Mobbing - Auskunft - Entschädigung - Darlegungs- und Beweislast Orientierungssatz 1. Die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiellrechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden. Der Auskunftsanspruch kann nach Treu und Glauben nur dann ergänzend eingreifen, wenn auch die grundsätzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast einer entsprechenden Korrektur bedarf. (Rn.78) 2. Die Behauptung eines Arbeitnehmers, er sei von seinem Vorgesetzten ignoriert, belächelt und nicht ernst genommen worden, erfüllt nicht die Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag zur Haftung des Arbeitgebers wegen Mobbings. Erforderlich ist vielmehr eine genaue, auch datumsmäßige, Bezeichnung der einzelnen Mobbinghandlungen. (Rn.87) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 2346/12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 8. November 2011, 12 Ca 2734/10, Urteil nachgehend BAG, 14. März 2013, 8 AZN 2346/12, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.11.2011, Az. 12 Ca 2734/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten zuletzt noch über einen Auskunfts- und einen Herausgabeanspruch sowie über Schmerzensgeld wegen Mobbings. Randnummer 2 Der 1964 geborene, verheiratete und einem Kind zu Unterhalt verpflichtete Kläger war vom 01.10.1999 bis zum 15.11.2010 als examinierter Krankenpfleger in Teilzeit (19,25 Wochenstunden im Rahmen einer 6-Tage-Woche) bei dem Beklagten tätig. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 30.09.1999 gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Seine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung einschließlich der tariflichen Zulagen betrug zuletzt 2.010,68 EUR. Randnummer 3 Der Kläger arbeitete in den letzten Jahren in der Wohngemeinschaft T. im Team mit den Arbeitskollegen Frau B., Frau O., Frau Sch., Herrn L. und Frau H.. Den Mitarbeitern übergeordnet war der Teamkoordinator, Herr F.. Randnummer 4 Am 30.09.2010 meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank. Der Beklagte hatte den Verdacht, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht sei und beauftragte die Detektei M. GmbH, F., mit der Aufklärung des Verdachts. Mitarbeiter der Detektei brachten am Kraftfahrzeug des Klägers einen GPS-Sender an. Der Geschäftsführer der Detektei teilte dem Beklagten telefonisch mit, dass der Kläger einer regen Arbeitstätigkeit auf einer Baustelle in Frankfurt nachginge. Per 01.11.2010 übermittelte die Detektei dem Beklagten eine Rechnung über Observierungskosten in Höhe von 27.510,73 EUR. Gleichzeitig teilte sie mit, dass Unterlagen über die Ergebnisse der Observierung erst übermittelt würden, wenn der Rechnungsbetrag vollständig gezahlt sei. Randnummer 5 Zwischen der Detektei und dem Beklagten war ein Klageverfahren auf Zahlung vor dem Landgericht anhängig. Das Landgericht hat den Beklagten weitgehend (ca. 23.000,-- EUR nebst Zinsen) zur Zahlung des eingeklagten Betrags verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung vor dem OLG eingelegt. Der Klägerprozessbevollmächtigte hat zwischenzeitlich Akteneinsicht in diesem Verfahren erhalten. Randnummer 6 Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund fristloser Eigenkündigung des Klägers vom 15.11.2010 beendet. Er begründete die Kündigung damit, dass er durch Mobbing am Arbeitsplatz krank geworden sei. Randnummer 7 Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Einsatz der Detektei sei rechtswidrig erfolgt, da er bzw. sein Auto lückenlos unter anderem mit GPS-Sendern überwacht worden seien. Der Beklagte müsse Unterlagen über die rechtswidrige Überwachungsmaßnahme erlangt haben, denn die Detektei habe in ihrem Klageverfahren zur Begründetheit ihres Anspruchs die Unterlagen in den Prozess vor dem LG einführen müssen. Randnummer 8 Auf folgende Sachverhalte stütze er seinen Mobbing-Vorwurf gegenüber dem Beklagten: Randnummer 9 1. Im September 2008 habe er seinen Vorgesetzten, Herrn F., auf einen Dienstplan angesprochen, in dem er mehr als das Doppelte seiner normalen Stunden leisten sollte. Herr F. habe daraufhin nur gesagt, dass das Absicht sei. Er - der Kläger - habe darauf hingewiesen, dass es gut wäre, wenn man diese Mehrarbeit vorher mit ihm absprechen würde, damit er die Situation zu Hause, besonders bzgl. des kleinen Sohnes, organisieren könne, worauf Herr F. nur Folgendes erwidert habe: „...Du kommst dann, wenn du im Dienstplan stehst!