklagten erteilten Auskünfte fehlerhaft gewesen seien. Nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 27. Juni 2006 habe er nochmals selbst bei der zuständigen Behörde vorgesprochen und dort mit dem zuständigen Sachbearbeiter, Herrn W., gesprochen.
ser habe ihm ausdrücklich erklärt und bestätigt, dass er wegen Vollendung des 63. Lebensjahres ab dem 1. November 2006 nicht mehr
Leistung nach dem TV SozSich beziehen könne und werde. Das Wort "Hinzuverdienstgrenze" sei auch im Rahmen
ses Gespräches nicht gefallen.
Beklagte habe nicht nur seine Unterrichtung über
fehlende Rentenberechtigung unterlassen, sondern wider besseres Wissen sogar das genaue Gegenteil behauptet und ihm gegenüber geltend gemacht. Im Hinblick darauf stelle
von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Berufung der Beklagten sei unbegründet. Das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass
in der Protokollnotiz zu § 4 Ziffer 1 a TV SozSich vorgenommene Differenzierung nach der Wochenarbeitszeit im nachfolgenden Arbeitsverhältnis dem in § 4 Abs. 1 TzBfG normierten Benachteiligungsverbot widerspreche und daher unwirksam sei.
Überbrückungsbeihilfe sei ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, der nicht allein deshalb vollständig wegfallen oder unterschiedlich hoch bemessen werden dürfe, weil der betroffene Arbeitnehmer ein nachfolgendes Arbeitsverhältnis nur in Teilzeit ausübe. Eine sachliche Rechtfertigung für
vorgenommene Differenzierung nach der Wochenarbeitszeit gebe es nicht. Im Übrigen stehe ihm
streitgegenständliche Überbrückungsbeihilfe auch dann zu, wenn
tarifvertragliche Differenzierung nach der Wochenarbeitszeit im nachfolgenden Arbeitsverhältnis wirksam sein sollte. Allein aufgrund der vorsätzlich unrichtigen Belehrungen und Erklärungen der Beklagten habe er für
Zeit ab 1. November 2006 anderweitig disponiert und im Interesse einer Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit das mit der Firma Schneider bestehende Arbeitsverhältnis aufgekündigt und das neue Arbeitsverhältnis mit der Firma D. Parkhotel begründet. Dementsprechend sei er im Wege des Schadensausgleichs so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er korrekt über
wahre Rechtslage unterrichtet worden wäre. In
sem Fall hätte er sein Arbeitsverhältnis bei der Firma Sch. fortgesetzt und weiterhin
Überbrückungsbeihilfe bezogen. Randnummer 41 Der Kläger beantragt , Randnummer 42 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03. April 2012 - 7 Ca 1499/11 - abzuändern, soweit
Klage abgewiesen worden ist, und
Beklagte zu verurteilen, an ihn über den mit dem Urteil vom
Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 43
Beklagte beantragt , Randnummer 44 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. April 2012 - 7 Ca 1499/11 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und
Klage insgesamt abzuweisen,
Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 45
Beklagte erwidert, entgegen der Ansicht des Arbeitsgericht sei der Anwendungsbereich des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs.1 TzBfG nicht eröffnet, weil der Kläger bei den US-Streitkräften als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer tätig gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG nur
unmittelbaren arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien betreffe, könne auch keine Ausstrahlung der Norm auf Parallel- oder Folgearbeitsverhältnisse angenommen werden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts spreche auch Sinn und Zweck des Gesetzes nicht dafür, ehemalige Arbeitgeber bei der Gewährung nachvertraglicher Leistungen an das Diskriminierungsverbot zu binden. Zwar dürfe ein Arbeitgeber nachlaufende Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zur sozialen Absicherung des Arbeitnehmers nicht schlechter gestalten, weil ein Arbeitnehmer bei ihm in Teilzeit gearbeitet habe. Soweit aber an ein unterschiedliches Arbeitszeitniveau bei einem Drittarbeitgeber angeknüpft werde, so habe
s Bedeutung wegen der sozialen Schutzwürdigkeit. Im Übrigen würden
im Tarifvertrag zugesagten Leistungen nicht durch
früheren Arbeitgeber (USA), sondern durch sie selbst gezahlt. Mangels Arbeitgeberstatus sei sie selbst nicht Normadressat des § 4 Abs. 1 TzBfG. Jedenfalls sei
vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass
tarifliche Wochenarbeitszeit im Rahmen des TVAL II ursprünglich 42 Wochenstunden betragen habe, hätten
Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz festgelegt, dass zumindest eine hälftige Arbeit der ursprünglichen Vollzeittätigkeit erbracht werden müsse.
