beamtenrechtlichen Grundsätzen ausgestattetes Dienstverhältnis übernommen wird, führt die Dienstunfähigkeit nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (Rn.80)
folgend die Beklagte - am
beamtenrechtlichen Grundsätzen ausgestattetes Dienstverhältnis übernommen. Sein Tätigkeitsbereich ist der Aufgabenkreis eines ‚Verbandsreferenten im Dezernat Betriebswirtschaft und Organisation.‘ [...] Randnummer 6 § 2 Für das Dienstverhältnis gelten die tariflichen Bestimmungen für Angestellte in der jeweils für die Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz oder dessen Funktionsnachfolger maßgebenden Fassung; [...]. Randnummer 7 § 3 Abweichend von den §§ 1 und 2 gilt folgendes: Randnummer 8 1. Der Verband verpflichtet sich, dem Angestellten im Falle einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Dienstunfähigkeit die Vergütung einschließlich der Verbandszulage ohne zeitliche Begrenzung bis zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, längstens jedoch bis zu seinem Eintritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand weiterzuzahlen. Er verpflichtet sich ferner, den Angestellten bei seinem Eintritt oder bei seiner Versetzung in den Ruhestand und im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen Versorgung
Maßgabe der jeweils für die Beamten des Landes Rheinland-Pfalz geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften zu gewähren; für den Eintritt und die Versetzung in den Ruhestand gelten die jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften für die Beamten des Landes Rheinland-Pfalz entsprechend. Randnummer 9 Die tariflichen Vorschriften über die Gewährung eines Übergangsgeldes finden keine Anwendung. Randnummer 10
den entsprechenden Vorschriften des Beamtengesetzes Rheinland-Pfalz erhalten.“ Randnummer 14 Die vom Kläger zuletzt innegehabte Abteilungsleitung Personalwirtschaft und Verhaltenstraining war verantwortungsvoll und mit Aufgaben der Koordination und Gesamtkonzeption des Verhaltenstrainings verbunden, d.h. mit der Akquisitionen von Verhaltenstrainings im Einzelfall, mit der Koordination und Gesamtkonzeption der fachlichen Veranstaltungen im Bereich Personal einschließlich der Akquisition im Einzelfall, mit der Koordination und Gesamtkonzeption von Potenzialanalyseseminaren sowie deren Akquisition im Einzelfall, mit der Koordination und Gesamtkonzeption von Projektarbeit im Personalbereich sowie deren Akquisition und mit der Koordination und Gesamtkonzeption im Rahmen der Personalarbeit der Mitgliedssparkassen sowie der Akquisition von Auswahlverfahren im Einzelfall. Bei Wahrnehmung der beschriebenen Leitungsaufgaben besteht ein unvermeidlicher Zeit- und Termindruck. Randnummer 15 Der Kläger - der den Beklagtenansprüchen stets zuverlässig und unter Wertschätzung
Innen und Außen genügt hatte - erlitt im April 2006 einen Herzinfarkt, sodass er vom
Behauptung der Beklagten) Schlaganfall mit mehrwöchigem Koma. Der Kläger war abermals für ein halbes Jahr arbeitsunfähig (vom
ärztlichem Plan wieder eingegliedert. Der im September 2009 festgestellte Grad der Behinderung von 40 nimmt auf eine eingeschränkter Beweglichkeit der linken Hand, eine linksseitig armbetonter Schwäche, ein hirnorganisches Syndrom
Hirninfarkt, eine koronare Herzkrankheit sowie Rhythmusstörungen und Bluthochdruck Bezug (Bl. 48 ff. d.A.). Randnummer 16 Ab 5. Januar 2009 versah der Kläger bei der Beklagten wieder vollschichtig Dienst. Ob und inwieweit dabei Auffälligkeiten im Auftreten und Verhalten vorkamen, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte wandte sich jedenfalls im April 2009 an den im Betrieb eingesetzten Gesundheitsförderer, der Beschäftigte der Beklagten in Gesundheitsfragen berät - soweit dies gewünscht wird.
anfänglichem Kontakt lehnte der Kläger diese Form der Beratung jedoch ab. Auch ein im Mai 2009 geführtes Gespräch zur Klärung der Arbeitsfähigkeit blieb zwischen den Parteien ohne Ergebnis. Am 3. Juni 2009 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, dass er sich wegen Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten mit
teiligen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb wie auch
außen einer amtsärztlichen Untersuchung stellen möge (Bl. 52 f. d.A.). (Spätestens) seither ist der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Mit Schreiben vom
Schlaganfall und kardialer Dekompensation mit guter Rückbildung im Rehabilitationsverlauf. Die Untersuchung zeigte noch leichte Schwächen [in] der Konzentrationsfähigkeit, die bei langsamer Arbeitsweise ausreichend kompensiert werden können. Unter Zeitdruck oder Stressbelastung lässt die Konzentration
mit zunehmender emotionaler Anspannung. Herrn … wurden die Untersuchungsergebnisse mitgeteilt mit der Empfehlung, den Leistungsdefiziten sowohl bei der Aufgabenbearbeitung als auch beim Umgang mit Kollegen Rechnung zu tragen. Randnummer 19 Aus amtsärztlicher Sicht ist bei Herrn … eine ausreichende psychophysische Belastbarkeit für die bisherige Tätigkeit gegeben, sofern die Möglichkeit besteht, Zeit- und Termindruck bedarfsweise zu reduzieren. Ein Wechsel auf eine Verweisungstätigkeit ist ebenfalls möglich.“ Randnummer 20 Unter dem