“ Randnummer 10 2. Am 25.11.2008 habe die Arbeitskollegin Frau O. in seinem Beisein bei einer Dienstübergabe das Postfach des Arbeitskollegen Herrn L. geöffnet, einen handgeschriebenen Brief aus einem Heft herausgezogen und diesen laut vorgelesen. Er habe dann bemerkt, dass sich hinter seinem Rücken das Gleiche abgespielt habe. Randnummer 11 3. Am 16.11.2008 habe er in der Wohngemeinschaft T. angerufen und sich bei Frau B. arbeitsunfähig gemeldet, woraufhin diese folgenden Eintrag ins Gruppenbuch vorgenommen habe: „ AU“. Einen Tag später habe Frau O. beim ihm angerufen und nachgefragt, ob er krank sei. Er habe die Frage bejaht und darauf hingewiesen, dass er gleich noch einen Termin beim Arzt habe. Am 18.11.2008 habe Frau H. im Auftrag von Herrn F. bei ihm angerufen und nachgefragt, warum er nicht zum Team erschienen sei. Er habe geantwortet, es sei doch bekannt, dass er krank sei und Herr F. dies auch wisse. Gleichwohl habe Herr F. angeordnet, ins Teamprotokoll schreiben zu lassen: „S. (= der Kläger) gefehlt (unentschuldigt), B. (entschuldigt Urlaub)“. Randnummer 12 4. Herr F. habe ihn bewusst am 27.01.2009 zum Frühdienst eingeteilt, obwohl er gewusst habe, dass der Kläger als einziger in seiner Familie seinen Sohn vormittags versorgen konnte. Weiterhin habe Herr F. Frau B. dazu animiert, diesen Frühdienst nicht mit dem Kläger zu tauschen, sondern ihn stattdessen zu ihm zu schicken. Der Kläger habe dann Herrn L. seinen Frühdienst angeboten und im Gegenzug den Spät-Nacht-Dienst am 20.01.2009 von ihm übernommen. Randnummer 13 5. Frau O. und Herrn F. hätten ihn ab September 2008 in jedem Teamgespräch ignoriert. Randnummer 14 6. Er sei aktiv und passiv in seiner Arbeit und in seiner Person ignoriert worden, was sich insbesondere durch folgende Verhaltensweisen gezeigt hätte: Herr F. habe während der Dienste des Klägers sogenannte „Arbeitskontrollen“ durchgeführt. Er habe Kollegen gefragt, wo der Kläger sei, sei dann 2 Meter hinter ihm hergegangen, ohne ihn zu grüßen oder etwas zu sagen. Bei Begegnungen auf dem Heimgelände habe man dem Kläger nur ein Grinsen auf ein „Guten Morgen“ von ihm geschenkt. Randnummer 15 7. Die Situation in der Wohngemeinschaft, die Einstellung der Teamkoordinatoren und der gesamte Zustand und das Umgehen miteinander hätten alle Mitarbeiter belastet. Randnummer 16 8. Im Rahmen einer Teamsitzung im März 2010 habe Herr L. vor allen Anwesenden angesprochen, dass die Einstellung und das Verhalten von Frau O. in der Teamarbeit nicht förderlich seien. Im Verlauf der anschließenden kontrovers geführten Diskussion sei Herr F. dem Kläger immer wieder ins Wort gefallen, woraufhin dieser gesagt habe: „Also, wenn mir immer ins Wort gefallen wird und man mich nicht mehr ernst nimmt, dann kann man ja das Gefühl entwickeln, dass man gemobbt wird.“ Herr F. habe dann erklärt, dass diese Aussage Konsequenzen haben werde. Randnummer 17 9. Ca. 2 Wochen später sei er zu einem Gespräch mit dem Heimleiter Herrn Fi., der Bereichsleiterin Frau S. und dem Teamleiter Herrn F. geladen worden. Herr F. habe in der Besprechung folgendes zur Sprache gebracht: „Herr S. (= der Kläger) ist in einer Form aufgetreten im Team, die nicht vertretbar ist. Verbal ausfallend in hoch aggressiver Form. Wild artikulierend aufgesprungen. In verletzter Art anderen Personen gegenüber. Im Großen und Ganzen eine nicht zu vertretende Art. Des Weiteren wäre eine Zusammenarbeit in keinster Weise denkbar. Auch beschuldigt er mich, massiv zu mobben.“ Er habe daraufhin nur betont, dass er nicht gesagt habe, dass Herr F. mobbe, sondern lediglich, dass man das Gefühl entwickeln könnte, dass man gemobbt werde und dass keine der Anschuldigungen zutreffe. Einen Tag nach diesem Gespräch habe er bei Frau S. angerufen und um eine Richtigstellung und Wahrheitsfindung bezüglich der massiven Vorwürfe des Herrn F. ihm gegenüber gebeten. Randnummer 18 10. Am 27.04.2010 habe die nächste Teambesprechung stattgefunden. Es sei gemeinsam ein Konzept ausgearbeitet worden. Er sollte das Teamprotokoll erstellen. Herr F. habe daraufhin gegrinst, da er wusste, dass der Kläger in Computerarbeiten nicht so fit ist. Er habe einen erfahrenen Mitarbeiter hinzugezogen und das Protokoll sodann Herrn Fi. übersandt. Bei der folgenden Teamsitzung am 08.06.2010 habe Herr Fi. zum Teamprotokoll folgendes gesagt: „… Das war ja gar nichts, wenn man schon keine Ahnung von der Sache hat, soll man wenigstens in der Lage sein, einen erfahrenen Mitarbeiter hinzuzuziehen. So etwas akzeptiere ich gar nicht. Von mir sind nicht mal Punkte genannt, was ein Team bedeutet und ausmacht...