se anlässlich der späteren Absenkung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf 38,5 Stunden unverändert beibehaltene Grenzziehung sei nicht als willkürlich anzusehen. Mit der Protokollnotiz hätten
Tarifvertragsparteien vermeiden wollen, dass bei den Stationierungsstreitkräften vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer,
anschließend auf freiwilliger Basis bei einem Dritten ein Arbeitsverhältnis mit einer deutlich geringeren Arbeitszeit eingehen und entsprechend weniger verdienen würden, zu Lasten des Bundeshaushalts einen hohen Differenzbetrag als Überbrückungsbeihilfe in Anspruch nehmen könnten, obwohl der Hauptzweck, voll in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert zu werden, nicht erreicht worden sei.
Überbrückungsbeihilfe solle einen Anreiz darstellen, dass der Arbeitnehmer entweder eine anderweitige Beschäftigung mit einer Mindestarbeitszeit von 21 Stunden aufnehme oder zumindest der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stehe. Angesichts
ser Schranke von 21 Stunden hätten
Tarifvertragsparteien auf weitere materielle Einschränkungen bzw. auf ein Limit für
Höhe der Überbrückungsbeihilfe verzichtet. Falls man
se einzige Schranke für
Anspruchsgewährung im Falle eines neuen Arbeitsverhältnisses beseitigen würde, hätte
s von den Tarifvertragsparteien nicht gewollte Ausweitungen der Überbrückungsbeihilfe zur Folge. Aufgrund des den Tarifvertragsparteien zustehenden weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraums sei
in § 4 Ziffer 1a TV SozSich in Verbindung mit der Protokollnotiz geforderte Mindestarbeitszeit von 21 Stunden rechtmäßig, so dass
Voraussetzungen für eine Gewährung von Überbrückungsbeihilfe seit dem 1. November 2006 nicht mehr vorgelegen hätten. Eine Schadensersatzpflicht bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
vom Kläger abgegebene Begründung für
von ihm im Oktober 2006 ausgesprochene Eigenkündigung sei in sich widersprüchlich. Wenn sich der Kläger während des Bezugs der Überbrückungsbeihilfe keine Entgeltminderung habe leisten können, sei nicht nachvollziehbar, warum er nach Einstellung
ser Leistung seine anderweitigen Einkünfte durch seine Eigenkündigung mehr als halbiert habe. Sie sei davon ausgegangen, dass der Kläger ab dem 1. November 2006
vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehe. Weiterhin habe sie sich auch auf
Verjährungseinrede berufen dürfen. Sie habe lediglich ihre eigene Rechtsposition dargelegt,
sie bis zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2008 - 6 AZN 692/07 - vertreten habe. Jedenfalls habe sie eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger nicht verhindert. Schließlich berufe sie sich auf
tarifliche Ausschlussfrist des § 8 TV SozSich und den Einwand der Verwirkung. Randnummer 46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf
Sitzungsprotokolle und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 47
Berufungen beider Parteien sind zulässig.
jeweils gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519, 520 ZPO). Randnummer 48
Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, während
Berufung des Klägers unbegründet ist.
zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum vom
arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt.
se Anspruchsvoraussetzung hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig nicht erfüllt, weil er ab 1. November 2006 nicht mehr bei der Firma Sch. medizinische Badezusätze mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden, sondern nur noch mit einer monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei der Firma D. Parkhotel Kurhaus beschäftigt war. Randnummer 51 1.
Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Randnummer 52 Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei den US-Stationierungsstreitkräften wird vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 TzBfG nicht erfasst, weil er bei den US-Stationierungsstreitkräften nicht in Teilzeit, sondern in Vollzeit beschäftigt war. Randnummer 53 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, der das Diskriminierungsverbot aus § 4 der in
Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 aufgenommenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ( Rahmenvereinbarung ) umsetzt, darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Randnummer 54 Der persönliche Geltungsbereich
ses Diskriminierungsverbots richtet sich nach dem in § 2 TzBfG normierten Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, mit dem
in § 3 der Rahmenvereinbarung enthaltenen Begriffsbestimmungen übereinstimmen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist teilzeitbeschäftigt ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer als
eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ist. Vergleichbar ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 TzBfG ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit.