dem ein früherer Sitzungstermin des Gremiums im Februar 2010 ausgefallen war, befand der zuständige Verwaltungsrat der Beklagten am
suchte. Unter dem
dem die Beklagte dies mit Hinweis auf eine wirksame Zurruhesetzung zum
zuvollziehen. Er sei weder dauerhaft dienstunfähig, noch sei dies durch ein amtsärztliches Gutachten belegt. Soweit die Beklagte dem Attest der Wert einer nicht dauerhaften Einsetzbarkeit wegen psycho-physischer Überforderung beimesse, beziehe sich auf einen rein hypothetischen Fall. Eine gegenwärtige Dienstunfähigkeit bestehe schon
dem Wortlaut der Gutachten nicht. Die Beklagte bringe zudem nicht ausreichend vor, was sie an einer Regulierung des Zeit- und Termindrucks hindere. Mit Nichtwissen bestreite er die ordnungsgemäße Beteiligung des Beklagtenpersonalrats, der bei einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 78 LPersVG Rheinland-Pfalz (Auffangtatbestand) i.V.m. § 79 Abs. 2 Nr. 16 LPersVG Rheinland-Pfalz zwingend einzubeziehen sei. Randnummer 26 Weil schon das Gespräch vom
dem er seine Arbeit im Januar 2009 ohne ärztliche Überprüfung wieder aufgenommen habe - zu mehreren Verhaltensauffälligkeiten mit negativer Auswirkung auf den Dienstbetrieb sowie ihr (der Beklagten) Erscheinungsbild gekommen sei. Beispielsweise sei Arbeit liegen geblieben oder erst erheblich verzögert erledigt worden, es hätten Dritte den klägerischen Arbeitsplatz in chaotischem Zustand vorgefunden, weil jede freie Fläche mit zentimeterhohen Unterlagen bedeckt gewesen sei. Ferner sei der Kläger sehr reizbar gewesen und habe sich ständig über belanglose Kleinigkeiten aufgeregt oder Wut zum Ausdruck gebracht bzw. laut geschimpft. Es sei häufiger zu - intern wie extern - unangemessenen Äußerungen über Kolleginnen und Kollegen sowie Dritte selbst unter Verwendung von Begriffen wie „Arschloch“, „Blödmann“ oder „Verbandsidioten“ gekommen. Abteilungskolleginnen und -Kollegen seien des Öfteren damit befasst gewesen, die Beklagte vor negativem Erscheinungsbild durch Klägeraktivitäten zu bewahren, indem sie interne wie externe Schreiben zurückgegeben hätten, um über Formulierungen nochmals
zudenken oder diese zu entschärfen, wenn sie problematisch waren, bzw. Telefonate verschoben, wenn sich Auffälligkeiten beim Kläger gezeigt hätten. Der Kläger habe zudem selbst verfasste Schriftstücke ohne Einbindung von Kollegen oder Vorgesetzten und unter Verkennung seiner Kompetenzen verschickt. Namentlich habe er bei verweigerten Zweit-Unterschriften auf nicht angemessenen Schreiben diese selbst unterzeichnet und versandt, was bei zwei Schreiben (an den Deutschen S- und G-verband bzw. die Deutsche S-akademie) zu einem sehr negativen Eindruck geführt habe. Außerdem habe sich der Kläger des Öfteren sehr zerstreut gezeigt, habe häufig Unterlagen gesucht oder neu angefordert bzw. E-Mails mehrfach ohne den angekündigten Anhang verschickt (Beweis: Zeugnis D P). Randnummer 33 Konkret hervorzuheben seien zwei Vorfälle. Einmal habe der Kläger den Referenten eines anderen S-verbandes für die Durchführung eines Fachseminars (Eignungsdiagnostik) gewonnen, wobei es
anfänglicher Honorarabstimmung im
hinein zu Schwierigkeiten mit der Honorarhöhe gekommen sei, bei welcher der direkte Vorgesetzte des Klägers (Herr P) diesen jedoch angewiesen habe, kein klärendes Schreiben an den Verbandsgeschäftsführer des anderen S-verbandes zu schicken, sondern die Honorarfrage mit dem Referenten zu klären. Der Kläger habe gleichwohl - allerdings ohne dass der Beklagtengeschäftsführer dies abgezeichnet gehabt habe - ein Schreiben aufgesetzt. Schlussendlich habe der Referent den Unterricht nicht als Nebentätigkeit, sondern als Leistung der S-akademie gegen sich gelten lassen müssen, so dass es bei den bisherigen Aufwendungen geblieben und das Honorar an die S-akademie und nicht an den Referenten abzuführen gewesen sei (was für den Referenten ungünstiger ausfalle). Per E-Mail vom
her als Retter dasteht.“ (Zeugnis Herr W, Herr P). Randnummer 34 Zum anderen habe der Kläger bei einem Seminar vom 20. März 2009 zum Thema S-wahlordnung, abgehalten von einem Mitarbeiter des mit der S-aufsicht betrauten Ministeriums, schon bei der Teilnehmerbegrüßung den Eindruck vermittelt, dass er eigentlich einen anderen Dozenten lieber gehabt hätte, nicht aber habe verhindern können, dass der Ministeriumsmitarbeiter nunmehr Dozent sei. Dies habe zu Rückfragen von Seminarteilnehmern wie seitens des Dozenten an eine ihrer (der Beklagten) Mitarbeiterin geführt. Der Kläger habe sich schon im Vorfeld des Seminars geärgert gehabt, dass kein interner, sondern ein externer Dozent ausgewählt worden sei (Zeugnis Frau M). Randnummer 35 Der Kläger könne vor diesem Hintergrund nicht mehr für dienstfähig erachtet werden, die Tätigkeit eines Abteilungsleiters Personalwirtschaft und Verhaltenstraining auszuüben (Beweis sachverständiges Zeugnis Dr. D, ärztliches Sachverständigengutachten). Eine Reduzierung des Zeit- und Termindrucks sei innerhalb seines Aufgabenfeldes nicht möglich. Auch könne dem Kläger keine vergleichbare, seinem gesundheitlichen Zustand Rechnung tragende Stelle übertragen werden. Eine solche sei weder kurz- oder mittelfristig verfügbar. Ferner gäbe es keine geeigneten freien Stellen in niedrigeren Entgeltgruppen, da der Stellenplan für das Wirtschaftsjahr 2010 freie Planstellen nur mit speziellen fachlichen Eignungen ausweise, welche der Kläger entweder nicht besitze, oder deren Ausübung dem Kläger nicht zumutbar sei. Randnummer 36 Sie habe,
