Verkehrssicherungspflicht: Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf dem Kundenparkplatz einer Bäckerei Leitsatz Öffentliche Parkplätze müssen nicht insgesamt schnee- und eisfrei gehalten werden. Glättestellen sind hinzunehmen, falls sie den Weg nicht vollständig versperren und gemieden werden können. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss dabei nicht gewährleistet sein. Es kann sogar hinnehmbar sein, wenige Schritte auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe verkehrssichere Flächen erreicht werden. (Rn.10) Orientierungssatz 1. Zitierung: Festhaltung OLG Koblenz, 10. Januar 2012, 5 U 1418/11, NJW 2012, 1667. (Rn.10) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist. Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, kein Datum verfügbar, 15 O 233/11 Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken: Gründe Randnummer 1 1. Der Beklagte betreibt eine Bäckerei. Dort wollte die Klägerin am 24.12.2010 einkaufen. Dazu hatte sie mit ihrem Ehemann gegen 8.15 Uhr den Kundenparkplatz angefahren. Von dort aus wollte sie sich ihrer Darstellung nach in das benachbarte Ladengeschäft des Beklagten begeben. Dabei sei sie nach etwa 5 m Fußwegstrecke bei schlechten Lichtverhältnissen auf einer im Durchmesser zumindest 3 m großen Eisfläche ausgeglitten und gestürzt. Der Beklagte habe, auch wenn der Parkplatz weithin von Schnee geräumt gewesen sei, seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt. Nachfolgend war die Klägerin, die mitgeteilt hat, sich Frakturen des Schienbeins und des Wadenbeins zugezogen zu haben, die bis heute noch nicht vollständig ausgeheilt seien, für eine Woche in stationärer Behandlung und, wie sie weiter vorgetragen hat, über mehrere Monate hinweg nicht in der Lage, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und den Haushalt zu führen. Randnummer 2 Nach dem Vorbringen des Beklagten, der die Schilderung der Klägerin durchweg bestritten hat, war an der behaupteten Unfallstelle hinlänglich gestreut. Die Klägerin habe untaugliches Schuhwerk gehabt und sei unvorsichtig gewesen. Randnummer 3 Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin einen fünfmonatigen Verdienstausfall von insgesamt 1.950 €, einen Haushaltsführungsschaden von 8.840,63 €, nicht anderweitig erstattete Heilbehandlungskosten von 508,15 €, die Beschädigung einer Hose im Wert von 30 €, eine Kostenpauschale von 25 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von einerseits 899,40 € wegen der Verfolgung dieser Ansprüche und von andererseits 272,87 € im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage ihres Rechtsschutzversicherers geltend gemacht. Außerdem hat sie die Feststellung der weitergehenden Haftung des Beklagten begehrt. Randnummer 4 Dem ist das Landgericht nicht gefolgt. Es hat die Klage abgewiesen, weil nicht zu erkennen sei, dass man den Bäckerladen nicht ungefährdet hätte erreichen können. Der Beklagte sei nicht gehalten gewesen, den Parkplatz lückenlos von Eis zu befreien oder abzustumpfen. Unabhängig davon treffe die Klägerin ein ganz erhebliches Eigenverschulden. Randnummer 5 Das greift die Klägerin mit der Berufung an. Sie erneuert das Klageverlangen, wobei sie den Feststellungsantrag durch den Antrag ersetzt, den Beklagten zur Zahlung eines mit mindestens 15.000 € zu beziffernden Schmerzensgelds zu verurteilen. Ihrer Meinung nach hat das Landgericht die Schadensverantwortlichkeiten falsch eingestuft. Randnummer 6 2. Damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Es muss bei der abweisenden Entscheidung des Landgerichts verbleiben. Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.