se Legaldefinition des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht den in § 3 der Rahmenvereinbarung enthaltenen Betriebsbestimmungen,
wie folgt lauten: Randnummer 55 "Im Sinne
ser Vereinbarung ist Randnummer 56 "Teilzeitbeschäftigter" ein Arbeitnehmer, dessen normale, auf Wochenbasis oder als Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraumes berechnete Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt; Randnummer 57 "vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter" ein Vollzeitbeschäftigter desselben Betriebs mit derselben Art von Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis, der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit/Beschäftigung tätig ist, wobei auch
Betriebszugehörigkeitsdauer und
Qualifikationen/Fertigkeiten sowie andere Erwägungen heranzuziehen sind." Randnummer 58 Aus der Begriffsbestimmung des vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers in § 4 Abs. 1 Satz 3 TzBfG bzw. § 3 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung ergibt sich, dass Vergleichsmaßstab und maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den persönlichen Geltungsbereich der Betrieb des betreffenden Arbeitgebers ist. Danach wird dem Arbeitgeber als Normadressat nur
Ungleichbehandlung der in seinem Betrieb teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten desselben Betriebes untersagt. Soweit der Arbeitgeber
in seinem Betrieb in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber anderen vollzeit- oder teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern desselben Betriebes schlechter behandelt, wird eine solche Ungleichbehandlung vom Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG nicht erfasst. Der Kläger war bei den US-Stationierungsstreitkräften in Vollzeit beschäftigt. Das (Vollzeit-)Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den Vereinigten Staaten von Amerika, das
Grundlage für den streitgegenständlichen Anspruch bildet, unterfällt daher nicht dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 TzBfG. Im Hinblick darauf, dass sich der aus § 4 Abs. 1 Satz 3 TzBfG ergebende Vergleichsmaßstab und Anknüpfungspunkt für das Diskriminierungsverbot auf den Betrieb des Arbeitgebers und seiner Rechtsbeziehung zu dem betreffenden Arbeitnehmer beschränkt, kommt eine Erstreckung des Anwendungsbereichs der Norm auf
vorliegende Fallgestaltung nicht in Betracht.
Frage, ob und inwieweit der Arbeitgeber gegenüber einem in seinem Betrieb vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers Leistungen zu dessen sozialer Absicherung zu erbringen hat, wenn
ser nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine anderweitige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnimmt und in
sem anderen Betrieb nunmehr - im Vergleich zu den Vollzeitbeschäftigten
ses anderen Betriebes - als Teilzeitbeschäftigter anzusehen ist, wird vom Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 TzBfG nicht erfasst ( vgl. hierzu auch BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 89, NZA-RR 2008, 386 ). Das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG wäre vielmehr nur dann anwendbar, wenn der Kläger bei den US-Stationierungsstreitkräften in Teilzeit beschäftigt gewesen wäre und aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung
in § 2 Ziffer 2 a TV SozSich festgelegte Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt hätte. Nach § 2 Ziff. 2 a TV SozSich haben Anspruch auf Leistungen nach
sem Tarifvertrag nur Arbeitnehmer,
im Zeitpunkt der Entlassung seit mindestens einem Jahr "vollbeschäftigt" sind, d.h. deren arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit gemäß der Protokollnotiz zu Ziff. 2 a mehr als 21 Stunden beträgt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei den US-Stationierungsstreitkräften
se Anspruchsvoraussetzung erfüllt, ist § 4 Abs. 1 TzBfG im Streitfall nicht einschlägig. Randnummer 59 2.
von den Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich getroffene Regelung führt zu keiner gleichheits- oder sachwidrigen Differenzierung,
1 GG verletzt. Randnummer 60 a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden.
Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet
Arbeitsgerichte jedoch dazu, solchen Tarifregelungen
Durchsetzung zu verweigern,
zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei steht den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit
ser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf
tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht ( BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 31, [juris] ).