dem der Kläger auf sie seit dem
dem er seinen „Widerspruch“ gegen das Ausscheiden bekundet habe, hieraus nicht die nötigen Konsequenzen gezogen, insbesondere nicht im Wege der Klageerhebung, sondern habe vielmehr auf einen eigenen Neuanfang aufmerksam gemacht. Eine Rückversetzung sei der Beklagten zudem auch konkret unzumutbar (wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 77-80 d.A. Bezug genommen). Randnummer 38 Der Kläger hat gegen das ihm am
ihrem Versuch, eine Weiterbeschäftigung an bestimmtem Arbeitsplatz zu erzwingen, einstmals erhalten hätten - eingesetzt werden solle (Zeugnis Herr S). Als der Kläger hierbei auf einem Einsatz im ursprünglichen Tätigkeitsbereich beharrt habe, sei von der Beklagten erwogen worden, dass der Kläger eine Versetzung in den Ruhestand zum Ablauf des
Kenntnis des Klägers dessen (ehemalige) Position bereits zum Zeitpunkt seiner Freistellung im Juni 2009 neu besetzt worden. Freilich habe die Beklagte in der Besprechung vom
teile folgen könnten (wie etwa die Verringerung der Dienstbezüge auf ca. 80 %) - drucktechnischen Hervorhebung. Die Norm sei außerdem inhaltlich überraschend, weil das Kündigungsrecht in § 3 Nr. 4 gesondert bestimmt sei. Randnummer 45 Der Kläger sei des Weiteren nicht dauerhaft dienstunfähig. Die amtsärztliche Begutachtung habe eine Dienstfähigkeit bei bedarfsweiser Reduzierung des Zeit- und Termindrucks bestätigt. Im Rahmen der arbeitsvertraglichen Treuepflicht sei die Beklagte gehalten, diesem Attest Rechnung zu tragen. Randnummer 46 Die Beklagte habe zudem das gebotene Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeitsvoraussetzungen einzuhalten gehabt. Wäre der Kläger Beamter hätte er sich gegen die Versetzung in den Ruhestand mit Widerspruch und Vorverfahren wenden können. Vergleichbare Einwendungen habe er vorliegend auch frist- und formgerecht angebracht, ohne dass die Beklagte darauf geantwortet hätte. Ein Verlust der klägerseitigen Beanstandungsrechte könne schon aufgrund des Vergleichs zum Beamtenrecht nicht angenommen werden. Randnummer 47 Von einer Verwirkung sei alsdann auch wegen des Zeugnisbegehrens des Klägers vom 6. Dezember 2010 nicht auszugehen, da selbst im ruhenden Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses bestehe. Der Kläger habe darüber hinaus auch nicht den Eindruck vermittelt, an der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses nicht weiter interessiert zu sein. Auch schwebende Vergleichsverhandlungen ließen - wie § 111 Abs. 2 ArbGG zeige - die
trägliche Klärung von Beendigungsrechten durch die Gerichte für Arbeitssachen zu. Randnummer 48 Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, Randnummer 49 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.05.2011 Az. 2 Ca 141/11 abzuändern und
dem Gespräch vom
Ausscheiden zum
den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht (BAG 15.5.2012 - 3 AZR 469/11 - Rn. 12, juris). Der Kläger hat schon mit seiner Klageschrift eine vorgerichtliche Aufforderung vom
2 Nr. 2 ZPO muss der Kläger eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis i.S.d. § 308 Abs. 1 ZPO keinem Zweifel unterliegt und über die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 Abs. 1 ZPO; BAG 13.6.2012 10 AZR 313/11Rn. 16, juris). Der Zusatz „über den 30.06.2010 hinaus“ zeigt - neben dem vorgenannten Gegenstand des Fortbestands - mit hinreichender Deutlichkeit auf, dass es dem Kläger um die Klärung der Ruhestandsversetzung vom 9. Juni 2010 zum Ablauf des 30. Juni 2010 im Sinne des unveränderten Bestands geht. Die Antragsfassung weist keinen punktuellen Streitgegenstand i.S.d. Befristungskontrollklage
BfG oder der Kündigungsschutzklage
G auf, sondern vielmehr den einer allgemeinen Feststellungsklage (vgl. BAG 6.4.2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 13, NJW 2011, 2748). Randnummer 63
Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt (Zeitmoment) und dass Umstände vorliegen, aufgrund derer sein Gegner annehmen durfte, er werde gerichtlich keinesfalls mehr belangt werden (Umstandsmoment). Vielmehr muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auch das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die Klage schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (Zumutbarkeit; BAG 13.7.2010 - 9 AZR 287/09 - Rn. 21, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 47). Randnummer 66 (a) In Fällen des festzustellenden Fortbestands eines Arbeitsverhältnisses kann es gerechtfertigt sein, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Zeitspanne, in der ein Vertrauenstatbestand für die Nichterhebung einer auf die Feststellung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Klage geschaffen wird, zeitlich enge Grenzen zu setzen (BAG 24.5.2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 22, juris). Allerdings muss aus rechtsstaatlichen Gründen
