Ausgleichsklausel - gerichtlicher Vergleich - Bezugnahme - Aufhebungsvertrag Orientierungssatz 1. Wird durch einen gerichtlichen Vergleich in einem Rechtsstreit, in dem die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags insgesamt und nicht nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen in Streit steht, der Aufhebungsvertrag einschränkungslos in Bezug genommen - allein ergänzt um eine Abfindungszahlung - führt dies zur weiteren Geltung des Aufhebungsvertrags. (Rn.33) 2. Eine einseitige Vertragsgestaltung zur missbräuchlichen Durchsetzung eigener Interessen auf Kosten des Arbeitnehmers liegt nicht vor, wenn der Verzicht nicht nur Ansprüche des Arbeitnehmers, sondern auch eventuelle Gegenansprüche des Arbeitgebers erfasst. (Rn.44) 3. Die Abfindung in einem Vergleich ist zwar primär Gegenleistung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleichwohl werden im Rahmen der Verhandlungen über die Abfindungshöhe auch andere Faktoren berücksichtigt, etwa streitige Ansprüche. Der im Vergleich vorgesehene Anspruchsverzicht bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Abfindung führt damit nicht zu einem kompensationslosen Verlust von Ansprüchen ohne sachlichen Grund. Der sachliche Grund liegt in dem Zweck, das Arbeitsverhältnis abschließend zu bereinigen und alle Ansprüche zu erledigen. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 25. April 2012, 4 Ca 2684/11, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.04.2012, Az.. 4 Ca 2684/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung. Randnummer 2 Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 18.09.2009 (Bl. 23 ff. d. A.) bei der XY GmbH als Leiter Controlling beschäftigt. Neben einem festen, in 12 gleichen Teilbeträgen zu zahlenden Jahresgehalt sieht Ziffer 3 b des Arbeitsvertrages eine erfolgsabhängige Vergütung wie folgt vor: "b. Randnummer 3 Zusätzlich zum festen Gehalt erhält Herr A. eine erfolgabhängige Vergütung. Berechnungsgrundlage ist die Erreichung individueller Ziele als auch Ziele des Unternehmens. Die genaue Berechnungsgrundlage, wird mit Herrn A. bis spätestens April 2009 besprochen und vereinbart (generelles Berechnungsschema s. Anlage, wobei 20.000 EUR einem Zielerreichungsgrad von 100 % entsprechen). Die Ziele werden üblicherweise im November/Dezember des Vorjahres in Absprache mit dem Vorgesetzten vereinbart, die Auszahlung erfolgt jährlich innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der geprüften Jahresbilanz." Randnummer 4 Zum Abschluss einer Zielvereinbarung kam es nicht. Randnummer 5 Am 01.12.2009 wurde über das Vermögen der XY GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte trat mit dem 08.12.2009 die Betriebsnachfolge dieser in Liquidation befindlichen Gesellschaft an. Randnummer 6 Unter dem Datum "07.12.2009" unterzeichneten der Kläger und die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der XY GmbH einen Aufhebungsvertrag, in dem es auszugsweise heißt: Randnummer 7 „1. Die Parteien vereinbaren im gegenseitigen Einvernehmen, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2010 unter Einhaltung der Kündigungsfrist wegen Insolvenz der XY sein Ende findet. Randnummer 8 2. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat Herr H. Anspruch auf die vertragliche, monatliche Vergütung bzw. dem ihm zustehenden Urlaubsanspruch von 2,5 Tagen monatlich. Randnummer 9 [...] Randnummer 10 5. Mit der Erfüllung dieses Aufhebungsvertrags sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung abgegolten. Dies gilt für alle Ansprüche der Beteiligten gleich welcher Art bzw. aus welchem Rechtsgrund.