Tarifvertragsparteien brauchen nicht
jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen; vielmehr genügt es, wenn sich für
getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt. Der Gleichheitssatz wird durch eine Tarifnorm nur verletzt, wenn
Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen,
so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen ( BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 24, NZA-RR 2008, 386 ). Im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit dürfen
Tarifvertragsparteien auch typisierende Regelungen treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf
Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf
generellen Auswirkungen der Regelung ( BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 32, [juris] ). Randnummer 61 b) Ausgehend von
sen Grundsätzen haben
Tarifvertragsparteien in § 4 Ziff. 1 a TV SozSich in Verbindung mit der entsprechenden Protokollnotiz keine Differenzierung vorgenommen,
Sich geht davon aus, dass Arbeitnehmer,
aus den in § 2 Ziff. 1 TV SozSich genannten Gründen entlassen werden, baldmöglichst wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden sollen (§ 3 TV SozSich). Dazu soll
Überbrückungsbeihilfe beitragen ( BAG 1. Oktober 1998 - 6 AZR 228/97 - Rn. 49, NZA 1999, 495 ). Nach § 3 Ziff. 1 TV SozSich soll der entlassene Arbeitnehmer möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden. Demgemäß hat sich der Arbeitnehmer nach § 3 Ziff. 2 Satz 1 TV SozSich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitssuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden. Ggf. hat er nach § 3 Ziffer 2 Satz 2 TV SozSich auch an beruflichen Bildungsmaßnahmen (Berufliche Fortbildung und Umschulung) teilzunehmen, soweit
s zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erforderlich ist. § 4 Ziff. 1 TV SozSich sieht vor, dass
Überbrückungsbeihilfe an den arbeitsfähigen Arbeitnehmer entweder zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte (§ 4 Ziff. 1 a TV SozSich) oder zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (§ 4 Ziff. 1 b TV SozSich) bezahlt wird. Verschafft der Arbeitnehmer sich keine derartigen Leistungen, erhält er grundsätzlich auch keine Überbrückungsbeihilfe. Daraus wird deutlich, dass
Überbrückungsbeihilferegelung einen Anreiz darstellen soll, damit der Arbeitnehmer entweder eine anderweitige Beschäftigung aufnimmt oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Als für den Tarifanspruch nicht ausreichend ist nach der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich eine anderweitige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 21 Stunden oder weniger anzusehen. Obwohl
Tarifparteien das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs somit erkannt haben, haben sie für
anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur eine Mindestarbeitszeit, nicht aber einen Mindestlohn vorgeschrieben. Daran sind
Gerichte gebunden ( BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 338/94 - Rn. 23, [juris] ).
vorgenommene Grenzziehung anhand des festgelegten Mindestbeschäftigungsumfangs entspricht dem verfolgten Normzweck, den entlassenen Arbeitnehmer möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder einzugliedern. Ohne den für Vollzeitbeschäftigte festgelegten Mindestumfang einer anderweitigen Beschäftigung könnte ein bei den US-Stationierungsstreitkräften vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden durch Aufnahme einer möglichst geringfügigen Beschäftigung mit einem entsprechend geringen Verdienst einen umso höheren Differenzbetrag als Überbrückungsbeihilfe beanspruchen, was dem vorgenannten Hauptzweck zuwiderlaufen würde. Soweit durch den festgelegten Mindestumfang eine entsprechende Anspruchsbegrenzung erreicht werden soll, ist unerheblich, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von bis zu 21 Stunden durchaus einen höheren Verdienst erzielen kann als ein Beschäftigter mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 21 Stunden.
Überbrückungsbeihilfe soll einen Anreiz dafür schaffen, dass vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine anderweitige (Vollzeit-)Beschäftigung im festgelegten Mindestumfang zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess aufnehmen. Im Hinblick auf den verfolgten Leistungszweck ist es nicht zu beanstanden, dass
Tarifvertragsparteien zur Begrenzung des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe keinen Mindestlohn, sondern eine Mindestarbeitszeit vorgeschrieben haben. Ob
Tarifvertragsparteien hiermit
gerechteste oder zweckmäßigste Lösung gefunden haben, unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle. Bei der vorgenommenen Grenzziehung haben sich
Tarifvertragsparteien an der damals im Geltungsbereich des TVAL II festgelegten tariflichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden orientiert und verlangt, dass ein Vollzeitbeschäftigter bei Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zumindest mehr als
hälftige Arbeitszeit zu erbringen hat.
se am dargestellten Zweck der Überbrückungsbeihilfe orientierte Grenzziehung ist sachlich vertretbar und bewirkt eine entsprechende Anspruchsbegrenzung.
Tarifvertragsparteien waren auch nicht gehalten, den festgelegten Mindestbeschäftigungsumfang anlässlich der späteren Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend zu verringern. II. Randnummer 63
Klageforderung ist auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten begründet. Randnummer 64 Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen (sekundären) Schadensersatzanspruch auf Erstattung der ihm für den streitgegenständlichen Zeitraum entgangenen Überbrückungsbeihilfe. Randnummer 65 1. Der Beklagten oblag keine Nebenpflicht zur Aufklärung bzw. rechtlichen Beratung des Klägers, deren Verletzung eine Haftung der Beklagten für den vom Kläger selbst herbeigeführten Anspruchsverlust nach § 280 Abs. 1 BGB begründen könnte. Grundsätzlich hat jeder Vertragspartner selbst für
Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Im Zeitpunkt der Unterrichtung des Klägers über
Einstellung der tariflichen Leistung bestanden für
Beklagte keine gesteigerten Aufklärungs- und Hinweispflichten.