4 GG zugleich darauf geachtet werden, dass durch die Annahme einer Verwirkung der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert wird (BAG 25.11.2010 - 2 AZR 323/09 - Rn. 20, NZA 2011, 821). Wann das Zeitmoment mithin erfüllt ist, steht deshalb nicht schematisch fest, sondern ist im Einzelfall zu klären (BAG 15.12.2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 32; NZA 2006, 791). Selbst eine Spanne von sechs Monaten kann indes nicht schon regelmäßig als eine das Zeitmoment erfüllende Frist angesehen werden (BAG 20.5.1988 - 2 AZR 711/87 - zu II 2 der Gründe, NZA 1989, 16). Randnummer 67 (b) Weiter setzt das Umstandsmoment voraus, dass der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Der Berechtigte muss deshalb unter Umständen untätig geblieben sein, unter welchen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (BAG 25.11.2010 - 2 AZR 323/09 - Rn. 20, NZA 2011, 821). Des Weiteren muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts unzumutbare
teile entstehen können (BAG 25.11.2010 - 2 AZR 323/09 - Rn. 20, a.a.O.). Randnummer 68 (c) Besondere Umstände, aufgrund derer aus Vertrauensschutzgesichtspunkten unzumutbar erscheinen kann, sich im Rahmen eines Rechtsstreits auf das Klagebegehren noch einzulassen oder zu verteidigen, können etwa solche sein, dass der Verpflichtete im berechtigten Vertrauen darauf, der Berechtigte werde seine Rechte nicht mehr geltend machen, Beweismittel vernichtete (BAG 24.5.2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 23, juris). Randnummer 69
den Vorschriften gewährt, welche beamtenrechtlich
2, 3 LBG Rheinland-Pfalz in der bis 31. August 2010 geltenden Fassung -
folgend LBG a.F. - als Ausdruck einer raschen Prüfung gelten können, sondern stattdessen zunächst ein formloses Gespräch unter dem 7. September 2010 anberaumt und die formelle Klärung weiterhin auf sich beruhen lassen, statt ein
disziplinarrechtlichen Grundsätzen fortzuführendes Prüfungsverfahren durchzuführen. Auch schon zuvor hatte die Beklagte mehr als ein Jahr bezahlter Freistellung zwischen Juni 2010 und Juli 2011 verstreichen lassen, ehe sie über die vermeintlich dauerhafte Dienstunfähigkeit des Klägers befand, und sechs Monate seit der Ankündigung vom 23. November 2010 mit der tatsächlichen Vorstandsbefassung vom 8. Juni 2011 zugewartet. All das nahm der wechselseitigen Befassung mit der Sache jeden Eindruck von Eile. Es konnte dem Kläger deshalb nicht zum
teil gereichen, wenn er
fristgerechter Anbringung seiner beamtenrechtlich gebotenen Behelfe weitere Reaktionen mit derselben zeitlichen Zurückhaltung äußerte, mit der die Beklagte zu Werke ging. Randnummer 71 (b) Des Weiteren war auch dem Umstandsmoment nicht genügt. Inwieweit welche, wann, wie (zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellt) erfolgten Aufgabenumverteilungen stattgefunden haben mochten, welche der Beklagten
folgend rückgängig zu machen unmöglich gewesen sein sollte, war nicht weiter dargetan. Gerade unter objektiver Berücksichtigung der während des langen Beschäftigungsverhältnisses beidseits gewachsenen Wertschätzung konnte sie (die Beklagte) die Zeugnisbitte des Klägers vom 6. Dezember 2010 unter dessen devotem Begründungsversuch nicht etwa als Vertragsaufsage auffassen. Dies umso weniger, als die klägerseits gegen die Bescheide vom Juni 2010 ergriffenen Behelfe noch offen waren und das Gespräch vom 7. September 2010 keine abschließend einvernehmliche Lösung zutage gefördert hatte. Das Zeugnisschreiben mit seinem Hinweis auf Veränderungswünsche noch im Rahmen des auch in aktiv vollzogenen Arbeitsverhältnissen nicht Unüblichen, wie der Nebenintervenient unbestrittenermaßen und zutreffend (§§ 133, 157 BGB) anmerkt. Randnummer 72 (
Erhalt des Schreibens vom
Ablauf einer Kündigungsfrist beendet wird, ohne dass es der Zustimmung oder sonstigen Mitwirkung des Empfängers bedarf (vgl. Preis in Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis
dem Kalender bestimmt ist, sondern das Arbeitsverhältnis mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses enden soll, welches die Parteien - anders als bei der Befristung - in ihrem Vorkommen als ungewiss einschätzen (BAG 29.6.2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 13, NZA 2011, 1146). Selbst wenn der genaue Beendigungszeitpunkt nicht voraussehbar ist, muss der Beendigungstatbestand so klar gefasst sein, dass er im Zeitpunkt seines Eintritts eindeutig bestimmbar ist. Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis automatisch beendet ist, darf insofern nicht - unter Umständen für längere Zeit - in der Schwebe bleiben (BAG 27.10.1988 - 2 AZR 109/88 - zu II 4 b aa der Gründe, NZA 1989, 643). Randnummer 80 (b) Der Dienstvertrag der Parteien sieht in § 3 Nr. 1 keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