“. Randnummer 19 11. In der Teamsitzung vom 20.07.2010 habe er Frau S. angesprochen, dass immer noch keine Klärung der genannten Punkte erfolgt sei und er noch auf die Richtigstellung warte. Frau S. habe darauf nur geantwortet, dass er das mit Herrn Fi. ausmachen solle und sich dann mit den Worten verabschiedet: „Wir opfern Zeit, und ihr spielt Friede, Freude, Eierkuchen, das ist ja das Letzte!“ Nach dieser Teambesprechung habe Herr F. ihm mitgeteilt, dass er noch lange auf die Richtigstellung warten könne. Randnummer 20 12. Am 06.09.2010 sei er Herrn F. auf dem Innenhof des Klosters E. begegnet; dieser habe ihn gefragt, ob er spazieren gehe oder arbeiten würde. Randnummer 21 13. Am 21.09.2010 habe Herr F. in der WG T. angerufen und sich erkundigt, ob er anwesend sei. Gleiches sei am 30.09.2010 erfolgt. Randnummer 22 Hinsichtlich weiterer Vorfälle wird der Vollständigkeit halber ergänzend auf die Seiten 3 ff. des klägerischen Schriftsatzes vom 08.07.2011 sowie auf die Seiten 6 ff. des Schriftsatzes vom 28.10.2011 verwiesen. Randnummer 23 Der Kläger behauptet, dass er an den Mobbingattacken erkrankt sei. Folgende Diagnosen seien gestellt worden: Depression, Abgeschlagenheit, Erschöpfung, Hautausschläge, Hand- und Fußekzem mit Schuppung und Rhagaden, erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenleben mit seiner Familie. Randnummer 24 Darüber hinaus machte der Kläger erstinstanzlich die Erteilung von Lohnabrechnungen für die Monate Oktober und November 2010, die Erteilung eines Zeugnisses sowie Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung geltend. Randnummer 25 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 26 1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über folgende Punkte: Randnummer 27 - in welchem Umfang und für welchen Zeitraum die Detektei M. M., B. 0, 00000 F., vom Beklagten beauftragt war, den Kläger, dessen Fahrzeug mit dem Kennzeichen … — XY 00 und die Ehefrau des Klägers, Frau B. A., zu überwachen; Randnummer 28 - in welchem Umfang die Detektei M. M., B. 0, 00000 F., vom Beklagten beauftragt war, darüber hinaus weitere Personen im Zusammenhang mit dem Auftrag gegenüber dem Kläger zu überwachen; Randnummer 29 - welche Maßnahmen die Detektei M. M., B. 0, 00000 F., zur Überwachung ausgeübt hat, insbesondere Anbringen von GPS Sendern, Fotodokumentationen, Personenbefragungen; Randnummer 30 - dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob außer durch die Überwachungsmaßnahmen seitens der Detektei M. M., B. 1, 00000 F., weitere Überwachungsmaßnahmen durch die Beklagtenseite zulasten des Klägers durchgeführt worden sind; Randnummer 31 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger sämtliche Unterlagen der Überwachungsmaßnahmen, insbesondere bestehend aus schriftlichen Auftragsunterlagen, Auftragsbestätigungen, Protokollen, Datenträgern, Tätigkeitsberichten, Fotos, Filmen, der beauftragten Detektei M. M., B. 0, 00000 F. bzw. von anderen Beauftragten, herauszugeben; Randnummer 32 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, das in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30. November 2010, wobei sich der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 € vorstellt; Randnummer 33 4. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes Zeugnis zu erteilen, dass sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung in dem Arbeitsverhältnis erstreckt und dem beruflichen und persönlichen Fortkommen des Klägers förderlich ist; Randnummer 34 5. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Abrechnungen für die Monate Oktober 2010 und November 2010 zu erteilen; Randnummer 35 6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.463,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 30.11.2011 zu zahlen. Randnummer 36 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 37 die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Auskunftserteilung und Herausgabe der Unterlagen. Konkrete einzelne Observierungsmaßnahmen habe er der Detektei nicht vorgegeben. Die Auskunft sei im Ergebnis durch die Mitteilungen in den Schriftsätzen bereits erteilt worden. Unterlagen über die Überwachungsmaßnahmen lägen ihm nicht vor, da er die Rechnung der Detektei nicht beglichen habe. Randnummer 39 Bis zum Kündigungsschreiben vom 15.11.2010 habe der Kläger ihm keinerlei Hinweise auf angeblich gegen ihn gerichtete Mobbinghandlungen gegeben, so dass es für ihn keine Möglichkeit gegeben habe, etwa bestehenden Konflikten nachzugehen. Randnummer 40 Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 08.11.2011, Aktenzeichen 12 Ca 2734/10, den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.305,20 ER brutto (Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2011 zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung hat es unter anderem folgendes ausgeführt: Randnummer 41 Ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB sei nicht gegeben. Der Kläger habe versäumt, die mit der Auskunft verfolgten weiteren Ansprüche in Aussicht zu stellen oder näher zu bezeichnen. Randnummer 42 Ein Herausgabeanspruch bestehe nicht, weil der Beklagte nach seinem substantiierten Vorbringen keine Unterlagen der Detektei besitze, die er dem Kläger herausgeben könnte. Die vom Kläger verlangte Leistung sei daher unmöglich. Randnummer 43 Der Kläger habe keinen Anspruch auf billige Entschädigung in Geld unter dem Gesichtspunkt des sog. Mobbings. Die vom Kläger angeführten Vorfälle und Vorwürfe ließen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit die Wertung eines zielgerichteten, systematisch gegen die Person des Klägers gerichteten Anfeindungsverhaltens in Schädigungsabsicht erkennen und überschritten nicht die Schwelle sozialadäquater Alltagskonflikte. Randnummer 44 In der Rechtsmittelbelehrung auf S. 24 des Urteils wird dem Beklagten das Recht der Berufung eingeräumt, der Kläger hat danach gegen das Urteil kein Rechtsmittel. Randnummer 45 Das Urteil wurde dem Kläger am 23.11.2011 zugestellt. Er hat hiergegen am 21.12.2011 per Telefax Berufung eingelegt „insoweit, als das Arbeitsgericht Koblenz die Klage über einen Betrag von 2.305,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2010 abgewiesen hat“. Die Berufungsbegründung ging beim Landesarbeitsgericht am 23.02.2012 innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Begründungsfrist ein. Hierin hat der Klägerprozessbevollmächtigte ausgeführt, dass sich die Berufung gegen den gesamten klageabweisenden Teil des Urteils richtet. Randnummer 46 Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 09.08.2012 hat der Kläger die Berufung im Hinblick auf die begehrten Abrechnungen, die Überstundenvergütung und die Urlaubsabgeltung zurückgenommen. Zum streitgegenständlichen Arbeitszeugnis wurde ein Teil-Vergleich vereinbart. Randnummer 47 Der Kläger ist der Auffassung, er habe ein Recht darauf, zu erfahren, inwieweit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht durch die vom Beklagten beauftragten Überwachungsmaßnahmen eingegriffen worden sei. Er sehe sich auch durch diese Maßnahmen gemobbt. Der Antrag auf Auskunft hänge daher mit dem Antrag Ziffer 3 auf Gewährung eines Schmerzensgeldes zusammen. Es seien Auskünfte über die ungerechtfertigten Überwachungsmaßnahmen erforderlich, damit diesem Teilaspekt des Mobbings ein Geldbetrag zugemessen werden könne. Randnummer 48 Er habe auch einen Anspruch auf Herausgabe der hierüber existierenden Unterlagen. Denn der Beklagte könne unschwer in den Besitz der Unterlagen gelangen, wenn er die Honorarforderung der Detektei aus F. ausgleiche. Randnummer 49 Im Hinblick auf die von ihm vorgetragenen Sachverhalte zum Mobbing sei die Schwelle sozialadäquater Alltagskonflikte deutlich überschritten. Er sei über längere Zeit Mobbingattacken ausgesetzt gewesen, die dann noch abschließend von einem unberechtigten GPS-Überwachungseinsatz einer Detektei gekrönt worden seien. Er habe zahlreiche Beweise angeboten, die nicht eingeholt worden seien. Randnummer 50 Der Kläger beantragt, Randnummer 51 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.11.2011, Aktenzeichen 12 Ca 2734/10, insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist, Randnummer 