“ Randnummer 11 Ziffer 2 des Aufhebungsvertrags wurde auf Wunsch des Klägers aufgenommen, nachdem die Insolvenzverwalterin gegenüber dem Kläger mit vertragswidriger Einstellung der Lohnzahlung gedroht hatte für den Fall, dass der Kläger den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet. Randnummer 12 Der Kläger focht den Aufhebungsvertrag am 13.04.2010 unter anderem wegen widerrechtlicher Drohung an und hielt ihn zudem wegen Umgehung des § 613 a BGB für unwirksam. Er hat ferner die Auffassung vertreten, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages Betriebsnachfolgerin der XY GmbH gewesen sei, so dass der von der Insolvenzverwalterin unterzeichnete Aufhebungsvertrag keine Rechtswirkungen zwischen den Parteien hätte entfalten können. Randnummer 13 Über die Wirksamkeit dieses Aufhebungsvertrags führten die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sodann einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Koblenz (- 4 Ca 591/10 -), der im Berufungsverfahren vor dem LAG Rheinland-Pfalz durch Vergleich vom 3. März 2011 (- 11 Sa 620/10 -) erledigt wurde. In dem Vergleich vereinbarten die Parteien, soweit hier von Bedeutung (Bl. 31 d.A): Randnummer 14 „1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 7. Dezember 2009 mit Ablauf des 31. März 2010 beendet worden ist. 2. Für den Verlust des sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an den Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 9,10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 40.000,00 EUR brutto. 3. [Kosten des Rechtsstreits] 4. [Erledigung des Rechtsstreits]" Randnummer 15 Der Kläger vertritt die Auffassung, die XY GmbH bzw. die Beklagte hätten mit ihm pflichtwidrig keine Zielvereinbarung getroffen. Die mutmaßlich gesetzten Ziele wären in vollem Umfang erreicht worden. Deshalb stehe ihm als Schadensersatz zeitanteilig die erfolgsabhängige Vergütung für 2009 und 2010 zu. Für diese Verbindlichkeit hafte die Beklagte nach § 613 a Abs.1 BGB. Randnummer 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.04.2012, Az: 4 Ca 2684/11 (Bl. 153 ff. d. A.). Randnummer 17 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung von 9.624,00 EUR brutto nebst gesetzlicher Verzugszinsen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt: Randnummer 18 Durch den gerichtlichen Vergleich vom 03.03.2011 hätten die Parteien auf den Aufhebungsvertrag mit Datum vom 07.12.2009 insgesamt und einschränkungslos und damit unter Einschluss der Abgeltungsklausel in Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages Bezug genommen. Der gerichtliche Vergleich stelle sich als Bestätigung des Aufhebungsvertrages dar; er sei ungeachtet evtl. Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe erneut wirksam vereinbart worden. Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages enthalte auch eine wirksame Abgeltungsklausel. Eine Kontrolle an den Maßstäben des AGB-Rechts finde bereits deshalb nicht statt, weil die Geltung des Aufhebungsvertrages im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart und damit im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt worden sei. Auch der Inhalt des ursprünglichen Aufhebungsvertrages sei zwischen den Parteien ausgehandelt worden, da Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages auf Wunsch des Klägers hin aufgenommen worden sei. Die Abgeltungsklausel in Ziffer 5 erfasse auch die erfolgsabhängige Vergütung. Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages erfasse nur die vertragliche monatliche Vergütung. Bei der erfolgsabhängigen Vergütung nach Ziffer 3 des Arbeitsvertrages handele es sich aber um eine jährliche Zahlung und nicht um eine monatliche Vergütung. Randnummer 19 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 04.05.2012 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 04.06.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.07.2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 11.09.2012, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 186 ff., 237 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend: Randnummer 20 Im gerichtlichen Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht die Aufhebungsvereinbarung insgesamt in Bezug genommen worden. Den Parteien sei es im Hinblick auf die Vereinbarung einer Abfindung lediglich darum gegangen, einen Rechtsgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zu vereinbaren. Es sei den Parteien daher ausschließlich um die Beendigungswirkung des Aufhebungsvertrages gegangen. Da der Aufhebungsvertrag ungeachtet des in ihm enthaltenen Unterzeichnungsdatums tatsächlich erst am 08.12.2009 zustande gekommen sei, habe er schlichtweg keinerlei Rechtswirkungen zwischen den Parteien entfaltet. Die Parteien hätten mit dem Vergleich insoweit klargestellt, dass