beamtenrechtlichen Grundsätzen vor. Dies ergibt sich bei Auslegung der Vertragsnorm. Randnummer 81 (aa) Bei dem niedergelegten Dienstvertragklauseln vom
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Ansatzpunkt sind dabei in erster Linie der Wortlaut sowie der Wille verständiger und redlicher Vertragspartner der bezeichneten Verkehrskreise (vgl. BAG 18.4.2012 - 10 AZR 47/11 - Rn. 16, NZA 2012, 791). Randnummer 82 (
§ 3 Nr. 1 Satz 1 bezieht sich insofern auf Versorgungsleistungen bei Dienstunfähigkeit („Der Verband verpflichtet sich, dem Angestellten im Falle einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Dienstunfähigkeit die Vergütung einschließlich der Verbandszulage … zu zahlen.“). § 3 Nr. 1 Satz 2 betrifft Versorgungsfälle des Ruhestandseintritts oder der Ruhestandsversetzung Beschäftigter bzw. Hinterbliebener im Fall des Versterbens („Er verpflichtet sich ferner, dem Angestellten bei seinem Eintritt oder bei seiner Versetzung in den Ruhestand und im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen Versorgung
Maßgabe der jeweils für die Beamten des Landes Rheinland-Pfalz geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften zu gewähren.“). § 3 Nr. 1 Satz 3 schließt die Gewährung eines tariflichen Übergangsgeldes aus, was Doppelversorgungen entgegen wirkte, da das im § 62 BAT zuletzt enthaltene Übergangsgeld nur eine finanzielle Erleichterung in der Zeit zwischen aktivem Dienst und veränderten Lebensverhältnissen bei Rentenbezug schaffen sollte (Dassau/ Wiesend-Rothbrust BAT 3. Aufl. § 62 Rn. 2), wofür bei einer privilegierten Versorgung
beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß § 3 Nr. 1 Satz 2 Dienstvertrag kein Bedarf bestand. Der Annex zu § 3 Nr. 1 Satz 2 Dienstvertrag („…; für den Eintritt und die Versetzung in den Ruhestand gelten die jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften für die Beamten des Landes Rheinland-Pfalz entsprechend.“) dient in diesem Zusammenhang nur der Transformation der beamtenrechtlichen Regeln in den Arbeitsvertrag. Ein rechtsverhältnisbeendendes Verständnis der Norm ist aus diesem Zusammenhang heraus nicht angezeigt. Randnummer 84 (dd) Die Rechtsfolge einer endgültigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit würde zudem der Intention des Gleichlaufs mit den beamtenrechtlichen Regeln widersprechen. Das Versetzungsrecht in den Ruhestand folgt bei Dienstunfähigkeit dem Grundsatz „Reaktivierung und Weiterverwendung vor Versorgung“ (BVerwG 26.3.2009 - 2 C 73/08 - zu 2 der Gründe, NVwZ 2009, 1311). Beamtenrechtlichen Bestimmungen
besteht deshalb gemäß § 61 Abs. 2 LBG a.F. i.V.m. § 29 Abs. 1 BeamtStG ein Widerberufungsrecht ins aktive Beamtenverhältnis, wenn vor Ablauf von zehn Jahren seit Ruhestandseintritt die Dienstfähigkeit wiederhergestellt wird. Der Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat in dieser Hinsicht nur vorläufigen Charakter (vgl. Kugele/Tegethoff BeamtStG § 29 Rn. 4). Zudem besteht das beamtenrechtliche Grundverhältnis während des Ruhestands auch im Hinblick auf wechselseitige Pflichten wie der Treuepflicht sowie neuen, mit dem Ruhestand verbundenen Pflichten fort. Es gilt der Grundsatz der Statusakzessorietät (vgl. BAG 5.2.2009 - 6 AZR 151/08 - Rn. 36, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 69). Randnummer 85 (ee) § 3 Nr. 1 des Dienstvertrags kann weiter vor dem Hintergrund der besonderen Kündigungsregeln in § 3 Nr. 4 nicht als Beendigungsbestimmung aufgefasst werden. Die Klägerseite hat zwar den Umstand einer Vielfachverwendung des Klauselwerks nicht ausführt, so dass die Kammer mangels Verweises von § 310 Abs. 3 BGB auf § 305c Abs. 1 BGB den Gesichtspunkt der Überraschung nicht weiter zu thematisieren hat, jedoch kann die Anordnung der Klauseln für die Ermittlung des Verständnishorizonts unter betroffenen Verkehrskreisen nicht vollständig übergangen werden. Gegenüber § 3 Nr. 4 Dienstvertrag findet sich der Verweis auf die Heranziehung beamtenrechtlicher Regeln über den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand an „versteckter“ Stelle, nämlich im Anhang der Versorgungsregeln für Ruhestandspersonen oder Hinterbliebene, und zwar - wie von Klägerseite zu Recht moniert - ohne jede Hervorhebung. Im Hinblick auf die unter eigener Nummerierung und optischer Absetzung niedergelegten Regeln über die einseitige Beendigung im Kündigungsweg drängt sich das Verständnis geradezu auf, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun haben soll. Dies umso mehr, als die dazwischen angesiedelten Regeln gleichfalls nur Privilegierendes enthalten, nämlich in § 3 Nr. 2 die Beihilfeberechtigung für Beschäftigte und in § 3 Nr. 3 die Begrenzung der Mehrarbeit auf Unvermeidlichkeitssituationen. Niemand würde bei dieser Gestaltung redlicherweise vereinzelte Beendigungstatbestände „zwischendrin“ erwarten. Hinzu kommt, dass selbst bei unkündbarkeitsähnlicher Ausgestaltung in § 3 Nr. 4 Dienstvertrag