52 2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über folgende Punkte: Randnummer 53 - in welchem Umfang und für welchen Zeitraum die Detektei M. M., B. 0, 00000 F., vom Beklagten beauftragt war, den Kläger, dessen Fahrzeug mit dem Kennzeichen … — XY 00 und die Ehefrau des Klägers, Frau B. A., zu überwachen; Randnummer 54 - in welchem Umfang die Detektei M. M., B. 0, 00000 F., vom Beklagten beauftragt war, darüber hinaus weitere Personen im Zusammenhang mit dem Auftrag gegenüber dem Kläger zu überwachen; Randnummer 55 - welche Maßnahmen die Detektei M. M., B. 0, 00000 F., zur Überwachung ausgeübt hat, insbesondere Anbringen von GPS-Sendern, Fotodokumentationen, Personenbefragungen; Randnummer 56 - dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob außer durch die Überwachungsmaßnahmen seitens der Detektei M. M., B. 0, 00000 F., weitere Überwachungsmaßnahmen durch die Beklagtenseite zulasten des Klägers durchgeführt worden sind; Randnummer 57 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger sämtliche Unterlagen der Überwachungsmaßnahmen, insbesondere bestehend aus schriftlichen Auftragsunterlagen, Auftragsbestätigungen, Protokollen, Datenträgern, Tätigkeitsberichten, Fotos, Filmen der beauftragten Detektei M. M., B. 0, 00000 F. bzw. von anderen Beauftragten, herauszugeben; Randnummer 58 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, das in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30. November 2010, wobei sich der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 € vorstellt. Randnummer 59 Der Beklagte beantragt, Randnummer 60 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 61 Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Berufung im Wesentlichen bereits unzulässig sei. Die Berufungseinlegung mit Schriftsatz vom 21.12.2011 sei nach dem eindeutigen Wortlaut nur eingeschränkt erfolgt insoweit, als die Klage über einen Betrag von 2.305,30 EUR abgewiesen wurde. Die im Schriftsatz vom 23.02.2012 gestellten weiteren Berufungsanträge seien wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist unzulässig. Der Berufungsantrag aus dem Berufungseinlegungsschriftsatz sei unbegründet, denn die Klage sei über den Betrag von 2.305,30 EUR brutto nicht abgewiesen worden, vielmehr sei ihr über diesen Betrag stattgegeben worden. Randnummer 62 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Feststellungen in den Sitzungsprotokollen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 63 Die nach § 64 Abs. 2b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. I. Randnummer 64 Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils, wonach für den Kläger gegen das Urteil kein Rechtsmittel gegeben ist, ist inhaltlich offensichtlich falsch. Der Kläger ist durch die überwiegende Klageabweisung materiell beschwert. Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet bei weitem die erforderlichen 600,-- EUR gemäß § 64 Abs. 2b ArbGG. Der Kläger konnte daher zu Recht Berufung einlegen. II. Randnummer 65 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Berufung im Hinblick auf die Anträge 2 – 4 nicht bereits wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist aus § 519 ZPO unzulässig. Randnummer 66 1. Die Berufungsschrift des Klägers genügt den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO. Randnummer 67 Sie bezeichnet das Urteil, gegen das die Berufung gerichtet wird, und enthält die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird. Anträge braucht die Berufungsschrift nicht zu enthalten (Zöller/Heßler, 29. Auflage, § 519 Rn. 36). Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger durch die Ankündigung seiner Anträge klargestellt, dass er das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Klageabweisung vollumfänglich zur Überprüfung stellen will. Randnummer 68 2. Die Erklärung in der Berufungseinlegungsschrift vom 21.12.2011, wonach das Urteil insoweit angefochten wird, als das Arbeitsgericht Koblenz die Klage über einen Betrag von 2.305,30 EUR brutto nebst Zinsen abgewiesen hat, beinhaltet keinen teilweisen Rechtsverzicht. Der Kläger ist daher mit den Anträgen aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz nicht ausgeschlossen. Randnummer 69
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