das Vertragsverhältnis unbeschadet der fehlenden Arbeitgebereigenschaft der Insolvenzverwalterin zum Zeitpunkt der tatsächlichen Unterzeichnung des Vertrages durch den Aufhebungsvertrag mit dem 31.03.2010 seine Beendigung gefunden hatte. Randnummer 21 Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht auch von der Wirksamkeit der Abgeltungsklausel ausgegangen. Der Aufhebungsvertrag sei im Termin vor dem Landesarbeitsgericht am 03.03.2011 selbst nicht noch einmal ausgehandelt worden. Es sei zwar zutreffend, dass seinerzeit Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages auf Wunsch des Klägers aufgenommen worden sei. Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages indessen sei nicht ausgehandelt worden. Da der Aufhebungsvertrag keinerlei Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes enthalten habe, stelle die Ausgleichsklausel eine unangemessene Benachteiligung dar. Zudem verstoße sie gegen das Transparenzgebot, da sie nicht erkennen lasse, welche Ansprüche bereits wegen einer rechtlichen Unverzichtbarkeit von ihr nicht erfasst würden. Zudem sei der Kläger davon ausgegangen, dass mit Nr. 2 des Vertrages sämtliche Vergütungsansprüche bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zu befriedigen seien. Ein Verzicht auch auf unstreitig bestehende Ansprüche entspreche nicht dem Willen der Parteien. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 unter Abänderung des am 25.04.2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz -4 Ca 2684/11- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.624,-- € brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu bezahlen. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 02.08.2012, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 215 ff. d. A.), als zutreffend. Dem vor dem Landesarbeitsgericht am 03.03.2011 geschlossenen Vergleich lasse sich nicht entnehmen, dass der Aufhebungsvertrag nur hinsichtlich seiner Ziffer 1 in Bezug genommen werden sollte. Der Beklagten sei es gerade auch darum gegangen, alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien zu erledigen. Zutreffend sei das Arbeitsgericht auch von einem Aushandeln der Vertragsbedingungen ausgegangen. Nicht nur Ziffer 2, sondern auch Ziffer 3 seien auf Wunsch des Klägers in den Aufhebungsvertrag aufgenommen worden. Aus den handschriftlichen Notizen auf dem ersten Entwurf eines Aufhebungsvertrages (Bl. 230 d. A.) ergebe sich, dass der Kläger sehr wohl erkannt habe, welche Konsequenz der Aufhebungsvertrag für den streitgegenständlichen Bonusanspruch haben würde. Selbst bei einer Kontrolle der Klausel an den Maßstäben des AGB-Rechts sei diese nicht zu beanstanden. Randnummer 27 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 28 Die Berufung ist zulässig, Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. Randnummer 29 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Ein eventueller Anspruch des Klägers ist in Folge des gerichtlichen Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht vom 3.3.2011 im Verfahren Az. 11 Sa 620/10 in Verbindung mit Ziff. 5 des Aufhebungsvertrags mit Datum vom 7.12.2009 ausgeschlossen. Es kann deshalb dahinstehen, ob dem Kläger die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Zielvereinbarung der Sache nach zustünden. Randnummer 30 1. Ziff. 5 des Aufhebungsvertrags erfasst zunächst die vom Kläger nunmehr verfolgten Ansprüche. Bei diesen handelt es sich nicht um Bestandteile der in Ziff. 2 des Aufhebungsvertrags genannten vertraglichen, monatlichen Vergütung. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger nicht die Zahlung der eigentlichen, von einer Zielvereinbarung abhängigen vertraglichen Bonuszahlung begehrt, sondern Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung. Das Arbeitsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst ein eigentlicher Bonus-Anspruch nicht Teil der monatlichen Vergütung wäre, sondern vertraglich als jährliche Sonderzahlung ausgestaltet ist. Randnummer 31 2. Die Regelungen des Aufhebungsvertrages vom 7.12.2009 und auch Ziff. 5 sind Inhalt einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geworden. Randnummer 32
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