Satz 4 noch eine ergänzende Versorgung wie beim einstweiligen Ruhestand vorgesehen ist („Liegt der wichtige Grund nicht in der Person oder im Verhalten des Angestellten, so sind dem Angestellten vom Ende des Dienstverhältnisses an bis zu einer Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden Stelle des Verbandes oder bis zum Eintritt oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand die Bezüge und die Versorgung zu gewähren, die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Landesbeamte
den entsprechenden Vorschriften des Beamtengesetzes Rheinland-Pfalz erhalten.“). Ist hiernach sogar bei arbeitgeberseitiger Kündigung noch keine stets endgültige Beseitigung des Grundverhältnisses gewollt, kann das umso weniger für den Fall der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gemeint gewesen sein. Randnummer 86 (ff) Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aufgrund der Tarifregelung des § 33 Abs. 4 Satz 2 TVöD. Denn § 33 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2-4 TVöD sind aufgrund des abweichenden Regelungsgehalts in § 3 Dienstvertrag nicht von der allgemeinen Inbezugnahme des für die Beklagte geltenden Tarifregelwerks
D lautet im Zusammenhang wie folgt: Randnummer 88 „§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Randnummer 89
der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn
dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird. Randnummer 92
seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen
Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. Randnummer 93
oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines
4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist. Randnummer 94
Absatz 1 Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.“ Randnummer 95 (bbb) Die von der Regelung in Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2-4 abgebildeten Sachverhalte sind in § 3 Nr. 1 Dienstvertrag privilegierend anderweitig geregelt. Entgegen § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD soll das Dienstverhältnis gemäß § 3 Nr. 1 Satz 2 Dienstvertrag nicht mit Erreichen einer Regelaltersrente abgeschlossen werden, sondern entsprechend § 54 LBG a.F. i.V.m. § 25 BeamtStG in ein Ruhestandsverhältnis überführt werden. Weiter gelten anstelle der Regelungen über die Vertragsabwicklung bei Erhalt einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 33 Abs. 2 und 3 TVöD die Sonderregeln
1 Satz 2 Dienstvertrag mit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Die sodann bloß im Annex zu § 33 Abs. 2 und 3 TVöD stehende Regelung für Fälle verzögerter oder versicherungsrechtlich ausgeschlossener Rentenanträge, kommt schon wegen der anders gearteten Versorgungslage gemäß § 3 Nr. 1 Dienstvertrag i.V.m. §§ 54 ff. LBG a.F. i.V.m. §§ 25 ff. BeamtStG vertraglich nicht zum Tragen. Für die Heranziehung des § 33 Abs. 4 Satz 2 TVöD besteht zudem auch aus Zweckgesichtspunkten keine Notwendigkeit. Die Tarifnorm beabsichtigt lediglich die Beseitigung unklarer Bestands- oder Beschäftigungslagen bei verzögerter oder unmöglicher Rentenantragsstellung (Künzl GKöD Stand Juli 2012 § 33 TVöD Rn. 4) und bedarf keiner Heranziehung, wenn sich der Arbeitgeber - wie vorliegend - die Anwendung beamtenrechtlicher Regeln vorbehalten hat, welche ihrerseits ausreichende Instrumente enthalten, um Zweifeln an der Dienstfähigkeit zu begegnen und ggf. einen Übergang in den Ruhestand zu veranlassen (vgl. §§ 54 ff. LBG a.F. i.V.m. §§ 25 ff. BeamtStG). Für dieses Ergebnis spricht systematisch weiter, dass mit § 3 Nr. 1 Satz 3 Dienstvertrag die Gewährung von Übergangsgeld ausgeschlossen ist (s.o.), was bei Vertragsniederlegung im Jahr 1980 keine Bewandtnis gehabt hätte, wenn neben § 3 Nr. 1 Dienstvertrag die seinerzeit in § 59 BAT angelegte Beendigungsnorm hätte durchgreifen sollen, denn § 62 Abs. 2 Buchst. i BAT schloss das Übergangsgeld bei bestehendem Rentenanspruch aus eigener Erwerbstätigkeit ausdrücklich aus. Zudem hätte vorliegend ein in Anwendung § 33 Abs. 4 Satz 2 TVöD beachtliches amtsärztliches Gutachten - wie zu § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 BAT entschieden - nur dann beachtlich sein können, wenn dies den Rechtsbegriff der Erwerbsfähigkeit zutreffend erfasst hätte (BAG 1.10.1970 - 2 AZR 538/69 - zu 1 der Gründe, AP BAT § 59 Nr. 2), was im gegebenen Fall aufgrund der beklagtenseits nur zur Dienstfähigkeit oder -Unfähigkeit erbetenen Begutachtung nicht der beachtet war. Randnummer 96 bb) Weiterhin war die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vom 9. Juni 2010 nicht wirksam. Randnummer 97
3 Nr. 2, § 307 Abs. 1 Satz 2, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB Stand hält. Zwar geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass eine allgemeine Vertragsbedingung, mit der sich der Arbeitgeber die Versetzung eines Dienstordnungsbeschäftigten in den einstweiligen Ruhestand vorbehält, gemäß § 134 BGB nichtig ist, weil sie zwingende kündigungsschutzrechtliche Vorschriften umgeht, indem sie die Anwendung von § 626 BGB und §§ 1 f. KSchG so wesentlich einschränkt, dass deren Zweck vereitelt und den Grundsätzen des Arbeitsrechts nicht mehr genügt ist.