Beklagte hat auch keine besondere Beratungspflicht übernommen. Der Kläger hatte
Beklagte nicht darüber informiert, dass er im Falle einer Einstellung der Überbrückungsbeihilfe nach Vollendung seines 63. Lebensjahres eine Arbeitszeitreduzierung beabsichtigt. Insbesondere hat er sie
sbezüglich nicht um eine Auskunft bzw. Beratung zur Ausrichtung seines künftigen Verhaltens gebeten. Dementsprechend hat
Beklagte dem Kläger auch hierzu keine falschen Auskünfte erteilt. Vielmehr hat
Beklagte den Kläger lediglich darüber unterrichtet, dass ihrer Ansicht nach
Voraussetzungen zum Bezug der vorgezogenen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt seien und deshalb der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Ziff. 1 c TV SozSich entfalle. Auch wenn
von der Beklagten vertretene Rechtsansicht zur Auslegung des § 8 Ziff. 1 c TV SozSich unzutreffend war, begründet
s noch keine Verletzung einer ihr obliegenden Auskunfts-, Hinweis- oder Aufklärungspflicht. Es wäre Sache des Klägers gewesen, selbst für
Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen und
Entscheidung der Beklagten zur Einstellung der Überbrückungsbeihilfe rechtlich bzw. gerichtlich überprüfen zu lassen. Randnummer 66 2. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob
Beklagte in Anbetracht der bereits ergangenen und ihr bekannten Rechtsprechung ( BAG 10. März 2005 - 6 AZN 1013/04 - ) mit ihrer gegenüber dem Kläger vertretenen Rechtsposition und der angekündigten Einstellung der Zahlung ihre Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) bzw. ihre Leistungstreuepflicht (Ankündigung einer Erfüllungsverweigerung) schuldhaft verletzt hat und
ses ggf. pflichtwidrige Verhalten für das zum Anspruchsverlust (Schaden) führende Vorgehen des Klägers (mit)ursächlich war. Jedenfalls ist der für eine Schadensersatzpflicht erforderliche Zurechnungszusammenhang nicht gegeben. Randnummer 67
tarifliche Anspruchsvoraussetzung einer anderweitigen Beschäftigung im Sinne der Protokollnotiz zu § 4 Ziffer 1 a TV SozSich hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt, weil er sein Arbeitsverhältnis mit der Firma Sch. medizinische Badezusätze selbst gekündigt und stattdessen eine Beschäftigung mit einer deutlich geringeren Arbeitszeit von lediglich 40 Stunden pro Monat aufgenommen hat. Zwar kommt eine Ersatzpflicht grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Schaden durch eine Handlung verursacht wird,
auf einem Willensentschluss des Geschädigten beruht. In einem solchen Fall ist aber Voraussetzung für einen zum Schadensersatz verpflichtenden Zurechnungszusammenhang, dass für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder dass
ses durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf
ses Ereignis darstellt ( BGH
zum Zwecke der sozialen Absicherung an den Arbeitnehmer gezahlt wird. Dementsprechend stellt es eine ungewöhnliche Reaktion des Klägers dar, dass er weder eine vorgezogene Altersrente in Anspruch genommen hat, noch einer anderweitigen Beschäftigung in zumindest bisherigem Umfang zur Erzielung eines ausreichenden Einkommens nachgegangen ist. Aus Sicht der Beklagten bestand für eine derartige Vorgehensweise überhaupt kein Anlass. Der Kläger hatte
Beklagte auch nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass er im Hinblick auf den ihm mitgeteilten Wegfall des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe keine Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente, sondern eine Arbeitszeitreduzierung durch Kündigung seines bisherigen und Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einer monatlichen Arbeitszeit von nur noch 40 Stunden beabsichtigt. Nach seinem eigenen Vortrag war dem Kläger bekannt, dass er
Überbrückungsbeihilfen nur beziehen kann, solange er ein Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 21 Stunden aufrecht erhält. Mit der Kündigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden war ihm dementsprechend auch bewusst, dass aufgrund seiner eigenen Vorgehensweise ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nunmehr unter keinen Umständen mehr in Betracht kommt. Damit hat er sich der Möglichkeit begeben, den von der Beklagten eingenommenen Standpunkt zu hinterfragen bzw. sich zumindest unter Offenlegung der von ihm beabsichtigten Vorgehensweise im Hinblick auf mögliche nachteilige Folgen rückzuversichern.
ohne Rücksprache mit der Beklagten getroffene Entscheidung zur Reduzierung seiner Arbeitszeit und seines Einkommens aus einer anderweitigen Beschäftigung beruhte auf dem freien Entschluss des Klägers, so dass der erst hierdurch endgültig herbeigeführte Anspruchsverlust als geltend gemachter Schaden der Beklagten nicht zugerechnet werden kann. Randnummer 68
Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 69
Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.