der Konzeption des Kündigungsschutzrechts seien Arbeitsverhältnisse nämlich nicht nur in ihrem Bestand, sondern auch in ihrem Inhalt geschützt. Auch bei Zusage einer beamtenähnlichen Versorgung setze die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen eine Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses voraus, die nur entweder einvernehmlich oder durch Ausspruch einer wirksamen Kündigung erfolgen könne (BAG 5.2.2009 - 6 AZR 151/09 - Rn. 48 ff., AP KSchG 1969 § 4 Nr. 69). Diese Entscheidung (ebenso wie die darin in Bezug genommene Entscheidung BAG 24.1.1980 - 2 AZR 170/78 -, juris) betrifft jedoch den - vorliegend nicht gegebenen und
StG für den Kläger auch nicht weiter relevanten - Fall einer einseitigen Versetzungsbefugnis in den einstweiligen Ruhestand. Ob bei dienstunfähigkeitsbezogenen Ruhestandsversetzungen dieselben Erwägungen durchgreifen, erscheint vor dem Hintergrund der anstelle von §§ 1 f. KSchG, § 622 Abs. 2 BGB eingreifenden, arbeitgeberseitige Willkür sachlich wie verfahrensgemäß ausschließenden beamtenrechtlichen Regelungen - vorliegend in §§ 56 f., 58 und 61 LBG a.F. i.V.m. 26 f., 29 BeamtStG - eher zu bezweifeln (ohne irgendwelche Problematisierung zuletzt in Bezug auf Dienstordnungsangestellte zuletzt etwa BAG 26.7.2012 - 6 AZR 52/11 -). Randnummer 98
dem Beklagtenvorbringen nicht genügt. Randnummer 99 (a) Die beamtenrechtlichen Regelungen lauten auszugsweise wie folgt: Randnummer 100 „§ 26 BeamtStG Dienstunfähigkeit Randnummer 101
Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Randnummer 105
geordnete Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen. Randnummer 111
den Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes durchgeführt. Der Beamte oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden.
Abschluss der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Vertreter zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören. Randnummer 112
Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind
zuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung mitgeteilt worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht
gezahlt.“ Randnummer 113 (b) Den hiernach nötigen Erfordernissen war in mehrerer Hinsicht nicht genügt. Randnummer 114
2 LBG a.F. binnen Monatsfrist Einwendungen vortragen können. Dieses Erfordernis, wie auch das Zustellungsgebot für die Eröffnungsmitteilung gemäß § 221 LBG a.F., war nicht etwa wegen der Geltungsbegrenzung beamtenrechtlicher Regelungen nicht zu entsprechen (vgl. etwa BAG 21.10.2003 - 3 AZR 83/03 - zu I 3 a der Gründe, ZTR 2004, 386); ihm hätte ohne Weiteres auch im Verhältnis der Parteien genügt werden können und müssen. Die Beklagtenanschreiben vom
folgend ebenso wenig heilen, wie die erst
Ausspruch der Zurruhesetzung im September 2009 durchgeführte Aussprache. Randnummer 116 (b) Zudem wäre weiter den besonderen Verfahrenserfordernis i.S.d. § 58 Abs. 3-5 LBG a.F. durch ergänzende Überprüfung der Dienst(un)fähigkeit des Klägers Rechnung zu tragen gewesen.
3 LBG a.F. war nämlich aufgrund erhobener Einwände die oberste Dienstbehörde oder die für die Versetzung zuständige
geordnete Behörde mit der Einstellung oder Fortführung des Ruhestandsverfahrens zu befassen. Für die Zurruhesetzung zuständig war beklagtenintern unstreitig deren Verwaltungsrat als oberstes Organ. Dieses hätte und könnte sich mit der Einstellung oder Fortführung des Ruhestandsverfahrens ebenso gut wie eine oberste Dienstbehörde befasst haben. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Beklagte in Beachtung dieser Maßgabe den Verwaltungsrat auf die Einwände des Klägers im Schreiben vom 8. Juli 2010 befasst hatte. Noch weniger annehmbar ist schon allein aufgrund des Zeitablaufs seit der letzten amtsärztlichen Untersuchung im August und/ oder Oktober des Vorjahres, dass bei Beachtung der gebotenen Verfahrensweise zwingend die gleiche Endentscheidung getroffen worden wäre (vgl. § 46 VwVfG). Randnummer 117
Schlaganfall und kardialer Dekompensation mit guter Rückbildung im rehabilitativen Verlauf“. Gründe, weshalb der rehabilitative Verlauf nicht binnen weiterer 10 Monate bis zur intern getroffenen Ruhestandsentscheidung vom Juni 2010 vorangeschritten und zur weiteren Wiederangleichung der Leistungsfähigkeit geführt haben sollte, hat die Beklagte nicht weiter erkennen lassen. Dass dies auch aus ihrer Sicht nicht vollkommen ausgeschlossen erscheinen konnte, folgt schon daraus, dass sie (die Beklagte) selbst vorbringt, der letzte akute medizinische Vorfall habe sich im Juni/ Juli 2008 ereignet und sei bis zum November 2008 in eine Stabilisierung eingetreten, die zur Wiedereingliederung auf Vier-Stunden-Basis Anlass gegeben habe. Wenn aber schon binnen fünf Monaten eine derartige Stabilisation eintrat, erscheint zumindest nicht denkunmöglich, dass binnen weiterer 19 Monate zwischen November 2008 und Juni 2010 eine nochmalige Besserung, und zwar auch im Hinblick auf zwischenzeitlich erkannte Verhaltensauffälligkeiten erfolgt sein konnte. Dies für den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung abschließend zu klären, wäre Sache der Beklagten gewesen. Randnummer 119 (b) Beamtenrechtlicher Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist zudem nicht das auf einem bestimmten Dienstposten wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn, sondern das dem Beschäftigten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Dieses umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen ein Diensttuender amtsangemessen - d. h. gemessen an der Wertigkeit der übertragenen Aufgaben seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechend - beschäftigt werden kann. Reicht die Leistungsfähigkeit für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit weiter von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Ein Beamter ist deshalb solange dienstfähig, als ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Hieran fehlt es erst, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (VG Düsseldorf 22.10.2010 - 13 K 5027/09 - juris-Rn. 39, 43 m.w.N.). Da die Beklagte selbst vorbringt, die klägerischen Aufgaben seien intern umverteilt worden, kann ihr schon für die konkrete Gestaltung des Dienstpostens generell abgenommen werden, diese sei überhaupt keinerlei Änderung zugänglich. Soweit die Beklagte einwendet, zumindest Zeit- und Termindruck lasse sich von der Abteilungsleitung nicht fernhalten, war das im Grundsatz zwar unstreitig, für den Bedarfsfall, auf den namentlich das amtsärztliche Gutachten abstellte, nicht weiter dargetan und
räumlich-, zeitlich-, persönlich- oder organisatorischen Zusammenhängen auch nur im Ansatz
vollziehbar gemacht. Den bloß pauschalen Einwand unmöglicher bedarfsweiser Entlastung widerlegte die beklagtenseitig vorgebrachte Möglichkeit der Aufgabenumverteilung denkgesetzlich von selbst, denn wenn alle Aufgaben umverteilbar sind, muss das (mangels gegensätzlicher Anhalte) zwangsläufig auch für Teile davon gelten. Randnummer 120 (c) Weder die vereinzelt geschilderten verbalen Entgleisungen, noch die pauschal vorgebrachte Unordentlichkeit des Arbeitsplatzes, die verlangsamte Bearbeitungszeit, die fehlende Konzentration oder Reizbarkeit sowie die Missachtung von Zeichnungs- oder Rückspracheregelungen lassen zudem - auch in Verbindung mit den amtsärztlichen Stellungnahmen - nicht den beklagtenseitigen Schluss zwingend erscheinen, der Kläger sei dauerhaft dienstunfähig. Die ärztliche Stellungnahme vom
zudenken oder diese zu entschärfen, wenn sie problematisch waren, bzw. Telefonate verschoben hätten, wenn sich Auffälligkeiten beim Kläger zeigten. War dem so, so musste im Einzelfall durchaus Raum bestanden haben, den klägerseitigen Leistungsdefiziten sachgerecht zu begegnen, ohne dass - wofür hinsichtlich der geschilderten Ereignisse jeder Anhalt fehlt - der laufende Dienstbetrieb konkret und
haltig gestört worden wäre. Der schlussendlichen amtsärztlichen Ausführung vom
folgend lediglich pauschale Zweifel ausgeführt, ob der Kläger bei Wiederaufnahme vollschichtiger Tätigkeit im Januar 2009 wieder dienstfähig gewesen sei. Eine irgendwie attestierte krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit für die (spätestens) ab 3. Juni 2009 eingetretene Abwesenheit war weder dargetan noch ersichtlich. Die Freistellung konnte mithin im Wesentlichen nur aus Fürsorgegesichtspunkten erfolgt sein, was den Anforderungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG indes nicht genügte, der nur unzweifelhafte Erkrankungsfälle erfassen will. Randnummer 122
VG Rheinland-Pfalz erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer generell auf personelle Einzelmaßnahmen und allgemeine personelle Angelegenheiten. Auch wenn der Fall der Ruhestandsversetzung im Katalog des § 78 Abs. 2 LPersVG nicht weiter genannt ist, ergibt sich schon aufgrund der Tragweite der Maßnahme im Erst-Recht-Schluss gegenüber den enumerativen Mitbestimmungstatbeständen
VG (Versetzung, Abordnung, Änderung der vertraglichen Arbeitszeit) sowie im Vergleich zur Beteiligungsregelung für Beamte
VG (vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag) die Mitbestimmungspflicht (zur gebotenen Personalratsbeteiligung bei schlichter Arbeitszeitverringerung wegen begrenzter Dienstfähigkeit zuletzt etwa LAG Hamm 21.2.1012 - 17 Sa 897/11 – juris). Randnummer 124 (b) Von einer ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats konnte,
dem die Beklagte auf die Rüge der Klägerseite nichts erwiderte, nicht ausgegangen werden. Randnummer 125 (c) Die fehlende Mitbestimmung führte zur Unwirksamkeit der Maßnahme. Welche Sanktion bei der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts eintritt, hängt von der Ausgestaltung und dem Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechts ab. Durch Auslegung des einzelnen Mitbestimmungstatbestandes ist zu ermitteln, ob und inwieweit sich das Mitbestimmungsrecht überhaupt auf Rechtsgeschäfte und auf arbeitsvertragliche Beziehungen erstreckt (BAG 13.4.1994 - 7 AZR 651/93 - zu B II 2 a bb der Gründe, NZA 1994, 1099). Bei Abordnungen wie auch Versetzungen dient der Mitbestimmungstatbestand nicht unwesentlich dem Schutz der Interessen des Betroffenen, so dass die fehlende Mitbestimmung zur Unwirksamkeit der Maßnahme führt (BAG 6.8.1991 - 1 AZR 573/90 - zu II 5 der Gründe, ZTR 1992, 128; 15.1.1991 - 1 AZR 105/90 - zu II 4 der Gründe, NZA 1991, 695). Da auch die Mitbestimmung bei der vorzeitigen Ruhestandsversetzung den Einzelinteressen des Beschäftigten dient, gilt dieselbe Rechtsfolge im Erst-Recht-Schluss (zum Schutzzweck allgemein etwa Kersten in Richardi/Dörner/Weber BPersVG
dem die Beklagte dem Kläger dauerhafte Dienstunfähigkeit entgegenhielt und der Kläger das aus der amtsärztlichen Begutachtung vom
O näher bestimmte Leistung zu erbringen, kann es die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB gebieten, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens anderweitig derart konkretisiert, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, wie er sich seine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt (BAG 19.5.2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 37 f., NZA 2010, 1119). Hierzu hätte es ergänzenden Klägervorbringens sowie weiterer Aufklärung bedurft. B. Randnummer 129 Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision angezeigt erscheinen ließen, waren nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.